Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.12.1979, Az.: BVerwG 5 C 60.78
Verwaltungsgerichtliche Überprüfbarkeit dienstlicher Beurteilungen; Beurteilungsspielraum bezüglich der Eignung für ein Amt; Folgen des Verstoßes gegen einen allgemein vorgegebenen Beurteilungsstatus; Gleichheitssatz bei veränderten Beurteilungsmaßstäben; Anspruch auf Wiederholung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes; Folgen der inhaltlichen Änderung von Beurteilungsrichtlinien
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.12.1979
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 C 60.78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 16048
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 59, 204 - 213
- DVBl 1981, 150 (Kurzinformation)
- DokBer A 1980, 149
- DÖV 1981, 308 (amtl. Leitsatz)
- FamRZ 1980, 508
- ZLA 1980, 154
Verfahrensgegenstand
Voraussetzung hierfür ist, daß der Einkommensbezieher aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen eine angemessene Altersversorgung nicht besitzt und allein durch künftige Aufwendungen im Rahmen der Pauschalen bzw. Höchstbeträge des § 21 Abs. 2 BAföG bis zum Ende seiner "mittleren Arbeitszeiterwartung" nicht erreichen kann
Amtlicher Leitsatz
Für die Einkommensanrechnung nach Abschnitt IV Bundesausbildungsförderungsgesetz ist regelmäßig davon auszugehen, daß die für eine angemessene Altersversorgung erforderlichen Aufwendungen allein aus der Pauschale geleistet werden, die gemäß § 21 BAföG bei der Ermittlung des Einkommens vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzusetzen ist. Zur Deckung höherer Versorgungsaufwendungen kann nur in außergewöhnlich eindeutig atypischen Fällen über die Freibeträge nach § 25 Absätze 1 bis 3 BAföG hinaus ein weiterer Teil des Einkommens nach Absatz 6 dieser Vorschrift zur Vermeidung unbilliger Härten anrechnungsfrei bleiben.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. Dezember 1979
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink, Rochlitz, Rotter und Bermel
für Recht erkannt:
Tenor:
Das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8. März 1978 ergangene Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger ist Kind der Eheleute F. und M. L. und studiert - wie seine beiden älteren Brüder - an der Universität B. Seine jüngeren Geschwister M.-M. und N. waren 1973 berufstätig; fünf weitere ebenfalls jüngere Geschwister besuchten zu diesem Zeitpunkt die Schule.
Der am 21. März 1917 geborene Vater des Klägers war selbständig tätig und betrieb u.a. als Mitgesellschafter einer Kommanditgesellschaft eine Weberei sowie ein Textileinzelhandelsgeschäft, das 1975 an eine GmbH übergeben worden ist.
Der Kläger erhält vom Beklagten für das Studium der Chemie Ausbildungsförderung.
Mit Bescheid vom 9. Juli 1974 weigerte sich der Beklagte, für den Bewilligungszeitraum von Oktober 1973 bis September 1974 einen vom Kläger geltend gemachten Betrag in Höhe von 10.800 DM nach § 25 Abs. 6 BAföG anrechnungsfrei zu lassen. Auch für den anschließenden Bewilligungszeitraum von Oktober 1974 bis September 1975 rechnete der Beklagte im Bescheid vom 30. September 1974 einen Betrag von 10.152 DM als Einkommen an. Die genannten Beträge hatte der Vater des Klägers in Raten am 21. Dezember 1973 in Höhe von 6.480 DM, am 25. Juli 1974 in Höhe von 4.320 DM, am 20. Dezember 1974 in Höhe von 1.652 DM und am 20. März 1975 in Höhe von 8.500 DM an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) geleistet, nachdem er aufgrund einer Auskunft eines Rentenberaters erfahren hatte, daß er mit einer freiwilligen Nachentrichtung von Beiträgen seine Rentenansprüche von bisher monatlich 301,70 DM (Berufsunfähigkeit), 452,50 DM (Erwerbsunfähigkeit) und 271,50 DM (Witwenrente) auf 504,60 DM, 756,90 DM und 454,20 DM erhöhen könne, und die BfA Ihm mit Bescheid vom 19. Dezember 1973 mitgeteilt hatte, er sei zur Nachentrichtung freiwilliger Beiträge für die Zeit von 1956 bis 1967 in Höhe von insgesamt 20.952 DM berechtigt.
Das Landesamt für Ausbildungsförderung wies die Widersprüche mit Widerspruchsbescheiden vom 21. Juli 1974 und 6. Dezember 1974 zurück.
Mit der zunächst gegen den Ablehnungsbescheid vom 9. Juli 1974 erhobenen, auf Verurteilung zur Neubescheidung gerichteten Klage, in die der Kläger später den Bescheid vom 30. September 1974 einbezogen hat und die sich ausschließlich auf die Behandlung der Beitragsnachzahlungen erstreckt, hat er insbesondere unter Hinweis auf eine Einkommensübersicht für die Jahre 1953 bis 1967 hervorgehoben, sein Täter sei in dieser Zeit zur Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen nicht in der Lage gewesen.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Beklagten, zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung des Klägers das Urteil des Verwaltungsgerichts dahin geändert, daß der Beklagte unter teilweiser Aufhebung der Bescheide vom 9. Juli 1974 und 30. September 1974 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 21. Juli 1974 und 6. Dezember 1974 verpflichtet wird, bei der Festsetzung der Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum Oktober 1973 bis September 1974 einen weiteren Betrag von 10.800 DM und für den Bewilligungszeitraum Oktober 1974 bis September 1975 einen weiteren Betrag von 10.152 DM anrechnungsfrei zu lassen.
Es hat im wesentlichen ausgeführt:
Der Anspruch auf Anrechnungsfreiheit ergebe sich aus § 25 Abs. 6 BAföG. Die dort vorausgesetzte unbillige Härte folge daraus, daß die Rentenbeitragsnachzahlungen des Vaters des Klägers wegen der in § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG vorgesehenen Pauschalregelung nicht berücksichtigt werden könnten.
Die Regelung des § 25 Abs. 6 BAföG beziehe sich auch auf den Ausgleich von Härten, die bei der Anwendung des § 21 BAföG entstehen könnten. Zwar könnte aus der Formulierung "abweichend von den vorstehenden Vorschriften" der Schluß gezogen werden, "vorstehende Vorschriften" seien nur die in den Absätzen 1 bis 4 des § 25 BAföG enthaltenen Regelungen, nicht aber die Bestimmungen der §§ 21 ff. BAföG. Andererseits stehe aber § 25 Abs. 6 BAföG - sehe man von dem später eingefügten § 25 a BAföG ab - am Ende des Abschnitts "Einkommensanrechnung", so daß insoweit auch die §§ 21 ff. BAföG "vorstehend" seien. Für eine Umfassung des gesamten Abschnitts spreche, daß sich nicht nur aus § 25 BAföG, sondern aus der gesamten die Anrechnung betreffenden Regelung Härtefälle ergeben könnten, so daß auch die gesamte Regelung bezüglich der Einkommensanrechnung erfaßt werden solle.
Die Anwendung der Härteausgleichsregelung des § 25 Abs. 6 BAföG werde auch nicht grundsätzlich dadurch ausgeschlossen, daß Aufwendungen für die Altersversorgung bereits in § 21 Abs. 2 BAföG erfaßt seien und daß Nachteile durch die dort angeordnete Pauschalierung in Kauf genommen sein könnten, so daß sie eines Ausgleichs nicht bedürften. Zwar schließe eine Pauschalierung im Regelfall einen Rückgriff auf die individuelle Höhe der jeweils in Rede stehenden Aufwendungen aus. Als atypisch, von der Pauschalregelung nicht erfaßt anzusehen sei der Fall, daß die Einkünfte so gering gewesen seien, daß weder Beiträge für die Altersversorgung hätten entrichtet werden können noch ein Pauschalabzug habe gemacht werden können, weil ein abzugsfähiges Einkommen nicht vorhanden gewesen sei. In solchen Fällen sei die Anwendung der Härteregelung zulässig. Das folge aus der "Anschlußfunktion" des § 25 Abs. 6 BAföG. Denn die Notwendigkeit von Aufwendungen für die Altersversorgung könne den bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruch nach § 1603 Abs. 1 BGB mindern, so daß die unterschiedliche Bewertung dieser Aufwendungen zu einer Deckungslücke in der Ausbildungsförderung führen könne. Die vom Beklagten befürchteten Nachteile eines Härteausgleichs in solchen Fällen - bewußte Verschiebung der Zahlungen in den Bewilligungszeitraum und damit teilweise Finanzierung der Altersversorgung durch Mittel der Ausbildungsförderung - könnten durch die gebotene enge Auslegung der Härteklausel und insbesondere durch eine genaue Überprüfung des Merkmals der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen vermieden werden.
Die Nichtberücksichtigung der Rentenbeitragsnachzahlungen in den Jahren 1973 bis 1975 für die zurückliegenden Beitragszeiträume 1956 bis 1967 stelle sich als unbillige Härte in dem eben festgelegten Sinne dar. Der Vater des Klägers habe in den Jahren 1973 bis 1975 durch die Zahlung der umstrittenen Beträge an die BfA eine angemessene Rentenversorgung schaffen müssen, weil ihm die Rentenreform von 1972 dazu die Möglichkeit eröffnet habe, Zahlungen in den nachträglich abgedeckten Versicherungszeiten früher nicht möglich gewesen seien und durch die zeitliche Konzentration der Beitragszahlungen ein finanzieller Engpaß aufgetreten sei, der sich nachteilig auf die Unterhaltsmöglichkeit für die Kinder ausgewirkt habe.
Wie sich der Auskunft des Rentenberaters vom 24. Oktober 1973 entnehmen lasse, hätten die Eltern des Klägers ohne eine Nachentrichtung von Beiträgen eine Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von monatlich 301,70 DM, eine Erwerbsunfähigkeitsrente von monatlich 452,50 DM und eine Witwenrente in Höhe von monatlich 271,50 DM zu erwarten gehabt. Daß eine solche Altersversorgung, insbesondere auch im Hinblick auf die große Zahl der noch in der Ausbildung befindlichen und unversorgten Kinder, auch gering gesteckten Anforderungen nicht genüge, bedürfe keiner näheren Begründung. Wegen der geringen Höhe der Rente einerseits und der mit der Rentenreform von 1972 erstmalig geschaffenen Möglichkeit der Nachentrichtung von Beiträgen andererseits habe es einer sittlichen Verpflichtung gegenüber der Familie, der sich der Vater des Klägers nicht habe entziehen können, entsprochen, die fehlenden Beitragszeiten aufzufüllen, um zu einer Verbesserung der Rentenleistungen zu gelangen.
Die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen ergebe sich nicht nur im Hinblick auf den Verwendungszweck, sondern auch im Hinblick auf den Zeitpunkt, weil der Vater des Klägers - von der Frage der rechtlichen Zulässigkeit rückwirkender Zahlungen vor Durchführung der Rentenreform einmal abgesehen - rein tatsächlich nicht in der Lage gewesen sei, die nachgeholten Beiträge zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen zu leisten. Wie nämlich die von ihm unter dem Datum des 19. November 1974 gefertigte Einkommensaufstellung zeige, die im wesentlichen durch die Vorlage der Einkommenssteuerbescheide für die Zeit von 1956 bis 1970 bestätigt worden sei, sei das verfügbare Einkommen so gering gewesen, daß sich davon Beiträge für die Rentenversicherung damals nicht hätten abzweigen lassen.
Die Zahlung der Nachversicherungsbeiträge habe das u.a. auch für den Kläger verfügbare Einkommen seines Vaters gemindert, so daß eine Ausbildungsfinanzierungslücke entstanden sei, die durch Anrechnung eines weiteren Freibetrages nach § 25 Abs. 6 BAföG zu schließen sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision des Beklagten, mit der er die Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile und die Abweisung der Klage erstrebt. Er macht geltend:
Das Urteil des Berufungsgerichts beruhe Insoweit auf einer Verletzung von Bundesrecht, als die Härteklausel der Anrechnungsfreistellung (§ 25 Abs. 6 BAföG) in ihrem Anwendungsbereich für den gesamten Abschnitt IV des Gesetzes (Einkommensanrechnung) generalisiert worden sei und damit die Bedeutung eines gesetzlichen Tatbestandes erhalten habe, der auch bei der Berücksichtigung der Pauschalierung gemäß § 21 Abs. 2 BAföG in bestimmten Fällen, so hier im Falle des Klägers, anwendbar sein könne.
Der Gesetzgeber habe die Beiträge und die sonstigen Aufwendungen zur Sozialversicherung nicht im Rahmen der Anrechnungsfreistellung geregelt, sondern diese Aufwendungen unmittelbar mit seiner Definition des Einkommensbegriffes systematisch verbunden. Durch die Pauschalierung in § 21 Abs. 2 BAföG seien die Möglichkeiten sozialversicherungsrechtlicher Bestimmungen im weitesten Rahmen berücksichtigt worden. Bei der Frage der Anrechnungsfreistellung gemäß § 25 BAföG seien wiederum aus anderen gesetzessystematischen Gründen, nämlich aus Gründen der Aufrechterhaltung eines dem eigenen Unterhaltsbedürfnis entsprechenden Mindestbetrages, die mit der späteren oder vielleicht sogar schon aktuellen eigenen Versorgung verbundenen Aufwendungen nicht berücksichtigt worden, da für diesen Bereich im Normalfalle mit den Regelungen zur Bestimmung des Einkominensbegriffes in § 21 Absätze 1 und 2 BAföG auszukommen sei. Dieses Verhältnis der Vorschriften zueinander schließe die Generalisierung des Auffangtatbestandes in § 25 Abs. 6 BAföG für den gesamten Abschnitt IV des Gesetzes (Einkommensanrechnung) aus.
Selbst wenn aber mit Hilfe der Härteklausel des § 25 Abs. 6 BAföG im Einzelfall das Einkommen förderungsrechtlich verringert werden könne, wäre dem angefochtenen Urteil nicht zu folgen, weil dann die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zum Vorliegen einer "unbilligen Härte" unvollständig geblieben, insbesondere die speziellen sozialversicherungsrechtlichen Gegebenheiten nicht weiter aufgeklärt worden seien.
Das Berufungsgericht habe die notwendige förderungsrechtliche Auslegung des Begriffs der "unbilligen Härte" im Zusammenhang mit der Bildung oder der nachträglichen Herstellung einer angemessenen und normalen Rentenversicherungsversorgung verkannt. Es habe mit Ausnahme einer Schilderung der familiären Verhältnisse des Klägers bzw. seines Vaters eigene Darlegungen zu dem von ihm angenommenen und zugrunde gelegten Umfang einer "angemessenen" oder einer dem "normalen Umfang entsprechenden" Rentenversorgung nicht entwickelt. Für die Auslegung des Begriffs der "unbilligen Härte" enthalte das Gesetz anwendbare Hinweise zu der Frage, was sich der Höhe nach im Falle der Versorgung der Eltern als angemessene oder dem normalen Umfang entsprechende Versorgung darstelle. Bei der Regelung der Vermögensanrechnung sei in § 33 Abs. 2 BAföG bestimmt, in welchem Umfang von einer angemessenen Altersversorgung der Eltern ausgegangen werden könne. Bemessungsgrundlage für die Bestimmung des für die Anrechnungsfreistellung erforderlichen Betrages und damit auch für den Umfang der "ausreichenden Alterssicherung" seien die in § 25 Abs. 1 BAföG genannten Freibeträge.
Zwar könne den Darlegungen des Rentenberaters vom 24. Oktober 1973 möglicherweise eine erste und gewissermaßen indizielle Bedeutung zukommen. Die Möglichkeiten einer Verringerung des Nachzahlungsaufwandes unter dann wahrscheinlich gleichzeitiger Bestimmung eines längeren Nachentrichtungszeitraumes hätten indessen nicht vernachlässigt werden dürfen. Aus den Berechnungen des Berufungsgerichts ergebe sich, daß durch die Nachzahlungen die Gesamtrentenversorgung des Vaters des Klägers bzw. die seiner Familie im Versorgungsfalle von 1.025,70 DM auf 1.715,70 DM gestiegen sei. Stelle man dem die in § 33 Abs. 2 BAföG genannten Freibeträge des § 25 Abs. 1 BAföG gegenüber, so ergebe sich im Falle der Familie des Klägers auch ohne Nachentrichtung von Beiträgen zur Sozialversicherung kein ungedeckter Alterssicherungsmehrbedarf.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Er tritt der Ansicht der Revision entgegen, § 25 Abs. 6 BAföG könne lediglich für die vorstehenden Absätze dieser Vorschrift und damit nur für die Freibetragsregelung im engeren Sinne, nicht aber für den gesamten Abschnitt IV (Einkommensanrechnung) Geltung haben. Denn Härtefälle könnten nicht nur bei Anwendung der Freibetragsregelung des § 25 Abs. 1 bis 4 BAföG, sondern bezüglich der gesamten Regelung der Einkommensanrechnung auftreten. Zwar enthalte das Bundesausbildungsförderungsgesetz für die Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen des Einkommensbeziehers in § 21 Abs. 2 BAföG eine Pauschal- und Höchstbetragsregelung; diese der Verwaltungspraktikabilität dienende Pauschalregelung verzichte bewußt auf eine die Einzelfallgerechtigkeit verwirklichende Berücksichtigung aller Umstände und schneide damit regelmäßig den Einwand ab, der konkrete Einzelfall erfordere eine von der Pauschalregelung abweichende Berücksichtigung anderer Faktoren. Indessen sei es verfassungsrechtlich geboten, bei Sachverhalten, die in außergewöhnlicher Weise vom typisierten Normalfall abwichen, daraus resultierenden gravierenden Härten durch eine Härteklausel Rechnung zu tragen. Diese Funktion komme der Vorschrift des § 25 Abs. 6 BAföG zu.
Die vom Berufungsgericht festgestellten besonderen Umstände des vorliegenden Falles geböten eine Anwendung dieser Härtevorschrift. Der Vater des Klägers habe in der zurückliegenden Zeit keine kontinuierlichen freiwilligen Beitragsleistungen erbringen können, so daß er zur sozialen Absicherung seiner Familie gezwungen gewesen sei, in den hier maßgeblichen Bewilligungszeiträumen von der gesetzlich eingeräumten Möglichkeit der Nachentrichtung von Rentenversicherungsbeiträgen Gebrauch zu machen. Nur durch die Gewährung eines weiteren Freibetrags vom Einkommen werde der mit der Regelung des § 25 Abs. 6 BAföG auch verfolgte Zweck erreicht, das öffentliche Förderungsrecht mit dem bürgerlichen Unterhaltsrecht in Übereinstimmung zu bringen.
Die mit der Revision geltend gemachte Aufklärungsrüge sei unbegründet. Dem Berufungsgericht habe sich eine weitere Sachermittlung hinsichtlich der Umstände, die die Zuerkennung eines Freibetrages nach § 25 Abs. 6 BAföG rechtfertigten, nicht aufdrängen müssen.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren. Er ist der Ansicht, die systematische Auslegung lasse erkennen, daß § 25 Abs. 6 BAföG lediglich für die vorhergehenden Absätze dieser Vorschrift gelte. Bei § 25 Abs. 6 BAföG handele es sich nicht um eine eigene, redaktionell verselbständigte Vorschrift am Ende des Abschnittes IV des Gesetzes. Zwar heiße es in der Begründung des Regierungsentwurfs zur Berücksichtigungsfähigkeit von Aufwendungen für die soziale Sicherung, daß über die Pauschalbeträge des § 21 BAföG hinaus "außergewöhnlichen Belastungen" nur im Rahmen der "Freibeträge und der Härteklausel nach § 25 Abs. 6 Rechnung getragen werden" könne. Dieser Hinweis auf § 25 Abs. 6 BAföG bedeute indes nicht, daß diese Härteregelung auch zum Ausgleich von Härten im Rahmen der Anwendung des § 21 BAföG anwendbar wäre. Vielmehr sei er so zu verstehen, daß außergewöhnliche Belastungen, die von § 21 BAföG nicht erfaßt werden könnten, u.U. bei Anwendung des § 25 BAföG, also außerhalb des Anwendungsbereichs des § 21 BAföG, bei der Ermittlung der Freibeträge vom Einkommen der Eltern und des Ehegatten, Berücksichtigung finden könnten.
Die Pauschalregelung des § 21 Abs. 2 BAföG dürfe bei Härten im Einzelfall durch Anwendung der offen formulierten Härteregelung des § 25 Abs. 6 BAföG nicht unterlaufen werden.
Bei der Schaffung der §§ 21 ff. BAföG sei sich der Gesetzgeber sehr wohl bewußt gewesen, daß die anrechnungsfreien Pauschalbeträge nicht in jedem Einzelfall den tatsächlichen Aufwendungen des Einkommensbeziehers entsprechen würden, mithin eine einzelfallgerechte Beurteilung wahrscheinlich nur durch besondere Ermittlungen im jeweiligen Bewilligungsverfahren möglich sein würde. Im Interesse der Verwaltungspraktikabilität und um der Schaffung einer einheitlichen Norm willen habe der Gesetzgeber in den Freibetragsregelungen Tatbestände zugrunde gelegt, von denen er habe annehmen können, sie würden mit größter Wahrscheinlichkeit die überwiegende Zahl der in Betracht kommenden Regelungsfälle erfassen. In § 21 BAföG habe der Gesetzgeber eine solche Regelung in typisierender Betrachtung der Lebenswirklichkeit geschaffen. Es sei deshalb nicht zu prüfen, ob die der Gesetzesbestimmung zugrunde liegenden Gesichtspunkte auch im Einzelfall tatsächlich zuträfen.
Auch wenn § 25 Abs. 6 BAföG im Rahmen der Anwendung des § 21 Abs. 2 BAföG anwendbar wäre, würde das nicht zu dem Ergebnis führen, den pauschalierten Höchstbetrag nach § 21 Abs. 2 BAföG im einzelnen Falle wegen unbilliger Härte anzuheben. Als Ausnahmevorschrift sei § 25 Abs. 6 BAföG eng auszulegen. Wenn in Durchbrechung der Systematik des Gesetzes über § 25 Abs. 6 BAföG nur in wenigen Fällen der zusätzliche Freibetrag tatsächlich gewährt werden würde, wäre damit auch die gerade nicht beabsichtigte Prüfung eines jeden Einzelfalles nicht mehr vermeidbar.
II.
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Auszugehen ist für den Bewilligungszeitraum 1 (Oktober 1975 bis September 1974) von den Vorschriften des Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG -) in seiner ursprünglichen Fassung vom 26. August 1971 (BGBl. I S. 1409) - nachfolgend BAföG a.F. - und für den Bewilligungszeitraum 2 (Oktober 1974 bis September 1975) in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (2. BAföGÄndG) vom 31. Juli 1974 (BGBl. I S. 1649) - nachfolgend BAföG n.F. -. Der Änderung des § 25 Abs. 6 BAföG durch das 2. BAföGÄndG kommt für den vorliegenden Fall keine Bedeutung zu. Denn es ist allein zu entscheiden, ob im Hinblick auf die freiwillige Nachentrichtung von Beiträgen zur Rentenversichung durch den Vater des Klägers "zur Vermeidung unbilliger Härten" ... "abweichend von den vorstehenden Vorschriften ein weiterer Teil des Einkommens anrechnungsfrei bleiben" kann.
Zutreffend vertritt die Revision die Ansicht, daß die Formulierung in § 25 Abs. 6 BAföG - "abweichend von den vorstehenden Vorschriften" - sich auf die Absätze 1 bis 3 dieser Vorschrift bezieht. Das folgt aus der Funktion der Regelung des § 25 BAföG als einer Regelung über die "Freibeträge vom Einkommen der Eltern und des Ehegatten". Zu Unrecht aber will die Revision hieraus herleiten, daß freiwillige Aufwendungen zur Sozialversicherung, die nicht bereits nach § 21 BAföG durch "Abzug vom Gesamtbetrag der Einkünfte" berücksichtigt werden könnten, schlechthin auch von einer Anrechnung als "Freibetrag vom Einkommen" ausgeschlossen seien - obgleich § 25 Abs. 6 BAföG den Freibetragskatalog der Absätze 1 bis 3 für Fälle unbilliger Härte ohne einschlägige Einschränkung erweitert.
Ausbildungsförderung wird grundsätzlich nur geleistet, wenn und soweit die Eltern des Auszubildenden außerstande sind, im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht die Kosten der Ausbildung ihres Kindes zu tragen. Bei der Entscheidung über die Bewilligung von Ausbildungsförderung ist indessen nicht zu prüfen, ob und in welchem Umfange dem Auszubildenden ein Unterhaltsanspruch gegen seine Eltern zusteht. Prüfungsmaßstab sind nicht die Vorschriften der §§ 1601 ff. BGB, sondern die Bestimmungen in Abschnitt IV (Einkommensanrechnung) des Bundesausbildungsförderungsgesetzes. Diese Anrechnungsvorschriften sind zwar am bürgerlichen Unterhaltsrecht orientiert. Um das Bundesausbildungsförderungsgesetz vollzugsfähig zu gestalten, war es jedoch untunlich, die Leistungsfähigkeit der Eltern - wie im BGB - von den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalles abhängig zu machen. Der Gesetzgeber hat hierfür vielmehr das gesetzestechnische Mittel der Pauschalierung und Typisierung verwendet, indem er u.a. in den Absätzen 1 bis 3 des § 25 BAföG pauschal die Einkommensbeträge bestimmt, die für den angemessenen Lebensunterhalt der Eltern und ihrer Kinder erforderlich erscheinen und von einer Anrechnung auf den Bedarf des Auszubildenden frei zu lassen sind. Das Gesetz geht davon aus, daß die Pauschalen im Regelfall ausreichend sind, um die Kosten der Lebensführung für die Eltern und ihre Kinder zu decken, und mutet den Eltern zu, das oberhalb der Pauschbeträge verbleibende Einkommen für den Lebensunterhalt und die Ausbildung des Auszubildenden einzusetzen.
Ausgehend von der Annahme, daß Eltern - wie im vorliegenden Fall - nach § 1610 Abs. 2 BGB dem Grunde nach verpflichtet sind, die Kosten einer Erstausbildung ihres Kindes zu tragen, dürfte im Regelfall das nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz einzusetzende Einkommen der Eltern der Höhe des bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruchs des Auszubildenden gegen seine Eltern entsprechen. Die Vorschrift des § 25 Abs. 6 BAföG dient der Berücksichtigung atypischer Umstände, unter denen die Pauschbeträge der Absätze 1 bis 3 zur Deckung des Lebensunterhalts der Eltern nicht ausreichen. Zu den pauschal anzusetzenden Freibeträgen tritt dann ein individuell zu errechnender Freibetrag, soweit dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist. Der Absatz 6 des § 25 BAföG ergänzt insoweit die Absätze 1 bis 3 dieser Vorschrift. Daß es sich auch bei § 25 Abs. 6 BAföG um einen "Freibetrag" handelt, macht die der Klarstellung dienende Fassung des § 25 Abs. 4 BAFöG n.F. deutlich, wonach das "die Freibeträge nach den Absätzen 1 bis 3 und 6" übersteigende Einkommen der Eltern zu einem den Familienverhältnissen entsprechenden Vomhundertsatz anrechnungsfrei bleibt.
Über die Freibeträge nach § 25 Absätze 1 bis 3 BAföG hinaus kann nach Absatz 6 dieser Vorschrift ein weiterer Teil des Einkommens der Eltern nur anrechnungsfrei bleiben, wenn dem Einkommensbezieher außergewöhnliche Aufwendungen erwachsen, die er aus den ihm nach den Absätzen 1 bis 3 zu belassenden Mitteln nicht tragen kann, und soweit dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte erforderlich ist. Als ein Beispiel für berücksichtigungsfähige Aufwendungen nennt § 25 Abs. 6 BAföG a.F. außergewöhnliche Belastungen der Eltern nach den §§ 33, 33 a des Einkommensteuergesetzes - EStG - sowie in der Fassung des Zweiten BAföG-Änderungsgesetzes - hier nicht einschlägig - zusätzlich: Aufwendungen für behinderte Personen, denen der Einkommensbezieher nach dem bürgerlichen Recht unterhaltspflichtig ist. Im Einkommensteuerrecht sind zwar bei den außergewöhnlichen Belastungen - wenn auch nicht ausnahmslos - Aufwendungen außer Betracht zu lassen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören; Aufwendungen für die Altersvorsorge sind Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Diese Einschränkung gilt jedoch bei der Anwendung des § 25 Abs. 6 BAföG nicht; denn diese Vorschrift verweist nur beispielsweise auf die §§ 33, 33 a EStG und läßt mithin auch die Berücksichtigung anderer außergewöhnlicher Aufwendungen zu als der außergewöhnlichen Belastungen im Sinne des Einkommensteuergesetzes.
Trotzdem ist es in aller Regel nicht gerechtfertigt, für Aufwendungen von Eltern für ihre Altersversorgung einen weiteren Freibetrag vom Einkommen nach § 25 Abs. 6 BAföG anzusetzen. Denn das Gesetz verweist die Eltern nicht darauf, derartige Aufwendungen aus den pauschalierten Freibeträgen des § 25 Absätze 1 bis 3 BAföG zu tragen. Den Eltern werden Mittel für die Altersvorsorge vielmehr dadurch belassen, daß die Aufwendungen für die Alterssicherung schon bei der Ermittlung des Einkommens berücksichtigt sind. Nach § 21 Abs. 1 BAföG gilt als Einkommen der Gesamtbetrag der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes nach Abzug u.a. der Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit und freiwilliger Aufwendungen zur Sozialversicherung sowie für eine private Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung in angemessenem Umfange. Während im Einkommensteuerrecht bei der Ermittlung des Einkommens die genannten Beiträge und Aufwendungen innerhalb weitgehend individuell zu errechnender Grenzen als Sonderausgaben (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 EStG) vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzusetzen sind (§ 2 Abs. 4 EStG), bestimmt § 21 Abs. 4 BAföG a.F. bzw. § 21 Abs. 2 BAföG n.F. davon abweichend pauschal die Vomhundertsätze und die Höchstbeträge, mit deren Aufwendung für die soziale Sicherheit auch eine angemessene Altersversorgung gesichert erscheint. Bei dieser Regelung geht das Gesetz von dem typischen Erscheinungsbild aus, daß die Mittel für den Lebensunterhalt im Alter während des gesamten Verlaufs eines Arbeitslebens kontinuierlich angesammelt werden und der dabei auf das einzelne Kalenderjahr entfallende Teilbetrag bei Berücksichtigung in Höhe der erwähnten Pauschbeträge für eine angemessene Altersvorsorge als ausreichend gelten kann. Dem Wesen der Typisierung und Pauschalierung entspricht es, daß über die Pauschbeträge hinausgehende Aufwendungen für die Altersvorsorge in der Regel nicht berücksichtigt werden können; die insoweit geltende Spezialregelung geht also auch der Freibetragsregelung des § 25 Abs. 6 BAföG vor. Jedoch sind auch in diesem Zusammenhang einer an sachbezogenen Merkmalen zu orientierenden Typisierung Grenzen durch den insoweit mit dem allgemeinen Gleichheitssatz verflochtenen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gezogen (vgl. BVerfGE 9, 338; 13, 230 [BVerfG 29.11.1961 - 1 BvR 148/57]; 17, 1sowie BVerwGE 55, 54). In außergewöhnlichen, eindeutig atypischen Fällen kann die Verweisung allein auf die Pauschale für den Einkommensbezieher mit einer unbilligen Härte verbunden sein. Dann aber ist nach Maßgabe des § 25 Abs. 6 BAföG ein weiterer Teil des Einkommens anrechnungsfrei zu lassen.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist eine Anwendung dieser Härteregelung allerdings nicht schon dann zulässig, wenn die Einkünfte der Eltern des Auszubildenden in der Vergangenheit so gering waren, daß sie Rücklagen für die Altersversorgung nicht machen konnten. Der Umstand, daß die Eltern in früheren Jahren nicht nur kurzfristig außerstande waren, für ihr Alter vorzusorgen, läßt zwar die Annahme zu, daß sie aufgrund der bisherigen Versorgungsaufwendungen eine angemessene Altersversorgung nicht erwarten können. Einen Anhaltspunkt dafür, welches Einkommen die Eltern voraussichtlich im Alter haben müßten, um ausreichend versorgt zu sein, bietet - worauf die Revision zutreffend hinweist - § 33 BAföG a.F. Nach dieser für die streitigen Bewilligungszeiträume noch geltenden, die Anrechnung von Vermögen regelnden Vorschrift ist, soweit die Eltern eine anderweitige ausreichende Alterssicherung nicht haben, der hierfür erforderliche weitere Teil des Vermögens anrechnungsfrei zu lassen. Bei der Errechnung des erforderlichen Betrages ist von einem Bedarf der Eltern in Höhe der Freibeträge des § 25 Abs. 1 BAföG während der voraussichtlichen Ruhestandszeit auszugehen (§ 33 Abs. 2 BAföG a.F.). Maßgebend ist allein der Bedarf der Eltern während ihrer Ruhestandszeit; ein etwaiger Unterhaltsbedarf der dann noch vorhandenen unversorgten Kinder ist nicht zu berücksichtigen. Auch bei der Anrechnung des Einkommens der Eltern ist von diesen Grundsätzen auszugehen. Ihre Altersversorgung ist als ausreichend anzusehen, wenn ihnen aufgrund der aus ihrem Einkommen erbrachten Versorgungsaufwendungen während ihrer Ruhestandszeit Mittel in Höhe der Freibeträge des § 25 Abs. 1 BAföG zur Verfügung stehen.
Die Feststellung, daß die Eltern des Auszubildenden eine danach als angemessen zu erachtende Altersversorgung noch nicht besitzen, reicht indessen nicht aus, um ihr im Bewilligungszeitraum erzieltes Einkommen über die Pauschalen und Höchstbeträge des § 21 Abs. 4 BAföG a.F. bzw. § 21 Abs. 2 BAföG n.F. hinaus zu schonen. Da das Gesetz unterstellt, daß regelmäßige Versorgungsaufwendungen in Höhe der genannten Pauschalen und Höchstbeträge normalerweise zu einer angemessenen Altersversorgung führen, ist zunächst die Prognose unerläßlich, ob die Eltern im Hinblick auf die Dauer des noch vor ihnen liegenden Arbeitslebens in der Lage sein werden, durch den gegenwärtigen und künftigen Einsatz allein der Pauschalen und Höchstbeträge des § 21 Abs. 2 BAföG n.F. eine ausreichende Altersversorgung zu erlangen. Dabei ist insbesondere der Zeitraum zu berücksichtigen, in dem der Einkommensbezieher im Hinblick auf sein Alter und seinen Gesundheitszustand noch erwerbstätig sein und (freiwillige) Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichten wird. Die Zahl der Versicherungsjahre ist für die Höhe des künftigen Altersruhegeldes von entscheidender Bedeutung (vgl. § 1254 Abs. 1 Halbsatz 1 RVO). Je mehr Versicherungsjahre zurückgelegt sind, desto höher fällt grundsätzlich die Rente aus. Allerdings wird im Rahmen dieser Prognose nicht von einem bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres reichenden Arbeitsleben auszugehen sein. Sachgerecht ist es, eine "mittlere Arbeitszeiterwartung" zugrunde zu legen (vgl. Urteil vom 22. Juni 1978 - BVerwG 5 C 32.77 - zu Art. 2 des 3. ÄndG/BSHG). Soweit die künftigen normalen Versorgungsaufwendungen ausreichen, um eine gegenwärtig vorhandene Versorgungslücke zu schließen, kommt ein zusätzlicher Freibetrag nach § 25 Abs. 6 BAföG für Mehraufwendungen im Bewilligungszeitraum nicht in Betracht. Sichern dagegen die während des gesamten Arbeitslebens geleisteten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung wegen vom Einkommensbezieher nicht zu vertretender Versicherungsfehlzeiten eine angemessene Altersversorgung nicht, dann können Mehraufwendungen für diesen Zweck im Bewilligungszeitraum einen solchen Freibetrag rechtfertigen.
In einem solchen Falle muß allerdings ferner von dem Einkommensbezieher verlangt werden, den Aufwendungsmehrbedarf nicht sofort in dem Bewilligungszeitraum in voller Höhe zu befriedigen. Soweit es rechtlich zulässig und dem Einkommensbezieher zumutbar ist, muß er die zur Erlangung einer ausreichenden Altersversorgung erforderlichen Aufwendungen zeitlich strecken. Wird - wie im vorliegenden Falle - ein Mehraufwand wegen der Nachentrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung für Zeiten vom 1. Januar 1956 bis zum 31. Dezember 1973 geltend gemacht, dann bietet die Vorschrift des Art. 2 § 49 a Abs. 3 Satz 3 AnVNG, die durch Art. 2 § 2 Nr. 2 des Rentenreformgesetzes vom 16. Oktober 1972 (BGBl. I S. 1965) mit Wirkung vom 19. Oktober 1972 eingefügt worden ist, hierfür eine Handhabe.
Zur Beurteilung der Frage, ob unter Berücksichtigung der dargelegten Grundsätze von dem Einkommen der Eltern des Klägers weitere Teilbeträge in den streitigen Bewilligungszeiträumen anrechnungsfrei zu lassen sind, bedarf es weiterer tatsächlicher Feststellungen.
Aufgrund der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts ist zwar davon auszugehen, daß der Vater des Klägers aus seinem Einkommen in den Jahren 1953 bis 1967 neben den Kosten für den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen Mittel zur Altersvorsorge nur in einem Umfange hat aufwenden-können, der - unter Berücksichtigung einer Gesamtversicherungszeit von 299 Monaten - im Jahre 1973 zu einem Rentenanspruch aus der gesetzlichen Rentenversicherung im Falle seiner Berufsunfähigkeit in Höhe von monatlich 301,70 DM, im Falle seiner Erwerbsunfähigkeit in Höhe von monatlich 452,50 DM und im Falle seines Todes für seine Witwe in Höhe von monatlich 271,50 DM geführt hätte. Dabei entsprach die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit dem Altersruhegeld. Entgegen der Ansicht der Revision hatte der Vater des Klägers - ohne Nachentrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung - nicht einen Anspruch auf eine "Gesamtversorgung" in Höhe von 1.025,70 DM monatlich. Denn aus den Vorschriften der §§ 1245 ff., insbesondere der §§ 1246, 1247 und 1264 RVO folgt ohne weiteres, daß die oben angeführten Einzelbeträge dem Vater bzw. der Mutter des Klägers nur alternativ zur Verfügung gestanden hätten, je nachdem, ob der Vater des Klägers berufsunfähig oder erwerbsunfähig geworden oder verstorben wäre.
Aus der vom Berufungsgericht festgestellten Höhe des Rentenanspruchs des Vaters bzw. der Mutter des Klägers könnte das Fehlen einer angemessenen Altersversorgung aber nur dann abgeleitet werden, wenn der Versorgungsfall im Jahre 1973 eingetreten wäre. Da der Vater des Klägers auch nach 1973 noch erwerbstätig war, bedarf es der Prognose, ob er - auch ohne Nachentrichtung von Versicherungsbeiträgen - bereits durch Beitragsleistungen aus den ihm für die Dauer des noch vor ihm liegenden Arbeitslebens jährlich zur Verfügung stehenden Pauschbeträgen des § 21 Abs. 2 BAföG n.F. eine angemessene Alterssicherung erreichen konnte. In diese Prognose einzubeziehen sind auch Umstände, die es unzumutbar erscheinen lassen könnten, die Voraussetzungen für eine angemessene Alterssicherung allein durch künftige Versorgungsaufwendungen zu schaffen. Wenn abzusehen ist, daß der Einkommensbezieher vor dem Ende der "mittleren Arbeitszeiterwartung" berufs- oder erwerbsunfähig werden wird, dann ist darauf abzustellen, wie lange der Einkommensbezieher voraussichtlich einer Erwerbstätigkeit noch wird nachgehen können.
Ergibt die Prognose, daß der Vater des Klägers nur durch erhöhte Aufwendungen in den streitigen Bewilligungszeiträumen eine angemessene Altersversorgung zu erreichen vermochte, dann kommt es für die Höhe des nach § 25 Abs. 6 BAföG anzuerkennenden Freibetrages nicht allein auf die von ihm nachentrichteten freiwilligen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung an. Das ergibt sich aus folgendem:
§ 21 BAföG n.F. stellt im Regelfall durch den Abzug der Pauschalen und Höchstbeträge (Abs. 2) vom Gesamtbetrag der Einkünfte dem Einkommensbezieher sowohl die für die Altersvorsorge als auch die für eine Kranken- und Unfallversicherung in angemessenem Umfange erforderlichen Mittel zur Verfügung. Es sind deshalb zunächst die gesamten Aufwendungen in dem jeweiligen Bewilligungszeitraum für alle diese Zwecke zu ermitteln. Von den Gesamt auf Wendungen sind sodann die Pauschalen bzw. Höchstbeträge des § 21 Abs. 4 BAföG a.F. bzw. § 21 Abs. 2 BAföG n.F. abzuziehen. Nur soweit die Gesamtaufwendungen die Pauschalen bzw. Höchstbeträge des § 21 Abs. 2 BAföGübersteigen, kommt ein weiterer Freibetrag nach § 25 Abs. 6 BAföG in Betracht.
Dr. Fink
Rochlitz
Rotter
Bermel