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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.06.1983, Az.: BVerwG 5 C 37.81

Handwerklicher Nebenbetrieb; Fenstermontage durch Lieferanten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.06.1983
Aktenzeichen
BVerwG 5 C 37.81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 11896
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stuttgart - 11.02.1977 - AZ: III 180/75
VGH Mannheim - 28.11.1979 - AZ: VI 899/77 (GewArch 1980, 164)

Fundstellen

  • BVerwGE 67, 273 - 280
  • NVwZ 1984, 179-181 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Die Montage industriell vorgefertigter Normfenster durch den Lieferanten kann die Begriffsmerkmale eines handwerklichen Nebenbetriebs i.S. der §§ 2 Nr. 3, 3 Abs. 1 HandwO erfüllen.

In der Verwaltungsstreitsache hat
der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 23. Juni 1983
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink, Rochlitz, Dr. Schwarz und Bermel
fürRecht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen des Beklagten und der Beigeladenen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 28. November 1979 werden zurückgewiesen.

Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Revisionsverfahrens je zur Hälfte.

Gründe

1

I.

Der Kläger, der gelernter Schreiner ist und die Ausbildung mit der Gesellenprüfung abgeschlossen hat, vertreibt seit mehreren Jahren industriell gefertigte Normfenster. Die auf Bestellung des jeweiligen Käufers gelieferten vorgefertigten Bauelemente werden von dem Kläger in der überwiegenden Zahl der Fälle auch eingebaut. Dabei paßt der Kläger das Fenster in die hierfür vorgesehene Maueröffnung ein, befestigt das Bauteil und dichtet es ab. Eine Veränderung an den Fenstern erfolgt nicht. Diese Tätigkeit beansprucht ihn zusammen mit einer Hilfskraft durchschnittlich einen Tag pro Woche. Der Gesamtumsatz des Klägers belief sich im Jahre 1975 auf rund 350.000 DM. Davon entfielen rund 16.500 DM auf die Montageleistungen und rund 5.600 DM auf reine Handelsumsätze.

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Auf Antrag der Beigeladenen untersagte das Landratsamt Göppingen mit Bescheid vom 21. Oktober 1974 dem Kläger unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.000 DM die Fortsetzung seines Betriebs in E. Zur Begründung des Bescheids führte es aus, die sach- und fachgerechte Montage von Fenstern, Fensterelementen und ähnlichen Bauteilen erfordere wesentliche Grundkenntnisse und -fertigkeiten des Glaserhandwerks und stelle deshalb eine wesentliche Tätigkeit dieses Handwerks dar. Außerdem erfordere die neuzeitliche Baugestaltung und Bautechnik gerade beim Einbau fertiger Bauteile auch Sach- und Fachkenntnisse auf dem Gebiet des Schall- und Wärmeschutzes. Da der Kläger die handwerksrechtlichen Voraussetzungen für eine Eintragung in die Handwerksrolle mit einem Betrieb des Glaserhandwerks nicht erfülle, werde ihm die Fortsetzung dieser Tätigkeit untersagt.

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Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils den angefochtenen Bescheid aufgehoben (GewArch. 1980, 164). Er hat im wesentlichen ausgeführt: Zwar sei das Unternehmen des Klägers, soweit Fenster eingesetzt würden, ein Handwerksbetrieb. Diese Tätigkeit sei unter den Spezialfertigkeiten und Kenntnissen des Berufsbildes für das Glaserhandwerk aufgeführt und stelle damit einen Teil der Ausübung dieses Handwerks dar. Selbst der auf das bloße Einsetzen des Fensters in die vorhandene Maueröffnung beschränkte Arbeitsvorgang sei nicht von so einfacher Natur, daß er noch unterhalb der Schwelle jeder handwerklicher Qualifikation liege. Zwar seien hierfür keine meisterhaften Kenntnisse und Fertigkeiten notwendig. Diese Verrichtungen stellten aber doch Anforderungen handwerklicher Art, wie sie etwa in der Gesellenprüfung unter Beweis zu stellen seien. Gleichwohl sei die Tätigkeit des Klägers ohne Eintragung in die Handwerksrolle gestattet. Sie werde in der Form eines unselbständigen, der wirtschaftlichen Zweckbestimmung des Hauptbetriebes dienenden Hilfsbetriebs ausgeübt, indem Leistungen für Dritte bewirkt würden, die als handwerkliche Tätigkeiten untergeordneter Art zur gebrauchsfertigen Überlassung der Normfensterüblich seien. Der Handel mit Normfenstern sei wirtschaftlich nur sinnvoll, wenn zugleich deren Einbau angeboten werde. Die anfallenden Montagearbeiten seien weder ihrem Schwierigkeitsgrad noch ihrem anteiligen Umfang nach von zentraler Bedeutung für das Glaserhandwerk. Das folge einerseits daraus, daß der Einbau von Fenstern aller Art auch zum Berufsbild des Tischlerhandwerks gehöre und der Einbau von Fenstern aus Stahl, Nichteisenmetallen und Kunststoffen dem Schlosserhandwerk zuzurechnen sei. Andererseits habe der Gutachter Prof. S. überzeugend dargelegt, daß das Einsetzen industriemäßig vorgefertigter Normfenster auch ohne meisterhafte Kenntnisse baumängelfrei ausgeführt werden könne.

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Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen des Beklagten und der Beigeladenen, mit denen sie die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erstreben. Sie tragen im wesentlichen vor: Die Voraussetzungen für das Vorliegen eines handwerklichen Hilfsbetriebes seien nicht gegeben. Die Montagetätigkeit des Klägers könne nicht als unselbständiger, der wirtschaftlichen Zweckbestimmung der Lieferung der Fenster dienender Handwerksbetrieb angesehen werden. Beide Tätigkeiten seien eine handwerksmäßige und wirtschaftliche Einheit. Nach dem Inhalt des mit dem Besteller geschlossenen Werkvertrags stehe nicht die Lieferung, sondern die Montage der Fertigfenster im Vordergrund. Die Annahme eines handwerklichen Hilfsbetriebes komme auch dort nicht in Betracht, wo, wie hier, wesentliche Teiltätigkeiten eines Handwerks handwerksmäßig ausgeübt würden. Schließlich seien Arbeiten "zur gebrauchsfertigen Überlassung" nur bei fertigen Funktionseinheiten, nicht jedoch bei Baustoffen und Bauelementen denkbar.

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Der Kläger hält das angegriffene Urteil für richtig.

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II.

Die Revisionen sind unbegründet.

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Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht den angefochtenen Untersagungsbescheid aufgehoben. Die Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 der Handwerksordnung - HandwO - in der Fassung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1) liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde den selbständigen Betrieb eines Handwerks als stehendes Gewerbe untersagen, wenn es den Vorschriften dieses Gesetzes zuwider ausgeübt wird. Das ist hier nicht der Fall. Der Kläger bedarf entgegen der Meinung des Beklagten mit seinem Betrieb nicht der Eintragung in die Handwerksrolle.

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Allerdings kann dem Berufungsgericht nicht darin beigetreten werden, die Tätigkeit des Klägers, soweit sie die Montage der Fertigfenster betrifft, sei als handwerklicher Nebenbetrieb anzusehen, der sich als bloßer Hilfsbetrieb darstelle und deshalb gemäß §§ 2 Nr. 3, 3 Abs. 1 HandwO von den Vorschriften der Handwerksordnung ausgenommen sei. Nach der in dem angefochtenen Urteil allein in Betracht gezogenen Alternative des § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a HandwO liegt ein Hilfsbetrieb in dem hier maßgeblichen Sinne vor, wenn in einem unselbständigen, der wirtschaftlichen Zweckbestimmung des Hauptbetriebs dienenden Handwerksbetrieb Leistungen an Dritte bewirkt werden, die als handwerkliche Arbeiten untergeordneter Art zur gebrauchsfertigen Überlassung üblich sind. Diese Vorschrift kann auf den vorliegenden Fall schon deswegen keine Anwendung finden, weil die von dem Kläger vorgenommenen Montagearbeiten nicht zur gebrauchsfertigen Überlassung der gelieferten Normfenster üblich sind. Dabei kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht darauf abgestellt werden, ob der Handel mit Normfenstern der hier in Betracht stehenden Art überhaupt nur wirtschaftlich sinnvoll ist, wenn zugleich deren Einbau angeboten werden kann und ob auch der Kunde die Vornahme solcher Arbeiten erwartet. Daß sich der Kläger nicht auf den Verkauf von Normfenstern beschränken kann, macht lediglich deutlich, daß zwischen Handels- und Handwerksbetrieb ein notwendiger wirtschaftlicher Zusammenhang besteht. Das allein reicht für die Annahme eines handwerklichen Hilfsbetriebes aber nicht aus. Hinzutreten muß, daß die handwerklichen Arbeiten der gebrauchsfertigen Überlassung des gelieferten Gegenstandes dienen. Hierunter sind nur solche Arbeiten zu verstehen, die der Verkäufer als vertragliche Nebenleistung vorzunehmen pflegt, wie etwa einfache Zusammensetzungs- und Anschlußarbeiten für die von Handel und Industrie gelieferten Anlagen, Beseitigung von kleineren Mängeln, die bei der Lieferung der Ware entstanden sind und dergleichen (Eyermann-Fröhler-Honig, HandwO, 3. Aufl. 1973, Rdnr. 25 zu§ 3). Mit Recht weist die Revision demgegenüber darauf hin, daß Baustoffe und vorgefertigte Bauelemente erst durch ihre Verarbeitung oder Einfügung in das Bauwerk ihren eigentlichen Zweck als Bestandteil des Gebäudes erfüllen. Hier ist darauf abzustellen, ob das Fertigelement bei seiner Überlassung an den Abnehmer von Seiten des Lieferanten soweit hergestellt ist, daß es lediglich an der hierfür vorgesehenen Stelle eingebaut werden muß. Das ist nach den in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen, an die das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden ist, hier der Fall. Danach können die von dem Kläger gelieferten, serienmäßig hergestellten und vorgefertigten Fenster ohne weitere Veränderungen an diesen selbst in den Bau eingesetzt werden. Sie sind deshalb in dem hier maßgeblichen Sinne bereits mit ihrer Auslieferung gebrauchsfertig. Die nachfolgenden Montagearbeiten können mithin nicht mehr als der gebrauchsfertigen Überlassung der Fenster dienend angesehen werden. Das schließt die Annahme aus, der Kläger unterhalte insoweit einen handwerklichen Hilfsbetrieb.

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Das angefochtene Urteil stellt sich indessen gleichwohl aus anderen Gründen als richtig dar.

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Es erscheint bereits zweifelhaft, ob der Kläger den Einbau der Fertigfenster handwerksmäßig vornimmt oder ob es sich bei den dabei anfallenden Arbeitsgängen nur um solche handelt, die lediglich die Begriffsmerkmale des Minderhandwerks erfüllen und schon aus diesem Grunde gemäß § 1 Abs. 2 HandwO gar nicht den Vorschriften der Handwerksordnung unterliegen. Richtig ist zwar, daß der Kläger, soweit er sich mit dem Einbau von Fenstern befaßt, Teiltätigkeiten eines in der Positivliste aufgeführten, mithin handwerksfähigen Gewerbes ausübt. So nennt die Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Glaser-Handwerk vom 9. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3012) als dem Berufsbild des Glasers zuzurechnende Tätigkeit u.a. den Einbau von Fenstern und Fenstertür-Elementen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2). Ferner führt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Tischler vom 15. Juli 1977 (BGBl, I S. 1261) in § 3 Nr. 18 das "Einbauen von montagefertigen Teilen und Erzeugnissen" auch als Gegenstand der Berufsausbildung zu diesem Handwerk auf. Diese veröffentlichten Ausbildungs-Berufsbilder sowie die fachlichen Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften können für die Frage der fachlichen Zugehörigkeit einer Tätigkeit zu einem handwerksfähigen Gewerbe mit herangezogen werden, da sie erläuternde Einzelheiten über das Arbeitsgebiet und die zu dessen Bewältigung benötigten fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse enthalten (BVerwGE 25, 66 [67]; 58, 217 [219]). Anhaltspunkte dafür, daß das gegenwärtige tatsächliche Berufsbild des Glaser- oder Tischlerhandwerks von den veröffentlichten Ausbildungs-Berufsbildern dahin abweicht, daß die Montage von Fertigelementen nicht (mehr) zu den typischen Tätigkeiten dieser Handwerksberufe gehört, bestehen nicht. Dabei kann dahinstehen, ob, wie der Kläger behauptet, die Montage von Fertigbauteilen der hier in Betracht stehenden Art inzwischen auch von Schlossern und Rolladenbauern oder von Maurern vorgenommen wird. Die Zugehörigkeit dieser Tätigkeit zum Berufsbild (auch) des Glaser- oder Tischlerhandwerks wie überhaupt zu einem handwerksfähigen Gewerbe wird dadurch nicht in Frage gestellt.

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Dies allein reicht indessen nicht aus, die Montage von Fertigfenstern in der Art, wie sie der Kläger vornimmt, den Vorschriften der Handwerksordnung zu unterwerfen. Hinzu treten muß vielmehr, daß es sich bei den Tätigkeiten, Verrichtungen und Arbeitsweisen um solche handelt, die den Kernbereich gerade dieses Handwerks ausmachen und ihm sein essentielles Gepräge geben. Arbeitsvorgänge, die aus der Sicht des vollhandwerklich arbeitenden Betriebes dieser Sparte als untergeordnet und damit vom Typ her gesehen als unbedeutend oder unwesentlich erscheinen, vermögen die Annahme eines handwerklichen Betriebes nicht zu rechtfertigen (Fröhler-Kormann, Die Tragweite der Ermächtigung des § 1 Abs. 3 Handwerksordnung, GewArch. 1975, 313 [317]; BVerwGE 58, 217 [221]). Fallen in einem Betrieb lediglich Tätigkeiten an, die ohne Beherrschung in handwerklicher Schulung erworbener Kenntnisse und Fähigkeiten einwandfrei und gefahrlos ausgeführt werden können, so daß es an der Spitze des Betriebes keines für die selbständige Ausübung des betreffenden Handwerks qualifizierten Leiters bedarf, dann liegt lediglich ein den Vorschriften der Handwerksordnung nicht unterfallendes Minderhandwerk vor (Urteil vom 8. Juni 1962 - BVerwG 7 C 89.59 - [Buchholz 451.45§ 1 HwO Nr. 3]; BVerwGE 28, 128; Urteil vom 12. Juli 1979 - BVerwG 5 C 11.79 - [Buchholz 451.45 § 1 HwO Nr. 18]).

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Nach dem festgestellten Sachverhalt spricht vieles dafür, daß dies auch hier der Fall ist. In dem Berufungsurteil wird ausgeführt: Der auf das reine Einsetzen des Fensters in die vorhandene Maueröffnung beschränkte Arbeitsvorgang sei nicht von so einfacher Natur, daß er noch unterhalb der Schwelle jeder handwerklichen Qualifikation liege. Meisterhafte Kenntnisse und Fertigkeiten seien allerdings hierfür nicht notwendig. Er stelle aber doch Anforderungen handwerklicher Art, wie sie etwa in der Gesellenprüfung unter Beweis zu stellen seien. Geht man, wie das Berufungsgericht an anderer Stelle ausgeführt hat, davon aus, daß das rein manuelle Einsetzen des Fensters in den Baukörper, auf das sich die Tätigkeit des Klägers beschränkt, nur eine von insgesamt siebenundzwanzig dem Glaserhandwerk zuzurechnenden Kenntnissen und Fertigkeiten ist und in bezug auf diese lediglich eine untergeordnete, das Berufsbild des Glaserhandwerks keineswegs prägende Bedeutung hat, so scheidet schon aus diesem Grund eine Eintragung des Klägers mit seinem Betrieb in die Handwerksrolle aus. Ob der festgestellte Sachverhalt diese Auffassung rechtfertigt oder ob im Hinblick auf die Feststellung, die von dem Kläger ausgeführten Arbeiten erforderten Kenntnisse, wie sie etwa in der Gesellenprüfung verlangt würden, eine andere rechtliche Beurteilung geboten ist, bedarf hier keiner Entscheidung.

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Sind die mit der Montage der Fertigfenster in dem Betrieb des Klägers anfallenden Arbeiten aus der Sicht eines vollhandwerklich arbeitenden Betriebes dieser Sparte nicht als untergeordnet anzusehen, so handelt es sich dabei um eine handwerkliche Tätigkeit, die der Kläger im Rahmen eines handwerklichen Nebenbetriebes nur in unerheblichem Umfang ausübt und die deshalb gemäß § 3 Abs. 1 HandwO nicht den Vorschriften der Handwerksordnung unterliegt. Kennzeichnend für einen handwerklichen Nebenbetrieb ist nach § 2 Nr. 2 und 3 HandwO, daß er mit einem anderen, dem Hauptbetrieb, verbunden ist, wobei der zu fordernde wirtschaftliche Zusammenhang zwischen Haupt- und Nebenbetrieb dann vorliegt, wenn der Nebenbetrieb den wirtschaftlich-unternehmerischen Zwecken des Hauptunternehmens dient und seine Erzeugnisse oder Leistungen dazu beitragen, die Wirtschaftlichkeit und den Gewinn des Hauptbetriebes zu steigern. Dies entspricht einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum (vgl. u.a. Beschluß vom 24. März 1961 - BVerwG 7 B 87.60 - [GewArch. 1961, 58]; BVerwGE 17, 227; Beschluß vom 26. November 1982 - BVerwG 5 B 9.81 - [GewArch. 1983, 139], Baudisch, Zum Begriff des handwerklichen Nebenbetriebes, GewArch. 1965, 217; Kolbenschlag/Lessmann/Stücklen, Die Deutsche Handwerksordnung, 1967, Rdnr. 2 zu § 3) und bedarf keiner weiteren Vertiefung. Zutreffend hat bereits das Berufungsgericht ausgeführt, daß die handwerkliche Tätigkeit des Klägers von der kaufmännischen des Verkaufs von Normfenstern in einer Weise unterschieden werden kann, die es ermöglicht, den Gewerbebetrieb, was seine rechtliche Beurteilung anbelangt, in zwei Betriebe aufzuspalten. Verkauf und Montage der Normfenster stellen sich entgegen der Auffassung der Revision im vorliegenden Fall nicht als ein einheitlicher Vorgang dar. Nach dem festgestellten Sachverhalt bestellt der Kläger Fenster, die seine Kunden bzw. deren Architekten oder Bauleiter aus dem Lieferprogramm der Firma A. ausgewählt haben, und liefert diese aus. Nur soweit dies gewünscht wird, was allerdings die Regel ist, nimmt er auch den Einbau der vorgefertigten Fenster vor. Wie diese Leistungen zivilrechtlich zu beurteilen sind, ist ohne Belang. Maßgebend ist, worauf auch das Berufungsgericht abgestellt hat, daß die fachlichen Leistungen zum Vertrieb der Fenster und zu deren Montage deutlich unterscheidbar sind und der handwerkliche Betrieb dadurch eine in sich abgrenzbare Einheit darstellt, die in ihrem Programm und ihren Einrichtungen eine gewisse Eigenständigkeit aufweist. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, der handwerkliche Betriebsteil sei lediglich eine unselbständige Abteilung eines einheitlichen Unternehmens.

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Auch die weitere Voraussetzung für die Annahme eines handwerklichen Nebenbetriebes, die fachliche Verbundenheit mit dem Hauptbetrieb, ist hier gegeben. Der Montagebetrieb ist, wie das Berufungsgericht - dies allerdings unter dem Gesichtspunkt des Hilfsbetriebes - im einzelnen festgestellt hat, wirtschaftlich und organisch dem Hauptbetrieb angegliedert und die in ihm angebotenen Leistungen stellen sowohl vom wirtschaftlichen Standpunkt als auch vom Interesse des Käufers her gesehen eine sinnvolle Ergänzung und Erweiterung des Betriebsprogramms des Hauptunternehmens dar. Keinem Zweifel unterliegt es, daß das Schwergewicht des von dem Kläger betriebenen Unternehmens in dem Handel mit Fertigfenstern liegt und daß dem Handwerksbetrieb nur eine untergeordnete wirtschaftliche Bedeutung zukommt. Nach dem festgestellten Sachverhalt beansprucht die Montagetätigkeit des Klägers zusammen mit einer Hilfskraft durchschnittlich nur einen Tag in der Woche. Auch in den Umsätzen kommt die lediglich untergeordnete Bedeutung des Handwerksbetriebes zum Ausdruck (vgl. hierzu Beschluß vom 26. November 1982, a.a.O.). So entfielen im Jahre 1975 von dem durch die Lieferung und den Einbau der Fenster erzielten Umsatz von ca. 344.000 DM nur ca. 16.500 DM auf die Montageleistungen. Es ist deshalb unzutreffend, wenn die Revision meint, bei der gewerblichen Tätigkeit des Klägers stehe nicht die Lieferung der Fenster an den Besteller, sondern deren Montage im Vordergrund.

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Schließlich ergeben die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, daß der Kläger seine handwerkliche Tätigkeit nur in unerheblichem Umfang ausübt. Dies ist nach§ 3 Abs. 2 HandwO der Fall, wenn die Tätigkeit während eines Jahres den durchschnittlichen Umsatz und die durchschnittliche Arbeitszeit eines ohne Hilfskräfte arbeitenden Betriebes des betreffenden Handwerkszweiges nicht übersteigt. Angesichts eines auf die rein handwerkliche Tätigkeit des Klägers entfallenden Umsatzes von 16.500 DM im Jahre 1975 kann es nicht zweifelhaft erscheinen, daß diese Umsatzgrenze nicht überschritten wird. Weiterer tatsächlicher Feststellungen, insbesondere einer Heranziehung der für das betreffende Handwerk erstellten Statistiken, bedarf es insoweit nicht. Auch hinsichtlich der in dem Nebenbetrieb erbrachten Arbeitsleistung liegen die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 HandwO vor, wie sich aus dem geringen Zeitaufwand ergibt, den der Kläger für die Montage der Fertigfenster einsetzt. Dies hat zur Folge, daß eine Eintragung des Klägers mit seinem handwerklichen Nebenbetrieb in die Handwerksrolle nicht in Betracht kommt.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.

Dr. Zehner
Dr. Fink
Rochlitz
Dr. Schwarz
Bermel