Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.03.1992, Az.: BVerwG 9 B 153.91

Ausschluss der politischen Verfolgung auf Grund der neueren politischen Entwicklung in Bangladesch; Notwendigkeit eines Revisionszulassungsgrundes bezüglich aller selbstständig tragenden Begründungen eines Urteils; Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung über die Ausreiseaufforderung als maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.03.1992
Aktenzeichen
BVerwG 9 B 153.91
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 19216
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Rheinland-Pfalz - 17.04.1991 - AZ: 11 A 31/89

Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 24. März 1992
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bender und Dawin
beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Rechtsstreit an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zurückverwiesen, soweit in dessen Beschluß vom 17. April 1991 eine Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG unterblieben ist.

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Soweit der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden ist, bleibt die Kostenentscheidung der Schlußentscheidung vorbehalten.

Der Kläger trägt drei Viertel der Kosten des Beschwerdeverfahrens. Im übrigen folgt die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens der vorbehaltenen Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 12.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat nur zum Teil Erfolg.

2

Sie ist zunächst unbegründet, soweit sie die Auffassung des Berufungsgerichts angreift, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG nicht zu.

3

Die in dieser Hinsicht erhobene Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs greift nicht durch. Die Beschwerde macht insoweit geltend, das Berufungsgericht habe keine Erkenntnisquellen für seine Auffassung eingeführt, "daß es sich bei der BNP um eine 'demokratisch gewählte Regierung' und bei der gesamten Entwicklung um einen 'auf demokratischem Weg herbeigeführten Machtwechsel' handelt". Es kann dahinstehen, ob es sich bei diesen Ausführungen des Berufungsgerichts überhaupt um eine Tatsache oder nicht vielmehr um eine Schlußfolgerung aus Tatsachen handelt, die den Beteiligten vorab nicht bekanntgegeben zu werden brauchte. Jedenfalls stellen sie zusätzliche Hilfserwägungen in dem Sinne dar, daß aufgrund der neueren politischen Entwicklung in Bangladesch nunmehr - im Sinne des für Vorverfolgte geltenden herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabs - eine politische Verfolgung des Klägers bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat sogar auszuschließen sei. Diese Überlegungen sind jedoch entscheidungsunerheblich für die vom Berufungsgericht durch Verweisung auf das erstinstanzliche Urteil in erster Linie gegebene, aus sich selbst heraus tragende Begründung, daß der Kläger in Bangladesch vor seiner Ausreise nicht politisch verfolgt worden ist und ihm im Falle einer Rückkehr nach dem für unverfolgt Ausgereiste geltenden Maßstab politische Verfolgung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann bei einem Urteil, das - wie hier - auf mehrere je selbständig tragende Begründungen gestützt ist, die Revision jedoch nur zugelassen werden, wenn im Hinblick auf jede dieser Begründungen ein durchgreifender Revisionszulassungsgrund geltend gemacht wird. Das ist hinsichtlich der in erster Linie gegebenen Begründung des Berufungsgerichts jedoch nicht der Fall. Die Beschwerde wirft insoweit lediglich als rechtsgrundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Frage auf, "ob Beweisanträge, die nach Ergehen eines Hinweises des Berufungsgerichts, nach Art. 2 § 5 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit bzw. nach § 130 a VwGO n.F. entscheiden zu wollen, gestellt werden, vorab, d.h. vor Erlaß der Berufungsentscheidung durch Beschluß beschieden werden müssen". Diese Frage ist jedoch durch das Urteil vom 28. Juni 1983 - BVerwG 9 C 15.83 - (Buchholz 312 EntlG Nr. 32) bereits geklärt. Danach findet die Vorschrift des § 86 Abs. 2 VwGO im vereinfachten Verfahren nach dem Entlastungsgesetz auch dann keine Anwendung, wenn der Berufungsführer Beweisanträge erst nach der ihm gemäß Art. 2 § 5 Abs. 1 Satz 3 EntlG zugegangenen Anhörungsmitteilung stellt. Will allerdings das Berufungsgericht an der Durchführung des vereinfachten Verfahrens nach dem Entlastungsgesetz auch angesichts von Beweisanträgen festhalten, die der Berufungsführer erst nach der Anhörungsmitteilung stellt, wird dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs in der Regel nur genügt, wenn der Berufungsführer durch eine erneute Anhörungsmitteilung im Sinne des Art. 2 § 5 EntlG auf die unverändert beabsichtigte Verfahrensweise und damit darauf hingewiesen wird, daß das Gericht seinem Beweisantrag nicht nachgehen werde. Diese Grundsätze gelten - ohne daß es zu dieser Erkenntnis der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf - auch im Rahmen des § 130 a VwGO, der als Dauerrecht an die Stelle des Art. 2 § 5 EntlG getreten ist. Das Berufungsgericht ist - wie sich auch aus dem Beschwerdevorbringen ergibt - nach ihnen verfahren.

4

Unbegründet ist die Beschwerde weiterhin auch insoweit, als sie als rechtsgrundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Frage aufwirft, welche Auswirkung die Änderung des Asylverfahrensgesetzes durch Art. 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354) auf eine vor Inkrafttreten dieser Änderung ergangene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung nach § 28 AsylVfG in seiner damaligen Fassung hat. Diese Frage bedarf jedoch keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, da sich ihre Beantwortung ohne weiteres aus der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt. Danach richtet sich die Rechtmäfiigkeit einer nach § 28 Abs. 1 AsylVfG ergangenen Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung allein nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung (Urteil vom 3. November 1987 - BVerwG 9 C 254.86 - BVerwGE 78, 243). War sie danach rechtmäßig, ändert sich daran selbst dann nichts, wenn der Ausländer nachträglich als asylberechtigt anerkannt wird (Beschluß vom 11. April 1989 - BVerwG 9 C 60.88 - BVerwGE 82, 1 [BVerwG 11.04.1989 - 9 C 60/88]). Das gilt - ohne daß es zu dieser Erkenntnis der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedürfte - erst recht auch dann, wenn aufgrund der gesetzlichen Neuregelung nachträglich festgestellt werden sollte, daß in der Person des Ausländers die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen.

5

Als begründet erweist sich die Beschwerde jedoch mit ihrem Vorbringen zu der Frage, ob die Tatsachengerichte zur Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG auch in solchen Asylverfahren verpflichtet sind, die am 1. Januar 1991 bei Inkrafttreten der §§ 7 Abs. 1, 12 Abs. 6 AsylVfG in der Fassung des Art. 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354) bereits gerichtshängig waren. Die in dieser Hinsicht erhobene Grundsatzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist zwar unbegründet geworden, weil die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage inzwischen durch das Urteil des Senats vom 18. Februar 1992 - BVerwG 9 C 59.91 - geklärt ist. Danach ist in den vom Bundesamt bis zum 31. Dezember 1990 entschiedenen und noch bei Gericht anhängigen Asylverfahren durch die Erweiterung des Asylantragsbegriffs in § 7 Abs. 1 AsylVfG und die in § 12 Abs. 6 AsylVfG getroffene Regelung kraft Gesetzes eine Erweiterung des Streitgegenstandes eingetreten mit der Folge, daß auch in diesen Verfahren von Amts wegen nicht nur über das Asylbegehren nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG, sondern zugleich auch über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG zu entscheiden ist, Die Rüge ist jedoch unter den hier gegebenen Umständen als Abweichungsrüge im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (vgl. z.B. Beschluß vom 22. Oktober 1986 - BVerwG 3 B 43.86 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 243) und - da sie Verfahrensrecht betrifft - zugleich als Verfahrensrüge zu behandeln (vgl. Beschluß vom 29. Juni 1977 - BVerwG 5 B 88.76 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 154). Sie greift durch. Das Berufungsgericht hat entgegen der im Urteil vom 18. Februar 1992 - BVerwG 9 C 59.91 - enthaltenen Rechtsauffassung rechtsirrtümlich und damit zugleich verfahrensfehlerhaft über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht entschieden, also einen Teil des Streitgegenstands unberücksichtigt gelassen.

6

Der Rechtsstreit war daher insoweit im Interesse der Verfahrensbeschleunigung gemäß § 133 Abs. 6 VwGO bereits im Rahmen des vorliegenden Beschlußverfahrens an die Vorinstanz zurückzuverweisen, damit diese die unterbliebene Entscheidung nachholt.

7

Soweit dem Kläger Kosten auferlegt worden sind, beruht die Kostenentscheidung auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 12.000 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 GKG (Begehren auf Anerkennung als Asylberechtigter: 6.000 DM; Begehren auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG: 3.000 DM; Begehren auf Aufhebung der Ausreiseaufforderung: 3.000 DM).

Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bender
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dawin