Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.08.1983, Az.: BVerwG 1 WB 159/82
Wehrbeschwerdeverfahren; Antragsbefugnis; Stellenbeschreibung; STAN
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.08.1983
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 159/82
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1983, 11908
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Leitsatz
Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung, der auf eine höhere Bewertung oder eine sonstige Änderung einer Stellenbeschreibung in der STAN abzielt, ist unzulässig.
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienst Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 24. August 1983,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Nast-Kolb,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Thurn,
ferner
Oberfeldveterinär Dr. Hobrecht,
Stabsfeldwebel Pietschmann als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller ist Berufssoldat. Er wird in Stab des Wehrbereichskommandos (WBK) II (Prüfgruppe) als Waffenfeldwebel auf einem A 8 mA Dienstposten verwendet.
Mit Schreiben VOB 16. Juni 1982 an die Stommdienststelle des Heeres (SDH) führte der Antragsteller, damals noch Hauptfeldwebel, aus:
"Betr.: A 9 mA-Dienstposten für Hauptfeldwebel im MatPrüfKdo
Bezug: BesAnVor 3/1981. Anlage 1/1 vom 15.05.1981
A 9 mA-Dienstposten sind in den STAN der MatPrüfKdo Korps/TerrKdo/Div für Kfz/PzInstFw Amtl Anerk Prf Kfz Verk Teilbef Fw (aaPmT, ATN 475 3667/475 4863) und WaFw (ATN 475 3760) benannt. In der STAN des MatPrüfKdo WBK II ist dieser A 9 mA-Dienstposten nur für aaPmT ausgeworfen. Seit Einführung des regionalen Prüfens im Jahre 1978 sind Auftrag und Gerätart für alle MatPrüfKdo etwa gleich. Trotzdem sind die WaFw der MatPrüfKorps/TerrKdo/Div bei gleichen Tätigkeitsmerkmalen höher dotiert (A 9 mA) als der WaFw im MatPrüfKdo WBK II.
Aufgrund der ungleichen Verteilung der Dienstposten A 9 mA für WaFw in den MatPrüfKdo der Bundeswehr, fühle ich mich in meinem dienstlichen Fortkommen benachteiligt. Ich bitte um Überprüfung dieser ungerechten Tatsache. Um eine Gleichbehandlung zu erzielen, bitte ich, einen WaFw-Dienstposten mit A 9 mA im MatPrüfKdo WBK II zu dotieren."
Zu diesem "Antrag" nahm das Heeresamt gegenüber dem Territorialkommando Nord mit Schreiben vom 7. Juli 1982 wie folgt Stellung:
"1.
Das Anliegen des Antragstellers beinhaltet die Forderung nach Höherdotierung des DP 'WA FW' in der Prüfgruppe WBK II. Hierzu bedarf es der Vorlage eines STAN-Änderungsauftrages durch die Dienststelle über die vorgesetzten Kdo-Behörden.2.
Dem STAN-Änderungsantrag ist ein entsprechender Realisierungsvorschlag beizulegen.3.
Die vom Antragsteller dargelegten Sachverhalte, daß trotz gleicher Tätigkeitsmerkmale die WaFw in den Prüfgruppen der WBK's nicht in die Auswahl der herauszuhebenden DP einbezogen wurden, treffen zu. Deshalb allerdings 'eine ungerechte Tatsache prüfen zu lassen', wird zurückgewiesen.Begründung:
Die Höchstgrenze aller herauszuhebenden DP wurde gem. Besoldungsstrukturgesetz festgelegt.
Im weiteren Verfahren wurde die Gesamtzahl der DP in Anlehnung an die Umfange einzelner AVR prozentual festgelegt. Der Anteil der AVR WaFw (279 13) entsprach im gesamten Heer der Anzahl der DP, wie sie in der BesAnVor 3/81 veröffentlich wurde. Damit wurde dem Prinzip der Chancengerechtigkeit für alle Berufsunteroffiziere mit unterschiedlichen AVR Rechnung getragen.
Eine Erhöhung der Anzahl um die 5 DP in den Stab/StKp WBK wäre nur auf Kosten anderer AVR Möglich gewesen. Den o. erläuterten Grundsatz der Chancengleichheit wäre somit zuwidergehandelt worden.4.
Heeresamt bittet, den Antragsteller über diesen Sachverhalt zu informieren.
Soll das Schreiben des Antragstellers als Beschwerde behandelt werden, so wird ebenfalls um entsprechende Veranlassung gebeten."
Unter Bezugnahme auf dieses Schreiben legte der Antragsteller am 9. August 1982 beim Chef der Stabskompanie WBK II "Beschwerde" ein und führte dazu aus:
"Ich beschwere mich gegen Punkt 3 des Bescheides in dem es heißt, ich zitiere:
'Die vom Antragsteller dargelegten Sachverhalte, daß trotz gleicher Tätigkeitsmerkmale die WaFw in den Prüfgruppen der WBK's nicht in die Auswahl der herauszuhebenden DP einbezogen wurden, treffen zu. Deshalb allerdings 'eine ungerechte Totsache prüfen zu lassen', wird zurückgewiesen.'
Das Heeresamt erkannt meinen dargelegter Sahverhalt an, den ich als WaFw im WBK II die gleiche Prüftätigkeit wie die WaPrüfer der MatPrüfKdo's in den Divisionen und TerrKdo's durchführe. Das Heeresamt lehnt es aber ab zu prüfen, warum ein WaFw des MatPrüfKdo's WBK II nicht auf einen herausgehobenen DP dotiert wird."
Nachdem der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) den Antragsteller mit Schreiben vom 23. August 1982 darauf hingewiesen hatte, daß seine "Beschwerde" sich zwar dem Wortlaut nach gegen das Schreiben des Heeresamtes vom 7. Juli 1982 richte, in der Sache jedoch auf Höherdotierung seines Dienstpostens und damit auf eine STAN-Änderung ziele, für die er, der BMVg, zuständig sei, erläuterte der Antragsteller sein Begehren mit Schreiben vom 3. Oktober 1982 wie folgt:
"Bei meinem Begehren richtet es sich nicht in erster Linie auf eine organisatorische Maßnahme, obgleich ich der Meinung bin, daß diese unabdingbar folgen muß.
Mir geht es um die Einhaltung des Gebots der Gleichbehandlung durch richtige Dienstpostenbewertung. Auf diese hat der Beamte/Soldat nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einen aus dem Dienstverhältnis herzuleitenden Anspruch.
Dieses Gebot der richtigen Dienstpostenbewertung ist dadurch verletzt worden, daß bei der Auswahl der herausgehobenen Dienstposten der Waffenfeldwebel beim MatPrüfKommando WBK II nicht berücksichtigt worden ist. Damit sind meine persönlichen Aufstiegschancen unberechtigterweise geschmälert worden.
Diese Verletzung der Chancengerechtigkeit ist sachlich nicht gerechtfertigt und ganz offensichtlich darauf zurückzuführen, daß die Änderung des Prüfauftrages und der Geräteart nach Einführung des regionalen Prüfens nicht berücksichtigt worden ist."
Der BNVg hat die "Beschwerde" des Antragstellers vom 7. August 1982 als Antrag auf gerichtliche Entscheidung angesehen und dem Senat mit seiner Stellungnahme vom 28. Oktober 1982 vorgelegt.
Der Antragsteller macht geltend:
Als nach der Einführung einer Zulage zur Besoldungsgruppe A 9 für Hauptfeldwebel die herauszuhebenden Dienstposten festgelegt worden seien, habe man seinen Dienstposten dabei willkürlich übergangen.
Das Heeresamt habe das damit begründet, daß bei der Auswahl der Dienstposten gerade die fünf Dienstposten der Waffenfeldwebel der WBK in der Ausbildungs- und Verwendungsreihe (AVR) zuviel gewesen seien und "diesen Dienstposteninhabern nur zu Lasten anderer hätte gerecht verfahren werden können". Damit aber sei rechtswidrig gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen worden. Denn bei seinem Dienstposten seien die dafür notwendigen Merkmale genauso gegeben wie bei den vergleichbaren Dienstposten der Waffenfeldwebel seiner AVR, die als herausgehoben gekennzeichnet worden seien.
Die Herausnahme seines Dienstpostens aus der Bewertung sei willkürlich gewesen, weil es sich bei den fünf Dienstposten der Waffenfeldwebel bei den Prüfgruppen der WBK gerade um die in seiner AVR "überzähligen" gehandelt habe. Daß die Anzahl der in der AVR für Waffenfeldwebel zur Verfügung stehenden Stellen zufällig mit denen außerhalb der WBK zur Verfügung stehenden Dienstposten für Waffenfeldwebel übereingestimmt hätten, sei für die unterlassene Höherbewertung maßgeblich gewesen. Statt dessen wäre die "Chancengerechtigkeit" dadurch erreicht worden, daß alle geeigneten Dienstposten entsprechend ausgeworfen worden wären und dann die Waffenfeldwebel eingewiesen worden wären, die am besten geeignet gewesen seien. Dann wären nach der Planstellenlage in der Ausbildungs- und Verwendungsreihe Waffenfeldwebel möglicherweise auch fünf Waffenfeldwebel übriggeblieben, aber die Einweisungsreihenfolge wäre nach dem "klassischen Dreiklang" Eignung, Leistung und besetzbare Planstelle erfolgt.
Damit wäre - ohne willkürlichen Schnitt bei den Waffenfeldwebeln in der Prüfgruppe beim WBK - der Gleichbehandlungsgrundsatz gewahrt worden und dadurch hätte er die konkrete Chance gehabt, auf seiner Planstelle in die Besoldungsgruppe A 9 mA eingewiesen zu werden. Es gehe ihm nicht allein um die Bewertung des von ihm besetzten Dienstpostens und somit um eine gerichtlich nicht nachprüfbare Organisationsmaßnahme des Dienstherrn. Die rechtlichen Auswirkungen seien für ihn vielmehr konkret und intensiv. Denn nach den vom BMVg - P II 1 - herausgegebenen Einweisungsrichtlinien und der bisherigen Praxis werde der Stelleninhaber eines herausgehobenen Dienstpostens auch eingewiesen, wenn er die altersmäßige Voraussetzung erbringen.
Der Antragsteller beantragt,
"hinsichtlich der Bewertung und der Besetzung des Dienstpostens Teileinheit/Zeile 042/011 der STAN des WBK II so gestellt zu werden, als wäre bei der Auswahl der herauszuhebenden Dienstposten in der Ausbildungs- und Verwendungsreihe (AVR) Waffenfeldwebel (279 13) nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot des Artikels 3 des Grundgesetzes verstoßen worden."
Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Zur Begründung führt er aus:
Der Antrag sei unzulässig. Die Höherdotierung eines Dienstpostens könne nur durch die organisatorische Maßnahme einer STAN-Änderung erfolgen. Eine derartige Organisationsmaßnahme könne aber durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht erzwungen werden. Falls der Vortrag des Antragstellers dahin ausgelegt werden solle, daß abweichend von der bisher angestrebten STAN-Änderung nunmehr - im Hinblick auf die angestrebte Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 mA - begehrt werde festzustellen, daß die Tätigkeit auf dem Waffenfeldwebeldienstposten in Teileinheit/Zeile 042/011 der STAN für das WBK II als Tätigkeit auf einem A 9 mA-Dienstposten zu bewerten sei, liege eine unzulässige Änderung des ursprünglichen Antrags vor. Denn ausschließlicher Gegenstand der Beschwerde des Antragstellers vom 7. August 1982 und seines Schreibens vom 3. Oktober 1982 sei das Begehren auf Höherdotierung seines Dienstpostens gewesen. Sollte der Senat dagegen die Auffassung vertreten, daß der Antragsteiler sein Begehren auf STAN-Änderung nicht unzulässig geändert, sondern auf die Fiktion einer STAN-Änderung und damit auf ein reduziertes Begehren zulässig eingeschränkt habe, so wäre auch dieses als unzulässig zurückzuweisen. Denn auch eine derartige Fiktion einer Organisationsmaßnahme könne nicht durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung erzwungen werden.
Wegen des weiteren Vorbringes der Beteiligten nimmt der Senat auf den Inhalt ihrer Schriftsätze Bezug.
II
1.
Das Begehren des Antragstellers ist sachgemäß dahin auszulegen, daß er den BMVg verpflichten will, seinen in der STAN mit A 8 mA bewerteten Dienstposten mit A 9 mA zu bewerten. Diese Forderung hat der Antragsteller in seinem Schreiben von 16. Juni 1982 ausdrücklich erhoben und mit seinem famulierten Antrag vom 15. November 1982 nicht ändern wollen. Das ergibt sich zunächst aus der Begründung zu diesen Antrag. Der Antragsteller trägt ausdrücklich vor, daß und warum er durch die Festlegung der herausgehobenen Dienstposten (in der STAN) - bei dem sein Dienstposten willkürlich übergangen worden sei - in "rechtswidriger Weise geschädigt worden" sei. Diese Auslegung wird auch durch das Schreiben des Antragstellers vom 14. Januar 1983 bestätigt. Er sieht einen Verstoß gegen die Gleichbehandlung in der seiner Auffassung nach willkürlichen Vergabe von herausgehobenen Dienstposten (A 9 mA) in der AVR Waffenfeldwebel.
2.
Der Antrag ist nicht zulässig.
Noch § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO kann der Soldat die Wehrdienstgerichte nur dann anrufen, wenn die Beschwerde eine Verletzung seiner Rechte oder die Verletzung von Vorgesetztenpflichten ihm gegenüber zum Gegenstand hat. Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann nur geltend gemacht werden, daß eine dienstliche Maßnahme oder Unterlassung rechtswidrig sei (§ 17 Abs. 3 WBO). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben.
Die Änderung oder Nichtänderung der Bewertung einer Stelle in der STAN ist keine gegen den Soldaten gerichtete dienstliche Maßnahme; denn sie betrifft ihn nicht unmittelbar und kann schon deshalb nicht in seinen Rechtskreis einwirken. Die STAN ist die planerische Grundlage für die Stärke, Gliederung und Ausrüstung der Bundeswehr, die von BMVg im Rahmen der ihn zustehenden Organisationsgewalt erstellt und laufend den Bedürfnissen der Bundeswehr angepaßt wird. Sie ist vor allem Grundlage für die Haushaltsanforderungen und die Stellenpläne. Soweit in ihr für die einzelnen Tätigkeiten und Funktionen der Soldaten STAN-Stellen ausgeworfen und bezeichnet sind, können dem Soldaten daraus ebensowenig Rechte erwachsen wie aus der in der STAN vorgenommenen Bewertung der einzelnen Stellen. Der BMVg kann diese Stellen und deren Bezeichnungen kraft seiner Organisationsgewalt ändern. Derartige organisatorische Maßnahmen berühren die Rechtssphäre des Soldaten nicht, sondern liegen, wie der Senat bereits wiederholt ausgesprochen hat, außerhalb des Vorwurfs der Rechtswidrigkeit und müssen von Soldaten hingenommen werden (vgl. BVerwG Beschluß vom 5. August 1961 - 1 WB 60/80 - m.w.H.). Daß die - nach Auffassung des Antragstellers willkürliche - Änderung der STAN ohne Berücksichtigung der Dienstposten der Waffenfeldwebel bei den WBK eine gezielt gegen ihn gerichtete und daher rechtswidrige Maßnahme sei, behauptet er selbst nicht. Für eine solche Annahme spricht auch sonst nichts.
Soweit das Vorbringen des Antragstellers dahin auszulegen wäre, daß er beantragen will, ohne Änderung und daher abweichend von der STAN aus Gründen der Gleichbehandlung so gestellt zu werden, als ob auch sein Dienstposten herausgehoben worden wäre, ist der Antrag gleichfalls unzulässig. Denn dieses Begehren läuft darauf hinaus, den BMVg zu verpflichten, den Dienstposten des Antragstellers - mit entsprechenden Folgen für die Einweisung in eine höhere Besoldungsgruppe - anders zu bewerten, als es in der STAN und damit in der ausdrücklichen Grundlage für derartige Bewertungen vorgesehen ist. Ein derartiger Antrag ist ebenso unzulässig wie der Antrag auf eine Änderung der STAN. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte, in Fragen der Organisation die Vorstellungen des BMVg auf ihre Richtigkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen. Dadurch wird der Rechtsschutz des Soldaten nicht geschmälert. Denn alle Einzelmaßnahmen, die von militärischen Dienststellen oder Vorgesetzten auf der Grundlage organisatorischer Maßnahmen gegenüber dem Soldaten getroffen werden, können von den Gerichten daraufhin überprüft werden, ob der Soldat dadurch in seinen Rechten verletzt worden ist (BVerwG Beschluß vom 12. August 1976 - 1 WB 135/75). Wenn der Antragsteller der Auffassung ist, daß die von ihm beanstandete Verteilung der herausgehobenen Dienstposten anderen Waffenfeldwebeln einen ungerechtfertigten Vorteil verschafft, weil sie bei gleicher Eignung, Befähigung und Leistung (vgl. § 3 SG) und trotz gleichen Aufgabenbereichs ungerechtfertigt auf einer A 9 mA-Stelle verwendet und nur deshalb früher in die Besoldungsgruppe A 9 mA eingewiesen und zum Oberstabsfeldwebel ernannt werden, dann kann er das z.B. mit einer Klage gegen seinen Dienstherrn auf Beförderung geltend machen.
3.
Der Antrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
Für eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten besteht kein Anlaß, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 WBO nicht für gegeben erachtet.
Nast-Kolb
Thurn
Dr. Hobrecht
Pietschmann