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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.04.1989, Az.: BVerwG 9 C 60.88

Asylverfahren; Ausreiseaufforderung; Abschiebungsandrohung; Aufhebung; Aufenthaltsrechte

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.04.1989
Aktenzeichen
BVerwG 9 C 60.88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1989, 12384
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Ansbach - 12.11.1987 - AZ: 18 K 87.32388
VGH Bayern - 01.07.1988 - AZ: 19 B 88.30616

Fundstellen

  • BVerwGE 82, 1 - 6
  • BayVBl 1989, 503-505
  • DVBl 1989, 1249-1250 (Volltext mit amtl. LS)
  • DokBer A 1989, 190-192
  • InfAuslR 1989, 245-248
  • NVwZ 1989, 772-773 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ-RR 1989, 581 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Das Verwaltungsgericht darf bei seiner Entscheidung über die im Klageverbund nach § 30 AsylVfG verfolgten Begehren auf Anerkennung als Asylberechtigter und auf Aufhebung der Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung letztere nicht deshalb aufheben, weil es der Asylklage stattgegeben hat (Fortführung der Entscheidung vom 3. November 1987 - BVerwG 9 C 254.86 - <BVerwGE 78, 243>).

  2. 2.

    Die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung nach § 28 Abs. 1 AsylVfG ist rechtmäßig, wenn dem Ausländer nach Maßgabe der Erkenntnisse, welche die Ausländerbehörde bei Erlaß des Bescheides besaß, keine Aufenthaltsrechte i.S. des § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder Nr. 2 AsylVfG zustanden.

In der Verwaltungssache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 11. April 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker, Dr. Bender, Hien und Dawin
beschlossen:

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 1. Juli 1988 und das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 12. November 1987, letzteres, soweit es die beklagte Stadt Regensburg betrifft, sind unwirksam.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren und das Beschwerdeverfahren, insoweit unter Änderung der Streitwertbeschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs vom 1. Juli 1988 und vom 5. September 1988, auf je 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter blieb im Verwaltungsverfahren erfolglos. Die Beklagte stellte dem Kläger den ablehnenden Asylbescheid zusammen mit einer auf § 28 AsylVfG gestützten Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung ihres Einwohneramtes vom 3. April 1987 zu, die u.a. folgendermaßen lautete:

"I.
Der iranische Staatsangehörige Masoud M. N. ... wird aufgefordert, das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ... spätestens innerhalb eines Monats nach Unanfechtbarkeit des beiliegenden Bescheides über die Ablehnung seines Antrags auf Anerkennung als Asylberechtigter zu verlassen.

II.
Die Abschiebung nach Iran wird dem Betroffenen angedroht für den Fall, daß er nicht innerhalb der ... angegebenen Frist freiwillig ausreist.

III.
Dieser Bescheid wird gegenstandslos, wenn und sobald der anliegende Bescheid des Bundesamtes ... aufgehoben und die aufhebende Entscheidung unanfechtbar werden sollte."

2

Auf die im Verbundverfahren (§ 30 AsylVfG) erhobene Klage des Klägers hat das Verwaltungsgericht die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen; gleichzeitig hat es die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung der Beklagten aufgehoben, im wesentlichen mit der Begründung: Der aufgrund der mündlichen Verhandlung offenbar gewordene Anspruch des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter habe die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung der Beklagten gegenstandslos werden lassen. Sie müsse zur Klarstellung und weil sie mit dem Status des Klägers als Asylberechtigter unvereinbar sei, aufgehoben werden.

3

Der Verpflichtungsausspruch des Verwaltungsgerichts auf Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter ist rechtskräftig geworden. Im Verfahren der Berufung der Beklagten gegen das die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung betreffende erstinstanzliche Urteil hat der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt; die Beklagte hat eine prozeßerledigende Erklärung verweigert und in Übereinstimmung mit der Landesanwaltschaft Bayern als Vertreter des öffentlichen Interesses die Meinung vertreten, die Klage gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sei unzulässig, jedenfalls aber unbegründet gewesen, weshalb sie am Klagabweisungsantrag festhalte.

4

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch Beschluß nach Art. 2 § 5 Abs. 1 EntlG festgestellt, daß die Hauptsache erledigt sei, und der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

5

Gegen den Beschluß haben die Beklagten und die Landesanwaltschaft Bayern als Vertreter des öffentlichen Interesses Revision eingelegt. Im Rahmen des Revisionsverfahrens haben auch diese beiden Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.

6

II.

Durch die übereinstimmenden Erledigungserklärungen des Klägers und der Beklagten ist der Rechtsstreit beendet worden; in entsprechender Anwendung der Bestimmung des § 92 Abs. 2 VwGO ist deshalb das Verfahren einzustellen. Ferner ist die Unwirksamkeit des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Juli 1988 sowie des Urteils des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 12. November 1987, soweit letzteres die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung der Beklagten vom 3. April 1987 betrifft, festzustellen.

7

Die Kosten des beendeten Rechtsstreits sind dem Kläger und der Beklagten je zur Hälfte aufzuerlegen. Dies entspricht billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes (vgl. § 161 Abs. 2 VwGO). Denn der Erfolg der Klage auf Aufhebung der Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung war offen. Die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 3. April 1987 läßt sich auf der Grundlage der bisher getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht abschließend beurteilen. Hierzu wäre vielmehr eine weitere Aufklärung des Sachverhalts erforderlich.

8

Nach der als Rechtsgrundlage der Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung vom 3. April 1987 allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 28 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG fordert in den Fällen, in denen das Bundesamt den Asylantrag abgelehnt hat, die zuständige Ausländerbehörde, der die ablehnende Entscheidung des Bundesamtes zwecks Zustellung an den Ausländer zugeleitet worden ist, diesen unverzüglich zur Ausreise auf, setzt ihm eine Ausreisefrist und droht ihm für den Fall, daß er nicht fristgemäß ausreist, die Abschiebung an. Diese Regelung hat den Zweck, das Verfahren zur Beendigung des Aufenthalts jener Ausländer, die sich allein wegen eines schließlich erfolglos gebliebenen Asylantrags im Bundesgebiet aufhalten dürfen, möglichst frühzeitig einzuleiten und so eine Beendigung ihres - ohnehin nur durch das Betreiben des Asylverfahrens gerechtfertigten - Aufenthalts zu erreichen (Urteil vom 3. November 1987 - BVerwG 9 C 254.86 - BVerwGE 78, 243 <247>[BVerwG 03.11.1986 - 9 C 254/86]). Angesichts dieses Gesetzeszwecks kann bei einem Ausländer, dem außer dem nach § 19 Abs. 1 AsylVfG zwecks Durchführung des Asylverfahrens gewährten Aufenthaltsrecht noch eine weitere, asylunabhängige aufenthaltsrechtliche Rechtsposition zusteht, die Asylverweigerung durch das Bundesamt kein hinreichender Grund zur Einleitung eines Verfahrens zur Beendigung seines Aufenthalts in Deutschland sein. Folgerichtig bestimmt deshalb § 28 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG, daß eine Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung nicht erlassen werden darf, wenn der Ausländer aus anderen Gründen berechtigt ist, sich in der Bundesrepublik Deutschland aufzuhalten (§ 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylVfG) oder ihm ungeachtet der Ablehnung seines Asylantrags der Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht wird (§ 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG). Bestehen indessen solche asylunabhängigen aufenthaltsrechtlichen Rechtspositionen nicht, ist die Ausländerbehörde gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG verpflichtet, gegenüber dem beim Bundesamt erfolglos gebliebenen Ausländer eine Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung zu erlassen. Zu einer Kollision der dem Ausländer dadurch auferlegten Ausreiseverpflichtung mit einem etwaigen Recht zum Aufenthalt, das ihm gemäß § 19 Abs. 1 AsylVfG bei Weiterverfolgung seines Asylbegehrens im Wege der verwaltungsgerichtlichen Klage weiterhin während der Dauer des Rechtsstreits und bei dessen endgültigem Erfolg gemäß § 29 Abs. 1 AsylVfG ohne weitere zeitliche Begrenzung zusteht, kommt es nicht, sofern die Ausländerbehörde - wie im vorliegenden Fall zutreffend geschehen - die Fälligkeit der auferlegten Ausreisepflicht auf einen Zeitpunkt nach ünanfechtbarwerden der Asylablehnung hinausschiebt und den Bescheid außerdem unter die Bedingung stellt, daß die Asylversagung unanfechtbar wird. Denn indem die Ausländerbehörde eine erst nach dem Unanfechtbarwerden der Asylablehnung ablaufende Ausreisefrist setzt, trägt sie dem für die Zeit des Asylverfahrens von Gesetzes wegen bestehenden Aufenthaltsrecht des Asylbewerbers nach § 19 Abs. 1 AsylVfG, und indem sie die Geltung der Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung unter die Bedingung stellt, daß die Asylversagung bestandskräftig wird, einem etwaigen Aufenthaltsrecht nach § 29 Abs. 1 AsylVfG hinreichend Rechnung.

9

Hieran zeigt sich, daß die Verurteilung der im Verfahren wegen der Asylberechtigung beklagten Bundesrepublik Deutschland zur Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter die gegen den Ausländer rechtmäßig ergangene Ausreiseaufforderung nach § 28 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nicht rechtswidrig werden läßt. Das hat im vorliegenden Verfahren offenbar auch das Verwaltungsgericht nicht verkannt, denn es hat die in seinem Urteil vom 12. November 1987 gleichwohl ausgesprochene Aufhebung der Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung der Beklagten nicht damit begründet, daß dieser Bescheid rechtswidrig ist. Es hat ihn ausweislich der Entscheidungsgründe seines Urteils vielmehr aufgehoben, weil er nach Ansicht des Verwaltungsgerichts mit der gleichzeitig ausgesprochenen Verpflichtung der Bundesrepublik auf Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter "gegenstandslos" geworden und "mit dem Status des Klägers als Asylberechtigter unvereinbar" sei. Diese - wie dargelegt, sachlich nicht zutreffende - rechtliche Bewertung des Bescheides vom 3. April 1987 trägt seine Aufhebung nicht. Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO darf ein Verwaltungsakt nur dann aufgehoben werden, wenn er rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt.

10

Rechtswidrig ist eine Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung nach § 28 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, wie zuvor dargelegt und der Senat in seinem Urteil vom 3. November 1987 - BVerwG 9 C 254.86 - (a.a.O.) näher ausgeführt hat, wenn sie erlassen wurde, obwohl dem Ausländer ein asylunabhängiges Aufenthaltsrecht nach § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder Nr. 2 AsylVfG zur Seite stand. Eine Aufhebung des Bescheides nach § 28 Abs. 1 AsylVfG kann deshalb nur dann erreicht werden, wenn mit der Anfechtungsklage aufenthaltsrechtliche Positionen im Sinne der Nrn. 1 und 2 des Satzes 2 der genannten Gesetzesbestimmung - und damit nicht allein das dem Ausländer gemäß § 19 Abs. 1 AsylVfG für die Zeit des Asylverfahrens oder das ihm gemäß § 29 Abs. 1 AsylVfG bei unanfechtbarer Anerkennung unbefristet zustehende Aufenthaltsrecht - geltend gemacht werden. Eine allein auf das Aufenthaltsrecht nach § 19 Abs. 1 AsylVfG oder auf die Asylberechtigung gestützte Anfechtungsklage gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung kann hingegen grundsätzlich keinen Erfolg haben. Der Ausländer, dem asylunabhängige Aufenthaltsgründe im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 AsylVfG nicht zur Seite stehen, ist gegen eine Verpflichtung zur Ausreise während der Zeit, in der er das Asylverfahren betreibt, bereits durch die Einräumung einer erst nach Beendigung dieses Verfahrens ablaufenden Ausreisefrist und gegen eine Verpflichtung zur Ausreise nach einer etwaigen unanfechtbaren Anerkennung durch die der Ausreiseaufforderung beigefügte Bedingung hinreichend geschützt.

11

Für die Beurteilung, ob die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung wegen bestehender aufenthaltsrechtlicher Rechtspositionen im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 AsylVfG rechtswidrig ist, muß nach dem Urteil des Senats vom 3. November 1987 - BVerwG 9 C 254.86 - (a.a.O.) auf den Zeitpunkt der Behördenentscheidung abgestellt werden. Asylunabhängige Aufenthaltsrechte und Abschiebungshindernisse, die erst nach Erlaß der Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung entstanden sind, haben für die Entscheidung im Anfechtungsrechtsstreit gegen diese ausländerbehördliche Maßnahme keine Bedeutung. Solche Aufenthaltsrechte sind zunächst bei der Ausländerbehörde geltend zu machen und erforderlichenfalls anschließend in einem gesonderten, auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 2, 5 AuslG oder einer Duldung nach § 17 Abs. 1 AuslG gerichteten Rechtsstreit weiter zu verfolgen (Urteil vom 3. November 1987 - BVerwG 9 C 254.86 - a.a.O.). Nichts anderes gilt aber auch für solche Aufenthaltsrechte oder Abschiebungshindernisse, die zwar bei Erlaß der Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung bereits bestanden, vom Ausländer aber nicht vorgetragen und für die Ausländerbehörde auch sonst nicht ersichtlich waren. Auch sie sind wegen des Zwecks der gesetzlichen Regelung in §§ 28, 30 AsylVfG, das den Aufenthalt des Ausländers betreffende Verfahren zu straffen und zu beschleunigen, in einem eigenständigen behördlichen und gerichtlichen Verfahren geltend zu machen. Die Ausländerbehörde hat deshalb ihre Entscheidung, ob gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG wegen bestehender asylunabhängiger Aufenthaltsgründe der Erlaß einer Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung unterbleiben muß, allein auf der Grundlage der ihr im Entscheidungszeitpunkt vorliegenden Erkenntnisse zu treffen. Ihr danach maßgebender Erkenntnisstand ergibt sich wiederum vorrangig aus dem Inhalt der ihr vorliegenden Akten, den Ausführungen im ablehnenden Bescheid des Bundesamtes und den Kenntnissen, die sie von Amts wegen allgemein, etwa über die Verhältnisse im Heimatland des Asylbewerbers, hat (Urteil vom 3. November 1987 - BVerwG 9 C 254.86 - a.a.O.).

12

Unter diesem Gesichtspunkt läßt sich die Frage nach der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung im vorliegenden Verfahren ohne weitere Sachaufklärung nicht abschließend beurteilen. Der Kläger hat im Verfahren vor dem Bundesamt geltend gemacht, er habe bei einer Rückkehr in den Iran empfindliche Maßnahmen zu erwarten, wie sie Unrechts- und Willkürregimen eigen seien. Mit der Klage hat er sich darauf berufen, wegen seiner Teilnahme an Veranstaltungen der Volksmudjahedin in Deutschland für das Mitglied einer regimefeindlichen Organisation gehalten, festgenommen, gefoltert und unter Umständen sogar hingerichtet zu werden. Mit diesem Vorbringen wird unabhängig von seiner asylrechtlichen Bewertung die Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung im Iran geltend gemacht. Es würde daher - wenn es zutreffen sollte und die behauptete Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung dem Einwohneramt der Beklagten aus seiner amtlichen Tätigkeit oder aus allgemeinen Informationsquellen bekannt oder ohne weiteres zuverlässig wahrnehmbar war - dem Erlaß einer Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung entgegenstehen. Es hätte somit im Verfahren zur Hauptsache auf seine Richtigkeit geprüft werden müssen. Wegen der daher bestehenden Unsicherheit über den Ausgang des Rechtsstreits entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens dem Kläger und der Beklagten je zur Hälfte aufzuerlegen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren und das Beschwerdeverfahren, insoweit unter Änderung der Streitwertbeschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs vom 1. Juli 1988 und vom 5. September 1988, auf je 3.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 13 Abs. 1 i.V.m. 25 Abs. 1 Satz 3 GKG.

Prof. Dr. Korbmacher
Dr. Säcker
Dr. Bender
Hien
Dawin