Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.07.1969, Az.: BVerwG V C 88.68
Hilfeleistung im Eilfall; Erstattungspflichten zwischen dem Träger der Sozialhilfe und dem der Sozialversicherung ; Voraussetzung für die Entstehung des Abwälzungsanspruchs
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.07.1969
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 88.68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 13290
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 25.06.1968 - AZ: 232 III 67
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 32, 279 - 282
- DVBl 1970, 189 (Kurzinformation)
- DÖV 1969, 791-792 (Volltext mit amtl. LS)
- FEVS 16, 444
- NDV 1969, 292
- SGb 1970, 446
- SGb 1970, 67
- ZLA 1969, 249
- ZfSH 1970, 22
Amtlicher Leitsatz
Der Träger der Sozialversicherung hat gegen den Träger der Sozialhilfe keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten, die ihm in der irrtümlichen Erfüllung einer Leistungspflicht nach der Reichsversicherungsordnung entstanden sind.
Der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 2. Juli 1969
durch
den Senatspräsidenten Prof. Hering und
die Bundesrichter Dr. Gützkow, Dr. Rösgen, Dr. Fink und Rochlitz
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. Juni 1968 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
I.
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten den Ersatz der Kosten, die sie für die Behandlung eines Versicherten in der Annahme aufgewendet hatte, der Versicherte habe einen Wegeunfall erlitten. Die auf den Ersatz der Kosten für die Zeit vom 2. Oktober 1958 bis zum 3. Februar 1959 gerichtete Klage auf Zahlung von 2.680,25 DM ist im ersten und zweiten Rechtszuge ohne Erfolg geblieben.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie beantragt,
die Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. Juni 1968 und des Verwaltungsgerichts München vom 25. Juli 1967 aufzuheben, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin den Betrag von 2.680,25 DM nebst 4 % Zinsen seit 6. Juli 1965 zu zahlen.
Ferner beantragt die Klägerin, die Sache notfalls dem Gemeinsamen Senat der oberster. Gerichtshöfe des Bundes vorzulegen.
Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht, der sich am Verfahren beteiligt, teilt die Auffassung des Berufungsgerichts.
II.
Die Revision hat keinen Erfolg.
Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Rechtsweg zum Verwaltungsgericht gegeben ist.
Der Sachvortrag der Klägerin geht im wesentlichen dahin, der Beklagte hätte, wären Leistungen der Unfallversicherung von Anfang an nicht erbracht worden, im Wege der Sozialhilfe dem Versicherten helfen und die Krankenhauskosten übernehmen müssen. Diese (ersparten) Aufwendungen habe der Beklagte ihr zu ersetzen. Es wird mithin eine Leistungspflicht geltend gemacht, die jedenfalls nicht dem Bereich der Sozialversicherung zuzuordnen ist, sondern dem öffentlich-rechtlichen Bereich, wie er in § 40 VwGO umschrieben wird.
An der Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges würde sich auch nichts ändern, wenn hilfsweise - weil die Erstattungsregel des § 121 des Bundessozialhilfegesetzes - BSHG - erst nach dem die vermeintliche Ersatzpflicht auslösenden Vorgang in Kraft getreten ist - die bürgerlich-rechtlichen Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag heranzuziehen wären. Zwar hat die ältere Rechtsprechung einen zivilrechtlichen Anspruch nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag angenommen, wenn jemand in einem Eilfall einem Hilfsbedürftigen Hilfe leistete. Indessen kann diese Rechtsprechung jedenfalls nicht auf Fälle der vorliegenden Art übertragen werden. Hier ist die Klägerin innerhalb ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises kompetenzgemäß tätig geworden. Aus dieser im öffentlich-rechtlichen Bereich wurzelnden Tätigkeit nimmt sie den Beklagten in Anspruch. Unter diesen Umständen käme allenfalls die entsprechende Heranziehung der bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag in Betracht. Auch hier würde es sich demnach um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne des § 40 VwGO handeln. Nichts anderes würde sich ergeben, wenn Ansprüche auf Kostenersatz aus Leistung von Amtshilfe in Betracht kämen.
Die somit im Verwaltungsrechtsweg zulässige Klage ist indessen nicht begründet.
Eine sondergesetzliche Regelung über die Erstattungspflichten zwischen dem Träger der Sozialhilfe und dem der Sozialversicherung für Fälle der vorliegenden Art besteht nicht. Ob schon aus diesem Grunde eine Erstattungspflicht zu verneinen ist, kann jedoch auf sich beruhen. Es gibt nämlich auch keine rechtsähnlichen Vorschriften oder allgemeine (bundesrechtliche) Regeln des Verwaltungsrechts, auf die der Erstattungsanspruch gestützt werden könnte.
§ 1531 der Reichsversicherungsordnung - RVO - behandelt allein den Fall, daß der Fürsorgeträger für eine Zeit, für die Leistungen der Sozialversicherung zu erbringen sind, Fürsorge geleistet hat. Durch die Einräumung eines Ersatzanspruchs soll hier das Rangverhältnis zwischen Sozialversicherung und Fürsorge nachträglich wiederhergestellt werden, eine Erscheinung, die auch sonst im Sozialrecht zu beobachten ist (siehe z.B. für die Ausbildungshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Februar 1967 - BVerwGE 26, 221 - und für die betriebliche Altersfürsorge Urteil vom 21. September 1966 - BVerwG V C 91.65 - [ZfSH 1967, 49 = FEVS 15, 81]). Indessen geht es im vorliegenden Falle nicht um die nachträgliche Herstellung des vom Gesetz gewollten Rangverhältnisses zweier verschiedener Sozialleistungen; denn die Leistungspflicht der Klägerin hängt nicht von der Leistungspflicht oder Leistungsbereitschaft des Beklagten ab.
Eine entsprechende Anwendung des § 90 BSHG scheidet ebenfalls hier, aus; denn auch hier findet der Ersatz-(Überleitungs-)Anspruch seine Erklärung in der Absicht des Gesetzes, das Rangverhältnis zwischen Sozialhilfe und anderweitigen Leistungspflichten nachträglich herzustellen.
Aber auch Erstattungsansprüche aus dem Gesichtspunkt der Amtshilfe oder der Geschäftsführung ohne Auftrag können hier nicht entstanden sein, denn die Klägerin ist in ihrem eigenen Wirkungskreis tätig geworden und wollte auch gar nicht für den Beklagten tätig werden. Es lag also weder ein Fall der Amtshilfe noch der Geschäftsführung ohne Auftrag vor.
Schließlich kann die Klägerin ihr Begehren auch nicht als einen sogenannten Abwälzungsanspruch verfolgen. Unter dem Abwälzungsanspruch versteht das Bundessozialgericht (siehe etwa BSGE 16, 151 [156]) den Erstattungsanspruch, der entsteht, wenn ein nicht verpflichteter Rechtsträger anstelle eines verpflichteten einem berechtigten Dritten Hilfe geleistet hat. Dieser Abwälzungsanspruch kann aber hier nicht entstanden sein, so daß nicht darauf eingegangen zu werden braucht, ob die Ausführungen des Bundessozialgerichts ohne weiteres auf alle öffentlich-rechtlichen Leistungsträger übertragen werden können.
Voraussetzung für die Entstehung des Abwälzungsanspruchs ist nämlich, daß von zwei Leistungsträgern nur einer verpflichtet ist, so daß der Ausgleich zwischen beiden - streng genommen - dadurch herbeigeführt werden könnte, daß der Berechtigte die Leistung demjenigen, der sie zu Unrecht bewirkt hatte, zu erstatten hat und sie von demjenigen, der leisten muß, verlangt. Die Leistungspflicht des Trägers der Sozialhilfe hängt jedoch nicht davon ab, ob der Berechtigte einen Anspruch gegen den Träger der Sozialversicherung hat, sondern davon, ob er, falls sonstige Mittel nicht zur Verfügung stehen, tatsächlich, sei es zu Recht oder zu Unrecht, Leistungen des Sozialversicherungsträgers erhält.
Es fehlt mithin zunächst einmal an der alternativen Zuständigkeit der beiden Sozialleistungsträger, die der Abwälzungsanspruch voraussetzt. Nach dem oben Dargelegten ist sowohl eine kumulative Zuständigkeit als auch eine kumulative Unzuständigkeit möglich.
Zum anderen fehlt es aber auch an einem einheitlichen, die Leistungspflicht auslösenden Vorgang. Während die Leistungspflicht der Klägerin durch den vermeintlichen Unfall des Versicherten ausgelöst worden ist, wäre die Leistungspflicht des Beklagten nur dann ausgelöst worden, wenn der Versicherte sich tatsächlich in einer Notlage befunden hätte, also ohne Rücksicht auf das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein eines Anspruchs aus der Unfallversicherung.
Schließlich fehlt es aber auch an dem dritten Merkmal des sogenannten Abwälzungsanspruchs, nämlich an dem Ersatz der über den Berechtigten laufenden Erstattungs- und Leistungsansprüche durch eine rechnerische Umschichtung von Sozialleistungen unter zwei Sozialleistungsträgern. Im vorliegenden Falle würde nämlich der Wegfall des Sozialversicherungsanspruchs nicht zum Aufleben des Anspruchs auf Sozialhilfe führen; denn Sozialhilfe kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Vergangenheit regelmäßig nicht geltend gemacht werden.
Hiernach kann die Klägerin ihre Ansprüche gegen den Beklagten nicht als Abwälzungsanspruch verfolgen. Nach dem oben Dargelegten scheidet aber auch ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung schon deshalb aus, weil es an einem einheitlichen, die Vermögensverschiebung kennzeichnenden Vorgang fehlt.
Die Voraussetzungen für die Vorlage der Sache an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes sind nicht gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht weicht, wie aus den vorstehenden Darlegungen erkennbar, nicht von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ab. Einer besonderen Bescheidung bedarf der insoweit gestellte Antrag der Klägerin, der als Anregung zu behandeln ist, nicht.
Hiernach ist die Klage zu Recht abgewiesen worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.680,25 DM festgesetzt.
Dr. Gützkow
Dr. Rösgen
Dr. Fink
Rochlitz