Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.12.1978, Az.: BVerwG 1WB 277/77
Rechtswidrigkeit einer Manahme; Nachtrgliche Feststellung; Gesundheitliche Schdigungen; Verwendungsnderung; Persnlichkeitsrecht; Verschlechterung des Gesundheitszustandes
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.12.1978
- Aktenzeichen
- BVerwG 1WB 277/77
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1978, 16620
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- 113 Abs.1 Satz4VwGO
- 80 ff. SVG
Hinweis
Hinweis: Verbundenes Verfahren
Volltext siehe unter:
BVerwG - 13.12.1978 - AZ: 1WB 98/77
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Das Interesse an der nachtrglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Manahme kann regelmig nicht mit dem bloen Hinweis begrndet werden, die Manahme habe zu gesundheitlichen Schdigungen gefhrt.
- wie Beschl, v. 19.6.73 - 1WB 176/71 und Beschl. v. 20.12.78 - 1WB 50/78 -
- 2.
Eine Verwendungsnderung, die wegen des Bestehens von Spannungen erfolgt, ist wertneutral und objekrtiv nicht geeignet den Betroffenen in seines Persnlichkeitsrecht zu verletzen.
- wie Beschl. v. 10.2.77 - 1WB 11/77 und Beschl. v. 26.7.77 - 1WB 66/75 -
- 3.
Gesundheitsgrnde stehen einer Verwendungsnderung grundstzlich nur dann entgegen, wenn die Verwendung mit Sicherheit oder doch mit Wahrscheinlichkeit eine nicht unerhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Betroffenen zur Folge haben wird.
- hnlich BVerwG DVBl. 1969, 966 [Nr.321] = BayVBl 1969, 317 [BVerwG 24.04.1969 - BVerwG I C 55.65] -
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
...
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 13.Dezember 1978,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Nast-Kolb, ferner
Oberst ...,
Oberstleutnant ... als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Die Verfahren 1WB 98/77 und 1WB 277/77 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.
- 2.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung in der Hauptsache (1WB 277/77) wird zurckgewiesen.
- 3.
Die dem Antragsteller im Eilverfahren (1WB 98/77) erwachsenen notwendigen Auslagen werden zu fnf Sechsteln dem Bund auferlegt.