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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.12.1978, Az.: BVerwG 1WB 277/77

Rechtswidrigkeit einer Manahme; Nachtrgliche Feststellung; Gesundheitliche Schdigungen; Verwendungsnderung; Persnlichkeitsrecht; Verschlechterung des Gesundheitszustandes

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.12.1978
Aktenzeichen
BVerwG 1WB 277/77
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1978, 16620
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Hinweis

Hinweis: Verbundenes Verfahren

Volltext siehe unter:
BVerwG - 13.12.1978 - AZ: 1WB 98/77

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Das Interesse an der nachtrglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Manahme kann regelmig nicht mit dem bloen Hinweis begrndet werden, die Manahme habe zu gesundheitlichen Schdigungen gefhrt.

    - wie Beschl, v. 19.6.73 - 1WB 176/71 und Beschl. v. 20.12.78 - 1WB 50/78 -

  2. 2.

    Eine Verwendungsnderung, die wegen des Bestehens von Spannungen erfolgt, ist wertneutral und objekrtiv nicht geeignet den Betroffenen in seines Persnlichkeitsrecht zu verletzen.

    - wie Beschl. v. 10.2.77 - 1WB 11/77 und Beschl. v. 26.7.77 - 1WB 66/75 -

  3. 3.

    Gesundheitsgrnde stehen einer Verwendungsnderung grundstzlich nur dann entgegen, wenn die Verwendung mit Sicherheit oder doch mit Wahrscheinlichkeit eine nicht unerhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Betroffenen zur Folge haben wird.

    - hnlich BVerwG DVBl. 1969, 966 [Nr.321] = BayVBl 1969, 317 [BVerwG 24.04.1969 - BVerwG I C 55.65] -

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
...
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 13.Dezember 1978,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Nast-Kolb, ferner
Oberst ...,
Oberstleutnant ... als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Verfahren 1WB 98/77 und 1WB 277/77 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

  2. 2.

    Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung in der Hauptsache (1WB 277/77) wird zurckgewiesen.

  3. 3.

    Die dem Antragsteller im Eilverfahren (1WB 98/77) erwachsenen notwendigen Auslagen werden zu fnf Sechsteln dem Bund auferlegt.