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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.03.1970, Az.: BVerwG I WB 137/69

Beschwerde wegen Untätigkeit des Bundesministers der Verteidigung; Rechtswidrigkeit des Abschnitts "Anrede" in der Grußordnung; Anforderungen an die Anrede in den Streitkräften ; Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz durch Verpflichtung zur Anrede eines dienstgradhöheren Soldaten mit "Herr" ; Verletzung der Menschenwürde durch Verpflichtung zur Anrede mit "Herr"

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.03.1970
Aktenzeichen
BVerwG I WB 137/69
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1970, 12826
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BVerwGE 43, 88 - 95

Der I. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf Grund der Beratung vom 25. März 1970,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scherübl als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Schweiger,
Bundesrichter Saalmann als weitere richterliche Mitglieder,
Oberst Hinrichs,
Unteroffizier Schemenauer als militärische Beisitzer,
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Beschwerde wegen Untätigkeit des Bundesministers der Verteidigung ist gegenstandslos.

  2. 2.

    Abschnitt D II 2 der Grußordnung vom 23. Dezember 1955 war dem Antragsteller gegenüber insofern rechtswidrig, als diesem darin befohlen wurde, alle Vorgesetzten einschließlich der im Dienstgrad gleich- oder höherstehenden Soldaten mit begrenzter Vorgesetzteneigenschaft sowie alle Soldaten höherer Ranggruppen mit "Herr" anzureden, ohne Anspruch auf die gleiche Anrede zu haben.

Gründe

1

I

1.

In der ZDv 10/4 vom 23. Dezember 1955 heißt es in dem die Anrede betreffenden Abschnitt:

"Der Abschnitt 'Anrede' der Vorschrift ist im zweiten Entwurf zur Mitprüfung im Umlauf und noch nicht genehmigt.

D. Anrede

I. Grundsätze

1.
Die Anrede in den Streitkräften wird durch die Rangordnung und das Vorgesetztenverhältnis bestimmt. Sie ist in gleicher Weise Ausdruck des persönlichen Verhältnisses der Soldaten untereinander.

Im Interesse der Disziplin soll in der Anrede die schuldige Achtung gegenüber der Stellung des Vorgesetzten und gegenüber dem dienstälteren Soldaten sowie die menschliche Würdigung des Untergebenen zum Ausdruck kommen.

II. Förmliche Anrede

2.
Die förmliche Anrede ist überall dort anzuwenden, wo ein Vorgesetztenverhältnis besteht oder nach den jeweiligen Gegebenheiten (z.B. offizielle Anlässe, Feierlichkeiten, dienstliche Schreiben) eine förmliche Anrede geboten ist:

Mit 'Herr' und Dienstgrad, sind anzureden:

- Alle Vorgesetzten. Soldaten mit begrenzter Vorgesetzteneigenschaft (z.B. O.v.D., Feldjägertruppe, Wachen), nur soweit sie im Dienstgrad gleich oder höher stehen.

- Soldaten höherer Ranggruppen.

Mit Dienstgrad und Namen sind anzureden:

- Alle Untergebenen

- Soldaten niederer Ranggruppen.

3.
Innerhalb der Ranggruppen der Generale und Stabsoffiziere ist gegenüber Soldaten höherer Dienstgrade die förmliche Anrede geboten, soweit sie eine höhere Dienststellung bekleiden oder wesentlich lebensälter sind.

III. Sonst gebräuchliche Anredeformen

4.
Die Anrede kann nicht für alle Gegebenheiten verbindlich festgelegt werden. Dem einzelnen Soldaten soll genügend Raum bleiben, um in der Form der Anrede seine persönliche Eigenart und das Vertrauens- und Kameradschaftsverhältnis zu anderen Soldaten zum Ausdruck zu bringen. Entscheidend ist, daß immer der Takt, besonders gegenüber lebensälteren Soldaten, gewahrt bleibt.

5.
Die Anrede mit 'Herr' und Namen ist besonders zwischen Offizieren gleicher Ranggruppen und gegenüber lebensälteren Untergebenen angebracht.

6.
Die Anrede ausschließlich mit Namen kann gebraucht werden, wo ein auf langer Zusammenarbeit gegründetes Vertrauensverhältnis besteht. Sie ist eine alte Gepflogenheit im Kameradenkreis, gegen deren Fortbestand nichts einzuwenden ist, soweit dabei der Grundsatz der Ziffer 4 gewahrt bleibt.

7.
Die Anrede mit 'Du' wird genauso, wie im sonstigen Berufsleben, auf Grund der landsmannschaftlichen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten Anwendung finden.

Als Ausdruck der Freundschaft und des gegenseitigen Vertrauens kann das 'Du' menschliche Bindungen fördern; vorschnelle Anbiederung aber ist fehl am Platze, insbesondere zwischen Vorgesetzten und Untergebenen im dienstlichen Verkehr.

8.
Zwischen der Anrede im Dienst und in Uniform und der Anrede ausser Dienst und in Zivil kann nicht grundsätzlich unterschieden werden.

Es gibt jedoch persönliche Beziehungen (z.B. Verwandtschaft), welche in der dienstlichen Anrede im Gegensatz zum ausserdienstlichen Gespräch nicht zum Ausdruck kommen sollen.

9.
Die mündliche wie schriftliche Verwendung der Anrede in der dritten Person ist unzeitgemäß und hat zu unterbleiben. Beifügungen wie 'gehorsamst' sind nicht zu verwenden.

10.
Zwischen Soldaten einerseits, Beamten, Angestellten und Arbeitern andererseits ist im allgemeinen die übliche Anredeform mit 'Herr' ('Frau', 'Fräulein') anzuwenden.

Wo ein Vorgesetztenverhältnis besteht, sind die Vorgesetzten mit 'Herr' und Dienstgrad (Amtsbezeichnung), die Untergebenen mit 'Herr' und Namen anzureden."

2

2.

Unter dem 16. Oktober 1968 beschwerte sich der inzwischen als Unteroffizier der Reserve aus der Bundeswehr entlassene Antragsteller, damals als Fahnenjunker Angehöriger der ..../Offizierschule der Luftwaffe in N..., dagegen, daß er laut Vorschrift einen dienstgradhöheren Soldaten mit "Herr" anzureden habe, während er selbst nur mit Dienstgrad und Namen angeredet werde. Er erblickte hierin einen Verstoß gegen Art. 3 GG.

3

3.

Mit Schreiben vom 3. Mai 1969 erhob der Antragsteller Untätigkeitsbeschwerde, da er abgesehen von einer Eingangsbestätigung keinen weiteren Bescheid erhalten habe.

4

4.

a)

Der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) behandelte die Beschwerde vom 16. Oktober 1968 als Antrag auf wehrdienstgerichtliche Entscheidung und legte diesen mit Schreiben vom 22. September 1969 dem Wehrdienstsenat mit der Bitte vor, ihn zurückzuweisen. Zur Begründung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Regelung führte er aus:

"Die bestehende Regelung ergibt sich aus der Eigentümlichkeit des militärischen Dienstes. Der Dienst in den Streitkräften ist mit Rücksicht auf den Verteidigungsauftrag notwendigerweise in besonderem Maße von dem Prinzip der Über- und Unterordnung geprägt. Die Erhaltung der Einsatzbereitschaft und der inneren Ordnung der Truppe bedingt eine funktionsbezogene Aufteilung dienstlicher Aufgaben, Befugnisse und Verantwortungsbereiche, die äußerlich in einer bestimmten Rangordnung und in der Übertragung von Vorgesetztenbefugnissen zum Ausdruck kommt. Hiermit im Einklang steht die Forderung des Gesetzgebers an alle Soldaten, ihren Vorgesetzten wegen der mit der Vorgesetzteneigenschaft verbundenen intensiveren Pflichtenbindung und gehobenen Verantwortung sowie wegen ihrer Stellung in der militärischen Hierarchie mit besonderer Achtung zu begegnen (§ 17 Abs. 1 SG). Dazu gehört bekanntlich seit jeher die Anrede des Vorgesetzten mit 'Herr' in Verbindung mit dem Dienstgrad. Im Hinblick auf die dienstlichen Rangunterschiede bedeutet es andererseits keine Mißachtung der Persönlichkeit des Untergebenen und seiner Gleichheit vor dem Gesetz als Individuum und Staatsbürger, wenn die bisherige Übung beibehalten wird, den Untergebenen dienstlich nur mit Dienstgrad und Namen anzusprechen. Eine grundlegend andere Rechtsüberzeugung, die eine solche Praxis als jedem Gerechtigkeitsempfinden offensichtlich widersprechend ansähe, hat sich weder in noch außerhalb der Bundeswehr gebildet.

Eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung liegt nicht vor. Dieser Grundsatz verbietet zwar, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich zu behandeln; er verlangt aber keine schematische Gleichbehandlung und läßt sachlich gerechtfertigte Differenzierungen zu.

Die Menschenwürde wäre nur verletzt, wenn sich die derzeitige Regelung gegen die Persönlichkeit des Einzelnen und seinen Wert- und Achtungsanspruch richtete. Der Eigenwert des Untergebenen als Individuum wird jedoch nicht dadurch verletzt, daß ihm im militärischen Bereich eine sonst übliche Anrede nicht zuteil wird; wenn er statt mit Herr mit dem Dienstgrad angesprochen wird, zielt diese Anrede auf seine Funktion und seine Stellung innerhalb der militärischen Hierarchie ab und nicht auf die Persönlichkeit des Untergebenen als solche.

Schließlich entspricht die Anredeform gleichen oder ähnlichen Vorschriften der Armeen anderer Staaten. So sind z.B. die Vorgesetzten in der französischen und der schweizerischen Armee mit 'Herr und Dienstgrad' anzusprechen (das französische 'mon' ist dabei nur die Abkürzung von 'Monsieur'), während die Untergebenen mit Dienstgrad und Namen angesprochen werden. In vergleichbarer Weise wird in den Streitkräften Österreichs und Italiens verfahren, wo zwar nicht die Unteroffiziere, aber alle Offiziere mit Herr und Dienstgrad angesprochen werden.

Wenn die Armeen anderer Staaten, wie z.B. Großbritanniens und der USA abweichende Anredeformen (generelle Anrede ohne 'Herr') vorsehen, so haben sie andere Gepflogenheiten, die das Überordnungsverhältnis in der Form deutlich unterstreichen; so bestätigt in diesen Armeen der Untergebene einen Befehl mit 'ja' und dem Zusatz 'Sir', einem Ausdruck der Achtung, der noch stärker wiegt als 'Herr' (= Mister).

Der Vollständigkeit halber darf noch darauf hingewiesen werden, daß die dienstliche Anordnung, Vorgesetzte mit 'Herr' und mit dem Dienstgrad, Untergebene jedoch mit Dienstgrad und Namen anzureden, keine starre Regelung ist. Absch. III der ZDv 10/4 enthält eine Reihe von Ausnahmen, in denen unabhängig von der hierarchischen Stellung des Soldaten die Anrede den besonderen Gegebenheiten des Taktes und des persönlichen Verhältnisses zueinander angepaßt werden kann und soll. Beide Regelungen - die unter II als Grundsatz und die unter III als auf die Umstände des Einzelfalles abgestellte Verhaltensnorm - müssen unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Gleichbehandlung als zusammengehörig gewürdigt werden. Bei einer solchen Betrachtungsweise tragen die Vorschriften der ZDv 10/4 den Erwägungen Rechnung, unter denen auch im Rahmen des Gleichheitsgrundsatzes Differenzierungen zulässig sind.

Im übrigen wäre es - wenn die befohlene Anredeform rechtswidrig wäre - kaum verständlich, daß seit Bestehen der Bundeswehr mit der derzeitigen Regelung täglich in ungezählten Fällen Grundrechte verletzt worden wären, ohne daß dies bis jetzt so empfunden worden wäre. Dem Antragsteller mag zugegeben werden, daß eine andere Lösung denkbar ist; Überlegungen in dieser Richtung sind im Gange. Rechtswidrig ist die jetzige Handhabung nicht.

Die Frage der Anrede muß daneben auch unter dem Gesichtspunkt der Erziehung zu einer Gehorsamshaltung gesehen werden. Der in einer Armee unerläßliche Gehorsam entsteht unter anderem auch durch Gewöhnung an - isoliert betrachtet geringfügig erscheinende - Verhaltensweisen, die letztlich in ihrem Zusammenwirken eine eingeübte innere und äußere Bereitschaft zum Gehorchen erzeugen. Ohne diese Bereitschaft blieben alle anderen Anstrengungen] militärischer Kräfte erfolglos."

5

b)

Der Antragsteller erwiderte unter anderem folgendes:

6

§ 17 SG verlange keine besondere Achtung des Vorgesetzten wegen seiner intensiveren Pflichtenbindung und gehobenen Verantwortung, sondern lediglich Achtung in seiner Person. Diese erfahre man nicht auf Grund des Vorgesetztenverhältnisses, sondern wegen fachlicher Leistung und beispielhaften Lebens. Zum bisherigen Gebrauch der Anrede des Vorgesetzten mit "Herr" sei zu fragen, ob man traditionsbeladene Formen nur deshalb zum Maßstab einer modernen Streitmacht machen solle, weil sie seit jeher geübt worden seien. Durch die bestehende Regelung werde auch die Gleichheit des Untergebenen als Individuum und Staatsbürger verletzt. Eine Abweichung vom Gleichheitssatz sei hier sachlich nicht gerechtfertigt, die unterschiedliche Funktion des Untergebenen gegenüber dem Vorgesetzten finde in Dienstgrad, Besoldungsgruppe, Regelung des Vorgesetztenverhältnisses und Uniform hinreichend Ausdruck. - Vorschriften anderer Staaten könnten nicht Maßstab der eigenen Regelung sein. Doch habe sich etwa in Israel eine gleiche Anredeform für alle Dienstgrade durchgesetzt und auch die Regelung in Österreich und Italien zeige, daß die Anrede des Vorgesetzten mit "Herr" entbehrlich sei. In der englischen Sprache gebe es die Anrede mit "Mister" nicht, sondern es werde dort im normalen Sprachgebrauch das sinn- und wertgleiche "Sir" benutzt. - Es gehe hier gerade nicht um die Ausnahmen, sondern um den Grundsatz der angefochtenen Regelung. Deren lange Geltung sei kein Merkmal für die Rechtmäßigkeit, zumal es sich um die Verletzung eines Grundrechts handele. Die Gewöhnung an den einseitigen Verzicht auf eine im Alltagsleben selbstverständliche Achtungsbezeugung fördere die erstrebte Einsatzbereitschaft in Wirklichkeit nicht.

7

c)

Der BMVg führte noch aus:

8

Die Anrede "Herr" folge aus der Achtung des Untergebenen vor der Dienststellung und Leistung des Vorgesetzten und nicht umgekehrt. Daß die unterschiedliche Form der Anrede keine Mißachtung des Untergebenen bedeute, werde daraus deutlich, daß Jeder Vorgesetzte zugleich Untergebener sei. In den Nato-Streitkräften, denen bei Vergleichen ein besonderes Gewicht zukomme, sei die Anrede des Vorgesetzten mit einem dem "Herrn" entsprechenden Wort üblich. Es werde nicht übersehen, daß Sitten und Gebräuche des zwischenmenschlichen Bereichs ständigen Wandlungen unterworfen seien, doch könne die gerügte Anredeform nicht als rechtswidrig bezeichnet werden.

9

d)

Der Antragsteller entgegnete, der Untergebene könne die Anrede "Herr" nicht aus Achtung vor beispielhafter Haltung usw. verwenden, weil er sie dem Vorgesetzten nach der angefochtenen Regelung unabhängig davon schuldig sei, ob er ihn und seine menschlichen Qualitäten usw. bereits kenne. Die Untergebenen aber, die nicht zugleich Vorgesetzte seien, könnten danach trotz beispielgebender Haltung und Pflichterfüllung keine formelle Achtung verlangen.

10

e)

Zur Frage der Entstehungsgeschichte der ZDv 10/4 führte der BMVg noch an, diese ZDv sei an die Truppe wie alle anderen Vorschriften gemäß einem Verteiler ausgegeben worden, in dem die damals (1955/1956) bereits aufgestellten Dienststellen, Verbände und Einheiten erfaßt gewesen seien. Für die neu hinzugekommenen Dienststellen und Einheiten, deren Zahl schnell angewachsen sei, seien nachträglich weitere Exemplare ausgeliefert worden, teils durch das Ministerium, teils durch die Kommandobehörden, teils auch durch die Truppe selbst, indem sie ein zur Verfügung stehendes Exemplar selbst vervielfältigt habe.

11

Eine Belehrung oder eine schriftliche Bestätigung der Kenntnisnahme sei nicht angeordnet worden; dies sei auch nicht nötig gewesen, da die Regelung der Anrede, die im wesentlichen der überkommenen Form entsprochen habe, sich in der Praxis sehr schnell eingespielt habe und 1957, als die ersten Wehrpflichtigen einberufen worden seien, bereits fester Bestandteil des militärischen Lebens und unangefochtene Übung geworden sei.

12

Der Hinweis vor Abschnitt D der ZDv 10/4 könne nur so verstanden werden, daß Abschnitt D nach Beendigung der Prüfung innerhalb des Bundesministeriums der Verteidigung möglicherweise noch geändert werden könne. Nachdem aber keine Änderungen erfolgt seien, habe jeder davon ausgehen müssen, daß auch der Abschnitt D "Anrede" in der veröffentlichten Form ein verbindlicher Befehl sei.

13

II

1.

Die Untätigkeitsbeschwerde des Antragstellers vom 3. Mai 1969 ist durch die Vorlage seiner Beschwerde vom 16. Oktober 1968 an den Wehrdienstsenat gegenstandslos geworden.

14

2.

Der in der Sache selbst vorliegende Antrag auf wehrdienstgerichtliche Entscheidung ist durch die Entlassung des Antragstellers aus der Bundeswehr nicht etwa unzulässig geworden; denn die Fortführung eines Wehrbeschwerdeverfahrens wird nicht dadurch berührt, daß nach Einlegung der Beschwerde das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers endigt (§ 15 WBO).

15

3.

Gegen die Zulässigkeit des Antrags bestehen auch sonst keine Bedenken:

16

a)

Insbesondere ist nicht zu beanstanden, daß sich der Antragsteller unmittelbar gegen die in Abschnitt D II 2 der Grußordnung vom 23. Dezember 1955 enthaltene allgemeine Regelung der förmlichen Anrede und nicht etwa gegen eine besondere, zur Durchsetzung der Grußordnung gerade gegen ihn gerichtete Maßnahme eines Vorgesetzten gewendet hat. Denn die Grußordnung ist auch in ihrem Abschnitt D II 2 eine unmittelbar Gehorsam beanspruchende Anweisung zu einem bestimmten Verhalten in bestimmten, wiederkehrenden Situationen, die allen Soldaten und damit auch dem Antragsteller durch den höchsten militärischen Vorgesetzten "schriftlich, mündlich oder in anderer Weise" allgemein erteilt worden ist; sie stellt somit einen Befehl im Sinne des Soldatenrechts dar (vgl. Nr. 38 der ZDv 1/50; § 2 Nr. 2 WStG; BVerwG NZWehrr 1969, 192, 193; Dreher/Lackner/Schwalm, WStG § 2 RdNr. 8; Rittau, SG § 10 Anm. 4 I; BGHSt 20, 315, 323) [BGH 10.12.1965 - 1 StR 327/65], der auch, was für seine Verbindlichkeit von Bedeutung ist, eindeutig "zu dienstlichen Zwecken" erteilt worden ist (vgl. § 10 Abs. 4, § 11 Abs. 1 Satz 2 SG; § 22 Abs. 1 WStG). Für die Verbindlichkeit des Befehls ist ohne Belang, daß der Abschnitt D nach seinem Vorwort offenbar intern noch nicht von allen an seinem Zustandekommen beteiligten Stellen mitgezeichnet und insgesamt noch nicht "genehmigt" war. Denn seine gleichwohl erfolgte Aufnahme in die Grußordnung und Bekanntgabe an die unterstellten Truppenteile und Dienststellen zeigt, daß auch er im Außenverhältnis wirksam sein sollte und seine Befolgung erwartet wurde; Vorgänge der internen Meinungsbildung berühren die Verbindlichkeit eines ohne Einschränkung erteilten Befehls nicht; die Grußordnung wurde auch einschließlich ihres Abschnitts D in der Bundeswehr über 14 Jahre lang ohne Einschränkung praktiziert. Mit Recht hält daher auch der BMVg selbst den Abschnitt D der Grußordnung für verbindlich.

17

Bei der Regelung des Abschnitts D II 2 der Grußordnung handelt es sich schließlich nicht etwa um eine bloße "Richtlinie" im Sinne von Nr. 48 der ZDv 1/50, also um einen bloßen Hinweis des BMVg an seine Untergebenen, ohne daß diesen ein konkretes Verhalten vorgeschrieben wäre. Aus ihrem eigenen Wortlaut ergibt sich nämlich, daß sie unter bestimmten Voraussetzungen "anzuwenden ist" und ihre Anwendung nicht etwa einen Ermessensspielraum beläßt. Die in Abschnitt D III behandelten "sonst gebräuchlichen Anredeformen" gelten unter anderen, in den Nrn. D III 5 bis 10 näher umschriebenen Gegebenheiten. In den Nrn. 6 und 7 laufen sie überdies wegen der in Nr. 4 geforderten Bindung der jüngeren Soldaten an den Takt gegenüber lebensälteren Soldaten eher auf eine Verschlechterung der Position der Untergebenen und der Soldaten niederer Ranggruppen hinaus, weil diese nach Abschnitt D II 2 (wenigstens) mit Dienstgrad und Namen anzureden sind: Die Anrede ausschließlich mit Namen oder gar mit "Du" soll nach Abschnitt D III auch bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen sicher nicht den "Untergebenen" und "Soldaten niederer Ranggruppen" gegenüber ihren Vorgesetzten usw. freigestellt werden, wie sich schon aus der Bezugnahme auf "alte Gepflogenheiten" und aus der - berechtigten - Verpönung "vorschneller Anbiederung" ergibt.

18

b)

Gegen die Rechtzeitigkeit des Antrags bestehen schon deshalb keine Bedenken, weil er sich gegen eine Daueranordnung richtet, die dem Antragsteller stets neuen Anlaß zur Beschwerde geben könnte (vgl. BDH NZWehrr 1962, 61 und BDH Beschluß vom 19. Juli 1967 - I WB 22/66).

19

c)

Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO kann ein Soldat vor dem Wehrdienstsenat lediglich die Verletzung von Rechten oder von ihm gegenüber bestehenden Pflichten eines Vorgesetzten geltend machen, die in den §§ 6 bis 23, 26 bis 29 und 32 bis 36 SG geregelt sind. Der Antragsteller beruft sich ausdrücklich auf die Verletzung des Gleichheitssatzes des Art. 3 (Abs. 1) GG. Damit macht er geltend, daß ihm durch die angefochtene Regelung dieses Grundrecht vorenthalten wird, das zugleich ein dem Soldaten nach § 6 Satz 1 SG wie jedem anderen Staatsbürger zustehendes staatsbürgerliches Recht darstellt (vgl. Scherer, SG 3. Aufl. § 6 Anm. I 2 d).

20

d)

Der Antragsteller kann freilich nicht die generelle Aufhebung des angefochtenen Befehls erreichen, sondern nur die Peststellung, daß er ihm gegenüber rechtswidrig war. Denn die Wehrbeschwerdeordnung kennt keine abstrakte Normenkontrolle. Der Antragsteller hat im übrigen bei richtiger Auslegung seines Antrags auch nicht mehr begehrt.

21

4.

Der Antrag ist auch begründet; denn der angefochtene Befehl verstößt dadurch gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, daß er die Soldaten verschiedener Dienststellung und verschiedener Dienstgrade bei der Regelung der gegenseitigen Anrede unter Verletzung des Grundrechts der Menschenwürde verschieden behandelt:

22

a)

Abschnitt D II 2 der Grußordnung ist nicht um dessentwillen rechtswidrig, weil darin die Weglassung der Bezeichnung "Herr" in der gegenseitigen Anrede von Soldaten angeordnet ist:

23

aa)

Zwar wäre, wie keiner näheren Darlegung bedarf, die Regelung der gegenseitigen Anrede der Soldaten rechtlich jedenfalls dann einwandfrei, wenn sie allgemein die Bezeichnung "Herr" enthalten würde.

24

bb)

Die Weglassung dieser Bezeichnung in der gegenseitigen Anrede der Soldaten wäre aber nur dann von vornherein rechtswidrig, wenn sie, für sich betrachtet, Grundrechte oder andere staatsbürgerliche Rechte der Soldaten im Sinne von § 6 Satz 1 SG verletzen oder etwa gegen die Verpflichtung der Soldaten zur Kameradschaft, d.h. dazu, "die Würde, die Ehre und die Rechte des Kameraden zu achten..." (§ 12 Satz 2 SG), verstoßen würde. Das hat der Antragsteller selbst nicht behauptet und das ist auch nicht der Fall:

25

In Betracht kommt insoweit als Grundrecht die Würde des Menschen (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG), die unantastbar ist, jedem einzelnen Menschen zusteht (vgl. von Mangoldt/Klein, GG Art. 1 Anm. III 3 c) und grundsätzlich auch die Wahrung der Ehre umfaßt als des angeborenen Menschenwerts, den jeder mit allen gemeinsam hat, und des sozialen Wertes und Achtungsanspruchs, der dem Einzelnen im Urteil der Menschen zukommt (vgl. Nipperdey in Neumann/Nipperdey/Scheuner, "Die Grundrechte", Bd. II S. 38). Jener Achtungsanspruch wäre durch die (generelle) Weglassung der Bezeichnung "Herr" in der gegenseitigen Anrede der Soldaten nur dann getroffen, wenn diese Weglassung der sonst üblichen Anrede eine soziale Abwertung der Soldaten bedeuten würde. Im allgemeinen gesellschaftlichen Leben dürfte zwar in der Bundesrepublik heute unter nicht verwandten oder befreundeten Erwachsenen die Anrede mit "Herr" (bzw. "Frau", "Fräulein") weitgehend als Ausdruck der gegenseitigen Achtung gewertet werden, so daß die nicht auf Besonderheiten der gegenseitigen persönlichen Beziehungen zurückzuführende Weglassung einer solchen Anrede meist als herabsetzend und ehrkränkend empfunden werden dürfte (anders noch RG LZ 1915 Sp. 445). Wenn aber unter Beschränkung auf den eigentlichen militärischen Bereich im Rahmen der Erfordernisse des militärischen Dienstes den Soldaten allgemein die Weglassung der Bezeichnung "Herr" bei der gegenseitigen Anrede vorgeschrieben wäre, so würde das den Achtungsanspruch des einzelnen Soldaten nicht beeinträchtigen. Denn eine solche Regelung könnte von keinem Soldaten als soziale Abwertung gegenüber den anderen Soldaten empfunden werden. Sie würde infolge ihrer Ableitung aus den Erfordernissen des militärischen Dienstes auch nicht die gesellschaftliche Geltung der Truppe in ihrem Verhältnis zur übrigen Bevölkerung mindern.

26

Tatsächlich rechtfertigen die Besonderheiten des militärischen Dienstes eine möglichst kurze und gleichwohl eindeutige Bezeichnung der an der Befehlserteilung, Meldungserstattung usw. als Empfänger und Geber beteiligten Soldaten, um die jeweils Angesprochenen kurz und zweifelsfrei zu bestimmen. Kürze und Klarheit der Befehlsgebung sind Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer auf Befehl und Gehorsam aufgebauten Institution. Das kann in der Regelung der Anredeform in der Weise Niederschlag finden, daß der Soldat zu seiner Unterscheidung von seinen Kameraden mit Dienstgrad und Kamen anzusprechen und die Bezeichnung "Herr" dabei wegzulassen ist. Läßt man außer Betracht, daß die jetzige Regelung dies nicht durchgängig verlangt (siehe unten b) und daß sie möglicherweise dem Anwendungsbereich nach zu weit geht (siehe unten 5.), so ist sie nicht zu beanstanden. Sie ist insoweit sachgerecht und verletzt weder Grundrechte noch sonstige Rechte der Soldaten. Dem steht nicht entgegen, daß sie sich nicht nur auf den Einsatz der Bundeswehr mit der Waffe bezieht. Da nämlich die Ausbildung von Streitkräften auf den Einsatzfall zugeschnitten sein muß, ist es sachgerecht, wenn diese Erfordernisse allgemein bei der Regelung der Anrede berücksichtigt werden.

27

Ob die Anrede mit "Herr" zu den staatsbürgerlichen Rechten gemäß § 6 Satz 1 SG zu zählen ist, braucht nicht entschieden zu werden. Diese Rechte unterliegen nämlich kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung dem Torbehalt der Erfordernisse des militärischen Dienstes (§ 6 Satz 2 SG), so daß es auch insoweit darauf ankommt, ob die gewählte Anrederegelung von den Besonderheiten des militärischen Dienstes gefordert wird.

28

b)

Gegen Rechte der Soldaten verstößt Abschnitt D II 2 der Grußordnung jedoch insofern, als darin von den Untergebenen verlangt wird, alle Vorgesetzten einschließlich der im Dienstgrad gleich- oder höherstehenden Soldaten mit begrenzter Vorgesetzteneigenschaft sowie alle Soldaten höherer Ranggruppen außer mit dem Dienstgrad auch mit "Herr" anzureden, ohne selbst hierauf Anspruch zu haben.

29

aa)

Für die Regelung ist insoweit keine funktionelle Notwendigkeit erkennbar. Sie läuft dem Grundsatz größtmöglicher Kürze der Bezeichnung zuwider und fördert ihre größtmögliche Klarheit nicht. Insbesondere aber ist die Funktionstüchtigkeit der Streitkräfte nicht etwa unter dem Gesichtspunkt der Erziehung zu einer eingeübten inneren und äußeren Bereitschaft zum Gehorchen davon abhängig, daß der Untergebene oder Soldat einer niederen Ranggruppe seinen Vorgesetzten oder Angehörigen einer höheren Ranggruppe mit "Herr" anzureden hätte, ohne selbst Anspruch auf den gleichen Achtungsbeweis zu haben, wie der BMVg meint. Mit dem Handbuch der inneren Führung (S. 20, 77, 91, 110 und 112), das die vom BMVg autorisierte Darstellung der in der Bundeswehr mit Billigung des Gesetzgebers (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Wehrbeauftragten des Bundestages vom 26. Juni 1957 - BGBl I, 652) zu befolgenden Grundsätze über die innere Führung enthält, ist insofern davon auszugehen, daß der Gehorsam zu den besonderen Zielen der soldatischen Erziehung gehört, daß aber auf die Dauer allein "überzeugter Gehorsam" verläßlich ist und daß das Soldatengesetz der Befehlsbefugnis und damit der Gehorsamspflicht Grenzen in Menschenwürde und Recht setzt. Das ist eine klare Absage an jede Form "eingetrichterter" Gehorsamshaltung. Übung durch Gewöhnung ist auf die automatische Ausführung wiederkehrender Tätigkeiten ausgerichtet; "darüber hinaus kommt solchen Übungen keine erzieherische Bedeutung zu" (aaO S. 94).

30

Im übrigen wird auch in anderen sog. besonderen Gewaltverhältnissen keine Darstellung der auch dort bestehenden besonderen Gehorsamspflichten durch eine besondere Anredeform gefordert.

31

bb)

Das obrigkeitliche Verlangen, einen anderen Menschen mit "Herr" anzureden, ohne die Einräumung eines Anspruchs darauf, von diesem ebenfalls mit "Herr" angesprochen zu werden, verstößt, wie der Antragsteller zu Recht ausführt, gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. An diesen sind auch der Gesetz- und der Verordnungsgeber, die vollziehende Gewalt und die Gerichte gebunden. Er gilt ferner für den militärischen Vorgesetzten bei der Erteilung eines allgemeinen Befehls; denn der Gleichheitssatz ist auch dort zu wahren, wo die Rechtsverhältnisse innerhalb eines besonderen Gewaltverhältnisses geregelt werden (vgl. VerfGH 20, 51, 55). Er untersagt, gleichliegende Sachverhalte, die aus der Natur der Sache und unter dem Gesichtspunkt der Gerechtigkeit klar eine gleichartige Regelung erfordern, ungleich zu behandeln. Nur wesentlich Ungleiches ist nach seiner Eigenart verschieden zu regeln. Er verlangt allerdings keine schematische Gleichbehandlung, sondern läßt Differenzierungen zu, die durch sachliche Erwägungen gerechtfertigt sind (vgl. Leibholz/Rinck, GG 1966 Art. 3 RdNr. 10 f mit weiteren Nachweisen); dabei bleibt es dem Ermessen der erlassenden Stelle überlassen, zu entscheiden, in welcher Weise dem allgemeinen Gedanken der Angemessenheit, Billigkeit und Zweckmäßigkeit Rechnung zu tragen ist (vgl. VerfGH 22, 29, 32). Hier ist aber eine Differenzierung zwischen der Anrede des Untergebenen oder Angehörigen einer niederen Ranggruppe und der Anrede des Vorgesetzten oder Angehörigen einer höheren Ranggruppe nicht gerechtfertigt, da sie, d.h. also gerade die Differenzierung als solche, mit dem Grundrecht und staatsbürgerlichen Recht der Menschenwürde und mit der Verpflichtung des Vorgesetzten zur Fürsorge und Kameradschaft nicht zu vereinbaren ist: Das Entwürdigende liegt hier, wie gezeigt, nicht schon in der Zumutung, sich abweichend von den Umgangs formen des gesellschaftlichen Verkehrs und den Gesetzen der Höflichkeit ohne die Beifügung der Bezeichnung "Herr" ansprechen zu lassen, sondern gerade darin, daß zugleich verlangt wird, andere Personen im Hinblick auf ihre höhere Stellung nicht nur mit dem entsprechenden Unterscheidungsmerkmal anzureden, sondern außerdem mit "Herr" zu titulieren. Durch den Befehl zu solcher unterschiedlicher gegenseitiger Anrede wird hier eine Kluft zwischen militärischen Vorgesetzten und Untergebenen, höheren und niederen Ranggruppen aufgerissen bzw. beibehalten, die unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes nicht gerechtfertigt ist.

32

Der BMVg beruft sich auch zu Unrecht darauf, daß jeder Vorgesetzte zugleich Untergebener ist. Das trifft schon für ihn selbst nicht zu; umgekehrt ist nicht jeder Untergebene auch Vorgesetzter. Davon abgesehen wird aber die oben festgestellte Verletzung des Gleichheitssatzes nicht dadurch ausgeglichen, daß der Untergebene, sofern er selbst zugleich Vorgesetzter ist, nach der Grußordnung seinerseits verlangen kann, von seinen Untergebenen mit "Herr" angesprochen zu werden. Denn gerade diese letztere Bevorrechtigung gegenüber seinen Untergebenen verletzt ihrerseits wiederum den Gleichheitssatz.

33

5.

Abschnitt D II 2 der Grußordnung erweist sich sonach in der Regelung der Anredeform dem Antragsteller gegenüber insofern als rechtswidrig, als diesem darin befohlen wurde, alle Vorgesetzten einschließlich der im Dienstgrad gleich- oder höherstehenden Soldaten mit begrenzter Vorgesetzteneigenschaft sowie alle Soldaten höherer Ranggruppen mit "Herr" anzureden, ohne selbst hierauf Anspruch zu haben.

34

Da der Antragsteller die Regelung nur insoweit angefochten hat, kann offenbleiben, ob ihr Anwendungsbereich ("überall dort ..., wo ein Vorgesetztenverhältnis besteht oder nach den jeweiligen Gegebenheiten - z.B. offizielle Anlässe, Feierlichkeiten, dienstliche Schreiben - eine förmliche Anrede geboten ist"; Abschnitt D III) eindeutig genug umschrieben und ob er nicht etwa je nach der Auslegung dieser Umschreibung zu weit gefaßt ist, ob also der Raum, innerhalb dessen der Soldat überhaupt auf die im sonstigen gesellschaftlichen Verkehr übliche Anrede mit "Herr" zu verzichten hat, unter Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit über den Rahmen der militärischen Erfordernisse hinaus ausgedehnt ist. Insofern wäre etwa an die Anrede des Untergebenen bzw. Soldaten einer niederen Ranggruppe durch den Vorgesetzten bzw. Soldaten einer höheren Ranggruppe in Zivil und außerhalb des Dienstes zu denken (vgl. Abschnitt D III 8 Abs. 1 der Grußordnung), ferner an die Anrede in dienstlichen Schreiben, die keine Befehle darstellen, insbesondere aber auch an die Anrede dann, wenn der Vorgesetzte gegenüber einem Untergebenen bei Verdacht eines Dienstvergehens Ermittlungen anstellt und ihn in deren Rahmen befragt (vgl. § 21 a Abs. 3 WDO).

Scherübl
Dr. Schweiger
Saalmann
Hinrichs
Schemenauer