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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.12.1978, Az.: BVerwG 1 WB 98/77

Rechtswidrigkeit einer Maßnahme; Nachträgliche Feststellung; Gesundheitliche Schädigungen; Verwendungsänderung; Persönlichkeitsrecht; Verschlechterung des Gesundheitszustandes

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.12.1978
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 98/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 11099
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Hinweis

Hinweis: Verbundenes Verfahren

Verbundverfahren:
BVerwG - 13.12.1978 - AZ: 1 WB 277/77

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Das Interesse an der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Maßnahme kann regelmäßig nicht mit dem bloßen Hinweis begründet werden, die Maßnahme habe zu gesundheitlichen Schädigungen geführt.

  2. 2.

    Eine Verwendungsänderung, die wegen des Bestehens von Spannungen erfolgt, ist wertneutral und objektiv nicht geeignet, den Betroffenen in seinem Persönlichkeitsrecht zu verletzen.

  3. 3.

    Gesundheitsgründe stehen einer Verwendungsänderung grundsätzlich nur dann entgegen, wenn die Verwendung mit Sicherheit oder doch mit Wahrscheinlichkeit eine nicht unerhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Betroffenen zur Folge haben wird.

In den Wehrbeschwerdeverfahren
...
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 13. Dezember 1978,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Nast-Kolb, ferner
Oberst ...,
Oberstleutnant ... als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Verfahren 1 WB 98/77 und 1 WB 277/77 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

  2. 2.

    Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung in der Hauptsache (1 WB 277/77) wird zurückgewiesen.

  3. 3.

    Die dem Antragsteller im Eilverfahren (1 WB 98/77) erwachsenen notwendigen Auslagen werden zu fünf Sechsteln dem Bund auferlegt.

Gründe

1

I

Der am ... 1923 geborene Antragsteller gehörte zuletzt als Dezernent ... dem LwUGrpKdoS in K. an. Er ist mit Ablauf des 31. Januar 1978 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden, hat die - sofort vollzogene - Verfügung jedoch angefochten. Sie ist noch nicht rechtsbeständig.

2

1.

Am 24. Februar 1977 wurde dem Antragsteller vom Stellvertretenden Kommandeur und Chef des Stabes LwUGrpKdoS die damalige Planung seiner weiteren Verwendung eröffnet. Die dem Antragsteller hierüber ausgestellte Mitteilung lautet:

"Betr.:Versetzung/anderweitige Verwendung

Vorg.:Mündliche Eröffnung vom 24.02.77;

hier:

Wie von Ihnen erbeten, nachfolgend auszugsweise meine Eröffnung, soweit sie den für Sie vorgesehenen Ausbildungsplan betrifft:

01.03. bis 29.04.77Kommandierung zum LwVersRgt 4 Verfügung wird unverzüglich durch A 1 erstellt.
02.05. bis 08.06.77Kommandierung zum LogStOffz-Lehrgang 1/77 bei der LogFachschule in E. durch BMVg-P IV -.

Anschließend erfolgt bis 24.06.77 eine Kommandierung durch LwUGrpKdoS zum MKZLw-Süd.

Am 26.06.77 werden Sie zur weiteren Einweisung in Ihr künftiges Aufgabengebiet mit dem Ziel der Versetzung zum MatALw durch BMVg -P IV- kommandiert.

Bei dieser Planung wurden Osterdienstbefreiung und Ihre der zeitige Urlaubsplanung vom 10.06. bis 10.07.77 berücksichtigt.

K.
(K.)
Brigadegeneral"
3

Die Kommandierung für den Zeitraum vom 1. März bis zum 29. April 1977 wurde noch am 24. Februar 1977 von der LwUGrpS verfügt; der Antragsteller trat den angeordneten Dienst beim LwVersRgt ... in N. an. Eine ärztliche Kontrolluntersuchung ergab, daß der Antragsteller in der dortigen militärischen Untertageanlage aus gesundheitlichen Gründen nicht eingesetzt werden konnte.

4

Die Kommandierungsverfügung für die Zeit vom 2. Mai bis zum 8. Juni 1977 hat der Antragsteller am 26. April 1977 fernmündlich voraus erhalten; sie wurde mit Schreiben des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) vom 3. Mai 1977 bestätigt. Der Antragsteller nahm an dem LogStOffz-Lehrgang in E. teil. Die Kommandierung zur LogLageMKZLw Süd in E. für die Zeit vom 9. Juni 1977 bis zum 24. Juni 1977 wurde am 12. Mai 1977 von der LwUGrpS verfügt; der Antragsteller trat dort seinen Dienst auf Weisung des BMVg wegen seines Gesundheitszustandes nicht an. In der Zeit vom 19. Juli bis zum 5. August 1977 unterzog er sich einer militärärztlichen Untersuchung im Bundeswehrzentralkrankenhaus K.. Als Ergebnis der Untersuchung wurde die dauernde Dienstunfähigkeit des Antragstellers festgestellt.

5

2.

Bereits am 25. Februar 1977 hatte sich der Antragsteller über die Kommandierungen beschwert, weil sie rechtswidrig seien. Unter dem 3. März 1977 beantragte er zunächst beim Verwaltungsgericht Ka. die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde vom 25. Februar 1977, soweit sie sich gegen die Kommandierung nach N. richte. Der Antrag wurde nach Verweisung an das Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - mit Beschluß vom 28. März 1977 - 1 WB 48/77 - zurückgewiesen; auf die Gründe der Entscheidung wird Bezug genommen.

6

Unter dem 21. April 1977 wandte sich der Antragsteller mit einer "weiteren Untätigkeitsbeschwerde" an den Senat und beantragte u.a. sinngemäß erneut die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. Februar 1977, soweit sie sich auf die beiden damals heranstehenden Kommandierungen bezieht. Mit Stellungnahme vom 18. Mai 1977 beantragte der BMVg, den Eilantrag zurückzuweisen, weil an den Kommandierungen aus zwingenden dienstlichen Gründen festgehalten werden müsse. Dieser Eilantrag ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens 1 WB 98/77.

7

3.

Die Beschwerde vom 25. Februar 1977 wurde durch Bescheid des InspLw vom 20. Mai 1977 als unbegründet zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung legte der Antragsteller am 7. Juni 1977 weitere Beschwerde zum BMVg ein. Mit einer an das Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - unmittelbar gerichteten "weiteren Untätigkeitsbeschwerde" vom 5. Oktober 1977 rügte er, vom BMVg noch keine Entscheidung erhalten zu haben.

8

4.

In der "weiteren Untätigkeitsbeschwerde" vom 21. April 1977 hatte der Antragsteller zugleich beantragt, die Kommandierungen nach N. und nach E. aufzuheben. Nach Weiterleitung an den BMVg hat dieser die "weiteren Untätigkeitsbeschwerden" vom 21. April 1977 und vom 5. Oktober 1977 mit Schreiben vom 29. November 1977 dem Senat als Antrag auf gerichtliche Entscheidung vorgelegt. Dieser Antrag in der Hauptsache ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens 1 WB 277/77. Den Aufhebungsantrag verfolgt der Antragsteller nicht weiter.

9

Er beantragt nunmehr

die Feststellung, daß die Kommandierungen nach N. zum LwVersRgt ... und zur LogFSLw E. rechtswidrig waren.

10

Der Antragsteller trägt zur Begründung des Antrags im wesentlichen vor:

11

Nach Ablauf des jeweiligen Kommandierungszeitraums seien die Kommandierungsverfügungen zwar erledigt; er habe jedoch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit. Die durch die Kommandierungen verursachte Verschlimmerung seines Gesundheitszustandes begründe den Anspruch auf Anerkennung einer Wehrdienstbeschädigung. Für die Entscheidung, ob er diese Wehrdienstbeschädigung notfalls gerichtlich geltend machen solle, sei die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Kommandierungen von richtungweisender Bedeutung. Die Entscheidung habe für ihn auch "nachträglich den Sinn (festzustellen), daß auf Weisung BMVg - P IV - lediglich 'Verantwortung für die Einweisung und Vorbereitung für die neue Tätigkeit auf LwKdo/LwUGrpS' delegiert wurde".

12

Die Kommandierungen seien rechtswidrig gewesen. Der Inspekteur der Luftwaffe (InspLw) sei bei der Entscheidung über seine Beschwerde ihm gegenüber befangen und auch nicht zuständig gewesen, da die Kommandierungen dem BMVg - P IV - zuzurechnen seien. In der Sache selbst hätten sie der Vorbereitung seiner Versetzung gedient, gegen die er bereits am 3. November 1976 Beschwerde eingelegt habe. Ohne jede dienstliche Notwendigkeit habe er drei Jahre vor seiner Zurruhesetzung einer völlig fremden Verwendung zugeführt werden sollen. Den Kommandierungen habe seine anerkannte Wehrdienstbeschädigung entgegengestanden. Der vom Grundgesetz garantierte Schutz der Familie, d.h. seiner ebenfalls kranken Ehefrau und seiner zwei in der Ausbildung stehenden Kinder, habe einen weiteren Umzug bzw. eine langfristige Trennung während der Kommandierungen nicht zugelassen.

13

Die Vorgesetzten hätten dies pflichtwidrig mißachtet, obwohl seine Gesundheitsbeschädigung bekannt und aktenkundig gewesen sei. Er stehe seit Jahren in ununterbrochener ärztlicher Behandlung, sei auf die ständige Einnahme von Medikamenten sowie auf die Einhaltung einer Diät angewiesen und benötige ein Spezialbett. Am Ort der Kommandierungen seien die notwendigen Behandlungen nicht durchzuführen gewesen. Er habe amtliche Truppenverpflegung und Unterkunft in Anspruch nehmen müssen. Er verweise auf die ärztlichen Bestätigungen des Dr. Ka. vom 19. Juli 1976, vom 30. August 1976 sowie vom 3. März 1977, der bei ihm schwerste Veränderungen, eine extreme Befundverschlechterung, funktionelle Herzbeschwerden, einen funktionellen AV-Block 1. Grades und eine Erschöpfungsdepression festgestellt habe. Vor Erlaß der Kommandierungsverfügungen habe erst sein Gesundheitszustand geklärt werden müssen. Es liege der Verdacht nahe, daß man sich seiner habe entledigen wollen. Der Hinweis des BMVg auf zwingende dienstliche Gründe für die Kommandierungen, insbesondere in bezug auf seinen Einsatz in der Untertageanlage des LwVersRgt ... in N., gehe fehl. Vom Untertageeinsatz habe er nämlich auf truppenärztliche Anweisung vom 12. April 1977 aus gesundheitlichen Gründen entbunden werden müssen. Während der Kommandierung in N. habe sich sein Gesundheitszustand erheblich verschlechtert. Nur unter Aufbietung aller Energie habe er die Wochen in N., überstanden; auch bei seiner Ehefrau habe diese Trennung zu einer Gesundheitsverschlechterung geführt.

14

Eine Verwendung als LogStOffz komme für ihn nicht in Betracht; es fehlten ihm hierfür alle Voraussetzungen. Als Einsatzgeneralstabsoffizier mit operativen/taktischen Aufgaben sei er nie, auch in der früheren Wehrmacht nicht, mit logistischen Aufgaben betraut gewesen. Anders lautende Feststellungen seiner Vorgesetzten seien unzutreffend. Eine Verwendung als LogStOffz sei somit widersinnig und als Abqualifikation zu werten, da er hier für nicht ausgebildet, wohl aber als Einsatzgeneralstabsoffizier uneingeschränkt qualifiziert sei. Es könne daher nicht erwartet werden, daß er in seiner Restdienstzeit einen Beitrag zur Logistik der Luftwaffe leisten könne; daß eine dementsprechende Verwendung die einzige Möglichkeit seines weiteren Einsatzes darstelle, sei falsch.

15

Es entspreche auch nicht den Tatsachen, daß er Spannungen zwischen seinen Vorgesetzten, Kameraden und Untergebenen hervorgerufen habe und eine weitere dienstliche Zusammenarbeit im LwUGrpKdoS unmöglich gewesen sei. Vielmehr habe man die Entscheidung über seine Beschwerden regelwidrig hinausgeschoben, um mit den Kommandierungen vollendete Tatsachen schaffen zu können. Er sehe die Kommandierungen im Zusammenhang mit seinen weiteren Beschwerden gegenüber seinen Vorgesetzten, die ihn unter Verstoß gegen § 2 WBO nunmehr "strafversetzen" und ihm den Zugang zu weiteren Beweismitteln verwehren wollten. So zwinge sein Vorgesetzter, Brigadegeneral Kö., ihn als Beschuldigten, aktiv an der Aufklärung eines ihm zur Last gelegten Dienstvergehens mitzuwirken. Auch in dem von ihm, dem Antragsteller, angestrengten Selbstreinigungsverfahren sei er von seinen Vorgesetzten laufend benachteiligt worden. Diese und eine Reihe weiterer Repressalien gipfelten nunmehr in den angegriffenen Kommandierungen. Die Gründe, die gegen die Kommandierungen gesprochen hätten, insbesondere seinen schlechten Gesundheitszustand, habe man verkannt. Schließlich sei es vom InspLw abwegig, in der Beschwerdeentscheidung nur Bezug auf die Kommandierung nach N. zu nehmen, wenn er bereits auch nach E. kommandiert gewesen sei. Nicht zuletzt sei er auch durch die Kosten für die Fahrten von seinem jeweiligen Einsatzort zu seiner Wohnung über Gebühr belastet worden.

16

Nach seiner Untersuchung im Bundeswehrzentralkrankenhaus K. sei er auf Anordnung "krank zu Hause" und sogar einer Art Aussperrung unterworfen, da man ihm die Kontaktaufnahme zu allen anderen Stabsangehörigen untersagt habe. Auch seine Ermächtigung zum Zugang zu oder Umgang mit Verschlußsachen sei aufgehoben.

17

Insgesamt seien die Kommandierungen sonach rechtswidrig gewesen.

18

Der BMVg bittet,

19

den Antrag zurückzuweisen.

20

Der Antrag sei unzulässig. Die Kommandierungen seien durch Zeitablauf erledigt; ein berechtigtes Interesse an der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit könne der Antragsteller nicht nachweisen.

21

Der Antrag sei aber auch unbegründet. Die dem Antragsteller eröffnete Verwendungsplanung beruhe auf einer Weisung des BMVg und sei im Einvernehmen mit InspLw, LwUKdo und LwUGrpS von ihm bzw. der letzteren verfügt worden. Die dienstliche Notwendigkeit der Kommandierungen zur Vorbereitung einer späteren Versetzung des Antragstellers habe sich aus den jahrelangen Spannungen zwischen diesem und seinen Vorgesetzten ergeben, die eine für den geordneten Dienstablauf nötige Zusammenarbeit unmöglich gemacht hätten. Daher sei die Einführung des Antragstellers in einen neuen Aufgabenbereich als LogStOffz nötig gewesen. Auch der Gesundheitszustand des Antragstellers oder seiner Ehefrau habe keine andere Entscheidung gefordert.

22

Bei der Ehefrau des Antragstellers sei mit den vorgelegten Arztbescheinigungen vom 28. Februar 1977 und vom 14. März 1977 kein ausreichender Nachweis dafür erbracht, daß die räumliche Trennung vom Antragsteller "angina-pectoris-ähnliche Anfälle" begünstige. Neuerliche Anfälle der Ehefrau für die Zeit der Kommandierungen habe der Antragsteller nicht gemeldet; eine Ursächlichkeit zwischen den Anfällen und den Kommandierungen könne er jedenfalls nicht nachweisen.

23

Die Wehrdienstbeschädigung des Antragstellers sei vor Erlaß der Kommandierungen zwar bekannt gewesen; ein Hinderungsgrund sei zu Recht darin aber nicht erblickt worden. Die als Wehrdienstbeschädigung anerkannte "nervöse Regulationsschwäche" sei nämlich nur geringfügig. Der Antragsteller habe, obwohl er in ständiger truppenärztlicher Behandlung gestanden habe, nicht den Nachweis erbracht, daß er zwar in K., nicht aber in N. bzw. E. dienstfähig sei. Der Antragsteller berufe sich demgegenüber auf die Pflicht des Vorgesetzten, von Amts wegen vor einer Kommandierung die Stellungnahme eines Truppenarztes einzuholen. Diese Auffassung sei unzutreffend. Lägen keine diesbezüglichen Anhaltspunkte vor, sei der Soldat insbesondere in ständiger truppenärztlicher Betreuung, so bestehe für den Vorgesetzten weder eine Pflicht noch überhaupt eine Veranlassung, gesondert ärztlichen Rat einzuholen, zumal die Teilnahme an einem logistischen Lehrgang kein gesundheitliches Risiko darstelle. Für einen Laien bedeute die Anerkennung einer "nervösen Regulationsschwäche" auch keineswegs, daß der Antragsteller auf physikalische Dauerbehandlung, Diät, Spezialbett usw. angewiesen sei. Daß der Antragsteller in Wirklichkeit wegen der im Bundeswehrzentralkrankenhaus K. festgestellten Leistungsfunktionsstörung dauernd verwendungsunfähig gewesen sei, hätten weder die Vorgesetzten noch der Truppenarzt zum damaligen Zeitpunkt erkennen können. In der Zeit vom 1. Januar 1976 bis zum 10. März 1977 habe der Antragsteller eine Reihe von Dienstreisen unternommen, ohne jemals Klagen gesundheitlicher Art an seine Vorgesetzten herangetragen zu haben. Hinsichtlich der Kommandierung nach N. lasse sich im Nachhinein jedenfalls feststellen, daß sie nicht zu einer gesundheitlichen Beeinträchtigung geführt habe. Die Leistungsfunktionsstörung stehe in keinem Zusammenhang mit dieser Kommandierung und habe vermutlich schon vorher vorgelegen. Soweit schließlich der Antragsteller in N. aus gesundheitlichen Gründen von der Dienstleistung in der dortigen Untertageanlage entbunden worden sei, habe dies keinen Einfluß auf seine Kommandierung nach E. haben können. Bei dem Lehrgang in E. sei ein derartiger Dienst nicht in Betracht gekommen; eine darüber hinausgreifende Einschränkung der Verwendungsfähigkeit des Antragstellers sei weder in der truppenärztlichen Stellungnahme vom 12. April 1977 noch in dem Befund des Dr. Ka. vom 3. März 1977 zum Ausdruck gekommen. Sonach sei der Antrag unbegründet.

24

5.

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 19. Oktober 1977 erklärte der Antragsteller hinsichtlich des Eilverfahrens (1 WB 98/77) die Hauptsache für erledigt, da die erste Kommandierung nach E. durch Zeitablauf, sowie die weiteren in Aussicht genommenen Kommandierungen durch die Anordnung seiner ärztlichen Untersuchung in K. gegenstandslos geworden seien.

25

Er stellt nunmehr den Antrag,

die Verfahrenskosten dem Bund aufzuerlegen.

26

Der Geschehensablauf habe gezeigt, daß die Kommandierungen nicht der einzige Weg gewesen seien, die Trennung von seinen Vorgesetzten herbeizuführen. Dieses Ziel wäre auch mit der sofortigen Kommandierung nach K. erreicht worden. Im übrigen hätte gerade sein Gesundheitszustand den Aufschub der Kommandierungen erfordert.

27

Der BMVg stimmte der Erledigungserklärung des Antragstellers mit Schriftsatz vom 10. November 1977 zu; die beantragte Kostenentscheidung sei jedoch nicht gerechtfertigt.

28

Da die Kommandierungsverfügungen rechtmäßig gewesen seien, habe der Antrag auf deren Aufhebung keinen Erfolg haben können. In dem im wesentlichen gleichgelagerten Eilverfahren 1 WB 48/77 sei der Antragsteller jedenfalls unterlegen. Fest stehe, daß ein Bedürfnis für die Wegversetzung des Antragstellers von Karlsruhe vorgelegen habe. Die erst in K. festgestellte dauernde Dienstunfähigkeit des Antragstellers sei zur Zeit der Kommandierung noch nicht bekannt gewesen; die bekannte Wehrdienstbeschädigung und die vom Antragsteller vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen hätten Hinderungsgründe nicht ergeben. Es entspreche daher nicht der Billigkeit, dem Bund auch nur die Hälfte der Verfahrenskosten aufzuerlegen.

29

6.

Der Antragsteller hat über den Gesundheitszustand seiner Ehefrau zu den beigezogenen Akten 1 WB 48/77 ärztliche Bescheinigungen des Dr. Sa. vom 28. Februar 1977 und 14. März 1977 und über seinen eigenen Gesundheitszustand Bestätigungen des Dr. Ka. vom 19. Juli 1976, vom 30. August 1976 sowie vom 3. März 1977 vorgelegt. Hierauf sowie auf den Befund des Dr. Ku. Johannes-Anstalten M., vom 5. April 1977, des Truppenarztes beim LwVersRgt ... vom 12. April 1977, das Gutachten des Bundeswehrzentralkrankenhauses K. vom 4. August 1977, das truppenärztliche Gutachten der LwSanStff/LwUGrpKdoS vom 1. September 1977 sowie die Stellungnahme des Beratenden Arztes/BMVg vom 8. September 1977 wird Bezug genommen.

30

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der Schriftsätze verwiesen.

31

II

1.

Die Verfahren 1 WB 98/77 und 1 WB 277/77 betreffen die gleichen rechtlichen und tatsächlichen Vorgänge aus dem Frühjahr 1977. Es ist deshalb angezeigt, sie in entsprechender Anwendung des § 93 VwGO zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden. Die, überdies nicht rechtsbeständige, Versetzung des Antragstellers in den Ruhestand steht der Durchführung des Verfahrens nicht entgegen (§ 15 WBO).

32

2.

Der Feststellungsantrag ist unzulässig.

33

Das folgt nicht bereits daraus, daß das nach der Wehrbeschwerdeordnung erforderliche Vorverfahren insoweit nicht durchgeführt worden ist. Es kann dahinstehen, ob bereits mit der "weiteren Untätigkeitsbeschwerde" vom 21. April 1977 der Senat angerufen werden konnte; denn jedenfalls konnte dies mit der "weiteren Untätigkeitsbeschwerde" vom 5. Oktober 1977 geschehen, nachdem bis zu diesem Zeitpunkt eine Entscheidung des BMVg über die weitere Beschwerde vom 7. Juni 1977 nicht ergangen war (§§ 21 Abs. 1, 17 Abs. 1 Satz 2 WBO).

34

Der Feststellungsantrag ist unzulässig, weil der Antragsteller das für einen solchen Antrag zu fordernde berechtigte Interesse (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) nicht dargetan hat.

35

Der Antragsteller hatte zunächst seine Kommandierungen nach N. und E. angefochten. Nach Ablauf des für die Kommandierungen vorgesehenen Zeitraums haben sich die Kommandierungen erledigt. Der Antragsteller ist deshalb zu Recht vom Aufhebungs- zum Feststellungsantrag übergegangen. Das für den Feststellungsantrag geforderte berechtigte Interesse (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) kann wirtschaftlicher, rechtlicher oder ideeller Natur sein. Es ist dann zu bejahen, wenn die begehrte gerichtliche Feststellung geeignet ist, die Rechtsposition des Antragstellers in einem der genannten Bereiche zu verbessern (BVerwG Beschluß vom 24. Februar 1976 - 1 WB 5/75). Dabei sind insoweit nicht die subjektiven Vorstellungen des Antragstellers, sondern objektive Maßstäbe maßgeblich (BVerwG Beschluß vom 27. April 1976 - 1 WB 64/75).

36

Der Antragsteller hat ein entsprechendes berechtigtes Interesse nicht dargetan. Zu eigenen Ermittlungen ist das Gericht insoweit nicht verpflichtet.

37

Der Antragsteller hat vorgetragen, daß die Folgen der Kommandierungen für ihn den Anspruch auf die Anerkennung einer Verschlimmerung seiner Wehrdienstbeschädigung begründeten. Für die Frage der gerichtlichen Durchsetzung dieses Anspruchs sei die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Kommandierungen von richtungweisender Bedeutung.

38

Diese Annahme erweist sich als unzutreffend. Das Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG) in der Fassung vom 18. Februar 1977 (BGBl I S. 337) gewährt dem Soldaten eine Versorgung bzw. einen Ausgleich bei Wehrdienstbeschädigung nach näherer Maßgabe der §§ 80 ff SVG. Eine Wehrdienstbeschädigung ist eine gesundheitliche Schädigung, die durch eine Wehrdienstverrichtung, durch einen während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist (§ 81 Abs. 1 SVG). Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung genügt die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs (§ 81 Abs. 5 Satz 1 SVG). Das SVG und die Verwaltungsvorschriften hierzu (vgl. VMBl 1975 S. 173) sehen als Voraussetzung für die Zuerkennung eines Ausgleichsanspruchs nicht vor, daß die Gesundheitsbeschädigung Folge eines auf rechtswidrige Anordnung hin geleisteten Dienstes sein muß. Auch sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß die Anerkennung eines Gesundheitsschadens als Wehrdienstbeschädigung eher zu erreichen wäre, wenn der schädigende Dienst auf einer rechtswidrigen Anordnung beruht. Die Frage der Rechtmäßigkeit der Kommandierungen ist im Rahmen eines vom Antragsteller möglicherweise angestrebten gerichtlichen Verfahrens um die Anerkennung seiner Wehrdienstbeschädigung ohne Bedeutung. Der Senat hat daher schon in seinem Beschluß vom 19. Juni 1973 - 1 WB 176/71 - ausgeführt, daß die Absicht des Soldaten, als Folge einer dienstlichen Maßnahme eine Wehrdienstbeschädigung geltend zu machen, ein Interesse an der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit nicht begründe. Hieran wird festgehalten.

39

Der Antragsteller hat nicht erklärt, andere als die ihm nach dem SVG zustehenden Ansprüche gegen seinen Dienstherrn oder seine Vorgesetzten geltend machen zu wollen. Solche Ansprüche sind überdies durch § 91 a SVG - abgesehen von solchen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung - ausdrücklich ausgeschlossen.

40

Der Antragsteller hat sein Interesse an der Feststellung weiter damit begründet, daß im Rahmen der den Kommandierungen zugrunde liegenden Willensbildung zwischen BMVg, InspLw, LwUKdo und LwUGrpS "lediglich 'Verantwortung für die Einweisung und Vorbereitung für die neue Tätigkeit auf LwUKdo/LwUGrpS' delegiert wurde" und er diesen Vorgang für klärungsbedürftig halte. Auch damit kann ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung nicht begründet werden. Die Frage, ob dienstliche Zuständigkeiten beachtet, verändert oder delegiert werden, ist allenfalls eine Frage der Rechtmäßigkeit der schließlich getroffenen Maßnahmen selbst. Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung läßt sich mit dem reinen Hinweis auf die Rechtswidrigkeit der Maßnahme nie begründen.

41

Auch ein Rehabilitationsinteresse des Antragstellers ist weder dargelegt noch ersichtlich. Sowohl der vom Antragsteller wie auch der vom BMVg vorgetragene Sachverhalt läßt bei Zugrundelegung objektiver Maßstäbe nicht den Schluß auf eine noch bestehende mögliche Beeinträchtigung der Persönlichkeitsrechte des Antragstellers zu, die durch die gerichtliche Entscheidung behoben werden könnte. Der Antragsteller leitet die Rechtswidrigkeit der Kommandierungen vornehmlich daraus ab, persönliche Belange, insbesondere sein Gesundheitszustand, hätten den kommandierten Einsatz nicht erlaubt. Eine Verletzung der Fürsorgepflicht der Vorgesetzten im Zusammenhang mit einer Mißachtung des Gesundheitszustandes des Antragstellers könnte zwar zur Rechtswidrigkeit der Kommandierungen führen, nicht aber das Ansehen des Antragstellers schädigen. Ein Feststellungsinteresse läßt sich daraus nicht herleiten.

42

Gleiches gilt auch im Hinblick darauf, daß der BMVg - nach seinem Vortrag - mit den fraglichen Kommandierungen Spannungen zwischen dem Antragsteller und seinen Vorgesetzten begegnen wollte. Eine Verwendungsänderung, die ausschließlich wegen des Bestehens von Spannungen erfolgt, ist wertneutral, weil sie als solche keinen Schluß auf ein vorwerfbares Verhalten des Betroffenen zuläßt; die Zulässigkeit solcher Maßnahmen hängt nämlich nicht davon ab, ob den Betroffenen ein Verschulden an dem Spannungsverhältnis trifft (ständige Rechtsprechung; vgl. BVerwG Beschlüsse vom 10. Februar 1977 - 1 WB 11/77 - sowie vom 26. Juli 1977 - 1 WB 66/75). Der BMVg hat sich zur Begründung der Kommandierungen ausschließlich auf die erschwerte Zusammenarbeit mit dem Antragsteller im LwUGrpKdoS berufen und keinen irgend gearteten Schuldvorwurf gegen ihn erhoben. Einen Schluß auf die Verletzung der Ehre des Antragstellers lassen deshalb die auf Spannungen gegründeten Kommandierungen nicht zu.

43

Die Gefahr der Wiederholung derartiger Kommandierungen, die ein Feststellungsinteresse begründen könnte, vermag der Senat nicht zu erkennen. Es ist praktisch ausgeschlossen, daß der Antragsteller nochmals zur Vorbereitung auf eine neue Verwendung, also zu Ausbildungszwecken, kommandiert wird. Er würde bei Erreichung der besonderen Altersgrenze seines Dienstgrades zum 1. April 1981 in den Ruhestand treten. Selbst wenn der Antragsteller noch vor diesem Zeitpunkt die Aufhebung seiner Versetzung in den Ruhestand erreichen würde, kommt im Hinblick auf die Kürze der Restdienstzeit eine längerdauernde Ausbildung des Antragstellers nicht mehr ernstlich in Betracht. Eine Wiederholungsgefahr muß daher verneint werden. Für Kommandierungen mit anderer Zielsetzung wäre die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Kommandierungen nach Neckarelz und Erding nicht präjudiziell.

44

Ist sonach unter keinem Gesichtspunkt ein berechtigtes Interesse des Antragstellers an der begehrten Feststellung zu bejahen, so ist der Antrag als unzulässig zurückzuweisen.

45

3.

Im Verfahren betreffend den Eilantrag haben die Beteiligten übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt. Der Senat hat daher nach § 20 Abs. 3 i.V.m. § 21 Abs. 2 WBO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes und der ursprünglichen Erfolgsaussichten des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ohne weitere Sachaufklärung nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden (BVerwG Beschlüsse vom 14. Januar 1974 - 1 WB 68/73 - sowie vom 6. Februar 1974 - 1 WB 98/73).

46

Da der Gesetzgeber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang eingeräumt hat, kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur in Betracht, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme ergeben oder wenn dem Soldaten durch den sofortigen Vollzug unzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden (BVerwG Beschluß vom 11. April 1978 - 1 WB 36/78). Bleibt die Frage der Erfolgsaussicht des Antrags offen, so gebietet es die Billigkeit, den Bund mit der Hälfte der dem Antragsteller erwachsenen notwendigen Auslagen zu belasten (BVerwG Beschlüsse vom 10. Juli 1974 - 1 WB 31/72 - sowie vom 15. Dezember 1977 - 1 WB 156/76). Soweit die Gegenseite dem Antrag abhilft, damit die Erledigung des Antrags herbeiführt und sich freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begibt, entspricht es der Billigkeit, dem Bund die dem Antragsteller entstandenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen (BVerwG Beschluß vom 21. Dezember 1976 - 1 WB 42, 47/76).

47

Im vorliegenden Fall sind in Anwendung dieser Grundsätze fünf Sechstel der notwendigen Auslagen des Antragstellers dem Bund aufzuerlegen.

48

Der Eilantrag des Antragstellers vom 21. April 1977 ging am 25. April 1977 beim Senat ein und wurde am gleichen Tag dem BMVg zur Stellungnahme übersandt. Da die Kommandierung nach N. bereits am 29. April 1977 endete, konnte sich der Antrag bei vernünftiger Auslegung auf diese Kommandierung nicht beziehen, zumal der auf diese Kommandierung ausdrücklich bezogene Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung vom 3. März 1977 durch Beschluß des Senats vom 28. März 1977 - 1 WB 48/77 - dem Antragsteller zugestellt am 31. März 1977 - zurückgewiesen worden war.

49

Der Antrag vom 21. April 1977 bezog sich demnach auf die beiden Kommandierungen nach E. und diejenige zum MatALw.

50

Hinsichtlich der Kommandierung zum Lehrgang an die LogFSLw in E. ist davon auszugehen, daß die Erfolgsaussichten des Eilantrags offen sind.

51

Zum einen ist nicht ersichtlich, daß die Kommandierung etwa wegen der mit ihr verbundenen Zielsetzung offensichtlich rechtswidrig gewesen ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats wird bei Spannungen zwischen dem Soldaten und seinen Vorgesetzten ein Bedürfnis für eine Trennung im Wege einer Kommandierung oder Versetzung bejaht. Dieses Bedürfnis hat der Senat im Fall des Antragstellers bei gleichem Sachverhalt bereits im Beschluß vom 28. März 1977 - 1 WB 48/77 - grundsätzlich anerkannt. Die Kommandierung war auch nicht deshalb offensichtlich rechtswidrig, weil der Gesundheitszustand des Antragstellers einer Kommandierung entgegengestanden hätte. Der Gesundheitszustand des Antragstellers stand - auch aus heutiger Sicht - der Kommandierung an die LogFSLw nicht offensichtlich entgegen. Die bis zur Untersuchung des Antragstellers im Bundeswehrzentralkrankenhaus in K. vorliegenden ärztlichen Erkenntnisse lassen keinen sicheren Schluß darauf zu, daß der Gesundheitszustand des Antragstellers der vorgesehenen verhältnismäßig kurzfristigen Verwendung entgegenstand. Sie weisen aus, daß der Antragsteller nicht völlig gesund war. Dies genügt jedoch nicht zu der Feststellung, die Kommandierung sei aus Gesundheitsgründen offensichtlich rechtswidrig gewesen. Denn Gesundheitsgründe stehen einer anderweitigen Verwendung grundsätzlich nur dann entgegen, wenn die neue Verwendung mit Sicherheit oder doch mit Wahrscheinlichkeit eine nicht unerhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Soldaten zur Folge haben wird (vgl. BVerwG DVBl 1969, 966 Nr. 321 = BayVBl 1969, 317 [BVerwG 24.04.1969 - BVerwG I C 55.65]). Davon kann hier auch dann nicht die Rede sein, wenn man in Rechnung stellt, daß die Abteilung für Neurologie und Psychiatrie des Bundeswehrzentralkrankenhauses zu dem Ergebnis gekommen ist, der Antragsteller sei dauernd dienstunfähig. Ob und inwieweit dieses Gutachten zutrifft, ist zwischen den Beteiligten streitig, kann indessen hier offenbleiben. Das Gutachten datiert vom 4. August 1977. Es enthält keine Ausführungen zu der Frage, wie der Gesundheitszustand des Antragstellers in dem maßgebenden Zeitpunkt, nämlich bei der schon im Februar 1977 erfolgten Weisung des BMVg für die Ausbildung zum LogStOffz, spätestens aber bei Erlaß der Kommandierungsverfügung im April/Mai 1977 war und ob zu diesem Zeitpunkt nach ärztlicher Erfahrung mit Sicherheit oder doch gewisser Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen war, daß die neue Verwendung eine nicht unerhebliche gesundheitliche Verschlechterung für den Antragsteller mit sich bringen würde, ob sich also sein Gesundheitsbild bei der neuen Verwendung gegenüber dem bei einem Verbleib in Karlsruhe zu erwartenden verschlechtern würde. Von einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit der Kommandierung kann demgemäß nicht ausgegangen werden. Eine Beweisaufnahme zur seinerzeitigen gesundheitlichen Situation des Antragstellers und zum zu erwartenden Krankheitsverlauf kann nach Erledigung der Hauptsache nicht mehr durchgeführt werden. So bleibt die Erfolgsaussicht des Eilantrags, soweit er sich auf die Kommandierung zur LogFSLw bezieht, im Hinblick auf den Gesundheitszustand des Antragstellers letztlich offen.

52

Der Antrag hätte auch nicht bereits deshalb Erfolg haben müssen, weil die Vollziehung der Kommandierung an die Schule für den Antragsteller mit unzumutbaren, nicht wiedergutzumachenden Nachteilen verbunden war. Solche Nachteile sind nicht erkennbar geworden. Ob mit der Kommandierung nach N. unzumutbare Nachteile verbunden waren, ist im vorliegenden Zusammenhang nicht zu erörtern, weil sich der Antrag vom 21. April 1977 auf diese Kommandierung nicht mehr bezieht.

53

Soweit sich der Antrag auf die Kommandierung vom 9. Juni 1977 an zum LogLageMKZLw Süd und auf die Kommandierung vom 26. Juni 1977 an zum MatALw bezieht, hat er sich nicht durch Zeitablauf, sondern durch die Erklärung des BMVg in seinem Schriftsatz vom 18. Mai 1977, weitere Kommandierungen (nach Beendigung der Kommandierung zur Fachschule) würden bis zur Klärung des Gesundheitszustandes nicht mehr verfügt werden, erledigt. Der BMVg hat vom 9. Juni 1977 an dem Eilantrag abgeholfen und sich freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben.

54

Der Eilantrag vom 21. April 1977 ist als einheitlicher Antrag anzusehen. Hinsichtlich seiner drei Teilaspekte ergibt sich eine unterschiedliche Pflicht des Bundes zur Auslagenerstattung. Während hinsichtlich der Kommandierung an die LogFSLw eine Überbürdung der Hälfte der Auslagen angezeigt erscheint, ist es hinsichtlich der weiteren beiden Kommandierungen billig, den Bund mit den gesamten Auslagen zu belasten. Da alle drei Teilaspekte gleichwertig sind, ist die Überbürdung von insgesamt fünf Sechsteln der durch das Eilverfahren dem Antragsteller entstandenen Auslagen auf den Bund geboten.

55

4.

Soweit der Antragsteller im Verfahren unterlegen ist, besteht zu seiner Belastung mit den Kosten des Verfahrens kein Anlaß, da der Senat die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.

Saalmann
Seide
Nast-Kolb
Dr. Beuther
Klüter