Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.09.1987, Az.: BVerwG 1 WB 180/86
Antrag auf Einweisung eines Offiziers in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12; Dotierung eines Dienstpostens in der STAN
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.09.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 180/86
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1987, 20317
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
...
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 2. September 1987,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring, ferner
Oberst i.G. Poetzsch,
Oberleutnant Brandes als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der 43 Jahre alte Antragsteller ist Berufssoldat. Er nahm am 6. Offizierlehrgang (militärfachlicher Dienst) an der Offizierschule der Luftwaffe teil und bestand am 12. Dezember 1974 die Offizierprüfung. Seit dem 1. April 1984 wird er im Luftwaffenamt (LwA) verwendet. Mit Verfügung des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) - P IV 4 - vom 30. Mai 1985, die dem Antragsteller am 21. Juni 1985 zugestellt wurde, wechselte er - rückwirkend - zum 1. April 1985 von einem mit A 10/A 9 bewerteten Dienstposten in der Teileinheit/Zeile 205/002 (Organisationsoffizier) auf einen gleichbewerteten Dienstposten in der Teileinheit/Zeile 180/008 (Organisationsoffizier).
Im Zusammenhang hiermit legte der Antragsteller mit Schreiben vom 2. Juli 1985, das zwei Tage später beim BMVg einging, Beschwerde ein und trug zur Begründung im wesentlichen vor: Die ihm im LwA übertragene Funktion sei bei seinen Vorgängern seit 1975 mit derBesoldungsgruppe A 12 bewertet worden. Im Dezernat A 3 III e habe er zum 1. April 1984 die Nachfolge des Oberstabsfeldwebels T. antreten sollen, da er eine Tätigkeit wahrgenommen habe, für die ein - nicht besetzter - Dienstposten der Besoldungsgruppe A 12 vorgesehen gewesen sei; seit dem 1. April 1985 werde diese Tätigkeit jedoch von dem zuversetzten Hauptmann R. wahrgenommen, der ohne eine Einarbeitungszeit unmittelbar in die A-12-Stelle eingewiesen worden sei. Zum 14. Januar 1985 sei er dann in das Dezernat A 3 III a gewechselt, um die Nachfolge des - zum 1. April 1985 in den Ruhestand versetzten - Hauptmanns B. anzutreten, der 1969 zum Stabsfeldwebel ernannt und 1977 in eine Stelle der Besoldungsgruppe A 12 eingewiesen worden sei, die bereits sein Vorgänger, Hauptmann B., seit 1975 innegehabt habe. Da Umfang und Art der Tätigkeit, die er (der Antragsteller) im Dezernat A 3 III a wahrnehme, den mit Besoldungsgruppe A 12 in den Dezernaten A 3 III b bis d bewerteten Dienstposten entspräche, sei er benachteiligt. Die Neubewertung seiner Tätigkeit mit Besoldungsgruppe A 10/A 9 sei entweder auf einen Irrtum der Personalführung oder einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 GG) zurückzuführen. Nach zehneinhalb Dienstjahren als Offizier empfinde er (der Antragsteller) das Verhalten des BMVg als grobe Ungerechtigkeit und Ungleichbehandlung, wenn die Beförderungszeiten der Soldatenlaufbahnverordnung nur bei Offizieren des Truppendienstes angewandt würden. Abschließend äußerte der Antragsteller die Bitte, die von ihm "ausgeübte Tätigkeit wieder mit A 12 zu bewerten" und ihn entsprechend einzuweisen.
Unter ausdrücklichem Hinweis auf seine Antrage und eine entsprechende Antwort des Antragstellers ging der BMVg - P IV 4 - in seinem mit Rechtsbehelfsbelehrung erteilten Bescheid vom 1. Oktober 1985, der dem Antragsteller am 14. Oktober 1985 zugestellt wurde, davon aus, daß es sich nicht um einen förmlichen Rechtsbehelf des Antragstellers gegen die Verfügung des Dienstpostenwechsels, sondern um einen Antrag auf Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 handelte. Er wies diesen Antrag zurück, weil nach dem Erlaßüber das Auswahlverfahren für die Einweisung von Offizieren in Planstellen der Besoldungsgruppen A 12, A 15, B 3 nur solche Offiziere für die Einweisung in eine A-12-Stelle in Betracht gezogen werden könnten, die einen heraus gehobenen STAN-Dienstposten wahrnähmen und mindestens drei Jahre den Dienstgrad eines Hauptmanns besäßen; beide Voraussetzungen seien hier jedoch nicht erfüllt.
In seinem Antwortschreiben vom 14. Oktober 1985, das am 17. Oktober 1985 beim BMVg einging, erklärte der Antragsteller:
"Für Ihr Schreiben vom 01.10.85 bedanke ich mich.
Einige Ausführungen sind für mich nicht nachvollziehbar und entsprechen in Ihrer Bewertung nicht den von mir vorgetragenen Fakten und Beschwer.
Mein Schreiben vom 02.07.85 gilt als Beschwerde in Verbindung mit meinem spezifizierten Antrag, der die Einweisung als Hauptmann unter den gegebenen rechtlichen Voraussetzungen beinhaltet.
Weiterhin wird mit diesem Begehren verlangt, diesen Dienstposten entsprechend den tatsächlichen Gegebenheiten wieder zu bewerten (A 12).
Im weiteren verweise ich auf meine Ausführungen und erwarte Ihren Beschwerdebescheid."
Hierdurch sah sich der BMVg - P II 5 - in seinem Schreiben vom 3. April 1986 zu folgenden Ausführungen zur Sach- und Rechtslage veranlaßt:
Da der Antragsteller eine Bewertung seiner Tätigkeit nach Besoldungsgruppe A 12 erreichen wolle, sei seine Beschwerde gegen die geltende STAN als organisatorische Maßnahme des BMVg gerichtet und müsse nach§ 21 WBO als Antrag auf gerichtliche Entscheidung an das Bundesverwaltungsgericht behandelt werden. Da jedoch die persönlichen Rechte eines Soldaten durch Organisationsmaßnahmen nicht unmittelbar berührt würden, seien erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit des Begehrens gegeben. Soweit die Beschwerde als Antrag auf Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 gewertet worden sei, habe sich der Antragsteller gegen die ablehnende Entscheidung vom 1. Oktober 1985 im Beschwerdeverfahren und beim zuständigen Verwaltungsgericht zur Wehr setzen können.
Daraufhin wandte sich der Antragsteller mit Schreiben vom 30. April 1986 an den BMVg persönlich, schilderte die bisherige Behandlung seines Anliegens und machte im wesentlichen eine Ungleichbehandlung gegenüber seinen Vorgängern geltend, weil deren Tätigkeit seit 1975 nach Besoldungsgruppe A 12 bewertet worden sei und er nach seiner Eignung, Leistung und Dienstzeit seit langem die entsprechenden Anforderungen erfülle.
In Vertretung des BMVg teilte Staatssekretär Dr. E. dem Antragsteller unter dem 14. Juli 1986 mit, daß sein Wunsch nach Einstufung des Dienstpostens in Besoldungsgruppe A 12 und seine entsprechende Einweisung in eine solche Planstelle nicht erfüllt werden könne, weil der von ihm wahrgenommene Dienstposten mit Besoldungsgruppe A 10/A 9 zutreffend bewertet und auch früher keine Hauptmannstelle gewesen sei. Er könne für sich daraus keinen Rechtsanspruch herleiten, daß teilweise die auf diesem Dienstposten anfallenden Aufgaben aus besonderen Gründen vorübergehend von einem - an anderer Stelle eingeplanten - Hauptmann wahrgenommen worden seien. Im übrigen habe er weder eine sachwidrige Bearbeitung der Beschwerde des Antragstellers noch eine unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung feststellen können.
Zur Begründung seines Antrages auf gerichtliche Entscheidung vom 7. Oktober 1986 trägt der Antragsteller im wesentlichen vor:
Der BMVg habe einen Zeitraum von neun Monaten benötigt, um ihm (dem Antragsteller) auf seine Beschwerde mitzuteilen, daß nicht er, sondern das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig sei. Verzögerung und Nichterteilung des erbetenen Bescheides seien rechtswidrige Pflichtverletzungen des zuständigen Vorgesetzten, da über die Beschwerde nicht - entsprechend der Wehrbeschwerdeordnung - innerhalb eines Monats und nicht einmal nach zwölf Monaten entschieden worden sei. Die Beschwerde sei nicht gegen eine Organisationsmaßnahme, sondern gegen eine "unqualifizierte Herabdotierung" seiner Tätigkeit als rechtswidrige Veränderung ihrer Bewertung ohne sachlich gerechtfertigten Grund gerichtet. Diese geringere Einstufung seiner Tätigkeit, die offensichtlich "vom grünen Tisch aus" ohne Änderung der Funktion und ohne Dienstpostenbewertung erfolgt sei, und "die Verschiebung einer minder dotierten Planstelle für seinen Dienstposten" seien rechtswidrige Eingriffe in seine Rechtsstellung unter Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes. Vor allem habe der BMVg sein (des Antragstellers) Recht auf Förderung und Beförderung nach Eignung, fachlicher Befähigung und Leistung verletzt. Da er (der Antragsteller) als Nachfolger die von Hauptmann Braune ausgeübte höherwertige Tätigkeit übernommen habe, gehe er von einer sorgfältigen Personalauswahl bei seiner Versetzung aus.
Der Antragsteller beantragt,
- 1.
die mit der Beschwerde angefochtene Unterbewertung seiner Tätigkeit rückgängig zu machen und sie auch STAN-mäßig so zu bewerten, wie es seit 1975 z.B. im Dezernat A 3 III c der Fall gewesen sei,
- 2.
festzustellen, daß die Herabsetzung seiner Tätigkeit ohne Prüfung und die daraus resultierende Dienstpostendotierung in der STAN im Gegensatz zu den anderen Dezernaten willkürlich zu einer geringeren Dienstpostenbewertung bei gleicher Aufgabenstellung geführt hätten, die unzulässig und damit rechtswidrig gewesen seien,
- 3.
festzustellen, daß die Bearbeitung seiner Beschwerde durch unzutreffende Behauptungen, Nichtbearbeitung und Verzögerung und das Verneinen eines Beschwerdebescheides ebenfalls rechtswidrig sei.
Der BMVg bittet um Zurückweisung der Anträge, die er sämtlich für unzulässig hält.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die dem Gericht vorliegenden Akten verwiesen.
II
1.
Der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten ist zulässig.
Der Antragsteller hat hinreichend klargestellt, daß er mit seinem Antrag nicht seine Höherstufung in die Besoldungsgruppe A 12 erstrebt, wofür nach § 59 Abs. 1 SG i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO und § 31 Satz 1 SG der Rechtsweg zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten gegeben wäre. Vielmehr begehrt er die Verpflichtung des BMVg, den von ihm wahrgenommenen Dienstposten in der STAN mit Besoldungsgruppe A 12 zu bewerten, um damit die Voraussetzungen für die entsprechende Förderung und Beförderung auf einen solchen Dienstposten zu erlangen. Es geht ihm also lediglich um seine weitere Verwendung, über die die Vorgesetzten nicht als Organe des Dienstherrn, sondern im militärischen Über-/Unterordnungsverhältnis zu entscheiden haben.
Im beschrittenen Rechtsweg ist das Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - zur Entscheidung sachlich zuständig (§ 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 WBO).
2.
Der Antrag zu 1 ist nicht zulässig.
Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO kann der Soldat die Wehrdienstgerichte nur dann anrufen, wenn die Beschwerde eine Verletzung seiner Rechte oder die Verletzung von Vorgesetztenpflichten ihm gegenüber zum Gegenstand hat. Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann nur geltend gemacht werden, daß eine dienstliche Maßnahme oder Unterlassung rechtswidrig sei (§ 17 Abs. 3 WBO). Schon diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
a)
Das Begehren des Antragstellers ist sachdienlich dahin auszulegen, daß er den BMVg verpflichten will, die von ihm im Dezernat A 3 III a des LwA in der Teileinheit/Zeile 180/008 wahrgenommene, nach Besoldungsgruppe A 10/A 9 eingestufte Stelle in der STAN künftig als Dienstposten der Besoldungsgruppe A 12 zu bewerten.
Änderung oder Nichtänderung der Bewertung einer Stelle in der STAN ist keine gegen den Soldaten gerichtete dienstliche Maßnahme; da sie ihn nicht unmittelbar betrifft, kann sie schon deshalb nicht in seinen Rechtskreis einwirken. Die STAN wird nämlich als planerische Grundlage für Stärke, Gliederung und Ausrüstung der Bundeswehr vom BMVg im Rahmen der ihm zustehenden Organisationsgewalt erstellt und laufend den Bedürfnissen der Bundeswehr angepaßt. Sie ist vor allem Grundlage für die Haushaltsanforderungen und die Stellenpläne. Soweit in ihr für die einzelnen Tätigkeiten und Funktionen der Soldaten STAN-Stellen ausgewiesen und bezeichnet sind, können dem Soldaten daraus ebensowenig Rechte erwachsen wie aus der in der STAN vorgenommenen Bewertung der einzelnen Stellen. Der BMVg kann diese Stellen und ihre Bezeichnung vielmehr kraft seiner Organisationsgewalt ändern. Da derartige organisatorische Maßnahmen die Rechtssphäre des Soldaten nicht unmittelbar berühren, müssen sie von ihm hingenommen werden (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. Beschlüsse vom 24. August 1983 - 1 WB 159/82 - m.w.N. und vom 26. November 1986 - 1 WB 73/85); demzufolge kann er auch keinen Anspruch auf eine Änderung der STAN zu seinen Gunsten geltend machen.
Im übrigen ist nichts dafür dargetan, daß die Bewertung des vom Antragsteller wahrgenommenen Dienstpostens mit der Besoldungsgruppe A 10/A 9 etwa gezielt gegen ihn gerichtet gewesen ist, um ihn dadurch gegenüber anderen Soldaten mit vergleichbarer Aufgabenstellung im Wege einer willkürlichen Ungleichbehandlung schlechterzustellen.
b)
Soweit das Begehren des Antragstellers dahin auszulegen ist, daß er ohne Änderung und damit abweichend von der STAN aus Gründen der Gleichbehandlung so gestellt werden möchte, als ob auch sein Dienstposten - wie andere - nach Besoldungsgruppe A 12 eingestuft wäre, ist sein Antrag ebenfalls unzulässig. Denn dieses Verlangen läuft darauf hinaus, den BMVg zu verpflichten, den Dienstposten des Antragstellers - mit entsprechenden Folgen für die besoldungsmäßige Einstufung - anders zu bewerten, als es in der STAN als der ausdrücklichen Grundlage für derartige Bewertungen vorgesehen ist (BVerwG a.a.O.). Ein derartiger Antrag ist ebenso unzulässig wie ein Antrag auf eine Änderung der STAN.
Es ist nicht Aufgabe der Gerichte, in Fragen der Organisation die Vorstellungen des BMVg auf ihre Richtigkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen. Dadurch wird der Rechtsschutz des Soldaten nicht geschmälert. Denn alle Einzelmaßnahmen, die von militärischen Dienststellen oder Vorgesetzten auf der Grundlage organisatorischer Maßnahmen gegenüber dem Soldaten getroffen werden, können von den Gerichten daraufhin untersucht werden, ob der Soldat in seinen Rechten verletzt worden ist. Dabei kann jeweils auch - aber auch nur - die Rechtmäßigkeit zugrundeliegender organisatorischer Maßnahmen geprüft werden. Deren abstrakte Überprüfung etwa nach Art der "abstrakten Normenkontrolle" des Verfassungsrechts (vgl. Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG) oder des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts (vgl. § 47 VwGO) ist der Wehrbeschwerdeordnung fremd (BVerwGE 43, 88 [BVerwG 25.03.1970 - BVerwG I WB 137/69]; BVerwG Beschlüsse vom 22. Februar 1984 - 1 WB 60/82 - m.w.N. und vom 26. November 1986 - 1 WB 73/85).
3.
Der Feststellungsantrag zu 2 ist unzulässig.
Er ist sachdienlich dahin auszulegen, daß der Antragsteller festgestellt wissen möchte, der von ihm wahrgenommene Dienstposten sei im Vergleich mit entsprechenden Dienstposten anderer Dezernate des LwA trotz gleicher Aufgabenstellung in der STAN willkürlich zu niedrig bewertet und in unzulässiger Weise eingestuft worden. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob dieser Antrag gemäß § 43 Abs. 2 VwGO (Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage) schon deshalb als unzulässig anzusehen ist, weil der Antragsteller denselben Sachverhalt mit dem Verpflichtungsantrag geltend gemacht hat. Da mit diesem Antrag aber letztlich die organisatorische Entscheidung des BMVg im Rahmen der STAN, nämlich die Ausstattung bestimmter Einheiten einer Teilstreitkraft mit bestimmten STAN-Dienstposten angegriffen und die Zuteilung höherwertiger Dienstposten unabhängig von der STAN erstrebt wird, ist das Begehren des Antragstellers aus denselben Gründen wie zuvor (vgl. II 2) zurückzuweisen; denn der Antragsteller kann im Wege des Feststellungsantrages nicht einer gerichtlichen Überprüfung unter ziehen, was ihm beim Verpflichtungsantrag versagt ist.
4.
Auch das Feststellungsbegehren zu 3 ist unzulässig.
Soweit der Antragsteller damit die Art und Weise der Bearbeitung seiner Beschwerde rügt, wendet er sich nicht gegen eine - selbständige - dienstliche Maßnahme oder Unterlassung des BMVg im Sinne von § 17 Abs. 3, § 21 Abs. 1 WBO, sondern gegen dessen Verhalten im Rechtsbehelfsverfahren zwecks Überprüfung der angegriffenen Entscheidung. Soweit er geltend macht, die Verzögerung und Nichterteilung eines Beschwerdebescheides seien ihm gegenüber rechtswidrig gewesen, hat er ein schutzwürdiges Interesse an der von ihm begehrten Feststellung, sei es rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art, nicht vorgetragen; es ist auch sonst nicht ersichtlich. Der Antragsteller hatte es selbst in der Hand, das Verfahren voranzutreiben. Er war befugt, nachdem die Vorlage seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung an den Senat nach § 17 Abs. 4 Satz 3 WBO innerhalb eines Monats unterblieben war, den Antrag unmittelbar beim Senat anzubringen (BVerwG Beschluß vom 26. November 1986 - 1 WB 39, 60/86).
5.
Von einer Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 WBO hat der Senat abgesehen.
Dr. Schwandt
Wolbring
Poetzsch
Brandes