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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.11.1960, Az.: BVerwG IV C 336.58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.11.1960
Aktenzeichen
BVerwG IV C 336.58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 14857
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Frankfurt am Main - 06.01.1958 - AZ: V/2 - 1176/55

Fundstellen

  • BVerwGE 11, 268 - 270
  • AS XI, 268
  • IFLA 1961, 204
  • MDR 1961, 537 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1961, 1419 (amtl. Leitsatz) "Erwerbsunfähigkeit einer berufslosen Ehefrau"
  • ZLA 1961, 187

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die beklagte Behörde bleibt Partei, obwohl sie in Lastenausgleichssachen nicht befugt ist, Revision bzw. Anschlußrevision einzulegen.

  2. 2.

    Bei Prüfung der Voraussetzungen für die Anerkennung von Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 265 LAG ist die soziale Stellung des Geschädigten angemessen zu berücksichtigen.

    Daher kann einer berufslosen Ehefrau, die zu körperlicher Arbeit noch fähig wäre, nicht schlechthin jede hauswirtschaftliche Erwerbstätigkeit zugemutet werden.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 25. November 1960
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Kniesch, Oswald, Dr. Müller und Clauß
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt a.M. vom 6. Januar 1958 wird samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Vorhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.680 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Klägerin begehrt auf Grund eines Vertreibungsschadens Kriegsschadenrente nach dem Lastenausgleichsgesetz - LAG -, Sie war mit einem selbständigen Tischlermeister, der mehrere Personen beschäftigte, verheiratet; bis zu ihrer Verheiratung im Jahre 1919 übte sie den Beruf einer Kontoristin aus. Im Jahre 1940 starb ihr Ehemann. Seitdem lebte sie hauptsächlich von Einkünften aus einem Mietgrundstück. Dieses Grundvermögen sowie sonstiges Vermögen, u.a. Ansprüche aus Versicherungen, verlor sie infolge Vertreibung aus Memel.

2

Die Ausgleichsbehörden und das Verwaltungsgericht haben ihr Ausgleichsleistungen versagt, weil sie weder das erforderliche Mindestalter erreicht habe noch erwerbsunfähig im Sinne des § 265 LAG sei. Es komme nach Ansicht des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit auf den im Zeitpunkt der Schädigung ausgeübten Beruf an; dies sei bei der Klägerin der Beruf einer Hausfrau gewesen. Ihre ursprüngliche Tätigkeit als Kontoristin liege weit zurück; ihre Wiederverwendung in diesem Beruf während der Jahre 1940 bis 1944 sei nur kriegsbedingt gewesen. Wie sich aus den ärztlichen Gutachten ergebe, könne sie aber in der Hauswirtschaft erwerbstätig sein; das sei ihr auch zuzumuten. Daß ihre Erwerbsunfähigkeit nach der Reichsversicherungsordnung - RVO - anerkannt worden sei, sei unerheblich, weil sich dies ausschließlich nach ihrem früheren Beruf einer Kontoristin richte. Dafür könnten gewisse geistige Gebrechen wohl hinderlich sein, nicht aber für eine hauswirtschaftliche Tätigkeit. Es sei aber auch einer früheren Kontoristin zuzumuten, hauswirtschaftlich tätig zu sein; dies sei nicht unbillig, auch unter Berücksichtigung ihrer früheren sozialen Stellung, die sie als Ehefrau eines selbständigen Gewerbetreibenden mit eigenem Geschäft einnahm.

3

Zur Begründung der - zugelassenen - Revision wiederholt die Klägerin im wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen, entscheidend müsse auf ihren erlernten Beruf abgestellt werden. Denn sie habe sich auch während ihrer Ehe einschlägig betätigt. Darüber hinaus dürfe ihre frühere soziale und wirtschaftliche Lage nicht unberücksichtigt bleiben. Ohne den Verlust ihres Vermögens hätte sie niemals auf eine niedere Betätigung zurückzugreifen brauchen.

4

Die Beklagte bittet, im Wege der Berichtigung des Rubrums als beklagte Partei ausscheiden zu dürfen. Wie der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts entschieden habe (vgl. Beschluß vom 17. Oktober 1959 - BVerwG III C 79.59 -), stehe den Ausgleichsbehörden im Revisionsverfahren die Rolle einer Prozeßpartei nicht mehr zu.

5

Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht stellt keinen Antrag.

6

II.

Die Revision mußte Erfolg haben.

7

Zur Berichtigung des Rubrums besteht kein Anlaß. Die Parteienrolle der Beklagten als der Körperschaft, deren Ausgleichsamt den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, ist gesetzlich verankert; sie ist durch die Rechtsprechung der beiden mit Lastenausgleichssachen befaßten Senate des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht fragwürdig geworden. Aus dem angezogenen Beschluß vom 17. Oktober 1959 und aus den ihm folgenden Entscheidungen ist zu entnehmen, daß die beklagte Behörde in ihrer Prozeßrechtlichen Stellung nur in bezug auf die Einlegung des Rechtsmittels der Revision und der Anschlußrevision durch die Vorschrift des § 339 LAG eingeengt ist. Die Behörde ist nach Auffassung beider Senate nur gehindert, die genannten Rechtsmittel einzulegen (vgl. u.a. BVerwG III C 3.59 = BVerwGE 1, 319). Darüber zu befinden, ob das Revisionsgericht anzurufen ist, soll nur dem Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds zustehen. - Diese Rechtsprechung beruht auf der Erwägung, daß dies der Aufgabenstellung des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds, wie sie sich aus § 322 LAG ergibt, entspricht. Er ist das eigens dazu berufene Organ des Bundes; die im Ausgleichsfonds angesammelten Mittel sind Sondervermögen der Bundesrepublik. Soweit die Länder an der Durchführung der Vorschriften des dritten Teils des Lastenausgleichsgesetzes und der anderen Gesetze des Lastenausgleichs beteiligt sind, handeln sie im Rahmen einer Auftragsverwaltung (§ 305 LAG). - Aus diesem öffentlich-rechtlichen Auftragsverhältnis zwischen Bund und Ländern, die ihrerseits die Gemeinden und die Gemeindeverbände beauftragt haben, kann aber darüber hinaus nichts hergeleitet werden, was die prozeßrechtliche Stellung der Ausgleichsbehörde weiterhin einschränken oder gar aufheben könnte. Sie bleibt nach allgemeinem Verfahrensrecht fähig, vor Gericht zu stehen, und sie ist, soweit altes Verfahrensrecht noch anzuwenden ist, auch postulationsfähig.

8

In sachlicher Hinsicht mußte die Revision zur Rückverweisung führen.

9

Erwerbsunfähig ist nach § 265 LAG eine Person, die mit ihren körperlichen und geistigen Kräften nicht mehr in der Lage ist, sich die Mittel für den notwendigsten Lebensbedarf selbst zu verdienen. Es ist dem Geschädigten jedoch nicht jede Arbeit schlechthin zuzumuten. Maßstab soll seine Ausbildung und sein bisheriger Beruf sein. Zu beurteilen ist, ob Arbeit, die nach den körperlichen und geistigen Kräften - also nach ärztlicher Beurteilung - an und für sich zumutbar wäre, vom Antragsteller auch unter soziologischen Gesichtspunkten billigerweise zu fordern ist.

10

Ist der Geschädigte weder für einen Beruf ausgebildet noch hat er einen solchen ausgeübt, so versagt der nach § 265 Abs. 1 LAG anzulegende Maßstab, wonach die Ausbildung und der bisherige Beruf zu berücksichtigen sind. - Aber auch hier können soziologische Erwägungen nicht außer Betracht bleiben. Das wird insbesondere für die soziale Stellung der Ehefrau zutreffen, die einen "Beruf" im soziologischen Sinne nicht ausübt, wenn sie sich auf die eigene Haushaltsführung beschränkt. Sie nimmt dann an der sozialwirtschaftlichen Wortschöpfung in dem Sinne nicht teil, daß sie einen Beitrag zum Sozialprodukt liefert, dadurch zu einem Einkommen gelangt, das wiederum Anspruch auf soziale Güter verbürgt. In der Berufsstatistik wird die in der Hauswirtschaft tätige Ehefrau daher auch als mithelfende Familienangehörige aufgeführt (vgl. Adam Hern in der Zeitschrift für die gesamte Staatswissenschaft 1956 Seite 335). Auch das Bundessozialgericht hat die Hausfrauentätigkeit im ehelichen Haushalt nicht als einen Beruf im soziologischen Sinne aufgefaßt und ausgeführt, die Hausfrauentätigkeit sei eine Tätigkeit familienhafter Art und kein Beruf (vgl. BSozG Urteil vom 30. September 1958, abgedruckt in "Sozialrechtliche Entscheidungssammlung" BSG V zu § 1267 RVO Nr. 3) Die Stellung der Ehefrau wird aber nicht allein durch ihre hauswirtschaftliche Tätigkeit bestimmt, sondern sie nimmt an der sozialen Rangordnung ihres Ehemannes teil. Sie kann daher nicht ohne Rücksicht auf ihre frühere soziale Stellung schlechthin auf hauswirtschaftliche Arbeit in fremden Haushalten oder Wirtschaftsbetrieben verwiesen werden. Das hieße, sie einer ungelernten Arbeitskraft gleichzustellen, ungeachtet ihrer sozialen Stellung neben der ihres Ehemannes.

11

In diesem Zusammenhang erhält das Vorbringen der Klägerin Gewicht, sie habe als Frau eines selbständigen, offenbar vermögenden Handwerksmeisterseine gute wirtschaftliche Grundlage gehabt und einer gehobenen sozialen Stufe angehört. Darüber hinaus aber weist sie auf ihre tätige Mitarbeit im Geschäft ihres Ehemannes hin, bei der sie auch nach ihrer Verheiratung ihre Kenntnisse aus dem früheren gehobenen Beruf habe verwerten können. Sie habe nach dem Tode ihres Ehemannes aus Einnahmen von vorhandenem Vermögen gelebt, das von ihr miterworben worden sei. Trifft dies zu, so kann die Klägerin nicht auf einfachste hauswirtschaftliche Arbeit in fremdem Haushalt oder in Betrieben verwiesen werden. Daher wird sie nicht mit der Erwägung abgewiesen werden können, sie sei physisch in der Lage, noch ungelernte Arbeit zu verrichten und sich die Mittel für den notwendigsten Lebensbedarf selbst zu verdienen.

12

[...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.680 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Külz
Dr. Kniesch
Oswald
Dr Müller
Clauß