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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.02.1965, Az.: BVerwG VIII C 60.64

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.02.1965
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 60.64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 15164
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 25.06.1963 - AZ: OS I 137/60

Fundstelle

  • RzW 1965, 371

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Wer im Bereich des öffentlichen Dienstes die Pflicht eines anderen Dienstherrn zur Wiederanstellung eines Geschädigten erfüllt, kann den Versorgungsausgleich nach § 23 BWGöD auch dann beanspruchen, wenn er nicht zu dem durch § 2 a BWGöD abgegrenzten Kreis der "Dienstherren" gehört.

  2. 2.

    Ein Versorgungsausgleich nach § 23 BWGöD wird nur dann gewährt, wenn nach dem 31. März 1951 die Wiederanstellungspflicht eines anderen Dienstherrn erfüllt wurde.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Februar 1965
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Maetzel, Dr. Raschke und Dr. Schmidt
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. Juni 1963 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Klägerin, eine Aktiengesellschaft, ist eine kommunale Einrichtung der öffentlichen Hand mit dem Sitz in Kassel. Sie beansprucht Erstattung eines Teiles von Versorgungsbezügen, die sie seit dem 1. Juli 1958 ihrem früheren Vorstandsmitglied, dem Dipl.-Ing. K. B. - im folgenden als "B." bezeichnet -, auf Grund vertraglicher Vereinbarung als Ruhegehalt zu zahlen verpflichtet ist.

2

B. war als Magistratsbaurat der Stadt Breslau im Jahre 1934 auf Grund von § 6 des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 7. April 1933 (RGBl. I S. 175) vorzeitig in den Ruhestand versetzt und später vom 1. Juli 1938 bis zum 30. April 1945 als Wehrmachtangestellter verwendet worden. Er wurde im Juni 1945 als Sachbearbeiter im Angestelltenverhältnis bei dem Regierungspräsidenten in Kassel eingestellt und im September 1945 zum Treuhänder der Kasseler Verkehrsgesellschaft AG ernannt; dort schied er im Juli 1953 aus. Er war im Juli 1948 Vorstandsmitglied der Klägerin geworden, zunächst auf fünf Jahre; eine Verlängerung dieser Zeit war zulässig. Die Klägerin schloß mit ihm im August 1950 einen Anstellungsvertrag, auf Grund dessen ihm ein Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 1 a RBesO - zunächst unter Anrechnung der Bezüge aus dem schon bestehenden Angestelltenverhältnis - und entsprechende Versorgungsbezüge - nach den Jeweils für städtische Wahlbeamte geltenden Grundsätzen - zugesagt wurden. Der Anstellungsvertrag wurde bis zu seiner Zurruhesetzung am 1. Juli 1958 mehrmals verlängert.

3

Im Wiedergutmachungsverfahren schloß der Bundesminister des Innern vor dem Verwaltungsgericht mit B. einen Vergleich, zahlte aber wegen Anrechenbarkeit der Bezüge, die B. seitens der Klägerin erhielt, ab 1. August 1953 keine Versorgungsbezüge mehr.

4

Die Klägerin beantragte im Januar 1959 bei dem Hessischen Minister des Innern, ihr gemäß §§ 22 b, 23 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes - BWGöD - in der Fassung vom 23. Dezember 1955 (BGBl. I S. 820), jetzt geltend in der Fassung vom 24. August 1961 (BGBl. I S. 1627), und § 42 des Gesetzes zu Art. 131 GG - G 131 - in der Fassung vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1296), jetzt geltend in der Fassung vom 21. August 1961 (BGBl. I S. 1579), die B. zu zahlenden Versorgungsleistungen teilweise zu erstatten. Der Antrag wurde abgelehnt mit einem Schreiben vom 13. Oktober 1959, das mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen war. Der Widerspruch der Klägerin war erfolglos. Die Klägerin klagte mit dem Begehren, das beklagte Land unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides und des Widerspruchsbescheides zu verpflichten, ihr ab 1. Juli 1958 die an B. gezahlten Versorgungsbezüge "zu dem Teil zu erstatten, der dem Verhältnis der bis zur Wiederanstellung zurückgelegten Dienstzeit zu der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit nach vollen Jahren berechnet entspricht", ferner ihr 8,3 vom Hundert Zinsen, berechnet von den rückständigen Erstattungsbeträgen, zu zahlen.

5

Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab, im wesentlichen aus den folgenden Gründen: Der Aufhebungsantrag sei unzulässig, weil es sich um eine Parteistreitigkeit handele, ohne daß ein Vorverfahren erforderlich sei. Der Zahlungsantrag sei als Verpflichtungsantrag unzulässig, sei aber in einen Feststellungsantrag umzudeuten. Der geltend gemachte Zahlungsanspruch bestehe nicht. § 42 G 131 sei unanwendbar, weil B. Ruhestandsbeamter der Stadt Breslau, also nicht Beamter zur Wiederverwendung gewesen sei. § 23 BWGöD sei unanwendbar, weil B. schon vor dem 1. April 1951 bei der Klägerin eingestellt worden sei; nur bei einer Einstellung nach dem 1. April 1951 wäre der Bund zur Erstattung verpflichtet. Bei dieser Erstattungsregelung verstoße § 23 BWGöD auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Das Abweichen dieser Regelung von der des § 42 G 131 sei nicht zu beanstanden, weil beide Gesetze verschiedene Fragen zu regeln bestimmt seien.

6

Die Klägerin legte Berufung ein und brachte - abgesehen von Rechtsausführungen - vor, in Wahrheit sei B. erst im Jahre 1953 in Verlängerung des zunächst befristeten Anstellungsvertrages bei ihr eingestellt worden, er habe ihr erst seit 1953 seine volle Arbeitskraft zur Verfügung gestellt. Sie beantragte nunmehr die Verurteilung des beklagten Landes, ihr ab 1. Juli 1958 fünf Siebentel der an B. gezahlten bzw. noch zu zahlenden Versorgungsbezüge jährlich zu erstatten.

7

Das Berufungsgericht wies die Berufung zurück, im wesentlichen aus den folgenden Gründen: Es handele sich um eine Parteistreitigkeit, für die ein Vorverfahren nicht erforderlich sei. Der in erster Instanz gestellte Verpflichtungsantrag habe wegen seiner Unbestimmtheit nicht als Leistungsantrag behandelt werden können; der erstinstanzliche Klagantrag sei deshalb - wie geschehen - zu berichtigen gewesen. Die Berufung habe keinen Erfolg: § 42 G 131 sei unanwendbar, weil B. nicht als Beamter zur Wiederverwendung bei der Klägerin beschäftigt worden sei. Auch § 23 Abs. 1 BWGöD sei unanwendbar. In seiner Fassung von 1955 regele er die Erstattung nur bei Wiederanstellungen ab 1. April 1951. Der Gleichheitsgrundsatz werde dadurch nicht verletzt. Es sei auch nicht richtig, daß B. erst nach dem 1. April 1951 bei der Klägerin eingestellt worden sei. Die Verlängerung eines zeitlich begrenzten Anstellungsvertrages sei keine Neueinstellung.

8

Die Klägerin wiederholt mit ihrer vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision im wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen mit materiellrechtlichen Rügen und Ausführungen zur "Passivlegitimation" des Beklagten. Diese ergebe sich aus § 29 Abs. 1 BWGöD, der allgemein Zahlungen betreffe, soweit der Bund wiedergutmachungspflichtig ist; darunter fielen auch Erstattungszahlungen nach § 23 BWGöD. Es handele sich - wie bei dem entsprechenden § 58 G 131 - um einen Ausfluß von Art. 83 GG. Die Klägerin verfolgte den im Berufungsverfahren gestellten Antrag. - Der Beklagte hält sich für unzuständig, weil der Bund in Anspruch genommen werden müsse und § 29 Abs. 1 BWGöD unanwendbar sei. Im übrigen verteidigt er das angefochtene Urteil.

9

II.

Die Revision ist unbegründet.

10

Die Klage ist zulässig. Es handelt sich um eine Streitigkeit des öffentlichen Rechts im Sinne von § 40 Abs. 1 VwGO.

11

Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, eine Regelung des Erstattungsanspruchs durch Verwaltungsakt sei im § 23 BWGöD nicht vorgesehen, dieser Anspruch sei vielmehr im Streitfall im Wege der verwaltungsgerichtlichen Klage geltend zu machen; so ist der Ausdruck zu verstehen, es handele sich um eine "Parteistreitigkeit". Die Klage richtet sich nicht nach § 42 VwGO. Auf den zunächst angefochtenen Ablehnungsbescheid kommt es nicht an.

12

Mit Recht hält das Berufungsgericht die Klage für unbegründet.

13

Im Revisionsverfahren stützt die Klägerin ihren Anspruch nicht mehr auf § 42 G 131. Diese Vorschrift ist auch unanwendbar. B. ist am 8. Mai 1945 Ruhestandsbeamter gewesen und nicht gemäß § 5 Abs. 2 G 131 Beamter zur Wiederverwendung geworden. § 42 G 131 ist aber nur anwendbar, wenn Beamte zur Wiederverwendung von einem Dienstherrn übernommen werden, der nicht Träger der Versorgungslast ist. Zwar stand B. bis zum Kriegsende als Wehrmachtangestellter im öffentlichen Dienst. Es liegt aber nichts dafür vor, daß er zu den versorgungsberechtigten Angestellten im Sinne von § 52 G 131 gehört, deren Rechtsverhältnisse entsprechend den für Beamte zur Wiederverwendung erlassenen Vorschriften zu regeln sind.

14

Zu Unrecht stützt die Klägerin ihren Erstattungsanspruch auf § 23 BWGöD.

15

Diese Vorschrift setzte in der ursprünglichen Fassung des Gesetzes vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 291) voraus, daß ein Geschädigter mit einem gegen den Bund gerichteten Wiedergutmachungsanspruch von einem anderen Dienstherrn im Bundesgebiet als Beamter auf Zeit oder auf Lebenszeit wiederangestellt worden ist; er gewährte dem Wiederanstellungsdienstherrn bei Eintritt des Versorgungsfalles einen Erstattungsanspruch gegen den Bund (Versorgungsausgleich). In doppelter Hinsicht wurde die Vorschrift - abgesehen von der Ergänzung durch zwei hier nicht interessierende Absätze - geändert durch das Dritte Änderungsgesetz vom 23. Dezember 1955 (BGBl. I S. 820): Die Beschränkung auf Geschädigte mit einem Wiedergutmachungsanspruch gegen den Bund fiel fort; jede Wiederanstellung durch einen anderen als den zur Wiedergutmachung verpflichteten Dienstherrn löst den Erstattungsanspruch aus. Außerdem wurde ein Versorgungsausgleich auch dann gewährt, wenn ein zur Wiederanstellung berechtigter Geschädigter als Angestellter oder Arbeiter mit vertraglichem Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder auf Ruhelohn wiederangestellt wird. Gemäß Art. VII des Dritten Änderungsgesetzes ist die neue Vorschrift rückwirkend auf den 1. April 1951 in Kraft gesetzt worden.

16

Die Tatbestandsvoraussetzungen des jetzt geltenden § 23 Abs. 1 BWGöD sind im vorliegenden Falle insoweit erfüllt, als B., dessen Wiedergutmachungsanspruch sich gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 BWGöD gegen den Bund richtet, ab 1. April 1951 ein Recht auf bevorzugte Wiederanstellung im Beamtenverhältnis hatte (§ 9 Abs. 1 BWGöD). B. ist seitens der Klägerin im Angestelltenverhältnis und mit dem Recht auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen wiederverwendet worden. Am 1. Juli 1958 ist der Versorgungsfall eingetreten.

17

Im Berufungsurteil fehlen Ausführungen zu der Frage, ob die Klägerin unter den Begriff eines "anderen als dem zur Wiedergutmachung verpflichteten Dienstherrn" fällt. Anspruchsberechtigt sind nur "Dienstherren" im Sinne des Bundeswiedergutmachungsgesetzes. Eine Klärung dieses Begriffs ist erst nach der Neufassung der Vorschrift im Jahre 1955 erforderlich geworden. Die Altfassung der Vorschrift gewährte nur solchen Dienstherren Erstattungsansprüche, die Geschädigte als Beamte auf Lebenszeit oder auf Zeit wiederangestellt hatten; danach kamen nur Dienstherren im Sinne des Beamtenrechts als Begünstigte in Betracht, weil nur sie zur Begründung von Beamtenverhältnissen im Sinne des Beamtenrechts in der Lage waren.

18

Dadurch, daß die Tatbestandsvoraussetzungen erweitert und auch Wiederanstellungen von Angestellten und Arbeitern einbezogen wurden, wurde die Beschränkung auf Dienstherren im Sinne des Beamtenrechts aufgegeben.

19

Der Begriff des "Dienstherrn" im Sinne des Wiedergutmachungsrechts ist weiter als der des beamtenrechtlichen Dienstherrn.

20

Soweit es sich um die Frage handelt, wer im Sinne von §§ 1, 2, 2 a, 5 BWGöD zu den geschädigten Angehörigen des öffentlichen Dienstes gehört, bedarf es einer Bestimmung des Kreises der öffentlichen Dienstherren, bei denen Dienstverhältnisse bestanden und Schädigungstatbestände verwirklicht wurden. Die Begriffe "öffentlicher Dienst", "Angehörige des öffentlichen Dienstes" und (öffentlicher) "Dienstherr" ergänzen sich gegenseitig. Zur Abgrenzung wird im Urteil vom 12. Oktober 1961 - BVerwG VIII C 53.60 -, NJW/RzW 1962 S. 230, dargelegt:

"Der Begriff 'öffentlicher Dienst' wird in § 1 Abs. 1 BWGöD vorausgesetzt und nicht definiert. Dieser Begriff wurde ursprünglich für die auf dem Gebiet des Beamtenrechts besoldungs- und versorgungsrechtlich bedeutsame Abgrenzung anrechenbarer Vordienstzeiten eingeführt, mit dem Zweck, auch andere als Beamtendienstzeiten anrechenbar zu machen.

In diesem Sinne wurde er reichsrechtlich erstmalig in Art. 2 des Neunten Änderungsgesetzes zum Besoldungsgesetz vom 18. Juni 1923 (RGBl. I S. 385) verwendet (vgl. Pfennig, Der Begriff des öffentlichen Dienstes und seiner Angehörigen, Berlin 1960, S. 14). Später erhielt er weitere Funktionen (vgl. a.a.O., S. 15 f.), besonders auf dem Gebiet des Arbeitsrechts (a.a.O., S. 17 f.). Dem Werte 'öffentlicher Dienst' entsprach jedoch kein einheitlicher Begriff. Auch im Grundgesetz wird das Wort mit unterschiedlicher Bedeutung verwendet (vgl. Art. 33 Abs. 3 bis 5, 75, 131, 132 GG; dazu Pfennig, a.a.O., S. 22).

Der besoldungs- und versorgungsrechtliche Begriff 'öffentlicher Dienst' findet sich heute, anknüpfend an § 127 Abs. 4 des Deutschen Beamtengesetzes, in § 158 Abs. 5 des Bundesbeamtengesetzes - BBG - in der Fassung vom 18. September 1957 (BGBl. I S. 1338). Unter den Begriff fällt jede Beschäftigung im Dienst des Bundes und anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und ihrer Verbände, mit Ausnahme jedoch der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften; dem öffentlichen Dienst wird unter anderem gleichgestellt die Beschäftigung bei Vereinigungen, Einrichtungen und Unternehmungen, deren gesamtes Kapital sich in öffentlicher Hand befindet. Demgegenüber geht § 1 BWGöD von einem engeren Begriff des öffentlichen Dienstes aus.

Nach § 158 Abs. 5 BBG kommt es - wenn von den Religionsgesellschaften und von den dem öffentlichen Dienst gleichgestellten Beschäftigungen abgesehen wird - darauf an, ob der Dienstherr einen öffentlich-rechtlichen Status hat. § 1 Abs. 1 BWGöD beschränkt den Begriff des öffentlichen Dienstes dagegen auf die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften. Die Beschäftigung bei anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten, Stiftungen und Verbänden wird jedoch im Rahmen des § 2 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BWGöD und die Beschäftigung bei bestimmten Einrichtungen der öffentlichen Hand im Rahmen des § 2 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BWGöD dem öffentlichen Dienst gleichgestellt; diese Gleichstellungen werden durch § 2 a Abs. 2 bis 4 BWGöD noch erweitert. Wegen dieser Begriffserweiterungen heißt es in der Entscheidung BVerwGE 8, 34 (36) [BVerwG 12.11.1958 - BVerwG V C 316.56] [BVerwG 27.11.1958 - II C 114/57], der Begriff des öffentlichen Dienstes sei im Bundeswiedergutmachungsgesetz weit gefaßt; damit wurde nicht gesagt, daß § 1 Abs. 1 BWGöD für sich allein von einem besonders weiten allgemeinen Begriff des öffentlichen Dienstes ausgehe. Als 'öffentlicher Dienst' im Sinne von § 1 Abs. 1 BWGöD gilt jede Beschäftigung bei deutschen Gebietskörperschaften, die unter einen der Tatbestände des § 2 BWGöD fällt, und außerdem jede sonstige unter § 2 BWGöD fallende Beschäftigung bei einem der in § 2 a BWGöD genannten Dienstherren (vgl. Urteil vom 29. Oktober 1959 - BVerwG VIII C 234.59 -; Pfennig, a.a.O., S. 27). Eine weitere Ausdehnung des Begriffs ist nicht möglich."

21

In § 22 BWGöD wird die Wiedergutmachungslast in der Weise verteilt auf die im Geltungsbereich des Gesetzes vorhandenen "Dienstherren", daß deren Verpflichtung zur Wiedergutmachung - unter der Voraussetzung, daß die Anspruchsvoraussetzungen im übrigen erfüllt sind - durch bestimmte Tatbestandsmerkmale festgelegt wird. Abgesehen von § 22 Abs. 3 BWGöD, welcher im Falle der Anstellung eines Beamten auf Lebenszeit oder auf Zeit im Zeitraum vor dem 1. April 1951 den Anstellungsdienstherrn für wiedergutmachungspflichtig erklärt, knüpfen die Vorschriften des § 22 BWGöD die Verpflichtung zur Wiedergutmachung an das Dienstverhältnis an, innerhalb dessen der Geschädigte zur Zeit der Schädigung verwendet wurde; diese Regelung wird durch § 22 Abs. 5 BWGöD auch auf solche Einrichtungen im Geltungsbereich des Gesetzes erstreckt, die nicht in der Rechtsform einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet worden sind. Führen sie im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 BWGöD Aufgaben inzwischen weggefallener oder außerhalb des Geltungsbereiches des Gesetzes befindlicher Dienstherren (§§ 1 Abs. 1, 2 a BWGöD) fort, so sind sie zur Wiedergutmachung verpflichtet ohne Rücksicht darauf, ob sie zum Kreise der durch § 2 a BWGöD den übrigen Dienstherren gleichgestellten Einrichtungen gehören.

22

Aus § 22 Abs. 5 BWGöD ist zu entnehmen, daß es bei der Abgrenzung der zur Wiedergutmachung verpflichteten Dienstherren - einschließlich der diesen Dienstherren gleichgestellten Arbeitgebern - nicht entscheidend auf die durch § 2 a BWGöD bestimmten Merkmale ankommt: Nicht notwendig muß ein zur Wiedergutmachung verpflichteter "Dienstherr" ein solcher sein, dessen Bedienstete im Zeitraum der Verfolgung "Angehörige des öffentlichen Dienstes" im Sinne von §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 BWGöD waren. Die Begriffsbestimmung ist auch zu erweitern bei Anwendung des Dienstherrnbegriffs von § 23 Abs. 1 BWGöD, der ergänzend zu § 22 BWGöD einen Erstattungsanspruch regelt:

23

Erkennbar soll die Wiederanstellung von Geschädigten dadurch erleichtert werden, daß ein anderer als der zur Wiedergutmachung verpflichtete Dienstherr den Geschädigten anstellen kann mit der Aussicht, daß ihm später bei Eintritt des Versorgungsfalles bestimmte Versorgungslasten abgenommen werden. Damit wird zugleich den Interessen der Geschädigten, dem öffentlichen Interesse an einer Verwendung der durch den Nationalsozialismus Verfolgten im öffentlichen Dienst und den Interessen der beteiligten "Dienstherren" Rechnung getragen.

24

Wegen dieser Zweckbestimmung ist der in § 23 BWGöD enthaltene Begriff des "Dienstherrn" weit auszulegen. Als eine kommunale Einrichtung der öffentlichen Hand fällt die Klägerin unter diesen Begriff. Es steht der Anwendung des § 23 Abs. 1 BWGöD auch nicht entgegen, daß der auf Wiederanstellung im Beamtenverhältnis gerichtete Anspruch von B. (§ 9 Abs. 1 BWGöD) nicht vollen Umfangs dadurch erfüllt wurde, daß er bei der Klägerin nur die Rechtsstellung eines Angestellten mit beamtenrechtlichen Versorgungsansprüchen erhielt. Die Klage scheitert jedoch aus einem anderen Grunde:

25

§ 23 Abs. 1 BWGöD soll die Wiederanstellung von Geschädigten erleichtern. Nur derjenige kann im Interesse des zur Wiedergutmachung verpflichteten Dienstherrn (§ 22 BWGöD) dessen Wiedergutmachungspflicht erfüllen, der mit der Anstellung oder Einstellung eines Geschädigten dessen durch § 9 BWGöD geregelten Anspruch auf Wiederanstellung übernimmt. Die Erfüllung des gesetzlichen Anspruchs auf bevorzugte Wiederanstellung war vor dem 1. April 1951, an dem das Bundeswiedergutmachungsgesetz in Kraft getreten ist, nicht möglich. Wiederverwendungen von Geschädigten vor diesem Zeitpunkt bleiben deshalb im Rahmen von § 23 BWGöD unberücksichtigt. Dabei ist es unerheblich, ob Vorschriften des Wiedergutmachungsrechts - etwa wegen der Anrechenbarkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes verbrachter Zeiten - später zu einer Erhöhung der Versorgungsbezüge führen. § 23 Abs. 1 BWGöD schafft keinen Ausgleich für wiedergutmachungsrechtlich bedingte Versorgungsverbesserungen. Mit derart erhöhten Versorgungslasten muß jeder Dienstherr im Bundesgebiet rechnen. Der Versorgungsausgleich wird nur gewährt bei Erfüllung einer Wiedergutmachungspflicht durch einen anderen als den zur Wiedergutmachung verpflichteten Dienstherrn im zeitlichen Geltungsbereich des Bundeswiedergutmachungsgesetzes. Ein konkreter Versorgungsausgleich zwischen Dienstherren, die zur Wiedergutmachung verpflichtet sind, und anderen Dienstherren, die unabhängig von den Vorschriften des Bundeswiedergutmachungsgesetzes Versorgungslasten tragen, ist in § 30 BWGöD geregelt; dessen Vorschriften sind hier nicht anwendbar.

26

Die Beschränkung der Anwendbarkeit des § 23 BWGöD auf Wiederanstellungen nach dem 31. März 1951 wird bestätigt durch den Inhalt des durch diese Vorschrift geregelten Erstattungsanspruchs; es handelt sich nicht nur um einen Ausgleich für wiedergutmachungsrechtlich bedingte Versorgungsverbesserungen: Erstattet wird der Teil der Versorgungsbezüge, der dem Verhältnis der bis zur Wiederanstellung zurückgelegten ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit entspricht. Dabei ist die Dauer der außerhalb des öffentlichen Dienstes zugebrachten und gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 BWGöD anrechenbaren Zeit (und auch die Dauer der gemäß § 9 Abs. 2 Sätze 4 und 5 BWGöD doppelt anrechenbaren Zeit) bedeutungslos; Zeiten im öffentlichen Dienst vor der Schädigung fallen bei der Berechnung des Erstattungsanspruchs dem zur Wiedergutmachung verpflichteten Dienstherrn zur Last, obwohl der Wiederanstellungsdienstherr schon bei Anstellung des Geschädigten mit der versorgungsrechtlichen Anrechenbarkeit solcher Zeiten rechnen mußte.

27

Auch der Wortlaut von § 23 Abs. 1 BWGöD läßt erkennen, daß nur Wiederanstellungen ab 1. April 1951 gemeint sind. Das wird zum Ausdruck gebracht durch das Tatbestandsmerkmal "Wird ... wieder angestellt"; der Ausdruck "wieder angestellt" meint Wiederanstellung im Sinne von § 9 Abs. 1 BWGöD. Der Umstand, daß § 23 BWGöD "wieder angestellt" und nicht "wiederangestellt" sagt (vgl. die richtige Ausdrucksweise in § 22 b Abs. 1 BWGöD), ist offensichtlich auf einen Redaktionsfehler zurückzuführen. Wo eine andere - nicht notwendig wiedergutmachungsrechtlich bedingte - Wiederverwendung im öffentlichen Dienst gemeint ist, bedient sich das Gesetz einer anderen Ausdrucksweise (vgl. §§ 22 Abs. 3, 22 c BWGöD; die letztgenannte Vorschrift sagt ausdrücklich, daß sie auch dann gilt, "wenn der Geschädigte vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingestellt oder in einer Planstelle angestellt worden ist").

28

Zu dem gleichen Ergebnis führt schließlich die folgende Erwägung: In der Urfassung regelte § 23 Abs. 1 BWGöD nur den Erstattungsanspruch bei Wiederanstellungen in Beamtenverhältnissen auf Lebenszeit und auf Zeit. Hier bedurfte es keiner Vorschrift für Anstellungen vor dem 1. April 1951, weil in solchen Fällen der neue Dienstherr ohnehin wegen der Anstellung des Geschädigten wiedergutmachungspflichtig wurde (§ 22 Abs. 3 BWGöD). Die Änderung von § 23 BWGöD durch das Dritte Änderungsgesetz führte zur Einbeziehung von Fällen der Wiederanstellung im Arbeitsverhältnis; die Beschränkung auf Wiederanstellungen ab 1. April 1951 sollte dadurch aber nicht aufgehoben werden. Hätte die Klägerin B. als Lebenszeit- oder Zeitbeamten anstellen können und dies vor dem 1. April 1951 getan, so wäre sie nach § 22 Abs. 3 BWGöD vollen Umfangs wiedergutmachungspflichtig. Diese Rechtsfolge ist nicht eingetreten, weil B. in der Nachkriegszeit als Angestellter verwendet wurde. Daraus, daß die Klägerin nicht gemäß § 22 Abs. 3 BWGöD wiedergutmachungspflichtig geworden ist, ist nicht zu folgern, daß sie auch einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Dienstherrn erworben hat, dessen Wiedergutmachungspflicht ab 1. April 1951 gesetzlich vorgeschrieben worden ist.

29

Der Erstattungsanspruch läßt sich auch nicht in anderer Weise begründen, etwa unter dem Gesichtspunkt der "ungerechtfertigten Bereicherung" oder einer "Geschäftsführung ohne Auftrag" (vgl. insoweit BVerwGE 4, 215[BVerwG 19.12.1956 - V C 118/55] [218]; 6, 1 [10 f.]; 6, 323 [327]; 10, 282; ferner BGHZ 30, 162). Dadurch, daß die Klägerin durch die vertragsgemäß anzuwendenden Vorschriften des Beamtenversorgungsrechts verpflichtet wird, außer den echten Vordienstzeiten von B. auch die Zeit zwischen seiner Entlassung und seiner Wiederverwendung als ruhegehaltfähig anzuerkennen (vgl. § 67 des Beamtenrechtsrahmengesetzes, jetzt geltend in der Fassung vom 1. Oktober 1961 [BGBl. I S. 1835]), erfüllt sie nicht im Sinne des Rechtsgedankens von § 812 BGB eine dem Bund obliegende Verpflichtung. Die Rechtspflicht des Bundes zur Versorgung von B. (§ 10 BWGöD) bleibt dem Grundsatz nach unberührt von dessen Wiederverwendung im Angestelltenverhältnis; nur haben die Ruhensvorschriften des Beamtenversorgungsrechts die Folge, daß einerseits die Klägerin das mit B. vereinbarte Ruhegehalt in voller Höhe zahlt, andererseits der Bund diese Bezüge auf das dem B. wiedergutmachungsrechtlich zustehende Ruhegehalt anrechnet. Diese gesetzlichen Regelungen rechtfertigen keinen Erstattungsanspruch der Klägerin. Mangels einer in den Jahren 1948 bis 1950 gesetzlich geregelten Wiedergutmachungspflicht des Bundes dem B. gegenüber, der in Breslau geschädigt worden ist, konnte die Klägerin in jener Zeit auch noch kein dem Bund obliegendes "Geschäft" erfüllen, als sie B. im Angestelltenverhältnis verwendete und später mit ihm eine Versorgungsregelung vereinbarte.

30

Schließlich greift auch der Einwand der Klägerin nicht durch, in Wahrheit habe sie B. erst nach dem 1. April 1951 in der Rechtsstellung eines versorgungsberechtigten Angestellten verwendet und damit im Sinne von § 9 Abs. 1 BWGöD wiederangestellt. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts schloß die Klägerin schon im Jahre 1950 einen Anstellungsvertrag mit B., in dem ein Versorgungsrecht vereinbart wurde: Der Vertrag wurde auf fünf Jahre geschlossen mit der Möglichkeit einer Vertragsverlängerung. Die Bezüge sollten berechnet werden nach dem Endgehalt der Besoldungsgruppe A 1 a RBesO zuzüglich Wohnungsgeld unter einstweiliger Anrechnung der Vergütung aus einem anderen Anstellungsverhältnis. Das Ruhegehalt nebst Hinterbliebenenversorgung sollte sich nach den gesetzlichen Vorschriften für Wahlbeamte richten. Der Umstand, daß diese Regelung nur als eine "vorläufige" bezeichnet wurde, steht nicht der Folgerung entgegen, daß B. schon 1950 im Wege freier Vereinbarung einem Wahlbeamten, also einem auf Zeit angestellten Beamten, gleichgestellt wurde. In einem solchen Falle liegt in der nachträglichen Verlängerung der Beschäftigungszeit ebensowenig eine Neuanstellung wie in der auf eine Wiederwahl zurückzuführenden Verlängerung der Dienstzeit eines Zeitbeamten. Außer Betracht bleibt der Umstand, daß B. zunächst noch für einen anderen Arbeitgeber tätig war; für die schon im Jahre 1950 geregelte Versorgung ist dies ohne Bedeutung.

31

Insoweit entspricht die Entscheidung im wesentlichen der Rechtsauffassung des Oberbundesanwalts.

32

Bei dieser Rechtslage sind die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 BWGöD nicht gegeben. Einer Entscheidung der anderen Frage bedarf es nicht, ob das Land Hessen, der Beklagte, gemäß § 29 Abs. 1 BWGöD oder in Anwendung des Rechtsgedankens dieser Vorschrift oder jedenfalls auf Grund von Art. 83 GG verpflichtet ist, über Erstattungsansprüche zu entscheiden, für die der Bund aufzukommen hat. Eine zu dieser Frage getroffene Entscheidung würde gegenüber dem Bund ohnehin nicht in Rechtskraft erwachsen (§ 121 VwGO), da dieser nicht beigeladen worden ist und im Revisionsverfahren nicht mehr beigeladen werden könnte (§ 142 VwGO). Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch schon deshalb nicht zu, weil die Voraussetzungen von § 23 Abs. 1 BWGöD nicht erfüllt sind.

33

Die Revision war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.

Dr. Baring
Dr. Dr. Schröcker
Maetzel
Dr. Raschke
Dr. Schmidt