Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.05.1987, Az.: BVerwG 5 C 66.84
Bafög; Ausbildungsförderung; Unterhalt aus sittlicher Verpflichtung; Härtefreibetrag
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.05.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 C 66.84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 12420
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Aachen - 25.05.1983 - AZ: 5 K 1903/82
- OVG Nordrhein-Westfalen - 13.09.1984 - AZ: 16 A 2052/83
Rechtsgrundlagen
- § 21 BAföG 1981
- § 25 BAföG 1981
- § 33 EStG 1981
- § 33 b EStG 1981
Fundstellen
- BVerwGE 77, 222 - 232
- FamRZ 1987, 1313-1316
- NVwZ-RR 1989, 21
- NVwZ-RR 1989, 18-21 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Leistet der Einkommensbezieher Personen, die nicht zu dem in § 25 Abs. 3 BAföG genannten Personenkreis gehören, aufgrund sittlicher Verpflichtung Unterhalt, kann dies die Einräumung eines Härtefreibetrages nach § 25 Abs. 6 BAföG rechtfertigen.
Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Mai 1987
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Rochlitz, Rotter, Bermel und Dr. Hömig
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichs für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. September 1984 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt Ausbildungsförderung unter Gewährung eines Härtefreibetrages nach § 25 Abs. 6 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes - BAföG - bei der Berechnung des anrechnungspflichtigen Einkommenes ihres Vaters.
Seit dem Wintersemester 1978/79 studierte die Klägerin Pädagogik, um die Diplomprüfung abzulegen. Für dieses Studium erhielt sie Förderungsleistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Bei deren Berechnung berücksichtigte der Beklagte bis September 1982 im Rahmen der Ermittlung des anrechenbaren Elterneinkommens einen Freibetrag nach § 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG, weil der Vater der Klägerin den Eltern seiner Ehefrau Unterhalt gewährte. Diese wurden 1905 bzw. 1914 geboren und wohnten seit etwa 1964 im Hause der Eltern der Klägerin; an Einkünften bezogen sie Altersruhegeld in Höhe von 683,60 DM monatlich (Stand Januar 1981).
Den Antrag der Klägerin, ihr auch für den Bewilligungszeitraum Oktober 1982 bis September 1983 Ausbildungsförderung zu bewilligen, lehnte der Beklagte ab, weil der errechnete monatliche Förderungsbetrag unter 30 DM liege und deshalb nach § 51 Abs. 4 BAföG nicht geleistet werde. Mit ihren gegen diese Entscheidung geltend gemachten Einwendungen hatte die Klägerin im Verwaltungsverfahren nur teilweise Erfolg. Ihr Vorbringen, der Beklagte habe bei ihr zu Unrecht Kindergeld als Einkommen berücksichtigt, führte dazu, daß der Klägerin für den oben genannten Bewilligungszeitraum Ausbildungsförderung in Höhe von 69 DM monatlich bewilligt wurde. Mit ihrem weiteren Begehren, bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens ihres Vaters für dessen Unterhaltsleistungen an die Großeltern einen Freibetrag zu gewähren, drang sie dagegen nicht durch.
Das Verwaltungsgericht gab der mit Rücksicht darauf erhobenen Bescheidungsklage auf der Grundlage des § 25 Abs. 6 BAföG statt. Das Oberverwaltungsgericht hat die dagegen eingelegte Berufung des Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß dieser verpflichtet worden ist, über den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum Oktober 1982 bis September 1983 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Das der Behörde in § 25 Abs. 6 BAföG eingeräumte Ermessen sei, so ist im Berufungsurteil ausgeführt, weder vom Beklagten noch von der Widerspruchsbehörde ausgeübt worden. Soweit diese auf die Vorschrift eingegangen sei, habe sie keine Ermessensentscheidung getroffen, sondern bereits die Anwendbarkeit des § 25 Abs. 6 BAföG mit der Begründung verneint, außergewöhnliche Umstände im Sinne dieser Vorschrift lägen nur vor, wenn sie den Bedarf eines Einkommensbeziehers wegen einer nach bürgerlichem Recht bestehenden Unterhaltsverpflichtung erheblich erhöhten. Demgegenüber habe das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden, daß die Härtefreibetragsregelung des § 25 Abs. 6 BAföG bei der Unterstützung von Dritten nicht nur in den Fällen anzuwenden sei, in denen nach bürgerlichem Recht Unterhaltsberechtigte unterstützt würden.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er die Abweisung der Klage erreichen will. Er rügt die Verletzung des § 25 Abs. 6 BAföG. Diese Vorschrift sei dahin auszulegen, daß nur Unterhaltsleistungen an den in § 25 Abs. 1 bis 3 BAföG genannten Personenkreis zur Gewährung eines Härtefreibetrages führen könnten.
Die Klägerin tritt dem entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht ist wie der Beklagte der Meinung, daß ein Härtefreibetrag nach § 25 Abs. 6 BAföG nur bei Aufwendungen für Personen gewährt werden könne, für die bereits ein Freibetrag nach § 25 Abs. 1 bis 3 BAföG zu berücksichtigen sei.
II.
Die zulässige Revision ist unbegründet, so daß sie zurückzuweisen ist (§ 144 Abs. 2 VwGO). Das Berufungsgericht hat den Beklagten zu Recht verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum Oktober 1982 bis September 1983 erneut zu entscheiden. Dabei hat es zutreffend angenommen, daß nach § 25 Abs. 6 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes - BAföG - in der Fassung des Art. 1 des 7. BAföG-Änderungsgesetzes vom 13. Juli 1981 (BGBl. I S. 625) die Einräumung eines Härtefreibetrages in Betracht kommen kann, wenn der Einkommensbezieher Personen, die nicht zu dem in § 25 Abs. 3 BAföG genannten Personenkreis gehören, aufgrund sittlicher Verpflichtung Unterhalt leistet.
Nach § 25 Abs. 6 Satz 1 BAföG kann zur Vermeidung unbilliger Härten abweichend von den vorstehenden Vorschriften ein weiterer Teil des Einkommens anrechnungsfrei bleiben. Entgegen der Auffassung des Beklagten und des Oberbundesanwalts ergibt sich aus dem Wortlaut dieser Regelung nicht, daß Belastungen, die dem Einkommensbezieher durch die Gewährung von Unterhalt an nicht nach bürgerlichem Recht unterhaltsberechtigte Personen entstehen, unter keinen Umständen eine unbillige Härte begründen können. Die Wendung "abweichend von den vorstehenden Vorschriften" bedeutet nicht notwendig, daß durch die Härteregelung nur ein nach § 25 Abs. 1 bis 3 BAföG zu berücksichtigender Freibetrag der Höhe nach aufgestockt werden kann. Sie kann ebensogut dahin verstanden werden, daß bei Anwendung des § 25 Abs. 6 BAföG außerdem von den Voraussetzungen einer Freibetragsgewährung nach § 25 Abs. 1 bis 5 BAföG abgewichen werden kann. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, daß nach § 25 Abs. 6 Satz 1 BAföG nur ein "weiterer" Teil des Einkommens anrechnungsfrei bleiben kann. Die dabei vorausgesetzte Freistellung zumindest eines anderen Einkommensteils ist immer gegeben, wenn die Eltern des Auszubildenden Einkommen erzielen, weil in diesen Fällen jedenfalls ein Freibetrag nach § 25 Abs. 1 BAföG anzuerkennen ist.
Anders als der Wortlaut des Satzes 1 von § 25 Abs. 6 BAföG, dem danach eine klare Aussage über die Reichweite dieser Vorschrift nicht entnommen werden kann, ist der des Satzes 2 eindeutig. Danach fallen unter den Tatbestand der unbilligen Härte insbesondere außergewöhnliche Belastungen nach den §§ 33 bis 33 b des Einkommensteuergesetzes sowie Aufwendungen für behinderte Personen, denen der Einkommensbezieher nach dem bürgerlichen Recht unterhaltspflichtig ist. Nach § 33 a Abs. 1 Satz 1 dieses hier in der Fassung des Art. 26 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523) anzuwendenden Gesetzes - künftig EStG - wird, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig Aufwendungen für den Unterhalt von Personen erwachsen, für die im Veranlagungszeitraum weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz oder auf andere Leistungen für Kinder im Sinne von § 8 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes hat, auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, daß die Aufwendungen bis zur Höhe von 3.600 DM im Kalenderjahr für jede unterhaltene Person vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. Zählen damit notwendige und angemessene Unterhaltsaufwendungen, die für die in § 33 a Abs. 1 Satz 1 EStG bezeichneten Personen aufgrund sittlicher Verpflichtung erbracht werden, zu den außergewöhnlichen Belastungen, sind solche Leistungen nach dem Wortlaut des § 25 Abs. 6 BAföG auch geeignet, eine unbillige Härte im Sinne dieser Vorschrift zu begründen.
Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß es insoweit weder aus gesetzessystematischen noch aus sonstigen Gründen einer einschränkenden Auslegung des Gesetzeswortlauts bedarf (zu den Voraussetzungen einer vom Wortlaut abweichenden einschränkenden Auslegung s. BVerfGE 9, 89 <104 f.>[BVerfG 08.01.1959 - 1 BvR 396/55]).
Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz wird grundsätzlich nur geleistet, wenn und soweit die Eltern des Auszubildenden außerstande sind, im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht die Kosten der Ausbildung ihres Kindes zu tragen. Bei der Entscheidung über die Bewilligung von Ausbildungsförderung ist indessen nicht zu prüfen, ob und in welchem Umfang dem Auszubildenden ein Unterhaltsanspruch gegen seine Eltern zusteht. Prüfungsmaßstab sind nicht die §§ 1601 ff. BGB, sondern die Bestimmungen in Abschnitt IV (Einkommensanrechnung) des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, die geschaffen wurden, um das Gesetz vollzugsfähig zu gestalten (vgl. BVerwGE 59, 204 <207>[BVerwG 13.12.1979 - 5 C 60/78]). Für die Einkommensermittlung geht das Gesetz in § 21 Abs. 1 von der Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 EStG aus; darüber hinaus werden in § 21 Abs. 3 und 4 BAföG die dort bezeichneten Leistungen einerseits dem Einkommen hinzugerechnet, andererseits von ihm ausgenommen. Damit stellt das Bundesausbildungsförderungsgesetz nicht auf den nach Abzug der Sonderausgaben (§§ 10 ff. EStG) und bei Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen (§§ 33 bis 33 b EStG) noch verbleibenden Betrag ab. Vielmehr regelt es die Art und Höhe der abzusetzenden Aufwendungen in § 21 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 eigenständig. Von dem so ermittelten Einkommen sind nach § 25 Abs. 1 bis 4 BAföG die dort in pauschalierender und typisierender Weise bestimmten Beträge abzusetzen, die für den angemessenen Lebensunterhalt der Eltern des Auszubildenden, ihrer Kinder und weiterer dem Einkommensbezieher gegenüber nach dem bürgerlichen Recht unterhaltsberechtigter Personen erforderlich erscheinen. Mit diesen Freibeträgen vom Einkommen ist regelmäßig der gesamte typische Aufwand für die Lebensführung des vorbezeichneten Personenkreises abgegolten. Das Gesetz mutet den Eltern zu, das oberhalb der Pauschbeträge verbleibende Einkommen für den Lebensunterhalt und die Ausbildung des Auszubildenden einzusetzen (s. BVerwGE 59, 204 <207>[BVerwG 13.12.1979 - 5 C 60/78]; 62, 154 <157 f. [BVerwG 09.04.1981 - 5 C 62/79]>; 67, 280 <282>; 70, 189 <190 f.>) Über die in den Absätzen 1 bis 3 des § 25 BAföG vorgesehenen Freibeträge hinaus kann deshalb nach Absatz 6 dieser Vorschrift ein weiterer Teil des Einkommens nur anrechnungsfrei bleiben, wenn dem Einkommensbezieher außergewöhnliche Aufwendungen erwachsen, die er aus den ihm nach den Absätzen 1 bis 3 zu belassenden Mitteln nicht tragen kann, und soweit dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte erforderlich ist. Zu den pauschal anzusetzenden Freibeträgen tritt dann ein individuell zu errechnender Freibetrag (vgl. BVerwGE 59, 204 <208>[BVerwG 13.12.1979 - 5 C 60/78]).
Im Rahmen dieses Regelungssystems ist § 25 Abs. 6 BAföG zwar dazu bestimmt, das Ausbildungsförderungsrecht an das bürgerliche Unterhaltsrecht anzuschließen (BT-Drucks. VI/1975 S. 33 zu § 25 Abs. 6). Doch ist auch diese Anschließung eigenständig verwirklicht (vgl. BVerwGE 62, 154 <157>[BVerwG 09.04.1981 - 5 C 62/79]; 67, 280 <281>[BVerwG 23.06.1983 - 5 C 37/81]; 70, 189 <190>[BVerwG 11.10.1984 - 5 C 34/81]). Die Regelungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes sind nicht derart mit dem bürgerlichen Unterhaltsrecht verknüpft, daß öffentliche Ausbildungsförderung stets nur dann gewährt wird, wenn und soweit kein bürgerlich-rechtlicher Anspruch auf Ausbildungsfinanzierung besteht. Dies zeigt anschaulich § 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG, in dem u.a. Unterhaltsleistungen des Einkommenbeziehers an seine Eltern durch den Ansatz eines Freibetrages berücksichtigt sind, obwohl solche Aufwendungen nach § 1609 Abs. 1 BGB ohne Einfluß auf den Unterhaltsanspruch des auszubildenden Kindes sind. Es ist nichts dafür ersichtlich, daß es im Gegensatz dazu geboten sein könnte, im Hinblick auf § 1609 Abs. 1 BGB Unterhaltsleistungen aufgrund sittlicher Verpflichtung vom Anwendungsbereich des § 25 Abs. 6 BAföG auszunehmen.
Im übrigen dient § 25 Abs. 6 BAföG nicht nur der Anschließung an das bürgerliche Unterhaltsrecht, sondern auch der Berücksichtigung von zusätzlichen notwendigen Aufwendungen, die etwa steuerlich als außergewöhnliche Belastungen zu werten wären, nach der Systematik des Gesetzes aber nicht bei der Einkommensberechnung berücksichtigt werden (so BT-Drucks. VI/1975 a.a.O. sowie auch S. 30 zu § 21 Abs. 1). Die Bezugnahme auf die §§ 33 bis 33 b EStG in § 25 Abs. 6 Satz 2 BAföG bringt diese Regelungsabsicht deutlich zum Ausdruck. Der Gesetzgeber hat damit anerkannt, daß auch Unterhaltsleistungen aufgrund bloß sittlicher Verpflichtung die Leistungsfähigkeit des Einkommensbeziehers mindern können. Solche Leistungen sind nicht nur außergewöhnliche Belastungen im Sinne des Steuerrechts, also Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen zwangsläufig in höherem Maße als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen (vgl. § 33 Abs. 1 EStG). Es handelt sich vielmehr zugleich um atypische Umstände, die förderungsrechtlich aufzufangen durch § 25 Abs. 6 BAföG ermöglicht werden soll (s. BVerwGE 70, 189 <191>[BVerwG 11.10.1984 - 5 C 17/82]). Dabei ist atypisch nicht erst die - etwa durch einen besonderen Bedarf des Unterhaltsempfängers bedingte - Höhe der Unterhaltsaufwendungen, sondern bereits die Unterhaltsverpflichtung als solche. Unterhaltslasten aufgrund sittlicher Verpflichtung treffen die Mehrzahl der Eltern von Auszubildenden nicht, so daß keine Notwendigkeit besteht, sie im Rahmen der typisierenden Freibetragsregelungen des § 25 Abs. 1 bis 4 BAföG zu berücksichtigen. Andererseits besteht aber auch keine Veranlassung, sie aus dem Anwendungsbereich des § 25 Abs. 6 BAföG auszuschließen. Daß im Gegenteil gerade Unterhaltsleistungen, die ein Einkommensbezieher gegenüber seinen Schwiegereltern erbringt, eine unbillige Härte begründen können, wird durch folgende Überlegung verdeutlicht: Erzielt neben dem Vater auch die Mutter des Auszubildenden Einkommen im Sinne des § 21 BAföG, wäre für Unterhaltsleistungen, die sie ihren Eltern gewährt, ein Freibetrag nach § 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG abzusetzen. Hat sie selbst kein Einkommen - etwa weil sie sich der Führung des Familienhaushalts sowie der Kindererziehung und Pflege von Angehörigen widmet - und trägt deshalb aus einer sittlichen Verpflichtung heraus ihr Ehemann die finanziellen Lasten der Unterstützung auch ihrer Eltern, erscheint es angemessen, dies zumindest im Rahmen einer Härteregelung berücksichtigen zu können.
Dem steht nicht entgegen, daß der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 25 Abs. 3 Satz 1 BAföG durch Art. 1 Nr. 24 Buchst. b des 6. BAföG-Änderungsgesetzes vom 16. Juli 1979 (BGBl. I S. 1037) den Kreis der unterhaltsberechtigten Personen, für die ein Freibetrag nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 anzusetzen ist, auf diejenigen beschränkt hat, die jeweils dem Einkommensbezieher und nicht etwa nur seinem Ehegatten gegenüber nach dem bürgerlichen Recht unterhaltsberechtigt sind. Aus dieser Neufassung läßt sich kei Anhaltspunkt dafür herleiten, daß Leistungen des Einkommensbeziehers an ihm gegenüber nach bürgerlichem Recht nicht unterhaltsberechtigte Personen künftig unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt unberücksichtigt bleiben sollten. Die Neufassung von § 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG behält auch dann ihren Sinn, wenn für diesen Personenkreis der automatische Ansatz eines typisierten und pauschalierten Freibetrages unterbleibt und Unterhaltsleistungen insoweit allein unter den in § 25 Abs. 6 BAföG geregelten Voraussetzungen berücksichtigt werden können.
Der Anführung von Aufwendungen für behinderte Personen, denen der Einkommensbezieher nach dem bürgerlichen Recht unterhaltspflichtig ist, in § 25 Abs. 6 Satz 2 BAföG am Ende läßt sich ebenfalls nicht entnehmen, daß außergewöhnliche Belastungen nur dann Berücksichtigung finden können, wenn sie durch Aufwendungen an nach bürgerlichem Recht unterhaltsberechtigte Personen erwachsen sind. § 25 Abs. 6 Satz 2 BAföG in seiner Ursprungsfassung vom 26. August 1971 (BGBl. I S. 1409) nannte nur außergewöhnliche Belastungen im Sinne des Einkommensteuerrechts als Beispielsfall einer unbilligen Härte. Die durch Art. 1 Nr. 22 Buchst. e des 2. BAföG-Änderungsgesetzes vom 31. Juli 1974 (BGBl. I S. 1649) eingefügte Ergänzung um Aufwendungen für behinderte Personen, denen der Einkommensbezieher nach dem bürgerlichen Recht unterhaltspflichtig ist, sollte eine Ausdehnung der Härtetatbestände bewirken. In dem Bericht des Bundestagsausschusses für Bildung und Wissenschaft vom 11. Juni 1974 heißt es dazu, die "einvernehmlich beschlossene Erweiterung des Absatzes 6 um 'Aufwendungen für behinderte Personen, denen der Einkommensbezieher nach dem bürgerlichen Recht unterhaltspflichtig ist', nimmt einen Antrag der CDU/CSU zu § 25 a auf" (BT-Drucks. 7/2279 S. 10 zu § 25). Von daher verbietet sich eine Auslegung, die zu einem gegenüber der ursprünglichen Fassung eingeschränkten Anwendungsbereich der Vorschrift führt. Dem Willen des Gesetzgebers entspricht es vielmehr allein, wenn die beiden in § 25 Abs. 6 Satz 2 BAföG genannten Alternativen als unabhängig voneinander zu beurteilende, sich nicht gegenseitig ausschließende Beispielsfälle einer unbilligen Härte verstanden werden. Dann aber ist es ebensowenig möglich, die nach dem zweiten Beispielsfall berücksichtigungsfähigen Aufwendungen für behinderte, nach bürgerlichem Recht unterhaltsberechtigte Personen auf die sich aus § 33 a Abs. 1 Satz 1 EStG ergebenden Höchstbeträge zu begrenzen - jedenfalls hierin liegt eine Ausdehnung der Härteregelung -, wie es umgekehrt nicht angängig ist, die Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen nach dem ersten Beispielsfall vom Bestehen einer bürgerlich-rechtlichen Unterhaltspflicht abhängig zu machen.
Gründe des praktischen Vollzugs stehen diesem Ergebnis nicht entgegen. Abgesehen davon, daß Unterhaltsleistungen aufgrund sittlicher Verpflichtung selten und damit die Zahl der hierauf gestützten Anträge auf Einräumung eines Härtefreibetrages gering sein dürften, fällt entscheidend ins Gewicht, daß der Gesetzgeber selbst durch die Schaffung einer Härtefallregelung die mit der Typisierung und Pauschalierung verbundenen Vorteile bei der Einkommensanrechnung zugunsten der Einzelfallgerechtigkeit teilweise wieder aufgegeben hat. Den Ämtern für Ausbildungsförderung werden hierdurch auch nicht in unzulässiger Weise Aufgaben überbürdet, die eigentlich von den Sozialämtern wahrzunehmen wären. Allerdings müssen die Ämter für Ausbildungsförderung - auf entsprechenden besonderen Antrag - im Einzelfall prüfen, ob die geltend gemachte unbillige Härte vorliegt. Daß sie dabei unter Umständen ähnliche Überlegungen anstellen müssen wie andere Behörden in anderem Zusammenhang, ist - wie die Bezugnahme auf das Einkommensteuergesetz zeigt - vom Gesetzgeber gewollt und kann nicht zu einer Begrenzung der Härtetatbestände im Wege einer den Wortlaut einschränkenden Auslegung führen.
Unbillige Ergebnisse bei der Behandlung der beiden in § 25 Abs. 6 Satz 2 BAföG geregelten Alternativen sind nicht zu befürchten, wenn Unterhaltslasten aufgrund sittlicher Verpflichtung in die Härteregelung einbezogen werden. Insbesondere hat diese Einbeziehung nicht etwa zur Folge, daß bei steuerpflichtigen Einkommen Belastungen schon dann berücksichtigt werden, wenn sie aus bloß sittlichen Verpflichtungen erwachsen, bei steuerfreien Einkünften dagegen nur dann, wenn sie auf der Erfüllung einer Rechtspflicht beruhen. Durch die Verweisung des § 25 Abs. 6 Satz 2 BAföG auf die §§ 33 bis 33 b EStG werden außergewöhnliche Belastungen, denen sich der Einkommensbezieher aus sittlichen Gründen nicht entziehen kann, förderungsrechtlich zu Fällen einer unbilligen Härte. Die Anerkennung einer solchen Härte durch das Finanzamt ist dabei nicht vorausgesetzt. Auch wenn der Einkommensbezieher kein steuerpflichtiges Einkommen erzielt hat, die Absetzung von außergewöhnlichen Belastungen zur Verminderung der Steuerschuld also nicht in Betracht kommt, kann deshalb von seinen gemäß § 21 Abs. 3 BAföG als Einkommen geltenden Einnahmen in Anwendung der Härteregelung des § 25 Abs. 6 BAföG ein Betrag für Aufwendungen anrechnungsfrei bleiben, die steuerrechtlich als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen wären.
Schließlich kann auch die vom Oberbundesanwalt angesprochene Rechtsprechung verschiedener Oberverwaltungsgerichte zur Behandlung von Geschenksendungen in die Deutsche Demokratische Republik keine andere Betrachtung rechtfertigen. Dieser Rechtsprechung sind zusätzliche Erkenntnisse nicht zu entnehmen. In dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. Januar 1979 - XVI A 165/78 - (FamRZ 1980, 197) ist im übrigen nur ausgeführt, daß es im entschiedenen Fall nicht ermessensfehlerhaft war, Paketsendungen an Verwandte in der Deutschen Demokratischen Republik, denen der Einkommensbezieher rechtlich nicht zum Unterhalt verpflichtet war, nicht als einkommensmindernd im Sinne des § 25 Abs. 6 BAföG zu berücksichtigen. Zur Überprüfung der Ermessensentscheidung der Behörde konnte das Oberverwaltungsgericht nur gelangen, wenn es zuvor § 25 Abs. 6 BAföG von seinen Voraussetzungen her auf Fälle für anwendbar hielt, in denen Aufwendungen entstehen, zu deren Erbringung der Leistende zwar nicht rechtlich verpflichtet ist, denen sich dieser aber aus sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
Muß es nach allem in rechtlicher Hinsicht dabei bleiben, daß ein Härtefreibetrag nach dieser Vorschrift auch für Unterhaltsleistungen an nicht nach bürgerlichem Recht unterhaltsberechtigte Personen gewährt werden kann, so ist dem Berufungsgericht weiter darin zu folgen, daß dem Vater der Klägerin im hier maßgeblichen Bewilligungszeitraum durch die Unterhaltsleistungen an seine Schwiegereltern tatsächlich außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 25 Abs. 6 Satz 2 BAföG in Verbindung mit § 33 a Abs. 1 Satz 1 und § 33 Abs. 2 EStG entstanden sind. Aus den - zum Teil durch Bezugnahme auf die Verwaltungsvorgänge - im angefochtenen Urteil getroffenen und vom Beklagten mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen insbesondere zum Alter der Schwiegereltern, zur Höhe ihrer Rente, zur Zeitdauer, während der sie bei ihrem Schwiegersohn schon Aufnahme gefunden hatten, und zur Anerkennung von außergewöhnlichen Belastungen durch das Finanzamt hat die Vorinstanz zutreffend den Schluß gezogen, die Gewährung von Unterhalt durch den Vater der Klägerin an seine Schwiegereltern sei im Bewilligungszeitraum Oktober 1982 bis September 1983 notwendig, angemessen und aus sittlichen Gründen geboten gewesen. Auch gegen diese Würdigung hat der Beklagte - ebenso wie der Oberbundesanwalt - keine Einwände erhoben.
Ob und in welchem Umfang wegen dieser - dem Grunde nach festgestellten - außergewöhnlichen Belastungen ein Freibetrag nach § 25 Abs. 6 BAföG gewährt wird, war demzufolge vom Beklagten nach Ermessen zu entscheiden. Dies ist bisher - darin ist dem Berufungsgericht ebenfalls zuzustimmen - nicht geschehen. Auch der Beklagte selbst stellt dies nicht in Abrede. Er ist deshalb zu Recht verpflichtet worden, über den streitgegenständlichen Förderungsantrag der Klägerin in Ausübung von Ermessen neu zu entscheiden. Bei dieser Entscheidung wird der Beklagte nicht nur die tatsächlichen Gesichtspunkte in Rechnung stellen müssen, auf die die Vorinstanz (auf S. 9 f. des angefochtenen Urteils) hingewiesen hat. Vielmehr wird bei einer Ermessensbetätigung zugunsten der Klägerin außerdem zu berücksichtigen sein, daß ein nach § 25 Abs. 6 BAföG zu bewilligender Härtefreibetrag in der Höhe den Freibetrag, der nach § 25 Abs. 3 BAföG für den in Satz 1 Nr. 2 dieser Vorschrift bezeichneten Personenkreis anzusetzen ist, nicht übersteigen darf, wenn die auf sittlicher Verpflichtung beruhende Unterhaltsgewährung des Einkommensbeziehers nur dazu bestimmt ist, den typischen Unterhaltsbedarf des Empfängers zu decken.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Revisionsverfahren auf 8.268 DM festgesetzt (§ 10 Abs. 1 BRAGO).
Rochlitz
Rotter
Bermel
Dr. Hömig