Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.05.1988, Az.: BVerwG 1 WB 161/86
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.05.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 161/86
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 20200
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
In der Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 18. Mai 1988,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide, Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr.
Schwandt,
ferner Oberst i.G. Ehninger, Stabsarzt Dr. Kilian als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller ist Offizier des militärfachlichen Dienstes.
Mit Wirkung vom 1. April 1986 ist er von der Militärischer Abschirmdienst-Gruppe (MADGrp) ... in D. zum Amt für den Militärischen Abschirmdienst (MAD-Amt) in K. auf den Dienstposten eines Truppenoffiziers Teileinheit (TE) Zeile (ZE) 120/002 mit einer voraussichtlichen Verwendungsdauer von drei bis fünf Jahren versetzt worden, weil dafür nach Darstellung des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) - P V 5 (3) - vom 19. Dezember 1986 ein dienstliches Bedürfnis bestand und der Antragsteller am 14. Februar 1986 sowie im Personalgespräch vom 26. Februar 1986 sein Einverständnis erklärt hat; sodann ist er durch Verfügung vom 28. Juli 1986 mit Wirkung vom 1. Oktober 1986 - laufbahngerecht - auf einen Fachdienst-Dienstposten TE/ZE 150/002 umgesetzt worden, dessen Inhaber nach Inkrafttreten der neuen STAN für den MAD zum 1. Oktober 1986 innerhalb des Amtes in eine andere Abteilung umgesetzt worden war.
Während seiner Zugehörigkeit zur MADGrp III in Düsseldorf von Oktober 1984 bis zu seiner Versetzung in das MAD-Amt wurde der Antragsteller im Zuge der Umgliederung des MAD, die von 1984 an im Zusammenhang mit einer STAN-Überprüfung durchgeführt wurde, in der Zeit vom 1. Oktober 1984 bis Ende Juli 1985 in der TE ZA/Schwerpunkt eingesetzt.
Mit Befehl Nr. 5 für die Umgliederung des MAD wurde der Auftrag zur Einnahme einer Arbeitsgliederung auf der Grundlage der Mitprüfungs-STAN ab 1. Oktober 1985 erteilt. Daraufhin eröffnete der stellvertretende Kommandeur und Dezernatsleiter ZA der MADGrp ... am folgenden Tag dem Antragsteller die - vom Kommandeur (Kdr) mit Wirkung vom 8. August 1985 verfügte - Verwendung im Dezernat 3 der Gruppe (Umsetzung). Diese Maßnahme wurde vom Kdr MADGrp ... durch Verfügung vom 6. September 1985 mit der Begründung rückgängig gemacht, daß sich der Amtschef MAD-Amt im Rahmen einer personellen Umbesetzungskette mit seinen Vorstellungen nicht habe durchsetzen können. Mit "Befehl" vom 20. September 1985 wurde mit Wirkung ab 30. September 1985 bis auf weiteres der Einsatz des Antragstellers in der MAD-Stelle ... angeordnet.
Mit Schreiben vom 19. September 1985, das am folgenden Tage beim Kdr MADGrp ... einging, legte der Antragsteller gegen "diese kurz aufeinanderfolgenden", für ihn "unverständlichen Entscheidungen, die Art und Weise ihres Zustandekommens und die sich daraus ergebenden weiteren nachteiligen Auswirkungen" Beschwerde mit folgender Begründung ein: Er fühle sich durch die ihm am 6. September 1985 eröffnete Maßnahme unrichtig behandelt; dabei seien offensichtlich auch Grundsätze der Inneren Führung mißachtet worden. Die beiden Maßnahmen hätten den Eindruck entstehen lassen, daß sie "ohne Dringlichkeit, übereilt und eventuell sogar leichtfertig" getroffen worden seien und "bei einer sorgfältigen Abwägung und gründlichen Planung vermeidbar gewesen wären". Ihm sei zunächst bedauernd erklärt worden, daß die Umsetzung vorher mit dem MAD-Amt und dem BMVg - Abteilung P - abgestimmt worden sei; um so unverständlicher erscheine ihm, daß sich der Amtschef MAD-Amt in dieser Angelegenheit etwa vier Wochen später nicht habe durchsetzen können. Wenn über die erste Maßnahme gewissenhaft entschieden worden wäre, wäre die zweite nicht erforderlich geworden. Dadurch werde das notwendige Vertrauen zu Vorgesetzten und zur Führung schlechthin empfindlich gestört. Eine weitere nachteilige Auswirkung sei für ihn dadurch gegeben, daß Vorgesetzte und/oder Kameraden seine wiederholte Umsetzung auf Unfähigkeit, mangelnde Eignung oder nachlassende Leistungen zurückführen könnten. Dies habe nicht nur für die tägliche Dienstleistung und die Zusammenarbeit mit Kameraden innerhalb und außerhalb der MADGrp, sondern auch für seine künftige Einschätzung durch andere Vorgesetzte mögliche ungünstige Folgen.
Mit Bescheid vom 10. Oktober 1985, der dem Antragsteller am 16. Oktober 1985 ausgehändigt wurde, wies der Amtschef MAD-Amt die Beschwerde mit folgender Begründung zurück: Seine Überprüfung habe ergeben, daß der Kdr MADGrp ... seine Entscheidung pflichtgemäß nach bestem Wissen und Gewissen innerhalb seines Handlungsspielraumes unter Berücksichtigung der Befähigung, Eignung und Leistung des Antragstellers getroffen habe. Obwohl der Antragsteller bereits vom Kdr weitgehend über die Hintergründe der angegriffenen Maßnahme unterrichtet worden sei, habe er vom Chef des Stabes MAD-Amt im Beisein des S-1-Offiziers in einem persönlichen Gespräch vom 3. Oktober 1985 noch zusätzliche Hinweise erhalten, die die Handlungsweise des Kdr in jeder Hinsicht gerechtfertigt hätten; dabei sei ihm verdeutlicht worden, daß der Beschwerdeanlaß auf Auswirkungen einer anderen Entscheidung zurückzuführen sei, die mit seiner Person nicht in unmittelbarem Zusammenhang stünden, daß diese Entscheidung sich etwa über ein halbes Jahr hingezogen habe, im Ergebnis nicht vorhersehbar gewesen sei und neue Überlegungen erfordert habe. Im übrigen sei er darüber unterrichtet worden, daß alle Maßnahmen zum Ziel gehabt hätten, die zwingend erforderliche frühzeitige Einnahme der Arbeitsgliederung in Vorbereitung auf die STAN-Verhandlungen mit seinen, des Antragstellers, persönlichen Verwendungswünschen in Einklang zu bringen, ohne daß seinerzeit schon von der Abteilung P eine endgültige Entscheidung über seine Verwendung auf dem neuen Dienstposten habe getroffen werden können. Die Rechte des Antragstellers seien durch die dienstlich notwendigen Maßnahmen nicht eingeschränkt worden, und damit sei für ihn auch keine persönliche Benachteiligung oder Herabsetzung verbunden.
Der Stellvertreter des Generalinspekteurs der Bundeswehr (StvGenInsp) wies die weitere Beschwerde vom 29. Oktober 1985, mit der der Antragsteller nochmals das Fehlen eines zwingenden Erfordernisses sowie einer überzeugenden Rechtfertigung der gegen ihn ergangenen Maßnahmen rügte und sein früheres Vorbringen wiederholte, durch Beschwerdebescheid vom 18. Juni 1986, der dem Antragsteller am 25. Juni 1986 ausgehändigt wurde, im wesentlichen mit folgender Begründung zurück:
Der Kdr MADGrp ... habe den Antragsteller nicht unüberlegt und leichtfertig innerhalb kurzer Zeit zweimal umgesetzt. Die MADGrp ... habe in Vorbereitung der für das Jahresende 1985 vorgesehenen STAN-Verhandlungen zum 1. August 1985 auf der Grundlage einer Mitprüfungs-STAN Arbeitsgliederungen einnehmen müssen, deren Ziel es gewesen sei, die Betroffenen nach Abschluß der STAN-Verhandlungen den personalbearbeitenden Stellen für eine endgültige Besetzung der inzwischen vorläufig eingenommenen Dienstposten vorzuschlagen. Eine vorherige Beteiligung der personalbearbeitenden Stellen sei nicht geboten gewesen. Die Mitprüfungs-STAN sei zwar Grundlage für die vorläufig eingenommene Arbeitsgliederung, nicht jedoch für verbindliche oder längerfristige Personalmaßnahmen gewesen. Nach der Planung des Kdr MADGrp ... habe ein Hauptmann aus seiner Gruppe an einen anderen Dienstort versetzt und durch einen Kameraden aus der Gruppe ersetzt werden sollen; dessen Dienstposten habe der Antragsteller einnehmen sollen und sei deshalb zunächst dorthin umgesetzt worden. Die Versetzung des Hauptmanns an einen anderen Dienstort sei jedoch gescheitert, da ein Mitbewerber auf die vorgesehene Stelle im Beschwerdeverfahren Anspruch erhoben habe. Als dem Kdr MADGrp ... am 5. September 1985 das Scheitern seiner Personalplanung klargeworden sei, habe er dem Antragsteller am folgenden Tag die Notwendigkeit der Korrektur seiner Umsetzung mitgeteilt. Da der Kdr in der Umgliederungsphase der MADGrp ... eine vorläufige Arbeitsgliederung habe einnehmen müssen, habe er personelle Vorstellungen in Voraussicht einer möglicherweise nicht realisierbaren Konzeption entwickeln müssen; angesichts dieser situationsbedingten Unsicherheit seien die Maßnahmen, durch die sich der Antragsteller beschwert fühle, nicht als "übereilt" anzusehen.
Die vom Antragsteller gegenüber dem Wehrbeauftragten geäußerte Befürchtung, die Beschwerde gegen die Umsetzungsmaßnahme könne Einfluß auf seine weitere Verwendung im MAD-Amt gehabt haben, könne in diesem Verfahren nicht überprüft werden, weil die Entscheidungskompetenz dafür beim Referat P V 5 des BMVg als personalbearbeitender Stelle liege und Maßnahmen, die nach Eingang der Erstbeschwerde des Antragstellers vom 19. September 1985 getroffen worden seien, nicht Gegenstand des anhängigen Verfahrens sein könnten.
Den am 7. Juli 1986 hiergegen gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - hat der StvGenInsp mit seiner Stellungnahme vom 18. September 1986 dem Senat vorgelegt.
Der Antragsteller trägt unter Wiederholung seines früheren Vorbringens im wesentlichen vor:
Bei seinem "Dienstpostenwechsel" (Umsetzung) in der MADGrp III seien Personalentscheidungen getroffen worden, obwohl deren Realisierung schon damals fraglich erschienen, gerade deswegen eine vorherige Beteiligung der Abteilung P des BMVg zwingend geboten gewesen sei und auch eine kurze Erläuterung den Betroffenen gegenüber im Sinne des Leitsatzes 27 der Grundsätze der Inneren Führung erfordert hätte. Bei Erlaß des - zunächst nur mündlich eröffneten - Befehls vom 20. August 1985 seien nicht nur Vorschriften und Erlasse des BMVg übergangen, sondern die - der Abteilung P obliegende - "alleinige Entscheidungskompetenz und Verantwortung für Personalentscheidungen" sei mißachtet worden. Ferner sei sein Beschwerderecht durch "unnötige Verzögerungen (zwischenzeitliches Schaffen von 'Tatsachen')" ausgehöhlt worden. Der Rechtsberater des StvGenInsp habe ihn mehrfach angerufen, um seine, des Antragstellers, "eigentliche Beschwer zu erforschen" und ein Personalgespräch bei der Abteilung P anzuregen mit dem Hinweis, daß die Bearbeitung der Beschwerde solange ausgesetzt oder nach Durchführung des Personalgesprächs hinfällig werden könne. In diesem Zusammenhang habe er, der Antragsteller, dann auch eingeräumt, daß für ihn die Angelegenheit im Falle seines Verbleibens in Düsseldorf bereinigt gewesen wäre. Diese - erst nach seiner Versetzung ins MAD-Amt in K. abgegebene - Erklärung sei allerdings nicht für das Protokoll bestimmt, sondern in erster Linie Ausdruck seiner Unzufriedenheit mit dem Verfahrensgang gewesen. Außerdem habe er, der Antragsteller, klarstellend hervorgehoben, daß er sich zwar in seiner derzeitigen Verwendung "arrangiert" habe, damit aber nicht zum Ausdruck bringen wolle, daß er über die Versetzung nach K. "hinweggekommen" sei. Der StvGenInsp habe bereits am 18. Dezember 1985 alle für den Beschwerdebescheid erforderlichen Informationen zur Verfügung gehabt; alle vom Rechtsberater seit Januar 1986 veranlagten Aktivitäten seien für die Entscheidungsfindung völlig überflüssig gewesen und hätten vor allem den Zweck verfolgt, den Beschwerdebescheid bis zu seiner, des Antragstellers, Versetzung nach K. "zu verzögern, um zwischenzeitlich Tatsachen zu schaffen, die nicht mehr rückgängig zu machen" seien; gleichzeitig seien sie von der Absicht bestimmt gewesen, ihn, den Antragsteller, zur Rücknahme seiner weiteren Beschwerde zu bewegen. Schließlich enthalte der Beschwerdebescheid zwar eine gefällige und schlüssig erscheinende Aussage, sei insgesamt aber fehlerhaft. Der dort erwähnte "andere Hauptmann" habe bis zum 31. März 1986 einen STAN-Dienstposten in der MADGrp ... innegehabt, sei also damals nicht "im Überhang" geführt worden, und sei auch nach dem Tod eines MAD-Stabsoffiziers nicht auf einen freigewordenen STAN-Dienstposten versetzt worden. Seine, des Antragstellers, Versetzung auf den Dienstposten eines Truppenoffiziers im MAD-Amt sei der Hauptgrund für die Nichtberücksichtigung bei der Nachbesetzung eines Dienstpostens in D..
Der Antragsteller begehrt
- 1.
die Feststellung, daß
"der mir am 02.08.1985 eröffnete und aus dienstlichen Gründen erst am 08.08.1985 wirksam gewordene Dienstpostenwechsel von der Teileinheit ZA/Schwerpunkt in das Dezernat 3 mangels entsprechender Befugnisse des veranlassenden Vorgesetzten rechtsunwirksam war,
derartige Personalentscheidungen und -maßnahmen weder in den Zuständigkeitsbereich der MAD-Gruppe ... noch des MAD-Amtes fielen und daher meine erste Beschwerde nicht durch den Amtschef des militärischen Abschirmdienstes zu entscheiden war,
die Bearbeitung meiner weiteren Beschwerde durch den StvGenInsp der Bw unangemessen verzögert wurde und dies dem Inhalt der Wehrbeschwerdeordnung widerspricht,
auf Grund des laufenden Beschwerdeverfahrens der BMVg bei der nachfolgenden Entscheidung (meine Versetzung vom 01.04.1986) einen Zusammenhang herstellte und insoweit das ihm zustehende Ermessen hinsichtlich seiner Entscheidungskompetenz in Personalangelegenheiten nicht mehr objektiv wahrnahm bzw. es mißbrauchte,"
- 2.
"die Aufhebung der bereits zum 01.04.1986 wirksam gewordenen Versetzungsverfügung Nr. 25 vom 18.04.1986 (Fschr voraus) unter gleichzeitiger Rückversetzung zur MAD-Gruppe ... nach D.."
- 3.
"ansonsten hilfsweise die vordringliche Nachbesetzung des nächsten bei der MAD-Gruppe ... in D. freiwerdenden entsprechenden STAN-Dienstpostens zu beschließen".
Der StvGenInsp bittet
um Zurückweisung des Antrags.
Er hält die Feststellungsanträge zu 1 mangels eines berechtigten Interesses bzw. wegen fehlender Identität mit dem Gegenstand des Vorverfahrens für unzulässig. Als unzulässig sieht er auch die Rüge des Antragstellers an, daß die Realisierung der bei seiner ersten Umsetzung getroffenen Personalentscheidungen bereits zum damaligen Zeitpunkt "fraglich" erschienen sei. Soweit der Antragsteller geltend mache, daß die Abteilung P des BMVg in rechtswidriger Weise nicht beteiligt worden sei, sei der Antrag zwar zulässig, aber unbegründet. Denn da nach Nr. 2.3 der Kurzmitteilungen über personelle Grundsatzfragen (PERSKM) 1/85 auch zuständige Vorgesetzte die ihnen unterstellten Soldaten vorübergehend so einsetzen könnten, wie es die jeweiligen dienstlichen Gegebenheiten erforderten, habe der Kdr MADGrp ... für einen Zeitraum von weniger als drei Monaten hier zulässigerweise für den Antragsteller eine andere Regelung des Dienstes befohlen. Ein Verstoß des Kdr gegen Leitsatz 27 (ZDv 10/1) führe nicht zur Rechtswidrigkeit der Maßnahme. Das Vorbringen des Antragstellers zum Verhalten des Rechtsberaters des StvGenInsp bei allen seit Januar 1986 veranlaßten Aktivitäten sei unzulässig, weil Gegenstand des Antragsverfahrens nur die im Vorverfahren angefochtene Maßnahme sein könne; außerdem könne der Antragsteller Erklärungen und Verhaltensweisen einer an einem Wehrbeschwerdeverfahren beteiligten Person nicht selbständig im Antragsverfahren anfechten. Im übrigen sei die Darstellung des Antragstellers zum Geschehensablauf unzutreffend. Der Rechtsberater habe sich vielmehr in besonderem Maße um eine sachgerechte Bearbeitung bemüht. Als Offizier des militärfachlichen Dienstes (OffzMilFD) sei der Antragsteller von Düsseldorf nach Köln versetzt worden, da sein Dienstposten in Düsseldorf weggefallen sei. Diese Versetzungsmaßnahme sei keine Manipulation; der Antragsteller habe nämlich ausdrücklich zugestimmt und werde mit Wirkung vom 1. Oktober 1986 auf den Dienstposten eines OffzMilFD umgesetzt und damit dienstgrad- und laufbahngerecht verwendet. Hauptmann Bollmann, der im Beschwerdebescheid und im Antrag auf gerichtliche Entscheidung der erstgenannte "andere Hauptmann" sei, sei ab 1. Oktober 1984 im Überhang, ab 1. April 1985 auf einer STAN-Stelle und ab 1. April 1986 wieder im Überhang geführt worden; es sei geplant, ihn zur Teilstreitkraft Heer zu versetzen. Der "andere Hauptmann" - Hauptmann De. - sei nach dem Tod eines Stabsoffiziers von einer Überhangstelle auf einen STAN-Dienstposten versetzt worden. Zu der damals vorgenommenen - korrekten - Personalplanung habe es keine Alternative gegeben. Das Vorbringen des Antragstellers, der zum 1. Oktober 1986 verfügte Dienstpostenwechsel hätte bereits zum 1. April 1986 angeordnet werden müssen, sei nicht Gegenstand des Antragsverfahrens; im übrigen habe die Versetzung in der Planungsphase der neuen STAN nicht früher vorgenommen werden können, weil Dienstpostenwechsel mit Umsetzung zur Abteilung ... und Abteilung ZA MAD-Amt erst nach dem Vorliegen der neuen STAN zum 1. Oktober 1986 hätten geplant und verfügt werden können, während die Abteilung I von den STAN-Verhandlungen ausgenommen gewesen sei, so daß die Versetzung des Antragstellers mit Wirkung vom 1. April 1986 auf einen entsprechenden Dienstposten der Abteilung I gerade deswegen möglich gewesen sei.
Der Antragsteller ist dem Vorbringen des BMVg in tatsächlicher Hinsicht und mit Rechtsausführungen entgegengetreten.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhalts und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf ihre Schriftsätze und die dem Senat vorliegenden Akten Bezug genommen.
II
Der Antrag hat keinen Erfolg.
1.
Die Feststellungsbegehren des Antragstellers sind unzulässig.
a)
Für den Antrag, die mit Wirkung vom 8. August 1985 verfügte Umsetzung des Antragstellers in das Dezernat 3 der MADGrp ... "mangels entsprechender Befugnisse des veranlassenden Vorgesetzten" für rechtsunwirksam zu erklären, ist ein berechtigtes Interesse an der begehrten gerichtlichen Feststellung nicht dargetan.
Obwohl der Kdr MADGrp ... die Umsetzungsverfügung ausdrücklich als "Befehl" bezeichnet hatte, handelt es sich bei ihr, soweit sie die reine Verwendungsänderung betrifft, ebenso wie bei den entsprechenden Maßnahmen der personalführenden Stellen nicht um einen Befehl im Rechtssinne; bei einem solchen wäre die Darlegung eines berechtigten Interesses an der Feststellung seiner Rechtswidrigkeit nicht erforderlich.
Ein Feststellungsantrag setzt unabhängig davon, ob es sich um einen Antrag nach § 43 Abs. 1 VwGO oder einen sogenannten Fortsetzungsfeststellungsantrag nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO handelt, in jedem Fall ein berechtigtes Interesse des Antragstellers an der begehrten gerichtlichen Entscheidung voraus. Dieses Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Natur sein. Dabei kommt es darauf an, daß die begehrte gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die Position des Antragstellers in einem der genannten Bereiche zu verbessern (ständige Rechtsprechung des Senats: BVerwGE 53, 134, 137 [BVerwG 04.03.1976 - I WB 54/74] m.w.N.; BVerwG Beschlüsse vom 2. September 1987 - 1 WB 121/83 - und vom 24. November 1987 - 1 WB 105/86).
Das ist hier nicht der Fall. Der Antragsteller kann allein mit der Behauptung, die Umsetzungsverfügung des Kdr MADGrp ... mit Wirkung vom 8. August 1985 sei " mangels entsprechender Befugnisse des veranlassenden Vorgesetzten" rechtsunwirksam, kein berechtigtes Interesse an der dahingehenden Feststellung dartun (vgl. BVerwG Beschluß vom 2. September 1987 - 1 WB 121/83 - m.w.N.).
Die Umsetzung wurde vom Kdr MADGrp ... durch Verfügung vom 6. September 1985 wieder rückgängig gemacht, und mit Befehl vom 20. September 1985 wurde der Antragsteller in der MAD-Stelle 34 eingesetzt; damit hatte sich ein gegen die Umsetzung gerichtetes Begehren des Antragstellers erledigt.
Durch das Erfordernis der Darlegung eines berechtigten Interesses an der begehrten Feststellung soll vermieden werden, daß die Gerichte mit der Prüfung erledigter Vorgänge belastet werden, ohne daß der Antragsteller hieran ein über die begehrte Feststellung hinausgehendes rechtliches, wirtschaftliches oder ideelles Interesse hat (BVerwG Beschlüsse vom 13. Dezember 1978 - 1 WB 98, 277/77 - und vom 30. Oktober 1979 - 1 WB 128/79). Das ist hier nicht der Fall. Insbesondere ist kein Rehabilitationsinteresse des Antragstellers dargetan worden oder sonst ersichtlich, da der Sachverhalt bei objektiver Beurteilung nicht den Schluß auf eine - irgendwie geartete - mögliche Beeinträchtigung der Persönlichkeitsrechte des Antragstellers zuläßt; eine Umsetzung im Rahmen einer Umgliederung des MAD und personellen Umbesetzungskette ist, soweit nicht besondere Belastungsmomente für den Betroffenen daraus erwachsen, auch im Falle einer kurzfristigen Rückgängigmachung noch nicht geeignet, den Betroffenen deswegen in seinen Persönlichkeitsrechten zu beeinträchtigen, weil er die Besorgnis hat, Vorgesetzte und Kameraden könnten daraus für ihn ungünstige Schlüsse hinsichtlich seines soldatischen und persönlichen Verhaltens ziehen. Eine derartige Besorgnis ist im Falle einer ersichtlichen organisatorischen Umgliederung des MAD nicht indiziert, weil die Verwirklichung einzelner Personalmaßnahmen erfahrungsgemäß Schwierigkeiten begegnen kann, die ihre kurzfristige Korrektur erforderlich machen.
b)
Soweit der Antragsteller die Feststellung begehrt, daß "derartige Personalentscheidungen und -maßnahmen weder in den Zuständigkeitsbereich der MAD-Gruppe ... noch des MAD-Amtes fielen" und daß daher über seine, des Antragstellers, Beschwerde nicht der Amtschef MAD-Amt habe entscheiden dürfen, zielt diese Feststellung darauf ab, eine abstrakte Frage losgelöst vom konkreten Fall allgemeinrechtlich klären zu lassen. Entsprechend verselbständigte Feststellungsanträge sind stets unzulässig, selbst dann, wenn sie für die Klärung einer Vortrage in einem zulässigen gerichtlichen Antragsverfahren erheblich sein könnten (BVerwG Beschlüsse vom 25. März 1983 - 1 WB 90/81 - und vom 2. Februar 1988 - 1 WB 28/87 - m.w.N.).
c)
Des weiteren kann der Antragsteller nicht gesondert geltend machen, der StvGenInsp habe die Bearbeitung seiner, des Antragstellers, weiteren Beschwerde unangemessen verzögert und sich damit in Widerspruch zur Wehrbeschwerdeordnung gesetzt. Gegen Verzögerungen der Entscheidung über eine Beschwerde oder weitere Beschwerde ist der Soldat durch die Bestimmungen der Wehrbeschwerdeordnung ausreichend geschützt. Wird die Entscheidung über die weitere Beschwerde über den Zeitraum eines Monats hinaus verzögert, so hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu stellen (§ 17 Abs. 1 Satz 2 WBO). Für eine darüber hinausgehende gerichtliche Feststellung eines Verstoßes der in der Behandlung einer Wehrbeschwerde tätig gewordenen Stelle gegen Form-, Frist- oder Zuständigkeitsbestimmungen der Wehrbeschwerdeordnung besteht daher grundsätzlich kein Rechtsschutzbedürfnis (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. BVerwG Beschlüsse vom 29. Oktober 1986 - 1 WB 53/86 - m.w.N. und vom 2. Februar 1988 - 1 WB 28/87).
Der Antragsteller wendet sich, wenn er die Art und Weise der Bearbeitung seiner Beschwerde oder weiteren Beschwerde rügt, nicht gegen eine - selbständige - dienstliche Maßnahme oder Unterlassung des StvGenInsp im Sinne von § 17 Abs. 3, § 21 Abs. 1 WBO, sondern gegen dessen Verhalten im Rechtsbehelfsverfahren zwecks Überprüfung der angegriffenen Entscheidung (BVerwG Beschluß vom 2. September 1987 - 1 WB 180/86).
d)
Schließlich kann der Antragsteller auch nicht die Feststellung begehren, der BMVg habe bei seiner, des Antragstellers, Versetzung zum 1. April 1986 einen Zusammenhang mit dem anhängigen Beschwerdeverfahren hergestellt und insoweit die ihm zustehende Ermessensentscheidung in Personalangelegenheiten nicht mehr objektiv wahrgenommen bzw. mißbraucht. Hierbei handelt es sich um eine unzulässige Erweiterung bzw. Änderung des ursprünglichen Beschwerdegegenstandes. Wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, ist im gerichtlichen Antragsverfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung ein der Klageerweiterung anderer Verfahrensordnungen entsprechendes Rechtsinstitut fremd. Der Gegenstand des Antrags auf gerichtliche Entscheidung wird vielmehr durch das Vorverfahren oder, wenn ein solches nicht erforderlich ist (§ 21 Abs. 1 WBO), durch die Antragsschrift bestimmt (ständige Rechtsprechung: vgl. BVerwGE 43, 193, 195 [BVerwG 09.03.1971 - I WB 61/70]; 53, 321, 325) [BVerwG 27.07.1977 - I WB 19/76]; im vorliegenden Fall war daher von der Erstbeschwerde des Antragstellers vom 19. September 1985 auszugehen, mit der er sich gegen die "kurz aufeinanderfolgenden", für ihn "unverständlichen Entscheidungen" seiner zweifachen Umsetzung innerhalb der MADGrp III, "die Art und Weise ihres Zustandekommens und die sich daraus ergebenden weiteren nachteiligen Auswirkungen" zur Wehr gesetzt hatte. Über diesen Beschwerdegegenstand geht das Feststellungsbegehren eines dem BMVg im Zusammenhang mit der Versetzung vom 1. April 1986 vorgeworfenen Fehlverhaltens ersichtlich hinaus.
2.
Der Antrag, die zum 1. April 1986 wirksam gewordene Versetzungsverfügung vom 18. April 1986 aufzuheben und ihn, den Antragsteller, zur MADGrp ... in D. zurückzuversetzen, stellt sich aus den zu 1 d) genannten Gründen ebenfalls als eine unzulässige Antragserweiterung dar.
3.
Auch der Hilfsantrag, ihn, den Antragsteller, bei der Nachbesetzung des entsprechenden nächsten freiwerdenden STAN-Dienstpostens bei der MADGrp ... in D. vordringlich zu berücksichtigen, erweist sich aus diesen Erwägungen als unzulässige Antragserweiterung.
4.
Von einer Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten hat der Senat gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 WBO abgesehen.
Seide
Dr. Schwandt
Ehninger
Dr. Kilian