Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.09.1970, Az.: BVerwG II C 48.68
Irrtümliche Übernahme von Versorgungslasten durch den Bund; Rückzahlungsanspruch des Bundes gegen eine Gemeinde wegen Übernahme von Versorgungslasten; Einrede des Wegfalls der Bereicherung bei Rückzahlungsansprüchen; Ernennung zum Bürgermeister durch die amerikanische Besatzungsmacht; Bürgermeister als Beamter auf Widerruf; Anforderungen an eine Aufklärungsrüge; Verankerung im Haushaltsplan als Voraussetzung der Besoldung; Regelung der Ausgleichszahlungen zwischen zwei Dienstherren
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.09.1970
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 48.68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 14297
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 08.10.1968 - AZ: I OE 32/67
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 36, 108 - 114
- DVBl 1971, 627 (Kurzinformation)
- DÖV 1911, 348
- DÖV 1971, 348-350 (Volltext mit amtl. LS)
- GemTag 1972, 169
- JZ 1971, 421-422 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1971, 161-162 (Volltext mit amtl. LS)
- VerwRspr 22, 405
- ZBR 1971, 92
Amtlicher Leitsatz
Gegenüber einem Anspruch des Bundes oder eines Landes auf Rückzahlung irrtümlich erstatteter Versorgungsanteile für einen vermeintlichen Beamten zur Wiederverwendung (§ 42 Abs. 1 G 131) kann sich eine Gemeinde nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 3. September 1970
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch, Dr. Idel und Oppenheimer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Oktober 1968 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die beklagte Stadt H. gewährt ihrem früheren Bürgermeister N. (N.) seit dem 1. Mai 1953 Versorgungsbezüge. N. war am 8. Juli 1946 zum Bürgermeister der beklagten Stadt berufen und mit Wirkung vom 1. Mai 1953 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden.
Schon vor seiner Ernennung zum Bürgermeister der beklagten Stadt hatte N. lange Zeit im kommunalen Dienst gestanden. Vom 10. Juli 1920 bis 30. Juni 1930 war er als städtischer Angestellter und vom 1. Juli 1930 bis 10. September 1933 als Stadtsekretär (Beamter) bei der Stadtverwaltung in Staßfurt beschäftigt. Aus dem Beamtenverhältnis wurde er auf Grund des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 7. April 1933 (RGBl. I S. 175) entlassen. Nach vorübergehender Arbeitslosigkeit und anschließender Beschäftigung in einem privaten Arbeitsverhältnis sowie kurzem Wehrdienst war er vom 7. Dezember 1939 bis 24. Januar 1942 bei den Stadtverwaltungen in Konitz und Dirschau und vom 1. April 1942 bis 23. April 1945 bei der Kreisverwaltung in Quedlinburg als Angestellter tätig. Am 24. April 1945 bestellte ihn die amerikanische Besatzungsmacht zum Ersten Bürgermeister der Stadt T. Harz, die etwa Mitte März 1945 besetzt worden war. Die sowjetische Besatzungsmacht, die nach der Neugliederung der Besatzungszonen am 1. Juli 1945 in T. eingerückt war, löste N. am 15. November 1945 von seinem Bürgermeisteramt ab. Anschließend war N. als Bezirks kommunal Sekretär der SPD in D. und sodann bis zum 12. Januar 1948 bei Behörden der Sowjetzone tätig.
In der Erwägung, daß N. sein am 8. Mai 1945 innegehabtes Amt bei der Stadt T. im Harz im Zuge der Ereignisse nach dem Zusammenbruch verloren hatte, versuchte die Beklagte, eine Beteiligung des Bundes an den Versorgungslasten gemäß § 42 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der Fassung vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1297) - G 131. - zu erreichen. Am 16. Dezember 1957 bat sie den Regierungspräsidenten in Wiesbaden um Erstattung des ihres Erachtens vom Bund zu tragenden Anteils an den Versorgungsbezügen des N. Auf Grund der Anforderungen der Beklagten, ordnete der Regierungspräsident für die Zeit vom 1. Mai 1953 (Versetzung des N. in den Ruhestand) bis zum 31. Dezember 1960 Auszahlungen im Gesamtbetrage von 66.349,80 DM an.
Eine Überprüfung der Zahlungen durch das staatliche Rechnungsprüfungsamt im Juli 1961 ließ Zweifel an der Berechtigung der beklagten Stadt aufkommen, Erstattungsbeträge nach § 42 Abs. 1, G 131 zu beziehen. Dies teilte der Regierungspräsident der Beklagten am 31. Juli 1961 mit. Am 31. August 1961 forderte er den gezahlten Gesamtbetrag von 66.349,80. DM zurück. Zur Begründung führte er an, N. sei nicht Beamter zur Wiederverwendung gewesen, weil er erst nach dem Zusammenbruch des Deutschen Reichs - durch eine Besatzungsmacht - zum Bürgermeister der Stadt T. ernannt worden sei; § 42 G 131 könne infolgedessen nicht angewendet werden.
Hiergegen legte die Beklagte "Einspruch" ein. Der Hessische Minister der Finanzen entschied daraufhin, er halte die Rückforderung der verauslagten Beträge für berechtigt. Der Regierungspräsident in Wiesbaden gab der Beklagten von dieser Entscheidung Kenntnis und ergänzte seinen Bescheid später durch eine Rechtsmittelbelehrung. Daraufhin erhob die Beklagte im August 1962 Anfechtungsklage. Das Verwaltungsgericht Frankfurt/Main gab der Klage durch Urteil vom 11. November 1964 mit der Begründung statt, das Land Hessen sei nicht befugt, die Rückforderung mittels Verwaltungakts zu betreiben. Seine hiergegen zunächst eingelegte Berufung nahm das Land Hessen durch Schriftsatz vom 26. Mai 1965 zurück. Durch Schriftsatz vom selben Tage hat das Land Hessen namens der Bundesrepublik Leistungsklage gegen die beklagte Stadt H. erhoben. Es hat eine Erklärung des Bundesministers der Finanzen vom 21. Dezember 1965 vorgelegt, in der dieser die Ansprüche des Bundes gegen die Beklagte an das Land Hessen abtritt, und die Zulassung der Klageänderung beantragt. Das Verwaltungsgericht Frankfurt/Main hat diesem Antrag stattgegeben. Seither macht das klagende Land den Rückforderungsanspruch im eigenen Namen geltend. Seine Klage mit dem Antrag,
die Beklagte zur Zahlung von 66.349,80 DM zu verurteilen,
ist vom Verwaltungsgericht Frankfurt/Main durch Urteil vom 25. Januar 1967 abgewiesen worden.
Auf die Berufung des Klägers hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof durch Urteil vom 8. Oktober 1968 das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und nach dem Klagantrag erkannt, im wesentlichen mit folgender Begründung:
Zutreffend habe das Gericht des ersten Rechtszuges die Klage als zulässig angesehen. Zu Recht habe es ausgeführt, daß sich die Parteien im Gleichordnungsverhältnis gegenüberständen. Bei der Anwendung des § 42 G 131 bestehe kein Über- bzw. Unterordnungsverhältnis zwischen demjenigen, der einen Anteil an den Versorgungsbezügen zu übernehmen habe, und demjenigen, dem die sich hieraus ergebende Zahlung zustehe.
Entgegen der Auffassung des Gerichts des ersten Rechtszuges sei die Klage aber begründet. Der Kläger habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung des - in seiner Höhe unstreitigen - Betrages von 66.349,80 DM.
Der Kläger sei nicht verpflichtet gewesen, von den Versorgungsbezügen des Bürgermeisters N. für die Zeit vom 1. Mai 1953 bis 31. Dezember 1960 einen Anteil in Höhe von 66.349,80 DM zu übernehmen und diesen Betrag der beklagten Stadt zu erstatten. Diese Verpflichtung ergebe sich auch nicht aus § 42 Abs. 1 G 131. Diese Vorschrift setze voraus, daß ein Beamter zur Wiederverwendung oder ein an der Unterbringung teilnehmender früherer Beamter auf Widerruf von einem anderen Dienstherrn als dem Bund übernommen worden sei und Versorgungsbezüge erhalte, die auf dem neuen Dienstverhältnis beruhen.
Die Ernennung des N. zum Bürgermeister von T. durch die amerikanische Besatzungsmacht im April 1945 falle in diesem Zusammenhang schon deshalb nicht ins Gewicht, weil sie vorgenommen worden sei, nachdem der Zusammenbruch im Gebiet von T. stattgefunden hatte; daß dies vor dem 8. Mai 1945 der Fall war, sei ohne Belang (zu vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. Februar 1963 - BVerwG II C 146.61 -). Zu Unrecht berufe sich die Beklagte darauf, daß der Fall N. wesentlich anders liege als der vom Bundesverwaltungsgericht durch das vorbezeichnete Urteil entschiedene Fall. Der Umstand, daß N. vor seiner Ernennung durch die amerikanische Besatzungsmacht schon Angestellter des öffentlichen Dienstes und möglicherweise seit seiner im Jahre 1933 erfolgten Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auch Versorgungsempfänger gewesen sei, spiele bei der Anwendung des § 42 G 131 keine Rolle. N. möge zwar im Zeitpunkt des Zusammenbruchs noch Angestellter des öffentlichen Dienstes und Versorgungsberechtigter gewesen sein; dies genüge aber nicht für die Anwendung des § 42 G 131. Es sei keinerlei Anhalt dafür gegeben, daß N. die Voraussetzungen des § 52 G 131 erfülle. Die Beklagte habe hierzu in der mündlichen Verhandlung vom 8. Oktober 1968 erklärt, sie wisse nicht, ob N. einen Anspruch auf Vergütung und Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gehabt habe und "unkündbar" gewesen sei (zu vgl. § 52 Abs. 1 G 131 F. 1957); sie behaupte das also selbst nicht. Es erscheine auch ausgeschlossen, daß N. nach verhältnismäßig wenigen Dienstjahren bei der Kreisverwaltung in Q. diese Voraussetzungen erfüllt habe. Selbst wenn aber insoweit gewisse Zweifel bestehen würden, könnte sich die Beklagte nicht mit Erfolg darauf berufen, daß ihre Rückzahlungspflicht zu verneinen sei, solange in diesem Punkt eine Ungewißheit verbleibe. Denn der Regierungspräsident habe die in Frage stehenden Beträge nicht im Hinblick darauf gezahlt, daß N. unter § 52 G 131 falle - hierüber seien damals keinerlei Erwägungen angestellt worden -, sondern im Hinblick auf das für N. am 8. Mai 1945 bestehende Beamtenverhältnis. Daß im Hinblick darauf keine Anteile der Pension des N. nach § 42 G 131 an die Beklagte zu erstatten waren, sei aber rechtlich zweifelsfrei.
Auch nach dem Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 291) - BWGöD - habe die Beklagte keinen Anspruch gegen den Kläger auf anteilige Übernahme der Versorgungsbezüge des N. für den fraglichen Zeitraum. Denn N. sei schon vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zum Bürgermeister der beklagten Stadt H. ernannt worden, so daß eine Anwendung des § 23 BWGöD nicht in Betracht komme (zu vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11. Februar 1965 - BVerwG VIII C 60.64 -).
Da also der Kläger den Betrag von 66.349,80 DM ohne rechtlichen Grund an die Beklagte gezahlt habe, stehe ihm ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch gegen die Beklagte in dieser Höhe zu.
Unzutreffend sei die Rechtsansicht des Gerichts des ersten; Rechtszuges, die Beklagte könne sich demgegenüber auf die in § 818 Abs. 3 BGB zum Ausdruck gekommene Rechtsregel, also auf den Wegfall der Bereicherung, berufen. Diese Rechtsregel könne nicht angewendet werden, wenn es sich um einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gegen eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts handele. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinen Urteilen vom 8. Dezember 1965 - BVerwG V C 21.64 - (BVerwGE 23, 25 [30]) und vom 20. Juni 1967 - BVerwG V C 175.66 - (BVerwGE 27, 215 [BVerwG 20.06.1967 - V C 175/66]) überzeugend ausgeführt, daß eine Behörde sich gegenüber einer anderen Behörde nicht auf Vertrauensschutz berufen könne, weil das Institut des Vertrauensschutzes in Anlehnung an die Rechtsprechung zu § 242 BGB im Verwaltungsrecht entwickelt worden sei, um den Staatsbürger unter gewissen Voraussetzungen in seinem Vertrauen auf Maßnahmen der Verwaltung zu schützen. Eines solchen Schutzes bedürfe die Verwaltung nicht. Das gleiche müsse auch bei der Anwendung der in § 818 Abs. 3 BGB zum Ausdruck gekommenen Rechtsregel gelten; denn auch dieser Rechtsregel liege der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes zugrunde (zu vgl. BVerwGE 20, 295 [300]).
Diese Rechtsauffassung führe im vorliegende Falle keineswegs zu einem für die Beklagte untragbaren oder unzumutbaren Ergebnis (wird näher dargelegt).
Überdies sei zweifelhaft, ob die Bereicherung der Beklagten - die für die erhaltenen Beträge zum erheblichen Teil wertbeständige Anlagen (Grünanlagen sowie einen Pavillon für Stenografenverein und Volksbildungsverein) beschafft oder Anschaffung finanziert habe - weggefallen sei.
Die Beklagte könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß die Übernahme eines Teils der Versorgungsbezüge des N. durch den Kläger einen begünstigenden Verwaltungsakt darstelle und daß sie in ihrem Vertrauen hierauf geschützt werden müsse.
Die Zahlungen des Regierungspräsidenten in Wiesbaden seien keine Verwaltungsakte gewesen. Dies ergebe sich daraus, daß es insoweit an einem Über- bzw. Unterordnungsverhältnis fehle; der Umstand, daß die Zahlungen auf "Antrag" der Beklagten geleistet wurden, ändere daran nichts. Zudem stelle eine Kassenanweisung oder schlichte Zahlung keinen begünstigenden Verwaltungsakt dar, und zwar auch dann nicht, wenn der Zahlungsempfänger eine Abschrift der Kassenanweisung oder dergleichen erhalte.
Die Beklagte könne sich schließlich gegenüber dem Erstattungsanspruch des Klägers auch nicht mit Erfolg auf Verwirkung berufen (wird näher dargelegt). -
Gegen das soeben mit seinem wesentlichen Inhalt wiedergegebene Berufungsurteil wendet sich die zugelassene Revision der Beklagten mit dem Antrag,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt vom 25. Januar 1967 zurückzuweisen.
Die Revision rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Der Kläger tritt der Revision entgegen.
II.
Die Revision kann keinen Erfolg haben.
Die Darlegungen des Berufungsgerichts mit dem Ergebnis, daß die Beklagte den eingeklagten Betrag ohne rechtlichen Grund erlangte, halten der rechtlichen Prüfung stand. Der Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte zu Unrecht als rechtlichen Grund die Vorschrift des § 42 Abs. 1 Satz 1 G 131 anführe, ist beizupflichten. Diese Vorschrift bezieht sich nur auf Beamte zur Wiederverwendung und an der Unterbringung teilnehmende frühere Beamte auf Widerruf, die von einem anderen als dem nach Kapitel I des Gesetzes zu Art. 131 GG zuständigen Träger der Versorgungslast als Beamte auf Lebenszeit oder auf Zeit übernommen wurden und auf Grund des neuen Beamtenverhältnisses von ihrem neuen Dienstherrn Versorgungsbezüge erhalten. Der durch § 42 Abs. 1 Satz 1 G 131 begründete Erstattungsanspruch setzt also bei unmittelbarer Anwendung dieser Vorschrift voraus, daß N. Beamter zur Wiederverwendung (§ 5 Abs. 2 G 131) oder ein an der Unterbringung teilnehmender früherer Beamter auf Widerruf (§ 11 G 131 in der bis zum 30. September 1961 geltenden Fassung) war. Die Darlegungen im angefochtenen Urteil mit dem Ergebnis, diese Voraussetzung des Erstattungsanspruchs sei nicht feststellbar, sind rechtlich einwandfrei.
Die Ernennung des N. zum Bürgermeister in Thale durch die amerikanische Besatzungsmacht rechtfertigt es nicht, N. den Beamten zur Wiederverwendung oder den an der Unterbringung teilnehmenden früheren Beamten auf Widerruf zuzuordnen. - Art. 131 GG - ebenso das hierzu ergangene Gesetz - erfaßt nur die öffentlich-rechtlichen Dienst- und Arbeitsverhältnisse, die schon vor dem - durch den gesetzlichen Stichtag des 8. Mai 1945 symbolisierten - Gesamtvorgang des Zusammenbruchs des Deutschen Reichs begründet (und im Zusammenhang mit dem Zusammenbruch regelungsbedürftig) würden. Ein erst durch eine Maßnahme der Besatzungsmächte begründetes Dienst- oder Arbeitsverhältnis kann daher nicht die Zugehörigkeit der Betroffenen zu dem von Art. 131 GG erfaßten Personenkreis und die Anwendbarkeit des Gesetzes zu Art. 131 GG vermitteln (ebenso schon Urteil des Senats vom 28. Februar 1963 - BVerwG II C 146.61 - [DÖD 1963 S. 135]). Die durch die amerikanische Besatzungsmacht vorgenommene Bestellung zum Ersten Bürgermeister der Stadt T. begründete daher nicht die Zugehörigkeit des N. zu dem von Art. 131 GG und dem Gesetz zu Art. 131 GG erfaßten Personenkreis. Das für N. als Bürgermeister der Stadt T. begründete Dienstverhältniskonnte demgemäß auch nicht den in § 42 Abs. 1 Satz 1 G 131 vorgesehenen Erstattungsanspruch zur Entstehung bringen.
Da das Gesetz zu Art. 131 GG an das einzelne regelungsbedürftig gewordene Dienst- oder Versorgungsverhältnis anknüpft, nicht also an den bis zum Zusammenbruch geleisteten, öffentlich-rechtlichen Dienst schlechthin, ist der von der Revision hervorgehobene Umstand, daß N. schon vor dem Zusammenbruch im öffentlich-rechtlichen Dienst stand, ungeeignet, die in den Gründen des Urteils des Senats vom 28. Februar 1963 (a.a.O.) vertretene Auffassung in Zweifel zu ziehen, soweit es um das für N. als Bürgermeister der Stadt T. begründete öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis geht. Nur im Zusammenhang mit diesem Dienstverhältnis hat sich das Berufungsgericht - rechtsfehlerfrei - der im Urteil des Senats vom 28. Februar 1963 vertretenen Auffassung angeschlossen. - Allerdings nötigt der erwähnte Umstand zur Beantwortung der Frage, ob die für N. schon vor dem Zusammenbruch begründet gewesenen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse - nämlich sein Beamtenverhältnis zur Stadt S. und sein Angestelltenverhältnis zum Kreis Q. ihm die Rechtsstellung eines Beamten zur Wiederverwendung oder eines an der Unterbringung teilnehmenden früheren Beamten auf Widerruf (§ 42 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 oder § 11 G 131) bzw. eine zur entsprechenden Anwendung des § 42 Abs. 1 Satz 1 G 131 legitimierende Rechtsstellung (§ 52 Abs. 1 G 131) vermittelten. Diese Frage ist zu verneinen:
Das schon im September 1933 auf Grund des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 7. April 1933 beendete Beamtenverhältnis zur Stadt S. konnte dem N. keine der soeben erwähnten Rechtsstellungen vermitteln. Das wird auch von der Revision selbst nicht in Zweifel gezogen. - Ob N. auf Grund des in Rede stehenden früheren Beamtenverhältnisses Ansprüche aus dem Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes vom 11. Mai 1951 hat, kann unerörtert bleiben, weil der in § 23 BWGöD vorgesehene Erstattungsanspruch sich - anders als der in § 42 Abs. 1 Satz 1 G 131 vorgesehene Erstattungsanspruch (vgl. dazu § 42 Abs. 5 G 131) - nicht auch auf die schon vor Inkrafttreten des Gesetzes, d.h. vor dem 1. April 1951, endgültig übernommenen Beamten bezieht (ebenso Verwaltungsvorschrift zu § 23 BWGöD vom 31. Oktober 1951 [MinBlFin. S. 439] und das Urteil des VIII. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Februar 1965 - BVerwG VIII C 60.64 -).
Daß N., wie die Beklagte geltend macht, als Angestellter bei der Kreisverwaltung in Q. einen vertraglichen Anspruch auf Vergütung und Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften hatte, in den gesetzlichen Rentenversicherungen versicherungsfrei und nur noch aus wichtigem Grunde kündbar war - daß also für N. zur Zeit des Zusammenbruchs ein Angestelltenverhältnis begründet war, das zur entsprechenden Anwendung der Abschnitte II und IV des Kapitels I des Gesetzes zu Art. 131 GG, einschließlich des § 42 Abs. 1 G 131 nötigt (§ 52 Abs. 1 G 131) -, hat das Berufungsgericht nicht festzustellen vermocht. Zur Begründung hat das Berufungsgericht nicht nur angeführt, die Beklagte habe erklärt, sie wisse nicht, ob N. einen Anspruch auf Vergütung und Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gehabt habe und "unkündbar" gewesen sei, dies behaupte die Beklagte also selbst nicht. Im Anschluß an diesen - von der Revision angegriffenen - Teil der Begründung hat das Berufungsgericht außerdem erklärt, es erscheine auch ausgeschlossen, daß N. die in § 52 Abs. 1 G 131 bezeichnete Rechtsstellung schon nach verhältnismäßig wenigen Dienstjahren bei der Kreis Verwaltung in Q. erlangt habe.
Hilfsweise hat das Berufungsgericht schließlich noch bemerkt, selbst bei gewissen Zweifeln hieran könne die Beklagte die Rückzahlungspflicht so lange nicht unter Hinweis auf § 52 Abs. 1 G 131 mit Erfolg verneinen, als die Ungewißheit verbleibe, weil die zurückgeforderten Beträge im Hinblick auf ein früheres Beamten Verhältnis des N. gezahlt worden seien. Das Berufungsgericht hat damit - und zwar ersichtlich unabhängig von dem beanstandeten ersten Teil der Begründung - zunächst seine Überzeugung zum Ausdruck gebracht, daß N. als Angestellter bei der Kreisverwaltung in Q. nicht die in § 52 Abs. 1 G 131 umschriebene Rechtsstellung hatte. Anschließend hat es hilfsweise zum Ausdruck bringen wollen, auch die nachteiligen Folgen einer Ungewißheit darüber, ob N. im Angestelltenverhältnis die in § 52 Abs. 1 G 131 angeführte Rechtsstellung hatte, würde die Beklagte tragen müssen, denn ihr obliege die materielle Beweislast für das Vorliegen des in § 52 Abs. 1 G 131 umschriebenen Rechtsverhältnisses, weil die zurückgeforderten Beträge ihr nicht in bezug auf das frühere Angestelltenverhältnis des N. gezahlt worden seien. Schon dieser der beanstandeten Darlegung folgende Teil der Begründung - sogar die Hilfsbegründung allein, wie noch auszuführen sein wird - trägt den rechtlichen Schluß, daß die Beklagte sich nicht mit Erfolg auf § 52 Abs. 1 G 131 als mittelbare Rechtsgrundlage für den Erstattungsanspruch berufen kann. Auf dem von der Revision beanstandenten Teil der Begründung kann daher das angefochtene Urteil nicht beruhen, so daß es sich erübrigt, darauf näher einzugehen.
Die von der Revision gegen die vorerwähnte Überzeugung des Berufungsgerichts und seine Hilfsbegründung gerichteten Angriffe, gehen ebenfalls fehl:
Die von der Revision erhobene Aufklärungsrüge entspricht nicht den Anforderungen des § 139 Abs. 2 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO -. Zu ihrer Begründung hat die Revision lediglich vorgetragen, das Berufungsgericht hätte N. als Zeugen vernehmen müssen, weil die über dessen Tätigkeit vor dem Zusammenbruch gebildete Personalakte nicht mehr vorhanden sei. Die Revision hätte, um den Anforderungen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO zu genügen, außerdem zumindest die in das Wissen des Zeugen N. gestellten einzelnen Tatsachen anführen, also substantiiert dartun müssen, aus welchen Gründen das Berufungsgericht im Falle der Vernehmung des N. als Zeugen zu einer für die Beklagte günstigeren Entscheidung hätte gelangen können. Zudem hat die Revision nicht substantiiert dargetan, daß sich dem Berufungsgericht die Vernehmung des N. als Zeugen aufdrängen mußte. Auch diese Darlegung gehört zur ordnungsgemäßen Erhebung einer Aufklärungsrüge, zumal da auch die Parteien sich, trotz der im Verwaltungsstreitverfahren herrschenden Untersuchungsmaxime - um die Aufklärung des Sachverhalts bemühen müssen (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts) und das Berufungsgericht bei Fehlen eines Antrages der Beklagten auf Vernehmung des N. nach den Umständen des vorliegenden Falles den Schluß hat ziehen dürfen, daß die Beklagte selbst sich von der Vernehmung des N. keinen Erfolg verspreche. Die Rüge, daß das Gericht den Sachverhalt nicht von Amts wegen erschöpfend aufgeklärt habe, kann nicht dazu dienen, Beweisanträge zu ersetzen, welche die Partei selbst stellen konnte, aber zu stellen unterlassen hat (ebenso schon Urteil des VIII. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. April 1963 - BVerwG VIII C 41.61 - [Buchholz 310 § 86 VwGO Nr. 21] unter Hinweis auf Sarstedt, Die Revision in Strafsachen, 4. Auflage 1962, S. 169).
Das gegen die erwähnte Hilfsbegründung des Berufungsgerichts gerichtete Revisionsvorbringen, daß Zweifel darüber, ob ohne Rechtsgrund geleistet wurde, zu Lasten des Klägers gingen, der aus dem Fehlen des rechtlichen Grundes den Rückforderungsanspruch herleite, ist irrig. Der Kläger trägt die materielle Beweislast zwar dafür, daß der rechtliche Grund, aus dem die jetzt zurückgeforderte Leistung vorgenommen wurde, in Wahrheit fehlt. Da der nunmehr zurückgeforderte Betrag nach den - für das Revisionsgericht verbindlichen (§ 137 Abs. 2 VwGO) - Feststellungen im angefochtenen Urteil der Beklagten allein deswegen gezahlt wurde, weil sie geltend gemacht hatte, N. sei Beamter zur Wiederverwendung im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 G 151 gewesen, trägt der Kläger also die materielle Beweislast für das Fehlen dieses mittelbaren Zahlungsgrundes. Nicht dagegen trägt er die materielle Beweislast dafür, daß für die zurückgeforderte Leistung auch jeder andere rechtliche Grund fehlt. Vielmehr trägt die Beklagte die materielle Beweislast für den erst nach Empfang der Leistung von ihr geltend gemachten - neuen - rechtlichen Grund für das Behalten dieser Leistung (vgl. Reichsgericht, Urteil vom 4. Mai 1927 - 193/26 - [JR 1927 Nr. 1390]; Soergel-Siebert, BGB, § 812 RdNr. 203 mit Hinweisen). Nicht der Kläger, sondern die Beklagte trägt also die materielle Beweislast für ihr nachträgliches Vorbringen über die Ausgestaltung des früheren Angestellten Verhältnisses des N. im Sinne des § 52 Abs. 1 G 131, das anstelle des der zurückgeforderten Zahlung zugrunde gelegten Sachverhaltes den mittelbaren rechtlichen Grund für diese Zahlung hergeben soll. Insoweit ist die Verteilung der materiellen Beweislast die gleiche wie bei der Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts; der Senat hat schon in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 23. April 1970 - BVerwG II C 142.67 - (im Anschluß an BVerwGE 34, 225 [228]) ausgeführt, der Grundsatz, daß die Verwaltungsbehörde regelmäßig die materielle Beweislast für die Rechtswidrigkeit des von ihr zurückgenommenen begünstigenden Verwaltungsaktes trägt, gelte nicht in den Fällen, in denen sich die dem Verwaltungsakt zugrunde gelegten tatsächlichen Angaben des Begünstigten nachträglich als unrichtig erweisen und unaufgeklärt bleibt, ob andere, von dem Begünstigten nachträglich behauptete Tatsachen vorliegen, die den begünstigenden Verwaltungsakt im Ergebnis rechtfertigen würden.
An die hiernach rechtsfehlerfreie Erkenntnis, daß der Beklagten die mit der vorliegenden Klage zurückgeforderten 66.349,80 DM ohne rechtlichen Grund gezahlt wurden, hat das Berufungsgericht mit Recht die Folgerung geknüpft, daß dem Kläger in dieser Höhe - jedenfalls kraft Zession seitens des Bundes - ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch zusteht.
Es kann offenbleiben, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang der allgemeine Rechtsgrundsatz, daß ohne rechtlichen Grund empfangene Leistungen zurückzugewähren sind, der für das bürgerliche Recht in §§ 812 ff. BGB seinen Niederschlag gefunden und der in Fällen des Über- und Unterordnungsverhältnisses auch für das Öffentliche Recht anerkannt wurde (BVerwGE 4, 215[BVerwG 19.12.1956 - V C 118/55] [219] 6, 1 [10]; 20, 295 [297]; 25, 72 [76]), irr. Verhältnis zwischen Körperschaften des öffentlichen Rechts allgemein gilt (vgl. hierzu BVerwGE 32, 279 [BVerwG 02.07.1969 - BVerwG V C 88.68] [282]). Jedenfalls hier ist er anwendbar.
Das ergibt sich nicht nur aus dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, sondern insonderheit auch aus dem Grundsatz des § 36 der Reichshaushaltsordnung - RHO -, daß Besoldungen und andere Dienstbezüge nur nach Maßgabe der darüber bestimmenden Gesetze und nur, wenn der Haushaltsplan die Mittel zur Verfügung stellt, bewilligt werden dürfen. Dieser Grundsatz ist durch die Vorschrift des § 51 der Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284) übernommen worden, die bestimmt, daß Personalausgaben, die nicht auf Gesetz oder Tarifvertrag beruhen, nur geleistet werden dürfen, wenn dafür Ausgabemittel besonders zur Verfügung gestellt werden. Die Verteilung der Zahlungspflichten unter die verschiedenen öffentlich-rechtlichen Dienstherren im Geltungsbereich des Gesetzes zu Art. 131 GG zur Versorgung der von diesem Gesetz erfaßten Personen ist im Gesetz abschließend geregelt, so daß Zahlungen, die entgegen dieser Regelung erfolgen, gegen den angeführten haushaltsrechtlichen Grundsatz verstoßen. Dies hat zur Folge, daß die Ordnung der Haushalte durch Rückgängigmachung der unzulässigen Zahlung wieder herzustellen ist. Die Ausgleichszahlungen nach § 42 Abs. 1 Satz 1 G 131 sind nur zu leisten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür gegeben sind. Dem Bund ist es haushaltsrechtlich verboten, ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Ausgleichszahlungen nach § 42 Abs. 1 G 131 zu leisten. Deshalb hat jedenfalls hier der Kläger gegen die Beklagte den von ihm geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der gesetzwidrig geleisteten Zahlungen. Angesichts der dargelegten Erwägungen ist es ohne Bedeutung, daß das Gesetz zu Art. 131 GG keine ausdrückliche Erstattungsregelung für solche rechtsgrundlosen Leistungen enthält.
Gegenüber diesem Erstattungsanspruch kann die Revision sich weder auf die Grundsätze über die Gewährung von Vertrauensschutz gegenüber der Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte noch auf den Wegfall der Bereicherung berufen (vgl. hierzu für das bürgerliche Recht § 818 Abs. 3 BGB).
Eine Anwendung der Grundsätze über den Schutz des Vertrauens auf die Rechtsbeständigkeit begünstigender Verwaltungsakte entfällt schon deshalb, weil im Zusammenhang mit der Übernahme eines Teils der Versorgungslast für N. durch den Bund Verwaltungsakte nicht ergangen sind. Zutreffend hat das Berufungsgericht dargelegt, daß die Zahlungen des Regierungspräsidenten in Wiesbaden an die Beklagte keine Verwaltungsakte darstellen konnten, weil insoweit kein Über- und Unterordnungsverhältnis bestand.
Der hiergegen gerichtete Hinweis der Revision, das Antragserfordernis gebe einen Anhalt dafür, daß die Regelung der Ausgleichszahlungen doch durch Verwaltungsakt erfolgt sei, geht fehl. Das Wort "Antrag" kennzeichnet nicht ein (hoheitliches) Über- und Unterordnungsverhältnis; es hat keine bestimmte rechtliche Prägung in dem von der Revision dargelegten Sinne und wird z.B. auch in dem auf Gleichordnung der Parteien beruhenden bürgerlich-rechtlichen Vertragsrecht gesetzlich verwendet (vgl. §§ 128, 145-151 BGB). Überdies enthält die Verwaltungsvorschrift Nr. 6 Ziffer 3 zu § 42 nicht den Ausdruck "Antrag", sondern spricht von "Anforderung" und läßt dadurch erkennen, daß auch sie an die Vorstellung eines Gleichordnungverhältnisses und nicht an die eines Über- und Unterordnungsverhältnisses anknüpft. - Auch aus dem von den. Parteien erörterten Urteil des VIII. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Februar 1965 - BVerwG VIII C 60.64 - kann die Revision nicht herleiten, daß im vorliegenden Fall die Regelung der Ausgleichszahlungen durch Verwaltungsakt erfolgt sei; denn der VIII. Senat hat in jenem Urteil ausgeführt, daß in der - § 42 G 131 vergleichbaren - Vorschrift des § 23 BWGöD (Fassung vom 23. Dezember 1955, BGBl. I S. 820) über die Übernahme anteilger Versorgungslasten durch den zur Wiedergutmachung verpflichteten Dienstherrn eine Regelung durch Verwaltungsakt gerade nicht vorgesehen sei.
Ebensowenig kann sich die Revision für ihre Ansicht, daß zwischen den Parteien eine Regelung durch Verwaltungsakte erfolgt sei, auf die §§ 161 und 173 des Bundesbeamtengesetzes - BBG - in der ursprünglichen Fassung vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) berufen; denn diese Vorschriften sind insoweit unergiebig: § 161 BBG (F. 1953) enthielt zwar eine § 42 G 131 vergleichbare Regelung der Verteilung von Versorgungslasten zwischen Bund und Ländern und anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherren bei Versetzungen von Beamten. Dieser bereits im Jahre 1957 mit Wirkung vom 1. September 1953 aufgehobenen Regelung (vgl. § 139 Abs. 1 Nr. 38 In Verbindung mit Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 1. Juli 1957 [BGBl. I. S. 667]) allein ist ebenso wie der Regelung des § 42 G 131 für die Ansicht der Revision nichts zu entnehmen. Auch in Verbindung mit § 173 BBG (F. 1953) gibt sie nichts her. Zwar wird in dieser die Beschwerde und die Klage regelnden Vorschrift mit der Anführung der §§ 155 bis 164 auch § 161 mitzitiert; dies kann jedoch nur die Bedeutung haben, daß § 173 BBG Platz greifen sollte, wenn im Rahmen des § 161 BBG ein Verwaltungsakt gegenüber einem Staatsbürger ergehen würde (z.B. die Bewilligung der Versorgungsbezüge eines versetzten Beamten durch einen von dem Beamten für nicht zuständig gehaltenen Dienstherrn). Dagegen kann aus der Anführung des § 161 in § 173 BBG (F. 1953) nicht geschlossen werden, daß die Ausgleichszahlungen zwischen zwei Dienstherren durch Verwaltungsakt geregelt werden.
Die Berufung auf den Wegfall der Bereicherung, die im Bereich des bürgerlichen Rechts durch die Vorschrift des § 818 Abs. 3 BGB zugelassen ist, kann hier keinen Erfolg haben. Der § 818 Abs. 3 BGB zugrundeliegende Rechtsgedanke könnte im vorliegenden Fall nur dann berücksichtigt werden, wenn die Interessenlage der Beteiligten vergleichbar wäre mit der Interessenlage, die gegenüber dem bürgerlich-rechtlichen Anspruch auf Herausgabe der ungerechtfertigten Bereicherung die schuldbefreiende Berufung auf den Wegfall der Bereicherung rechtfertigt. Dies ist jedoch - entgegen der Ansicht der Revision - nicht der Fall:
§ 818 Abs. 3 BGB gehört zu den Vorschriften, in denen der Gedanke des Vertrauensschutzes seinen Niederschlag gefunden hat (vgl. BVerwGE 20, 295 [500]). Für Vertrauensschutz mit der Folge, daß sich eine Gemeinde gegenüber dem Anspruch des Landes oder des Bundes auf Erstattung der ihr zu Unrecht gezahlten öffentlichen Mittel schuldbefreiend auf den Wegfall der Bereicherung berufen könnte, ist jedoch in Fällen der vorliegenden Art selbst dann kein Raum, wenn unberücksichtigt bleibt, daß es bei den in eine allgemeine öffentliche Kasse fließenden Geldbeträgen in den meisten Fällen nicht möglich sein wird, das Schicksal der Einzelbeträge dahin zu verfolgen, wie sie verwendet werden (ebenso RGZ 72, 152 [153]), daß sich also in aller Regel nicht die tatsächlichen Feststellungen treffen lassen, die bei Zulässigkeit der Berufung auf den Wegfall der Bereicherung erforderlich würden:
Die bereits dargelegte Erwägung, daß Ausgleichsleistungen nach § 42 Abs. 1 G 131 bei Nichtvorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen der bestehenden Rechtsordnung zuwiderlaufen, hat auch in diesem Zusammenhang Bedeutung. Die Gemeinden sind ebenso wie die Länder und der Bund dem Gemeinwohl und dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verpflichtet; sie sind insbesondere ebenso wie die Länder und der Bund dafür verantwortlich, daß die öffentlichen Mittel sachgerecht, d.h. nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, und rechtmäßig verwendet werden. Insofern hat eine Gemeinde, die zu Unrecht öffentliche Mittel erhalten und verbraucht hat, Pflichten von stärkerer Bindungskraft als im Rahmen des bürgerlich-rechtlichen Bereicherungsrechts die Privatperson, die nicht in gleicher Weise dem Gemeinwohl und der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verpflichtet ist.
Für die Gemeinde besteht auch nicht das gleiche schutzwürdige Interesse wie für die Privatperson, sich schuldbefreiend auf den Wegfall der Bereichung berufen zu dürfen. Denn anders als eine Privatperson kann eine Gemeinde durch eine hohe Rückerstattungsverpflichtung nicht in ihrer wirtschaftlichen Existenz und ihrer wirtschaftlichen Fähigkeit zur Erfüllung ihrer Aufgaben ernstlich gefährdet werden. Ungeachtet dessen, daß die Gemeinden sowie insonderheit die Länder und der Bund in ihrer Haushaltswirtschaft formell und grundsätzlich auch materiell selbständig und voneinander unabhängig sind (vgl. für das Verhältnis des Bundes zu den Ländern Art. 109 Abs. 1 GG), besteht doch eine gewisse Verzahnung der Haushalte durch ein Lasten- und Finanzausgleichssystem, das die unterschiedliche Finanzkraft der Gebietskörperschaften berücksichtigt (vgl. Art. 107 Abs. 2 GG) und das den Gemeinden die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Geldmittel sichert (vgl. hier Art. 137 Abs. 5 Satz 1 der Hessischen Verfassung vom 1. Dezember 1946 [GVBl. S. 229]). Demzufolge besteht, sofern im Rahmen der gemeindlichen Haushaltsführung überhaupt ein "Wegfall der Bereicherung" in Betracht kommt, für Gemeinden nicht ein vergleichbares schutzwürdiges Bedürfnis wie für Privatpersonen, sich schuldbefreiend auf den Wegfall der Bereicherung berufen zu dürfen.
Die Revision ist nach alledem gemäß § 144 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 66.349,80 DM festgesetzt.
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Dr. Idel
Oppenheimer