Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.06.1978, Az.: BVerwG 5 C 32/77
Gesetzliche Rentenversicherung; Nachentrichtete freiwillige Beiträge; Übernahme von Aufwendungen; Pflegeperson; Altersversorgung; Hinterbliebenenversorgung; Mündliche Verhandlung; Sozialhilfe; Hilfe zum Lebensunterhalt
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.06.1978
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 C 32/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 11212
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Düsseldorf 02.02.1977 - 7 K 3000/76
Rechtsgrundlagen
- Art. 2 S. 1 BSHGÄndG 3
- § 14 BSHG 1974
- § 69 BSHG
Fundstellen
- BVerwGE 56, 96 - 102
- DÖV 1979, 68 (Kurzinformation)
- VerwRspr 30, 855 - 864
Amtlicher Leitsatz
1. Das Ersetzen der zu einer gesetzlichen Rentenversicherung nachentrichteten freiwilligen Beiträge nach Art. 2 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundessozialhilfegesetzes BSHGÄndG 3 ist Sozialhilfe.
2. Die genannte Vorschrift regelt nicht nur das Ersetzen, sondern auch die Übernahme von Aufwendungen der Pflegeperson für die Nachentrichtung von freiwilligen Beiträgen zu einer gesetzlichen Rentenversicherung.
3. Ob eine Altersversorgung oder Hinterbliebenenversorgung anderweitig sichergestellt ist, ist prognostisch auf der Grundlage der bekannten Tatsachen, orientiert an den typischen Erwartungen hinsichtlich des gewöhnlichen Verlaufes des Lebens der Pflegeperson zu beurteilen.
4. Maßgeblicher Zeitpunkt für die prognostische Beurteilung ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der letzten Tatsacheninstanz, wenn der Anspruch streitig wird.
5. Eine bereits anderweitig sichergestellte Altersversorgung oder Hinterbliebenenversorgung ist dann nicht angemessen, wenn sie die Inanspruchnahme von Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt) nicht überflüssig machen würde.