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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.12.1965, Az.: 1 StR 327/65

Fahrlässige Tötung beimÜbungsschießen der Bundeswehr; Verletzung der Aufklärungspflicht; Sicherheitsanforderungen beim Schießen mit scharfer Munition; Pflichtverletzung eines Offiziers bei Verschulden von Untergebenen; Pflichtverletzung bei Aufbau und Überwachung der erforderlichen Sicherheitsorganisation; Grobe Fahrlässigkeit beimÜbungsschießen; Verschärfte Sicherheitsanforderungen bei einer Bundeswehrlehrveranstaltung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.12.1965
Aktenzeichen
1 StR 327/65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 12416
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Lüneburg - 26.11.1964

Fundstellen

  • BGHSt 20, 315 - 333
  • MDR 1966, 343 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1966, 673-676 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Fahrlässige Tötung u.a.

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Zur strafrechtlichen Verantwortung für die Nichtbeachtung von Sicherheitsanforderungen beim Scharfschießen mit verbundenen Waffen auf einem Truppenübungsplatz (hier: Sorgfaltsanforderungen an den Leiter des Übungsschießens und den Sicherheitsoffizier der Leitung, an Schießleitenden und Sicherheitsgehilfen der übenden Mörsertruppe sowie an Kontrollraumoffizier und Schießsicherheitsoffizier der Kommandantur des Übungsplatzes).

  2. b)

    Unter den Umgang mit Waffen im Sinne von § 47 Abs. 1 Nr. 1 WStG fällt auch die Nichteinhaltung von Sicherheitsbestimmungen.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 10. Dezember 1965
auf Grund der Hauptverhandlung vom 7. Dezember 1965,
an denen teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,
Bundesrichter Fischer,
Bundesrichter Loesdau,
Bundesrichter Mai,
Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten He.,
Rechtsanwalt Dr. ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten R.,
Rechtsanwalt Dr. ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten L.,
Rechtsanwalt Dr. ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten H.,
Rechtsanwalt Dr. ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten von G.,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 26. November 1964 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es die Angeklagten von G., H. und He. betrifft.

Auf die Revisionen der Angeklagten R. und L. wird das Urteil

  1. 1.

    dahin geändert, daß der Schuldspruch wegen leichtfertigen Nichtbefolgens von Befehlen wegfällt,

  2. 2.

    im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht Verden zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten R. und L. werden verworfen.

Gründe

1

Am 9. April 1964 führte die Kampftruppenschule III in Munster vor Angehörigen eines Generalstabslehrgangs der Bundeswehr auf dem Schießplatz Bergen-Hohne ein Scharfschießen mit verbundenen Waffen durch, an dem Panzerjäger mit Kanonen-Jagdpanzern, Panzergrenadiere, Raketenjäger, Artillerie und ein Zug mittlerer Mörser teilnahmen. Mit der Gesamtleitung der Lehrvorführung hatte der Kommandeur der Kampftruppenschule den der Schule angehörenden Oberstleutnant Ro. beauftragt. Er sollte allerdings nur Vortragsaufgaben haben. Die Leitung des Schießens war dem Angeklagten Major R. dem damaligen Kommandeur des PzJg(L)Btl 92, übertragen. Major R. hatte den Angeklagten Oberleutnant L. zum Sicherheitsoffizier der Leitung bestellt. Der bei dem Scharfschießen mitwirkende mittlere Mörserzug gehörte zu der von dem früheren Mitangeklagten Hauptmann V. geführten 5. Kompanie des PzGren(L)Btl 92. Zugführer war der Angeklagte Feldwebel v. G.. Der diesem unterstellte Angeklagte Feldwebel H. war bei der Übung als Stellungsunteroffizier und Sicherheitsgehilfe eingeteilt. Bei der Kommandantur des Schießplatzes wurde das Schießen von dem gleichfalls früher mit angeklagten Hauptmann Ru. bearbeitet. Als Beauftragter der Kommandantur nahm der Angeklagte Hauptmann He. am Schießen teil.

2

Beim Einschließen auf das Ziel M 1, das der Angeklagte Feldwebel v. G. am 8. April 1964 in Abwesenheit der Angeklagten R. und L. mit stark seitlicher Beobachtung durchführte, kam es durch Fehler in der Kommandobildung zu einer erheblichen Abweichung von der kartenmäßigen Seitenrichtung und Entfernung. Als Einschläge im Sehstreifen erschienen, führten hinzutretende Beobachtungsfehler zu der Annahme des Schießenden, daß die Schüsse im Ziel lägen. In Wirklichkeit lagen die als Treffer angesprochenen Einschläge in gefährlicher Nähe des Großen Dellbergs, auf dem der Zuschauerplatz der Lehrgangsteilnehmer vorgesehen war. Diese Fehler, die auch beim Überprüfungsschießen am Übungstage nicht bemerkt wurden, hatten beim Wirkungsschießen im Verlauf der Lehrvorführung zur Folge, daß ein Kurzschuß in die Zuschauergruppe einschlug und den Tod von zehn Lehrgangsteilnehmern sowie die mehr oder minder schwere Verletzung von neun Soldaten herbeiführte.

3

Für den Unglücksschuß und seine Auswirkungen hat das Landgericht die Angeklagten R. und L. als verantwortlich angesehen und beide wegen zehnfacher fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit neun fahrlässigen Körperverletzungen, jeweils begangen im Ausbildungsdienst (§§ 222, 230, 232 StGB, § 47 WStG), sowie in Tateinheit mit leichtfertiger Nichtbefolgung von Befehlen (§ 21 WStG) zu Einschließung verurteilt (R. zu sieben, L. zu sechs Monaten). Die Strafen wurden zur Bewährung ausgesetzt. Die Angeklagten v. G., H. und He. sowie die Mitangeklagten Ru. und V. wurden freigesprochen.

4

Die Revisionen der Angeklagten R. und L., mitdenen Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen Rechts gerügt wird, führen zum Wegfall des aus § 21 WStG erhobenen Schuldvorwurfs und zur Aufhebung der Verurteilungen der Beschwerdeführer im Strafausspruch, bleiben jedoch im übrigen erfolglos. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die sich mit der Sachrüge gegen den Freispruch der Angeklagten v. G., H. und He. wendet, erweist sich im Ergebnis als begründet.

5

I. Revision des Angeklagten R.

6

1.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die Revision zunächst, daß die Strafkammer mit den Schöffen Z. und P. unvorschriftsmäßig besetzt gewesen sei (§ 338 Nr. 1 StPO). Sie führt hierzu aus: Da die - mehrtägige - Hauptverhandlung nicht an einem der gemäß §§ 77, 45 Abs. 1 GVG im voraus festgestellten Sitzungstage (Montag bzw. Donnerstag) begonnen habe, hätten die für die Sitzung einzuberufenden Schöffen gemäß § 48 GVG gesondert ausgelost werden müssen, was nicht geschehen sei. Im übrigen sei das Auslosungsverfahren schon in der Vergangenheit falsch gehandhabt worden, weil außerordentliche Sitzungen der Strafkammer im Verlauf des Geschäftsjahres 1964 derart häufig und regelmäßig stattgefunden hätten, daß es geboten gewesen sei, sie von vornherein in die Zahl der ordentlichen Sitzungen einzubeziehen. Auch in diesem Fall wäre es nicht zur Mitwirkung der genannten Schöffen gekommen. Mit diesem Vorbringen kann die Revision keinen Erfolg haben. Da der Strafkammervorsitzende lediglich den Beginn der Hauptverhandlung vorverlegt, der Verhandlung jedenfalls aber auch den folgenden ordentlichen Sitzungstag vorbehalten hat, ohne diesen anderweitig zu besetzen, lag eine ordentliche Sitzung vor (BGHSt 16, 63). Die beiden Schöffen waren daher richtig bestimmt. Daran vermag auch nichts zu ändern, daß die beiden ordentlichen Sitzungstage der Woche dem Vorsitzenden zur Bewältigung des Anfalls von Strafsachen offenbar nicht ausreichten und er deshalb im Verlauf des Geschäftsjahres eine größere Anzahl außerordentlicher Sitzungen anberaumt hatte. Ob dies zulässig war oder ob hieraus Rückschlüsse auf dieNotwendigkeit einer anderen Sitzungsregelung oder Geschäftsverteilung gezogen werden könnten, bedarf keiner Prüfung. Denn der Angeklagte ist nicht in einer außerordentlichen, sondern in einer ordentlichen Sitzung abgeurteilt worden. Bei Einberufung der Schöffen für eine solche Hauptverhandlung konnte der Vorsitzende aber nur nach der Lage verfahren, vor die er gestellt war. Nach dem geltenden Geschäftsplan hatte er überhaupt keine andere Möglichkeit, als die für die Teilnahme an der ordentlichen Sitzung vorgesehenen Schöffen heranzuziehen.

7

Weiter beanstandet die Revision eine Verletzung des § 74 StPO. Sie ist der Ansicht, daß die Strafkammer das Gesuch des Angeklagten, den Sachverständigen Oberstleutnant Kl. wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, zu Unrecht zurückgewiesen habe. Auch diese Rüge greift nicht durch.

8

Da das Ablehnungsgesuch selbst nicht schriftlich begründet war, kann seine Begründung nur dem Verwerfungsbeschluß entnommen werden. Hiernach war nicht Inhalt des Ablehnungsgesuchs, daß der Sachverständige als Mitglied der militärischen Untersuchungskommission am staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren teilgenommen hatte. Auf das diesbezügliche Revisionsvorbringen kann der Senat daher nicht eingehen (RGSt 74, 296). Im übrigen lagen keine besonderen Gründe vor, aus denen sich für den Angeklagten ernste Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen hätten ergeben können. Unbedenklich war insbesondere, daß Oberstleutnant Kl. ein Gutachten über die Auslegung einer Dienstvorschrift (ZDV 44/10) zu erstatten hatte, die in dem von ihm seit dem 1. Oktober 1963 geleiteten Referat beim Bundesverteidigungsministerium ausgearbeitet worden war. Die Annahme der Strafkammer, daß der Sachverständige weder für die ursprüngliche Fassung der Vorschrift noch für ihre im Oktober 1963 erfolgte Neufassung verantwortlich gewesen sei, hältder rechtlichen Nachprüfung stand, weil unbedenklich davon ausgegangen werden kann, daß Oberstleutnant Kl. in der Zeit vom 1. Oktober 1963 bis zu der - vom Staatssekretär bereits am 8. Oktober 1963 verfügten - Neufassung nicht mehr in der Lage war, auf diese einen maßgeblichen Einfluß auszuüben.

9

Vergeblich rügt die Revision ferner eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO). Der Verteidiger des Angeklagten Remer hatte den am 5. November 1964 gestellten Beweisantrag (Anlage 22 zum Sitzungsprotokoll), dessen Erledigung die Revision vermißt, später gemeinsam mit dem Verteidiger des Angeklagten L. ausdrücklich zurückgenommen und auf die Anhörung der benannten Zeugen verzichtet. Bei dieser Sachlage bestand für das Gericht kein Anlaß, auf die Beweisfrage, von Amts wegen zurückzukommen, zumal die Entscheidung über den Beweisantrag ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls zunächst bis zur Durchführung eines Kontrollschießens und der Vernehmung des Sachverständigen Dr. Bi. zurückgestellt und der Verzicht erst hiernach erklärt worden war.

10

2.

Die Sachrüge ist dagegen zum Teil begründet.

11

a)

Mit den Angriffen gegen den Schuldspruch dringt die Revision im wesentlichen nicht durch.

12

Die Strafkammmer geht zutreffend davon aus, daß der mittlere Mörserzug der 5./PzGren(L)Btl Nr. 92, der an dem Unglücksschießen mitwirkte, dem Angeklagten nicht nur für die Durchführung der Übung am 9. April 1964, sondern auch für deren Vorbereitung am 8. April 1964 unterstellt war. Es bedarf hierbei keiner Prüfung, ob die Ansicht des Landgerichts richtig ist, daß es den - im Einsatzbefehl verwendeten - Begriff der Abstellung im militärischen Sprachgebrauch überhaupt nicht gebe, und daß er, sofern er gebraucht werde, stets ein Unterstellungsverhältnis und nicht etwa nur eine Anweisung auf Zusammenarbeit bezeichne. Denn die Strafkammer stellt einwandfrei fest, daß der Mörserzug für den Einsatz bei der Lehrvorführung aus seinem bisherigen Verband herausgelöst und in ein neues Unterordnungsverhältnis eingegliedert war, kraft dessen dem Angeklagten die Befehlsgewalt für den vorgesehenen Einsatz und damit auch die volle Verantwortung oblag. Nach den getroffenen Feststellungen war das dem Angeklagten auch bekannt. Er wußte insbesondere, daß seine mit der Lehrvorführung verbundene Führungsaufgabe notwendigerweise bereits am 8. April 1964 einsetzte. Mit aller Deutlichkeit geht diese Kenntnis aus dem Schießbefehl des Angeklagten vom 3. April 1964 hervor, der sich nicht auf die Regelung des Scharfschießens selbst beschränkt, sondern zugleich genaue Anweisungen für das Einschießen der teilnehmenden Einheiten am 8. April 1964 enthält (UA 30). Im übrigen hätte der Angeklagte für das Ergebnis des Einschießens auch dann einstehen müssen, wenn die Unterstellung des Mörserzuges wirklich erst am 9. April 1964 erfolgt wäre, zumal an diesem Tage noch das Überprüfungsschießen stattgefunden hatte, dessen Zweck gerade in der Kontrolle der am Vortag beim Einschießen ermittelten Feuerkommandos bestand.

13

Entgegen der Ansicht der Revision ist dem Urteil auch darin zu folgen, daß der Angeklagte die ihm aus seiner Führungsaufgabe erwachsenen Pflichten im Hinblick auf den Einsatz des Mörserzuges verletzt hat.

14

Die Strafkammer wirft ihm in erster. Linie Verstöße gegen die Sicherheitsbestimmungen der ZDV 44/10 und der ZDV 3/100 vor. Sie meint, er sei als Leitender einer Gefechtsübung mit scharfer Munition nicht nur "Schießleitender" im Sinne von Nr. 10 und 11 ZDV 44/10 und als solcher für die "innere Sicherheit" verantwortlich, sondern zugleich auch "Leitender" im Sinne von Nr. 129 Abs. 2 ZDV 3/100 gewesen. Bei der Auslegung der erstgenannten Vorschrift, aus der insbesondere die Verantwortung des Angeklagten für das Einhalten der genehmigten Zielräume abgeleitet wird, geht das Landgerichtersichtlich davon aus, daß der Begriff des Schießleitenden nicht notwendig mit dem des Schießenden (vgl. Nr. 18, 27 des Merkblatts Nr. 14 der Infanterie) zusammenfallen muß, sondern auch auf den Führer einer schießenden Einheit oder eines schießenden Verbandes Anwendung finden kann, der sich mit der Feueranforderung begnügt und die Bildung der einzelnen Feuerkommandos einem untergeordneten Schießleitenden überläßt. Das Landgericht bezeichnet daher sowohl den Angeklagten R. als auch den Angeklagten v. G. als Schießleitenden (UA 128, 130). Die Sicherheitsbestimmung der Nr. 129 ZDV 3/100 legt das Landgericht dahin aus, daß der Angeklagte als Führer eines Truppenverbandes verpflichtet war, zu seiner Unterstützung nicht nur einen Sicherheitsoffizier der Leitung, sondern selbst auch weitere Sicherheitsoffiziere für die unterstellten Truppenteile einzuteilen und in ihre Aufgaben einzuweisen. Beide Auslegungen sind, rechtlich möglich. Entgegen der Meinung der Revision sind keine unvereinbaren Widersprüche zwischen den beiden Dienstvorschriften vorhanden, soweit es sich um die Sicherheitsanforderungen beim Scharfschießen mit Mörsern handelt. Bestehende Unterschiede finden ihre Erklärung in einer Überschneidung der geregelten Aufgabengebiete. Während die für Gefechts- und Planübungen geltende ZDV 3/100 nämlich ersichtlich vom Regelfall eines zusammengefaßten Schießens mehrerer Einheiten oder Teileinheiten ausgeht und somit eine sämtliche Truppenteile umfassende mehrgliedrige Organisation von Sicherheitsoffizieren verlangt, beschränkt sich die später erlassene ZDV 44/10 auf eine ausführliche Darlegung der von einer einzelnen schießenden Einheit zu beobachtenden Sicherheitsmaßnahmen und sieht infolgedessen, nur die Bestellung eines Sicherheitsoffiziers und - entsprechend dem Umfang des Schießens - die Beiziehung von Sicherheitsgehilfen vor. Die Strafkammer hat daher rechtsfehlerfrei angenommen, daß die genannten Vorschriften einander ergänzen und daß der Angeklagte sie in ihrem sinngemäßen Zusammenhang zu befolgen hatte.

15

Der so ermittelte Verantwortungsbereich des Angeklagten entspricht aber auch den sich aus allgemeinen Grundsätzen ergebenden Sicherungsanforderungen, denen ein mit einer gefahrvollen Führungsaufgabe betrauter Offizier zu genügen hat. Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 18. September 1962 - 1 StR 245/62 - (insoweit in BGHSt 18, 55 nicht veröffentlicht) ausgeführt, daß die in Friedenszeiten beim Schießen mit scharfer Munition für die eigene Truppe zu fordernde Sicherheit eine genügende Anzahl von Sicherheitsorganen voraussetzt. Hieraus ergibt sich ganz von selbst, daß beim Scharfschießen mit verbundenen Waffen der leitende Offizier die "innere Sicherheit", d.h. die Sicherheit für die eigene Truppe einschließlich der kommandierten Zuschauer, im gesamten Bereich der Übung durch den Aufbau und die Überwachung einer lückenlosen - gegebenenfalls bis in die Feuerstellungen reichenden - und in allen Gliedern wirksam gestalteten Sicherheitsorganisation zu gewährleisten hat, weil die zahlreichen Fehlerquellen, die beim Zusammenwirken verschiedener Truppenteile im scharfen Schuß zu Unglücksfällen führen können, nur durch umfassende und gründliche Vorsorge auszuschalten sind. Im vorliegenden Fall waren sogar noch verschärfte Anforderungen an eine solche Organisation zu stellen, weil es sich um eine Lehrvorführung handelte, an der eine große Anzahl von Teilnehmern eines Generalstabslehrgangs als Zuschauer mitwirkte, und zwar unter Umständen, die für diese - wie noch darzulegen sein wird - erkennbar besondere Gefahren in sich bargen.

16

Diesen Anforderungen ist der Angeklagte nach der zutreffenden Annahme des Landgerichts nicht gerecht geworden. Ihn fällt zur Last, weder eigene Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren für die Sicherheit der Übungsteilnehmer getroffen noch sich um die Schaffung der erforderlichen Sicherheitsorganisation bekümmert zu haben. Die Strafkammer hält es mit Recht für eine Pflichtverletzung, daß er es unterlassen hat, neben demSicherheitsoffizier der Leitung und dem nur für beschränkte Aufgaben zur Verfügung stehenden Sicherheitsgehilfen in der Feuerstellung - gegebenenfalls nach Verbindungsaufnahme mit dem Führer der abstellenden Einheit - noch einen Sicherheitsoffizier der Truppe zur Überwachung des Mörserschießens einzuteilen und durch dessen Einweisung vor allem dafür zu sorgen, daß eine Gefährdung der auf dem Großen Dellberg aufgestellten Zuschauergruppe durch falsche Feuerkommandos ausgeschlossen wurde. Wie das Landgericht fehlerfrei darlegt, hat er ferner insoweit pflichtwidrig gehandelt, als er nicht einmal einen anerkanntermaßen erfahrenen und verläßlichen Sicherheitsoffizier der Leitung bestimmt, sondern sich insoweit mit der Einteilung des - völlig unerfahrenen - Oberleutnants Lenski begnügt hat, ohne sich über dessen Eignung und Aufgabenbereich Gedanken zu machen, geschweige denn ihn ordnungsgemäß einzuweisen.

17

Diese Pflichtverletzungen beruhten, wie das Landgericht mit Recht ausführt, auf Fahrlässigkeit. Bei Anwendung der Sorgfalt, die dem Angeklagten aufgrund seiner Ausbildung und seiner besonderen Verantwortung als Offizier oblag, hätte er erkennen müssen, daß der Schutz der Zuschauergruppe, die an das Zielgelände viel näher herangeschoben war als die - vom Ziel M 1 etwa 3.000 m entfernte - Beobachtungsstelle des Morserzugführers, nur bei peinlich genauer Einhaltung wirksamer Sicherheitsmaßnahmen gewährleistet sein konnte. Er hätte sich daher allen Fragen, die mit der inneren Sicherheit im allgemeinen und namentlich mit dem Aufbau und der Überwachung der erforderlichen Sicherheitsorganisation zusammenhingen, besonders gründlich widmen müssen. Das hat er nicht getan. Die Folgen dieser Unterlassung waren für ihn auch allgemein voraussehbar. Daß die Nichteinhaltung von Sicherheitsbestimmungen bei einem Scharfschießen schwerwiegende Auswirkungen haben kann, entspricht nicht nur besonderer militärischer, sondern allgemeiner Erfahrung. Eine solche Kenntnis durfte daher auch bei dem Angeklagten ohne weiteres vorausgesetzt werden. Daß er die Sicherheitsbestimmungen derZDV 3/100 nicht kannte, entlastet ihn nicht. Ebensowenig kann er sich darauf berufen, daß das Unglück im wesentlichen auf das Verschulden anderer Übungsteilnehmer zurückzuführen sei. Denn es ist anerkannten Rechts, daß ein Verschulden von Untergebenen nicht geeignet ist, den die Aufsicht führenden Offizier von seiner durch eigene Pflichtverletzung begründeten Verantwortung zu befreien (vgl. RMG 1, 129, 131; 4, 289). Anders liegen die Dinge nur, wenn der Vorgesetzte aufgrund der von ihm pflichtgemäß getroffenen Vorkehrungen begründeten Anlaß hatte, auf das ordnungsgemäße Verhalten seiner Untergebenen zu vertrauen. Diese Voraussetzung lag bei dem Angeklagten nacht vor. Da er sich über die Vollständigkeit und Wirksamkeit der zur Gewährleistung der inneren Sicherheit aufzubauenden Sicherheitsorganisation nur unzulängliche Vorstellungen gemacht hatte, konnte er sich insbesondere auch nicht auf die ihm zugegangene Sicherheitsmeldung verlassen. Das alles hat das Landgericht rechtlich fehlerfrei erörtert.

18

Zutreffend nimmt das Urteil weiter an, daß der Angeklagte bereits durch diese schuldhaften Pflichtverletzungen den Unglücksschuß mitverursacht hat. Hätte er gehandelt, wie es die Einhaltung der Vorschriften und auch unabhängig davon seine allgemeine Offiziersverantwortung ihm gebot, dann wäre die bestehende Lücke in der Sicherheitsorganisation durch einen geeigneten und in seine Aufgabe eingewiesenen Offizier geschlossen worden. Dieser hätte dann auch bei pflichtgemäßem Handeln für die Einhaltung der zum Schutz der Übungsteilnehmer notwendigen Sicherheitsgrenzen durch Festlegung und Überwachung der entsprechenden Feuerkommando-Grenzwerte gesorgt und damit die fehlerhafte Trefferlage ausgeschlossen. Denn daß es für einen ausschließlich mit Sicherungsaufgaben betrauten, in den Übungsplan ordnungsgemäß eingewiesenen Offizier entscheidend darauf ankommen mußte, die über einen gewissen Schwenkbereich hinausgehenden undgewisse Entfernungsgrenzen unterschreitenden Schüsse von vornherein zu verhindern, und daß dies bei dem gegebenen zeitlichen Spielraum durch Kontrolle der vom Schießenden abgegebenen Kommandos, gegebenenfalls in Verbindung mit der notwendigen Karten- und Geländeüberprüfung, ohne Schwierigkeiten zu bewerkstelligen war, lag offen auf der Hand. Den ursächlichen Zusammenhang beseitigt es auch nicht, daß der Unglücksschuß vom mittleren Treffpunkt der mit dem Schlußkommando bewirkten Einschläge eine erhebliche Längenabweichung (325 m kurz) hatte und damit außerhalb des Bereichs der normalen Längsstreuung lag. Denn der diesen Treffpunkt als angenommenen Zielpunkt umgebende Gefahrenbereich hatte nach den Urteilsfeststellungen nach rückwärts eine Ausdehnung von 400 m (UA 33) gehabt und den Zuschauerplatz auf dem Großen Dellberg damit auf alle Fälle eingeschlossen. Der mittlere Treffpunkt des mit dem falschen Feuerkommando durchgeführten Wirkungsschießens lag daher im notwendigen Sicherungsbereich und infolgedessen außerhalb des Bereichs der nach Seite und Entfernung zulässigen Kommandos. Hieraus folgt zugleich, daß der Angeklagte sich nach den allgemeinen Grundsätzen über die Nichteinhaltung von Sicherheitsbestimmungen auch nicht auf die Unvorhersehbarkeit gerade des Unglücksschusses berufen kann.

19

Der Angeklagte war im Ausbildungsdienst tätig (BGHSt 18, 55, 56) [BGH 18.09.1962 - 1 StR 245/62]. Seine Verantwortung für das Schießunglück ergab sich aus dem fahrlässigen Umgang mit Waffen (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 WStG). Hierunter fällt nämlich nicht nur der unmittelbare bestimmungsgemäße Umgang mit solchen, sondern auch die Nichtbeachtung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften (RMG 18, 22, 25; ebenso Dreher-Lackner-Schwalm, WStG § 47, RN 15; Komm, zum WStG, 1961, § 47 Anm. 5 und Rittau, Komm, zum WStG, 1958, § 47 Anm. 2 IV). Der Angeklagte ist daher mit Recht der fahrlässigen Tötung und der tateinheitlich begangenen fahrlässigen Körperverletzung gemäß §§ 222, 230, 232 StGB in Verbindung mit § 47 WStG für schuldig erachtet worden.

20

Die Verurteilung des Angeklagten wegen tateinheitlich begangenen leichtfertigen Nichtbefolgens von Befehlen (§ 21 WStG) begegnet dagegen Bedenken. Daß die in Betracht kommenden Sicherheitsbestimmungen der ZDV 3/100 und ZDV 44/10 als Befehle im Sinne von § 21 WStG anzusehen sind, obwohl sie keine auf den gegebenen Fall zugeschnittenen Einzelanordnungen, sondern nur Gebote für typische Sachverhalte aussprechen, unterliegt allerdings nach der Begriffsbestimmung des § 2 Nr. 2 WStG keinem Zweifel (vgl. auch Dreher-Lackner-Schwalm, WStG § 2 RN 11 und Rittau a.a.O. § 2 Anm. 2 a Abs. 6). Auch wird die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe sich grob fahrlässig und daher leichtfertig verhalten, nicht schon dadurch ausgeschlossen, daß ihm die - nach Ansicht des Tatrichters besonders wichtige - ZDV 3/100 nicht bekannt war. Denn die Nichtbefolgung einer wichtigen Dienstvorschrift kann auch dann den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit begründen, Wenn der Zuwiderhandelnde die Vorschrift nicht kannte, aber kennen müßte. Dem Angeklagten kann auch nicht zugute gehalten werden, daß die ZDV 3/100 nur an "versteckter Stelle", wie die Revision meint, Sicherheitsbestimmungen erkennen lasse und daß diese auch nicht besonders klar seien. Denn sie stehen im Abschnitt "Übungen mit scharfer Munition" (B IV), auf den er bei gehöriger Vorbereitung hätte stoßen müssen. Dem Vorwurf der groben Fahrlässigkeit steht aber entgegen, daß der Angeklagte, wie das Landgericht ausdrücklich feststellt, die Übung mit "größtem Fleiß und Eifer" vorbereitet hatte und daß er bei der Beachtung der Sicherheitsvorschriften "offenbar einer gewissen Betriebsblindheit" zum Opfer gefallen war, indem für ihn als Spezialisten der Panzerwaffe taktische Probleme und die damit zusammenhängenden Sicherheitsfragen im Vordergrund standen (UA 143). Bei dieser Sachlage kann von einer so schwerwiegenden Sorgfaltspflichtverletzung, wie sie der Begriff der groben Fahrlässigkeit verlangt, keine Rede sein. Der aus § 21 WStG erhobene Schuldvorwurf muß daher wegfallen.

21

b)

der Strafausspruch kann schon deshalb nicht bestehen bleiben, weil ihm durch die Änderung des Schuldspruchs die Grundlage entzogen ist. Gegen die Bemessung der Strafe bestehen aber noch weitere Bedenken.

22

Das Landgericht findet das Verschulden des Angeklagten noch in anderen Umständen: Es legt ihm zur Last, daß er nicht für die richtige Zielauswahl gesorgt, für das Einschließen der Mörser am 8. April 1964 keinen geeigneten Schießleitenden eingeteilt und am Einschießen der Mörser nicht selbst teilgenommen habe. Diese Vorwürfe werden von den Feststellungen nicht getragen. Die kartenmäßige Schußentfernung zum Ziel M 1 lag mit 2.875 m wesentlich unter der in der Schußtafel festgelegten Schußweite und konnte daher allenfalls ungünstig, aber nicht unzulässig sein. Die Wahl der Feuerstellung, die der Angeklagte nach Meinung der Strafkammer zum Zwecke besserer Beobachtung der Trefferlage hätte weiter vorschieben sollen, hatte in Wirklichkeit mit der Schußbeobachtung nichts zu tun. Die Einteilung des Feldwebels v. Grabe zum Schießleitenden vermag einen Schuldvorwurf deshalb nicht zu rechtfertigen, weil für den Angeklagten nach dem festgestellten Sachverhalt kein Grund bestand, an der für das Schießen mit Mörsern vorauszusetzenden Befähigung und Erfahrung des Zugführers zu zweifeln. Deswegen war der Angeklagte auch nicht unter allen Umständen verpflichtet persönlich am Einschießen der Mörser teilzunehmen, zumal er als leitender des Schießens mit verbundenen Waffen für den Gesamtablauf der Lehrvorführung verantwortlich war und deshalb seine Aufmerksamkeit nicht ausschließlich dem Mörserschießen zuwenden konnte.

23

Die Strafkammer hat bei der Bemessung der Strafe für den Angeklagten Remer ersichtlich gerade auch diese nicht zutreffenden Schuldvorwürfe berücksichtigt. Die Strafzumessungserwägungen sind ferner deshalb rechtlich fehlerhaft, weil dem Angeklagten zum Vorwurf gemacht wird, sich mit besonderem Eifer um die Übertragung der Schießleitung bemüht zu haben, und zwar entgegen einer früher befohlenen Regelung. Die Verantwortung für die Befehlsänderung trug der Kommandeur der Kampftruppenschule, aber nicht der Angeklagte. Aus diesem Vorgang konnte somit für ihn eine verstärkte Sorgfaltspflicht, wie sie das Urteil annimmt, nicht erwachsen.

24

Der Strafausspruch muß daher, soweit er den Angeklagten R. betrifft, mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben werden.

25

II. Revision des Angeklagten L.

26

1.

Soweit die Verfahrensrüge sich gegen die Besetzung der Strafkammer und die Heranziehung des Sachverständigen Oberstleutnant Kl. wendet, stimmt sie im allgemeinen mit den Ausführungen der Revision des Angeklagten R. überein. Während diese Rüge im ersten Punkt zulässig ist, aber aus den behandelten Gründen erfolglos bleiben muß, scheitert das Revisionsvorbringen im zweiten Punkt schon daran, daß der Ablehnungsantrag, dessen Verwerfung beanstandet wird, nur vom Angeklagten R. gestellt worden ist. Über die Verwerfung des Gesuchs kann sich daher nicht der Angeklagte L. beschweren. Zusätzlich trägt die Revision vor, das Urteil leide an einem Verstoß gegen § 267 StPO, weil es in seinem Aufbau und hinsichtlich der Darstellung des Unfallgeschehens den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung nicht genüge, zumal es an der Beifügung einer maßstabsgerechten Karte fehle. Dieses Vorbringen kann ebenfalls keinen Erfolg haben. Daß das Landgericht die Grundanforderungen der Urteilsbegründung beachtet hat, unterliegt keinem Zweifel. Eine Ergänzung des Begründungswortlauts durch Beifügung von Skizzen und Plänen ist nirgends vorgeschrieben. Die Revision rügt schließlich in verfahrensrechtlicher Hinsicht noch einen Verstoß gegen § 261 StPO und die Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO). Sie meint, die Strafkammer hätte den Gründen, die für den Kurzschuß ursächlich gewesen seien, näher nachgehen müssen. Jedenfalls habe sie ohne weitere Aufklärung denKurzschuß nicht in den Bereich des objektiv Voraussehbaren einbeziehen dürfen. Hierbei rechnet die Revision zu den außer Acht gelassenen Aufklärungsmöglichkeiten die Vernehmung des zuständigen Sachbearbeiters im Bundesverteidigungsministerium über die Gründe, die seinerzeit ein Überschießverbot für Mörser zur Folge hatten, und des Staatsanwalts Ho. zur Frage einer Ladungsverwechslung. Auch mit diesem Vorbringen dringt die Revision nicht durch. Sie verkennt, daß das Überschießverbot nur die sog. Zwischenzone, d.h. einen Geländestreifen zwischen Feuerstellung und Zielgefahrenbereich, betraf, auf dessen Absicherung es im vorliegenden Fall nicht ankam, und daß die Strafkammer ihre Überzeugung, daß eine Ladungsverwechslung nicht stattgefunden habe, aus Anhaltspunkten gewonnen hat, die eine Vernehmung des Staatsanwalts Ho. entbehrlich machten, nämlich vor allem aus der Vernehmung des Oberstleutnants Sp., der die. Untersuchung zusammen mit Staatsanwalt Ho. geführt hatte.

27

2.

Die Sachrüge hat - ebenso wie bei der Revision des Angeklagten R. - zum Teil Erfolg.

28

a)

Der Schuldspruch hält den Revisionsangriffen im wesentlichen stand. Dem Landgericht ist zwar nicht zuzustimmen, wenn es die Auffassung vertritt, der Angeklagte habe nicht nur am Einschießen des Mörserzuges teilnehmen und sich dabei von der Lage der Treffer selbst überzeugen, sondern auch die Einschläge im Gelände persönlich überprüfen müssen. Ein solches Verlangen berücksichtigt einerseits nicht die Notwendigkeiten, die aus der Stellung des Angeklagten als eines für alle verbundenen Waffen zuständigen Sicherheitsoffiziers der Leitung hervorgingen, und ist anderseits - besonders in der letzten Beziehung - offensichtlich unvereinbar mit den praktischen Möglichkeiten, die sich für ihn aus dem Ablauf des beobachteten Schießens einer Teileinheit mit einer Beobachtungsentfernung von etwa 3.000 m ergaben. Vergeblich wendet sich die Revision aber gegen die Folgerungen, die das Urteil aus der allgemeinen Feststellungzieht, daß der Angeklagte sich die Bedeutung und den Umfang seines Auftrags als Sicherheitsoffizier in keiner Weise klargemacht und abgesehen von der Weitergabe einer Zielskizze mit Gefahrenbereichsgrenzen nichts Sachdienliches zur Ausführung des Auftrags unternommen hat. Mit Recht ist das Landgericht der Ansicht, daß der Angeklagte neben dem Mitangeklagten R. für die Einteilung von Sicherheitsoffizieren der Truppe bei den einzelnen Teileinheiten, also auch bei dem Mörserzug des Angeklagten v. G., und damit für die vollständige und wirksame Herstellung der ihm nachgeordneten Sicherheitsorganisation verantwortlich war. Erkennbarer Zweck dieser Organisation war, die innere Sicherheit schon in der Weise zu gewährleisten, daß Gefahren für die eigene Truppe von vornherein vermieden wurden. Das ergab sich, wie bereits bei Erörterung der Revision des Angeklagten R. ausgeführt, nicht nur aus Wortlaut und Sinn der in den ZDV 3/100 und 44/10 enthaltenen Sicherheitsbestimmungen, sondern auch aus sich aufdrängenden allgemeinen Überlegungen. Als Offizier, der ausdrücklich mit einer besonderen Sicherungsaufgabe betraut war, hatte auch der Angeklagte L. entsprechende Erwägungen anzustellen und sich die zur Erfüllung seines Auftrags erforderliche Kenntnis, falls er sie nicht besaß, zu verschaffen. Er hätte dann bei Anwendung geringer Mühe in Erfahrung gebracht, daß es sowohl für ihn selbst als auch für die Einweisung der ihm nachgeordneten Sicherheitsorgane in erster Linie darauf ankam, die Einhaltung der Gefahrenbereichsgrenzen und damit den Schutz der eigenen Truppe, insbesondere also auch der Lehrgangsteilnehmer, durch die Festlegung und laufende Überprüfung von Feuerkommando-Grenzwerten sicherzustellen. Daß er dies nicht tat und nicht einmal Verbindung mit dem einzigen Sicherheitsorgan des Mörserzuges, dem Sicherheitsgehilfen Feldwebel H. aufgenommen hat, ist sein Verschulden. Dieses ist aus denselben Gründen, wie sie bei dem Angeklagten R. vorliegen, ursächlich für den Eintritt des Schießunglücks. Dessen schwere Folgen waren auch für den Angeklagten L. voraussehbar. Auch bei ihm treffen die Voraussetzungendes § 47 WStG zu (BGHSt 18, 55), während die Anwendung des § 21 WStGähnlich wie bei dem Angeklagten R. daran scheitert, daß die Nichtbeachtung der einschlägigen Dienstvorschriften bei Berücksichtigung der besonderen Umstände des Falles, vor allem auch der geringeren praktischen Erfahrung des Angeklagten, den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit nicht rechtfertigen kann. Nach alledem ist auch der Schuldspruch gegen ihn nur mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten, daß der aus § 21 WStG abgeleitete Vorwurf wegfällt.

29

b)

Der Strafausspruch ist nicht nur durch die Änderung des Schuld Spruchs, sondern möglicherweise auch dadurch beeinflußt, daß das Landgericht den Schuldumfang zu Lasten des Angeklagten, wie dargelegt, nicht ganz zutreffend beurteilt hat. Die Strafzumessungserwägungen lassen ferner nicht erkennen, ob das Landgericht genügend die Schwierigkeiten berücksichtigt hat, die sich für den unerfahrenen Angeklagten aus dem Nichtvorhandensein klarer Anweisungen - sei es in Form ins einzelne gehender Dienstvorschriften oder in Gestalt eindeutiger, auf das Wesentliche abzielender Befehle - ergeben haben.

30

Das Urteil ist daher auch hinsichtlich dieses Angeklagten im Strafausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben.

31

III. Revision der Staatsanwaltschaft

32

1.

Angeklagter v. G.

33

Dem Angeklagten v. G. legt der Eröffnungsbeschluß zur Last, das Schießunglück vom 9. April 1964 dadurch schuldhaft verursacht zu haben, daß er als Zugführer und Schießender des mittleren Mörserzuges der 5./PzGren(L)Btl 92 zum Einschießen auf das Ziel M 1 am 8. April 1964 eine ungeeignete Beobachtungsstelle auswählte, ein falsches Schießverfahren anwandte, nicht richtig beobachtete und sich nach Abschlußdes Einschießens im Sehstreifenverfahren nicht durch Nachprüfen der erschossenen Werte auf der Karte davon überzeugte, daß die Einschläge tatsächlich in dem befohlenen Ziel lagen.

34

Das Landgericht hat hierzu im wesentlichen ausgeführt: Der Angeklagte habe von allen in Betracht kommenden Beobachtungsmöglichkeiten die verhältnismäßig beste ausgesucht. Fehler in der Anlage und Durchführung der angewandten Schußverfahren habe er nicht begangen; er sei auch schuldlos davon überzeugt gewesen, daß die Schüsse schließlich im Ziel lagen. Eine Nachprüfung der Schußlage anhand der Karte habe der Angeklagte zwar nicht vorgenommen. Hätte er dies getan, dann wäre er allerdings mit Sicherheit zu der Feststellung gelangt, daß die Schußwerte falsch sein mußten. Normalerweise finde aber bei der Mörserwaffe eine Kartenüberprüfung nicht statt, da bei dieser Waffengattung im allgemeinen die Geländebeobachtung ausreiche. Da sich der Angeklagte auf diese, bestärkt durch Äußerungen von Mitbeobachtern, verlassen habe, seien auch die Kontrollen durch den Sicherheitsgehilfen Hain entbehrlich gewesen.

35

Diese Ausführungen tragen die Freisprechung nicht.

36

Das Landgericht hat nicht genügend geprüft, ob der Angeklagte wirklich ohne Verschulden zu der Annahme gelangen konnte, daß er beim Einschließen auf Ziel M 1 richtig beobachtet und damit das zutreffende Feuerkommando für das Wirkungsschießen ermittelt habe. Das Unterlassen der Kartenkontrolle, durch die der Unglücksschuß mit Sicherheit vermieden worden wäre, hält das Urteil allein deshalb für nicht pflichtwidrig, weil eine derartige Überprüfung normalerweise bei der Mörserwaffe nicht stattfinde. Damit kann der gegen den Angeklagten erhobene Schuldvorwurf noch nicht ausgeräumt werden. Es war vielmehr zu prüfen, ob nicht besondere Umstände, durch welche die mit dem scharfen Schuß verbundenen Gefahren erkennbar ganz erheblich erhöht wurden, einen Vergleich mitder Karte erforderten. In diesem Zusammenhang hätte nicht nur die Erschwerung einwandfreier Beobachtung durch die stark seitliche Lage der Beobachtungsstelle und die große, sogar die Schußentfernung übersteigende Beobachtungsentfernung berücksichtigt werden müssen, sondern vor allem die gefährdete läge der Zuschauer. Da deren - dem Angeklagten bekannter - Aufstellungsort sich etwa 2.500 m näher am Zielgelände befand als der Beobachter und dazu noch - wie ein Blick auf die Karte hätte sofort ergeben müssen - in der Nähe seines Sehstreifens lag, waren sie dem Risiko von Beobachtungsfehlern im Sechstreifenverfahren und sich hieraus ergebenden Kurzschüssen in verstärktem Maße ausgesetzt. Es kam hinzu, daß das Einschließen nach den getroffenen Feststellungen Schwierigkeiten bereitete und mit einem außergewöhnlichen Munitionsaufwand durchgeführt wurde. Das Urteil läßt auch jede Erörterung darüber vermissen, ob sich dem Angeklagten nicht aus dem Verlauf des Einschießens entscheidende Bedenken aufdrängen mußten. Da er das Einschießen im Kommandoverfahren begonnen hatte, mußte er Wissen, daß das Ziel M 1 erheblich rechts von der Grundrichtung lag. Denn nach den Urteilsfeststellungen hätte das aus der Karte ermittelte Feuerkommando lauten müssen: "Von Grundrichtung 156 weniger, 2.800 m". Im Laufe des Einschießens gelangte der Angeklagte aber zu einem Feuerkommando, das auffällige Abweichungen nach Seite und Entfernung enthielt; es lautete nach den Feststellungen: "Von Grundrichtung 24 mehr, 2.400 m", konnte sich also nunmehr nur auf ein links von der Grundrichtung liegendes Ziel beziehen. Schon das hätte dem Angeklagten Anlaß zu Überlegungen darüber geben müssen, ob er nicht einer Fehlbeobachtung zum Opfer gefallen war, die zu gefährlichen Kurzschüssen führen, konnte, und zwar gerade im Bereich des Großen Dellberg, über den nach dem Zusammenhang der festgestellten Zahlenwerte die dem Angeklagten notwendig bekannte Grundrichtung der Mörser lief. Das gilt jedenfalls dann, wenn er - was den Urteilsfeststellungen nicht einwandfrei zu entnehmen ist - die Zahlenwerte des Schußkommandos kannte, die im Sehstreifenverfahren vom Stellungsunteroffizier ermittelt worden waren (vgl. Nr. 110 des Merkblatts Nr. 14der Infanterie, Schießverfahren für Mörser). Sollte er sie nicht gekannt haben, könnte ein Verschulden darin liegen, daß er sich das Schlußkommando, wie es wörtlich lautete, nicht beschafft und sich damit jede Möglichkeit einer Kartenkontrolle genommen hat. Abgesehen davon hatte er noch insofern besonderen Anlaß zur kartenmäßigen Überprüfung der ermittelten Schußwerte, als sein Kompaniechef, der frühere Mitangeklagte V., Zweifel an der richtigen Lage der Schüsse geäußert hatte. Das Landgericht hat das auch erkannt, meint aber, zu diesem Zeitpunkt sei eine Überprüfung anhand der Karte aus Zeitnot nicht mehr möglich gewesen. Auch dieser Hinweis entschuldigt den Angeklagten nicht. War eine Nachprüfung geboten, so hätte sie im Interesse der inneren Sicherheit auch dann vorgenommen werden müssen, wenn damit ein Aufschub des Beginns der Lehrvorführung verbunden gewesen wäre. Nach alledem ist die Urteilsannahme nicht ausreichend begründet, der Angeklagte habe bloß entschuldbare Versehen. begangen, nicht aber diejenige Sorgfalt außer acht gelassen, zu der er unter allen Umständen verpflichtet und imstande war. Daran vermag auch nichts zu ändern, daß er in seiner irrtümlichen Meinung, richtig beobachtet zu haben, durch - unverbindliche - Äußerungen von Mitbeobachtern bestärkt worden war.

37

Das Urteil muß hiernach, soweit es zur Freisprechung des Angeklagten v. G. gelangt, auf die Sachrüge mit den Feststellungen aufgehoben werden.

38

2.

Angeklagter H.

39

Gegen den Angeklagten H. richtet sich der Schuldvorwurf, daß er als Sicherheitsgehilfe in der Feuerstellung das Feuer für den Mörserzug freigegeben habe, obwohl er mangels zureichender Unterlagen keine Werte für die linke und rechte Schwenkbereichsgrenze sowie die kürzeste und weiteste Schußentfernung errechnet hatte und infolgedessen auch nichtdarüber wachen konnte, daß die Einschläge im Zielgebiet liegen würden.

40

Das Urteil führt hierzu aus: Die Aufgabe des Angeklagten habe zwar darin bestanden, die Befehle des Schießenden zu kontrollieren und richtig durchzuführen. Eine Überprüfung der Feuerkommandos anhand der Karte habe von ihm aber nicht verlangt werden können, obwohl mit überdurchschnittlicher Entfernung geschossen und die zuverlässige Augenbeobachtung "damit" möglicherweise in Frage gestellt gewesen sei. Er habe sich auf die Einweisung in die Schwenkbereichsgrenzen durch den Schießsicherheitsoffizier Wi. verlassen und deshalb darauf vertrauen dürfen, daß der tatsächliche Schwenkbereich der Mörser innerhalb jener Grenzen gelegen habe. Im übrigen habe er den Angeklagten v. G. nach der Trefferlage gefragt und erfahren, daß die Schüsse gut im Ziel gelegen hätten. Mit Truppen vor der Feuerstellung habe er allerdings gerechnet, dagegen habe er die Zuschauer hinter der Feuerstellung vermutet.

41

Hiermit läßt sich ein Freispruch nicht rechtfertigen.

42

Die Urteilsfeststellungen weisen hinsichtlich des Aufgabenbereichs des Angeklagten eine wesentliche Lücke auf. Da Feldwebel v. G. vom Kommandoverfahren zum Sehstreifenverfahren überging und das Einschießen in diesem Verfahren beendete, kam für den Angeklagten H. zur Kontrolle und richtigen Durchführung der Befehle des Schießenden notwendigerweise noch die Aufgabe des Stellungsunteroffiziers hinzu, die auf den Sehstreifen bezogenen Korrekturen auf die Feuerstellung umzurechnen und damit das Feuerkommando nach Seite und Entfernung selbst zu bilden. Das konnte nur mit Hilfe der Karte oder einer Feuerleitplatte geschehen. Das Landgericht hätte sich daher nicht mit der Feststellung begnügen dürfen, daß der Angeklagte keine Karte bzw. Schießunterlage besaß, sondern es hätte prüfen müssen, ob er nicht aus den ihm unbedingtzur Verfügung stehenden technischen Hilfsmitteln hätte bemerken müssen, daß eine auffällige Abweichung zwischen dem kartenmäßig richtigen und dem im Sehstreifenverfahren ermittelten Feuerkommando und damit ein ganz erheblicher Zielfehler vorlag, und ob er nicht hiernach gehalten gewesen wäre, auf einer Nachprüfung zu bestehen oder gegebenenfalls als Sicherungsgehilfe die Fortsetzung des Schießens zu verhindern, obwohl ihm auf seine Frage die "gute" Lage der Schüsse bestätigt worden war.

43

Weiterhin hat das Landgericht, wie die Revision mit Recht bemerkt, keine Feststellung darüber getroffen, warum der Angeklagte nicht wußte, daß er die befohlenen Schußrichtungen und Entfernungen zu überprüfen habe, obwohl er schon mehrmals Sicherheitsgehilfe gewesen war. Auch darin ist das Urteil lückenhaft.

44

Im übrigen sind die getroffenen Feststellungen in einem wichtigen Punkt unklar: Wenn der Angeklagte mit Truppen vor der Feuerstellung rechnete, dann konnte er schwerlich aufgrund der Angaben des Oberfeldwebels Wi. die Überzeugung erlangt haben, daß innerhalb des tatsächlichen Schwenkbereichs der Mörser keine zu beachtende Schwenkbereichsgrenze liege. Jedenfalls war eine solche Annahme dann kaum möglich, wenn nicht wenigstens kürzeste Schußentfernungen befohlen waren. Angaben darüber enthält das Urteil indessen nicht.

45

Nach alledem unterliegt auch der Freispruch des Angeklagten H. einschließlich der zugrundeliegenden Feststellungen der Aufhebung.

46

3.

Angeklagter He.

47

Der Angeklagte He. war nach dem festgestellten Sachverhalt am 8. April 1964 als Kontrollraumoffizier der Kommandantur des Schießplatzes Bergen-Hohne und am 9. April 1964, demTage des Unglücksschießens, als Schießsicherheitsoffizier der Kommandantur für die Schießbahnen 20 und 22 eingeteilt. Der Eröffnungsbeschluß legt ihm u.a. zur Last, er habe entgegen Nr. 2 der Dienstanweisung für die Leit- und Kontrollstelle und entgegen Nr. 4 und 5 der Dienstanweisung für den Schießsicherheitsoffizier das Einschließen am 8. April 1964 freigegeben, obwohl die im Schießbefehl der Kommandantur vom 24. März 1964 geforderten Sicherheitsorgane, Schießleitender und Sicherheitsoffizier, nicht anwesend waren, und er habe das Einschießen am 8. April 1964 sowie das Überprüfungsschießen am 9. April 1964 nicht ordnungsgemäß überwacht, sondern zugelassen, daß mit seitlicher Beobachtung auf ein 3.000 m entferntes Ziel in Beobachtungsrichtung 600 m zu kurz eingeschossen worden sei.

48

Die Strafkammer hält den Angeklagten nicht für verantwortlich, weil die Sicherungsaufgabe der Kommandantur sich gemäß Nr. 2 der Dienstanweisung für die Leit- und Kontrollstelle auf die äußere Sicherheit beschränke, - d.h. im wesentlichen auf die Abschirmung des Schießraums nach außen, - und weil die Kommandantur insbesondere nichts mit dem technischen Ablauf einer Übung zu tun habe. Der Angeklagte habe im übrigen, so führt das Urteil aus, davon ausgehen können, daß ein Schießleitender und ein Sicherheitsgehilfe ordnungsgemäß eingeteilt seien. Die Wahl der Beobachtungsstelle sei Sache der Truppe gewesen. Der Angeklagte habe auch keinen Anlaß zum Eingreifen während des Einschießens am 8. April 1964 gehabt, weil er davon überzeugt gewesen sei, daß der Angeklagte v. G. sich auf das Ziel M 1 genügend eingeschossen habe.

49

Dagegen wendet sich die Sachrüge der Revision mit Recht.

50

Das Landgericht hat sich zwar mit den Verpflichtungen des Angeklagten in seiner Eigenschaft als Kontrollraumoffizier befaßt, aber nicht erörtert, welche Aufgaben ihmals Schießsicherheitsoffizier der Kommandantur gemäß Nr. 4 und 5 der insoweit geltenden Dienstanweisung oblagen. Der Senat kann daher nicht prüfen, ob es auch nach diesen Bestimmungen ausgeschlossen ist, daß der Schießsicherheitsoffizier im Bereich seiner Schießbahn zugleich für die innere Sicherheit verantwortlich sein kann. Das Urteil läßt ferner Ausführungen darüber vermissen, ob der Angeklagte in seiner Eigenschaft als Kontrollraumoffizier ohne Verschulden davon ausgehen konnte, daß dem Morserzugführer ein Sicherheitsoffizier der Truppe nicht beigegeben zu werden brauchte. Aus diesen Gründen kann der Freispruch keinen Bestand haben. Das Urteil ist daher auch hinsichtlich des Angeklagten He. mit den Feststellungen aufzuheben.

51

IV.

Im Umfang der Aufhebung ist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung an ein anderes Gericht beruht auf § 354 Abs. 2 StPO n.F.

52

Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten R. und L. sind zu verwerfen.

53

Die Entscheidung zur Revision der Staatsanwaltschaft entspricht im Ergebnis dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Hübner
Fischer
Loesdau
Mai
Pikart