Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.04.1978, Az.: BVerwG 1 WB 36/78
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.04.1978
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 36/78
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1978, 15306
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 11. April 1978,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Mühlenfeld,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Antrag vom 10. März 1978, mit dem der Antragsteller hinsichtlich der zum 1. April 1978 verfügten Versetzung zum Stab Luftwaffenamt Köln die Anordnung der aufschiebenden Wirkung begehrt (§ 17 Abs. 6, § 21 WBO), ist unbegründet.
Da der Gesetzgeber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang eingeräumt hat, kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur in Betracht, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme ergeben oder wenn dem Soldaten durch den sofortigen Vollzug unzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden.
Beide Voraussetzungen sieht der Senat nicht für gegeben an. Zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung, d.h. also am 10. Januar 1978, war der Antragsteller in der Erwerbstätigkeit lediglich zu 30 % gemindert. Eine vorherige Anhörung des Vertrauensmannes der Schwerbeschädigten war daher zu diesem Zeitpunkt nicht geboten. Soweit es sich darum handeln könnte, im Laufe der weiteren Entwicklung den nunmehr vorliegenden Bescheid vom 28. Februar 1978 über die 50 %ige Erwerbsminderung des Antragstellers zu beachten, ist davon aus zugehen, daß der Bezirksvertrauensmann dem Bundesminister der Verteidigung nach dessen glaubhaftem Vortrag mit Schreiben vom 28. März 1978 die Versetzbarkeit des Antragstellers bestätigt hat. Dies vorausgesetzt kann auch unter Berücksichtigung des sonstigen Vertrages des Antragstellers zu seiner Pflegebedürftigkeit keine Rede davon sein, daß die angefochtene Versetzungsverfügung - soweit das bei dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand beurteilt werden kann - offensichtlich rechtswidrig ist.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO hierfür nicht gegeben sind.
Mühlenfeld
Seide