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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.06.1967, Az.: BVerwG V C 175.66

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.06.1967
Aktenzeichen
BVerwG V C 175.66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 15568
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Ansbach - 06.05.1965 - AZ: 8000 - IV/64

Fundstellen

  • BVerwGE 27, 215 - 219
  • AS 27, 215
  • BayVBl 1968, 99
  • DVBl 1968, 404
  • FEVS 15, 167
  • Mtbl BAA 1968, 22
  • RLA 1968, 155
  • VerwRspr 19, 247 - 249
  • ZLA 1968, 25

Amtlicher Leitsatz

  1. 1)

    Zur Frage der Aktivlegitimation von Behörden in LAG-Sachen.

  2. 2)

    Zur Frage des Vertrauensschutzes im Verkehr zwischen Behörden.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juni 1967 in Würzburg
durch
den Senatspräsidenten Hering und
die Bundesrichter Dr. Wolf, Dr. Gützkow, Isendahl und Dr. Rösgen
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 6. Mai 1965 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Entscheidungsgründe

1

I.

Die Beigeladene stammt aus dem Kreis F./S.. Auf den 1949 von ihrem damaligen Pfleger gestellten Antrag, in dem angegeben war, daß sie sich seit dem 11. März 1943 in der Heil- und Pflegeanstalt E. befinde und daß der Landesfürsorgeverband (LFV) für die Kosten der Unterbringung aufkomme, erhielt sie zunächst als Flüchtling Unterhaltshilfe nach dem Soforthilfegesetz (SHG). Unter Bezugnahme auf die Angaben in dem SHG-Antrag wurde sodann für die Beigeladene Kriegsschadenrente nach dem Lastenausgleichsgesetz - LAG - beantragt und die Beigeladene mit dem unanfechtbar gewordenen Bescheid vom 12. November 1954 als Vertriebene wegen Verlustes der Existenzgrundlage in die Unterhaltshilfe auf Lebenszeit ab 1. April 1952 eingewiesen; später erhielt sie noch eine Pflegezulage. Ein Fünftel dieser Leistungen erhielt die Beigeladene auf ein Sparkonto. Bereits am 9. Mai 1953 hatte der Kläger eine Überleitungsanzeige gemäß § 21 a der Verordnung über die Fürsorgepflicht vom 13. Februar 1924 (RGBl. I S. 100), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Februar 1957 (BGBl. I S. 147) - RFV - gemacht. Auf Grund einer Prüfungserinnerung wurde mit Wirkung vom 1. April 1957 das Ruhen der Unterhaltshilfe angeordnet und im übrigen festgestellt, daß die Unterbringungskosten zunächst bis zur Aussteuerung (11. September 1943) von der Ortskrankenkasse F. übernommen und die restlichen 30 % vom Bruder der Beigeladenen gezahlt und daß die weiteren Kosten getragen worden seien bis Juli 1944 von dem Bruder, vom 1. Juli 1944 bis 1. April 1945 vom Reichsstatthalter im Su. in R. und ab 1. April 1945 vom LFV Mittelfranken.

2

Am 12. Oktober 1959 widerrief der Leiter des Ausgleichsamts gegenüber der Beigeladenen den Bewilligungsbescheid vom 12. November 1954 und die dazu ergangenen späteren Mitteilungen mit Wirkung für die Vergangenheit, weil der Beigeladenen Unterhaltshilfe nicht zugestanden habe. Mit Verfügung vom 21. Oktober 1959 wurde für die Zeit vom 1. April 1952 bis 31. März 1957 eine unrechtmäßige Zahlung von Unterhaltshilfe in Höhe von 6.327 DM festgestellt und die Beigeladene aufgefordert, diesen Betrag, vermindert um die Sterbegeldbeiträge, zu erstatten, und zwar 416 DM aus den Überweisungen auf das Sparkonto und 5.856 DM habe der LFV dem Ausgleichsfonds zu ersetzen. Nach erfolgloser Anrufung des Ausgleichsausschusses gab sich die Vormünderin der Beigeladenen mit dieser Entscheidung zufrieden.

3

Der Kläger machte geltend, daß die Bewilligungsbescheide wegen des der Beigeladenen zuzubilligenden Vertrauensschutzes nicht rückwirkend zurückgenommen werden dürften und wandte sich gegen die vom Ausgleichsamt vorgenommene Verrechnung des Betrages von 5.856 DM mit einem übergeleiteten Anspruch eines anderen Unterhaltshilfeempfängers. Demgegenüber vertrat das Ausgleichsamt die Auffassung, daß der Kläger gemäß § 336 LAG kein Beschwerderecht habe.

4

Der Kläger wandte sich zunächst mit einer Leistungsklage dagegen, daß die Beklagte in Höhe der angeblich zu erstattenden Summe die Zahlung von Ausgleichsleistungen für einen anderen Pflegling mit der Begründung verweigert hatte, sie könne insoweit aufrechnen. Die Klage wurde erstinstanzlich abgewiesen, auf die Berufung wurde die Sache zurückverwiesen, weil über die mit dieser Leistungsklage verknüpfte logisch vorrangige Anfechtung des Widerrufsbescheides noch nicht entschieden sei. Daraufhin wurde das Verfahren über die Anfechtungsklage abgetrennt. Der Kläger hat nunmehr beantragt:

5

Den Widerrufsbescheid vom 12. Oktober 1959 aufzuheben, soweit durch ihn der Leistungsbescheid vom 12. November 1954 und die hierzu ergangenen Mitteilungen widerrufen werden und ferner den Rückforderungsbescheid vom 21. Oktober 1959 aufzuheben.

6

Er meint, die Beklagte habe die Fehlerhaftigkeit des Bewilligungsbescheides zu vertreten, da ihr nach Aktenlage bekannt gewesen sei, daß die Beigeladene seit 1943 in der Anstalt untergebracht gewesen sei.

7

Die Beklagte hat die Aktivlegitimation des Klägers bestritten und die Klage auch sachlich für unbegründet gehalten, weil der Kläger sich auf Vertrauensschutz nicht berufen könne. Durch die Überleitung sei der Kläger in die Rechtsstellung der Beigeladenen eingetreten und müsse den Widerrufsbescheid gegen sich gelten lassen. Im übrigen treffe ihn sogar ein eigenes Verschulden, da er den Unterhaltshilfeanspruch auf sich übergeleitet habe, statt zur Aufklärung des Sachverhaltes beizutragen.

8

Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds hat sich dem im wesentlichen angeschlossen.

9

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen: Die Aktivlegitimation des Klägers sei gegeben. Der Rückforderungsbescheid vom 21. Oktober 1959 sei auch ein gegenüber dem Kläger wirksamer Verwaltungsakt. Der Bewilligungsbescheid und die folgenden Mitteilungen seien rücknehmbar gewesen, da sie rechtswidrig gewesen seien. Denn die Beigeladene habe im Schadenszeitpunkt allein von öffentlicher Fürsorge gelebt und auch sonst keine für die Gewährung von Unterhaltshilfe erheblichen Schäden erlitten. Wenn auch an dem Zustandekommen der Bewilligungsbescheide weder die Beigeladene noch deren Vertreter noch den Kläger ein Verschulden treffe, so könnten sich doch weder die Beigeladene noch der Kläger auf ein Vertrauen in die Bestandskraft der fehlerhaften Bescheide berufen. Die Beigeladene habe keine Vermögensdispositionen im Hinblick auf die zurückgenommenen Bescheide getroffen, und dem Kläger stehe das Rechtsinstitut des Vertrauensschutzes, so wie ihn die Rechtsprechung entwickelt habe, nicht zur Seite. Denn Vertrauensschutz solle nur im Verhältnis des Bürgers gegenüber der Behörde gelten.

10

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom erkennenden Senat zugelassene Revision des Klägers, mit der er dem Sinne nach beantragt,

das verwaltungsgerichtliche Urteil sowie die ihn belastenden Bescheide des Ausgleichsamts aufzuheben.

11

Der Kläger rügt Verletzung materiellen Rechts. Die Beklagte und der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beantragen,

12

die Revision zurückzuweisen.

13

Sie berufen sich im wesentlichen auf die Gründe des angefochtenen Urteils. Die Staatsanwaltschaft beim Verwaltungsgericht hat auf eine Beteiligung im Revisionsverfahren verzichtet.

14

II.

Die Revision hatte keinen Erfolg.

15

Die Aktivlegitimation des Klägers ist gegeben, sie ist insbesondere nicht durch § 338 LAG ausgeschlossen. Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar bereits in seinem Beschluß vom 17. Februar 1955 - BVerwG III C 3.53 - (Buchholz BVerwG 427.3, § 339 LAG Nr. 6 = BVerwGE 1, 319) und in weiteren Entscheidungen (vgl. u.a. Buchholz BVerwG a.a.O. Nr. 30 und Nr. 88) ausgesprochen, in Lastenausgleichssachen könne gegen ein Urteil des erstinstanzlichen Verwaltungsgerichts nur der Antragsteller und der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds, nicht aber die beklagte Behörde Rechtsmittel einlegen, und insoweit weiche die Sondervorschrift des § 339 LAG von den Regeln des allgemeinen Verfahrensrechtes ab. Diese Beschränkung richte sich aber nur gegen die beklagte landesrechtliche Ausgleichsbehörde, die im Rahmen ihrer Auftragsverwaltung niemals über Mittel des Landes, in dessen Bereich sie errichtet sei, verfüge, sondern immer nur über Mittel des Ausgleichsfonds, eines Sondervermögens der Bundesrepublik, sie werde damit durch eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht beschwert. Andererseits sei der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds in der Lage, alle Rechte des Beklagten zu wahren und außerdem diejenige Institution, die gemäß § 322 LAG darüber zu wachen habe, daß über Mittel des Ausgleichsfonds nicht gesetzwidrig oder mißbräuchlich verfügt werde (vgl. Urteil vom 25. November 1960 - BVerwGE 11, 269 [BVerwG 25.11.1960 - IV C 336/58] -). Der IV. Senat hat in seiner Entscheidung vom 24. Oktober 1962 - BVerwG IV C 246.60 - (Buchholz BVerwG a.a.O. Nr. 144) ausgesprochen, daß darüber hinaus keine weitere Einschränkung der Revisionsbefugnis aus der Sondervorschrift des § 339 LAG zu entnehmen sei, vielmehr die allgemeinen Rechtsgrundsätze des Verfahrensrechts anzuwenden seien. Danach darf jeder sonstige Verfahrensbeteiligte, der durch die angefochtene Entscheidung beschwert ist, das in der betreffenden Verfahrensordnung vorgesehene Rechtsmittel einlegen (vgl. Beschluß des Großen Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 1955 - BVerwG Gr.Sen. 2.55 und 3.55 - = BVerwGE 2, 321). In dieser Entscheidung des IV. Senats handelte es sich darum, ob eine Beigeladene Revision einzulegen befugt sei, was der IV. Senat mit dieser Begründung bejaht hatte. Der erkennende Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an und ist darüber hinaus der Meinung, daß das, was für § 339 LAG gilt, auch für die §§ 336 und 338 LAG sinngemäß gelten muß. Denn in dieser Hinsicht sind die §§ 336, 338 und 339 LAG als eine einheitliche Regelung dahin anzusehen, daß Rechtsmittel gegen Entscheidungen in Lastenausgleichssachen grundsätzlich auf Seiten der Behörde nur vom Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds eingelegt werden können. Diese Regelung in den §§ 336, 338 und 339 LAG wäre indessen unverständlich und verfassungswidrig, wenn damit zugleich die Befugnis, Rechtsmittel einzulegen, andererseits auf den Antragsteller hätte beschränkt werden sollen. Einer besonderen Regelung dahin, daß der Antragsteller Rechtsmittel einzulegen befugt ist, hätte es angesichts des Art. 19 Abs. 4 GG ohnehin nicht bedurft. Zudem ist der Begriff des Antragstellers im Lastenausgleichsgesetz nicht definiert, also auslegungsfähig, und muß schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit der Regelungen in diesem Gesetz (Abtretung, Verpfändung, Gnadenmonat, Sterbegeld usw.), insbesondere aber wegen der §§ 290, 350 a LAG dahin ausgelegt werden, daß - abgesehen von den Ausgleichsbehörden und dem Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds - jeder, der geltend macht, durch einen Bescheid der Ausgleichsverwaltung in seinen Rechten verletzt zu sein, befugt sein muß, dagegen Rechtsmittel einzulegen. Der Kläger behauptet, die übergeleiteten Leistungen zu Recht erhalten zu haben und muß daher in der Lage sein, sich gegen den Rückforderungsanspruch des Beklagten zu wenden. Insofern ist dem Verwaltungsgericht im Ergebnis beizutreten.

16

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht auch entschieden, daß die Klage gemäß § 42 Abs. 2 VwGO zulässig, aber sachlich nicht begründet ist.

17

Daß die Voraussetzungen für die Gewährung von Unterhaltshilfe an die Beigeladene nicht vorgelegen haben, ist zwischen den Beteiligten unstreitig, kann auch nicht mehr zweifelhaft sein, denn die Beigeladene war keine Vertriebene, hat keine Existenzgrundlage, insbesondere keine Einkünfte verloren, sondern seit dem 1. Juli 1944 in Erlangen allein von Fürsorgeunterstützung gelebt. Die Bewilligungsbescheide waren daher rechtswidrig und konnten von der Beklagten zurückgenommen werden. Es kann hier unerörtert bleiben, ob die Beigeladene demgegenüber Vertrauensschutz hätte geltend machen können, denn ihr gegenüber sind der Widerrufs- und der Rückforderungsbescheid unanfechtbar geworden. Jedenfalls aber kann der Kläger sich gegenüber der Rückforderung nicht auf Vertrauensschutz berufen.

18

Bereits in seiner Entscheidung vom 8. Dezember 1965 - BVerwGE 23, 25 - hat der erkennende Senat ausgesprochen, daß eine Behörde sich gegenüber einer anderen Behörde nicht auf Vertrauensschutz berufen könne, denn das Institut des Vertrauensschutzes ist in Anlehnung an die Rechtsprechung zu § 242 BGB im Verwaltungsrecht entwickelt worden, um den Staatsbürger unter gewissen Voraussetzungen im Vertrauen auf Maßnahmen der Verwaltung zu schützen. Eines solchen Schutzes bedarf die Verwaltung selbst nicht. Daran ist festzuhalten mit der Felge, daß der Kläger als Behörde aus eigener Kompetenz Vertrauensschutz nicht geltend machen kann. Es mag indessen Fälle geben, in denen eine Behörde einen Anspruch für einen Bürger geltend macht und dann wohl befugt ist, zum Schutze dieses Bürgers sich auf dessen zu schützendes Vertrauen zu berufen. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Denn nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die mit der Revision nicht wirksam angegriffen worden sind, hat die Beigeladene keinerlei zu schützende Interessen, die der Kläger für sie wahrzunehmen berechtigt oder gar verpflichtet wäre. Die Beigeladene hat weder Vermögensdispositionen getroffen, die nicht oder nur mit unzumutbaren Nachteilen rückgängig gemacht werden könnten, noch hat sie im Vertrauen auf die Bestandskraft des Bewilligungsbescheides die Leistung, um die es hier geht, verbraucht. Aufgrund der Überleitung hat die Beigeladene diese Leistung nie in Händen gehabt. Der Kläger ist hier auch nicht etwa nur als Zahlungsempfänger für die Beigeladene aufgetreten, sondern er hat den Anspruch sogar, bevor er überhaupt zuerkannt worden war, bereits zum Zwecke des Ersatzes eigener Aufwendungen auf sich übergeleitet. Der Kläger verfolgt im übrigen nur seine eigenen, nicht auch die Interessen der Beigeladenen. Hat der Kläger aber durch die Überleitung den Übergang des - rückschauend betrachtet - tatsächlich nicht bestehenden Unterhaltshilfeanspruchs der Beigeladenen für den Zeitraum, für den er tatsächlich Fürsorge für die Beigeladene geleistet hat, erreicht, so hat er damit Leistungen erhalten, auf die er mangels Vorhandenseins eines Unterhaltshilfeanspruchs der Beigeladenen von vornherein keinen Anspruch hatte. Da die Unterhaltshilfebewilligung mit Recht widerrufen worden ist, hat der Kläger den an ihn zu Unrecht gezahlten Betrag an die Beklagte zu erstatten. Zwar hätte mit Rücksicht auf die Überleitungsansprüche der Widerrufsbescheid vom 12. Oktober 1959 auch an den Kläger gerichtet und ihm zugestellt werden sollen. Die Tatsache, daß dies nicht geschehen ist, ist hier aber unschädlich.

19

Die Anwendung landesrechtlicher Verjährungsvorschriften scheidet gegenüber Rückforderungen des Ausgleichsfonds schon deshalb aus, weil solche Forderungen nicht landesrechtlich unterschiedlich normierten Verjährungsfristen unterworfen sein können.

20

Eine Verwirkung des Anspruchs scheidet schon deswegen aus, weil das Ausgleichsamt bereits auf Grund der Prüfungserinnerung vom 29. März 1957 zunächst mit Wirkung vom 1. April 1957 das Ruhen der Unterhaltshilfe und somit auch der übergeleiteten Zahlung angeordnet und damit zugleich zu erkennen gegeben hatte, daß der Unterhaltshilfeanspruch der Beigeladenen nicht bedenkenfrei sei. Daraus konnte der Kläger keineswegs entnehmen, daß das Ausgleichsamt etwaige Ansprüche auf Rückerstattung der übergeleiteten Unterhaltshilfe nicht mehr werde geltend machen. Dies muß um so mehr gelten, als die Beklagte, nachdem Zweifel wegen der Berechtigung des Unterhaltshilfeanspruchs aufgetaucht waren, zunächst sachdienliche Ermittlungen anstellen mußte und erst danach die Einweisung widerrufen und die Überzahlung zurückfordern konnte.

21

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.856 DM festgesetzt.

Hering
Dr. Wolf
Dr. Gützkow
Isendahl
Dr. Rösgen