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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.12.1978, Az.: BVerwG 1 WB 50/78

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.12.1978
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 50/78
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1978, 15459
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 20. Dezember 1978,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Nast-Kolb,
ferner
Oberst Störmer,
Stabsunteroffizier Wellering als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller war Soldat auf Zeit mit einer Verpflichtungszeit von acht Jahren, die am 31. Dezember 1980 geendet hätte. Durch Verfügung vom 2. Dezember 1977 wurde er wegen Leistungsfunktionsstörung mit dem 31. März 1978 gemäß § 55 Abs. 2 SG aus der Bundeswehr entlassen. Die Verfügung ist rechtsbeständig Vom September 1975 bis Januar 1977 wurde er bei der 2./Fernmeldekompanie Deutsches Stabsbataillon Headquarter AFCENT in Ma. .../Niederlande als Versorgungsunteroffizier und Kraftfahrer C eingesetzt. Durch fernschriftliche Verfügung der Stammdienststelle des Heeres vom 12. Januar 1977 wurde seine Versetzung zur 4./schweres Fernmeldebetriebsbataillon ... in G. verfügt. Seine Beschwerde hiergegen blieb erfolglos. Sie wurde durch Bescheid des Bundesiministers der Verteidigung (BMVg) vom 8. März 1977 zurückgewiesen. Gegen den am 12. März 1977 zugestellten Bescheid richtet sich der am 23. März 1977 beim Disziplinarvorgesetzten eingegangene Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 22. März 1977, Der BMVg hat den Antrag dem Senat mit Schreiben vom 20. April 1977 zur Entscheidung vorgelegt.

2

Der Antragsteller macht geltend, daß für die Versetzung kein Anlaß bestanden habe und daß bei der Auswahl des neuen Dienstortes seine persönlichen Belange nicht ausreichend berücksichtigt worden seien.

3

Nachdem der Antragsteller ursprünglich die Aufhebung der Versetzung begehrt hatte, beantragt er nunmehr die Feststellung, daß die Versetzung rechtswidrig gewesen sei.

4

Das Interesse an einer derartigen Feststellung begründet er damit, daß die vorzeitige Rückversetzung zu seiner alten Einheit eine Diskriminierung darstelle und von ihm und seinen Kameraden als "Strafversetzung" empfunden worden sei. Die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Versetzung würde ihn rehabilitieren. Weiter macht er geltend, daß die Versetzung letztlich zu seiner Dienstunfähigkeit und seiner Entlassung geführt habe. Die begehrte Feststellung sei ein wesentliches Präjudiz für eventuelle Schadenersatzansprüche gegen den BMVg. Er habe durch die vorzeitige Entlassung erheblichen Schaden erlitten, z.B. dadurch, daß die Bundeswehrfachschule nicht mehr finanziert werde und die Übergangsgebührnisse reduziert worden seien. Durch die vorzeitige Entlassung bestünden für ihn schlechtere Arbeitsmarktchancen. Es komme auch eine Erwerbsminderung in Betracht.

5

Der BMVg hatte beantragt,

den Anfechtungsantrag zurückzuweisen.

6

Zum Feststellungsantrag hat er sich nicht geäußert.

7

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der Schriftsätze Bezug genommen.

8

II

Der Antrag ist unzulässig.

9

Durch die Entlassung des Antragstellers aus dem Dienstverhältnis hat sich das Anfechtungsbegehren erledigt. Der Antragsteller ist deshalb zu Recht zum Feststellungsantrag übergegangen.

10

Mit dem Hinweis auf die diskriminierende Wirkung der Rückversetzung und auf die rehabilitierende Wirkung der begehrten Feststellung läßt sich das für den Fortsetzungsfeststellungsantrag zu fordernde berechtigte Interesse (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) nicht begründen. Es kann offenbleiben, ob ein Feststellungsinteresse des Antragstellers mit dieser Begründung hätte bejaht werden können, wenn er noch im aktiven Dienst stünde. Nachdem der Antragsteller aber bereits mit dem 31. März 1978 aus der Bundeswehr ausgeschieden ist, ist nicht zu erkennen, inwiefern ihn die Rückversetzung heute im Zivilleben in einer nur durch die begehrte Feststellung ausgleichbaren Weise diskriminiert (BVerwG Beschlüsse vom 4. März 1976 - 1 WB 54/74 - undvom 25. März 1976 - 1 WB 42/73). Die Rückversetzung erfolgte, weil der Antragsteller nach Meinung seiner Vorgesetzten den Anforderungen seines Dienstpostens in Ma. nicht gewachsen war. Der Antragsteller muß nicht fürchten, daß die von seinen Vorgesetzten für die Ablösung aus einer spezifisch militärischen Auslandsverwendung gegebene Begründung ihm im Zivilberuf Schwierigkeiten bereiten wird.

11

Auch mit dem Hinweis auf die mögliche Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen läßt sich das Feststellungsinteresse nicht begründen. Wenn die festgestellte Leistungsfunktionsstörung und die Dienstunfähigkeit des Antragstellers durch den Wehrdienst herbeigeführt worden sind, wären die sich daraus ergebenden Folgeschäden im Rahmen der dem Antragsteller nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) zustehenden Ansprüche auszugleichen. Über nach diesem Gesetz zustehende Leistungen hinausgehende Ansprüche sind durch § 91 a SVG - abgesehen von Fällen vorsätzlicher unerlaubter Handlung - ausdrücklich ausgeschlossen. Daß die behaupteten Schäden vorsätzlich durch unerlaubte Handlungen von Vorgesetzten herbeigeführt worden seien, hat der Antragsteller nicht geltend gemacht. Die dem Antragsteiler nach dem SVG zustehenden Ansprüche sind ihm unabhängig davon zu gewähren, ob die Wehrdienstbeschädigung rechtswidrig herbeigeführt worden ist oder nicht (§§ 80, 81 SVG). Die begehrte Feststellung ist demnach nicht geeignet, der Geltendmachung der behaupteten Schäden förderlich zu sein. Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung ist deshalb zu verneinen (vgl. BVerwG Beschluß vom 19. Juni 1973 - 1 WB 176/71).

12

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür geltenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.

Saalmann
Seide
Nast-Kolb
Störmer
Wellering