Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.06.1992, Az.: BVerwG 9 B 36.92
Anforderungen an die gerichtliche Beweiswürdigung; Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.06.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 B 36.92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 19527
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 07.11.1991 - AZ: A 13 S 1571/91
Rechtsgrundlagen
- § 51 Abs. 1 AuslG
- § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO
Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 19. Juni 1992
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker, Dr. Bender und Dawin
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 7. November 1991 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung in der Hauptsache bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der vorbehaltenen Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist begründet.
Zwar ist die von ihr erhobene Grundsatzrüge unbegründet geworden. Es ist nämlich inzwischen geklärt, ob die Tatsachengerichte zur Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG auch in solchen Asylverfahren verpflichtet sind, die am 1. Januar 1991 bei Inkrafttreten der §§ 7 Abs. 1, 12 Abs. 6 AsylVfG in der Fassung des Art. 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354) bereits gerichtshängig waren. Nach dem Urteil des Senats vom 18. Februar 1992 - BVerwG 9 C 59.91 - (Dok.Ber. A 1992, 119) ist in den vom Bundesamt bis zum 31. Dezember 1990 entschiedenen und noch bei Gericht anhängigen Asylverfahren durch die Erweiterung des Asylantragsbegriffs in § 7 Abs. 1 AsylVfG und die in § 12 Abs. 6 AsylVfG getroffene Regelung kraft Gesetzes eine Erweiterung des Streitgegenstandes eingetreten mit der Folge, daß auch in diesen Verfahren von Amts wegen nicht nur über das Asylbegehren nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG, sondern zugleich auch über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG zu entscheiden ist. Die Rüge ist jedoch unter den hier gegebenen Umständen als Abweichungsrüge im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (vgl. z.B. Beschluß vom 22. Oktober 1986 - BVerwG 3 B 43.86 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 243) und - da sie Verfahrensrecht betrifft - zugleich als Verfahrensrüge zu behandeln (vgl. Beschluß vom 29. Juli 1977 - BVerwG 5 B 88.76 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 154). Sie greift durch. Das Berufungsgericht hat entgegen der im Urteil vom 18. Februar 1992 - BVerwG 9 C 59.91 - (a.a.O.) enthaltenen Rechtsauffassung rechtsirrtümlich und damit zugleich verfahrensfehlerhaft das Begehren des Klägers als unzulässig angesehen, die Beklagte zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG zu verpflichten.
Der Rechtsstreit war daher im Interesse der Verfahrensbeschleunigung gemäß § 133 Abs. 6 VwGO bereits im Rahmen des vorliegenden Beschlußverfahrens an die Vorinstanz zurückzuverweisen, damit diese nunmehr über die Begründetheit des Begehrens des Klägers entscheidet. Der Senat kann dies und damit die Frage, ob das angefochtene Urteil im Sinne des § 144 Abs. 4 VwGO aus anderen Gründen richtig ist, mangels tatsächlicher Feststellungen in dem angefochtenen Urteil nicht beurteilen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 GKG. Dabei erschien es angemessen, den Streitwert mit der Hälfte des sich für das Asylverfahren des Klägers ergebenden Streitwerts anzusetzen (vgl. Streitwertbeschluß vom 18. Februar 1992 - BVerwG 9 C 59.91 - BayVBl. 1992, S. 380).
Dr. Bender
Dawin