Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.10.1986, Az.: BVerwG 1 WB 53/86
Neuverfassung einer Beurteilung hinsichtlich einer Wehrübung eines Kompaniechef des 1./Panzergrenadierbataillons; Weiterleitung eines Antrags auf Entscheidung in einem Beschwerdeverfahren an das Truppendienstgericht; Anforderungen an ein "unabwendbaren Zufall" im Sinne von § 7 Abs. 1 Wehrbeschwerdeordnung (WBO)
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.10.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 53/86
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1986, 19829
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 29. Oktober 1986,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Nast-Kolb,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring, ferner
Major Krafczyk,
Hauptmann Theisen als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller leistete in der Zeit vom 29. Juli bis 23. August 1985 eine Wehrübung ab als Kompaniechef der 1./Panzergrenadierbataillon ... Am 22. August 1985 wurde er vom stellvertretenden Bataillonskommandeur zusammenfassend mit "ziemlich gut" (4) beurteilt. Die Beurteilung wurde dem Antragsteller am selben Tag eröffnet.
Nach Zurückweisung der mit Schreiben vom 26. August 1985 eingelegten Beschwerde gegen die Beurteilung durch den Kommandeur der Panzergrenadierbrigade ... wies der Kommandeur der ... Panzergrenadierdivision die weitere Beschwerde mit Bescheid vom 6. November 1985, dem Antragsteller zugestellt am 11. November 1985, als unbegründet zurück. Dieser Bescheid enthielt folgende Rechtsbehelfsbelehrung:
"Gegen diesen Bescheid können Sie die Entscheidung des Truppendienstgerichts NORD, 6. Kammer, Justus-von-Liebig-Straße 8-10, 2350 Neumünster, beantragen. Der Antrag ist innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntgabe dieses Bescheides bei mir einzulegen und zu begründen.
Mit dem Antrag auf Entscheidung des Truppendienstgerichts kann nur geltend gemacht werden, daß eine dienstliche Maßnahme oder Unterlassung rechtswidrig sei.
Der Antrag kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift gestellt werden. Wird er schriftlich gestellt, ist die Frist nur gewahrt, wenn der Antrag und die Begründung vor Ablauf der Frist bei den zur Einlegung zuständigen Stellen eingehen."
Mit Schreiben vom 11. November 1985 wandte sich der Antragsteller an den Kommandeur der ... Panzergrenadierdivision. Er führte u.a. aus:
"(a)
Mit beiligendem Schreiben bestätige ich den Erhalt Ihres Beschwerdebescheides, der jedoch aus meiner Sicht - bezogen auf die Rechtsbehelfsbelehrung - unvollständig ist, denn die WBO § 20 (1) sagtIst die weitere Beschwerde erfolglos geblieben, so kann der Beschwerdeführer den Bundesminister für Verteidigung anrufen,
1.
wenn er keinen Antrag auf Entscheidung des Truppendienstgerichts gestellt hat oder2.
wenn die Voraussetzungen für einen Antrag auf Entscheidung des Truppendienstgerichts (§ 17) nicht gegeben sind und das Gericht den Antrag aus diesem Grund verworfen hat.Ich bitte um Ergänzung oder Aufklärung."
Die ... Panzergrenadierdivision - G 1/Personalstabsoffizier - teilte dem Antragsteller unter dem 18. November 1985 mit, daß die ihm erteilte Rechtsbehelfsbelehrung den Bestimmungen der Wehrbeschwerdeordnung entspreche, der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) könne im vorliegenden Fall als Beschwerdeinstanz nicht angerufen werden.
Mit Schreiben vom 21. November 1985 wandte sich der Antragsteller "entgegen der - m.E. unvollständigen - Rechtsbehelfsbelehrung des Kdr. PzGrenDiv ... unter Bezugnahme auf den § 20 der Wehrbeschwerdeordnung" an den "Bundesminister der Verteidigung Herrn ... Dr. Manfred Wörner". Er beantragte, seiner "Beschwerde vom 26.08.1985 in der Form stattzugeben, daß die o.a. Beurteilung, zumindest im Bereich der Gesamtnote, neu gefaßt und um eine oder zwei Stufen angehoben" werde. Das Schreiben ging entsprechend der Adressierung am 25. November 1985 beim BMVg - Ministerbüro - ein.
Am 27. November 1985 ging eine Durchschrift des Schreibens an den BMVg vom 21. November 1985 beim Kommandeur der ... Panzergrenadierdivision ein, nachdem der Antragsteller zuvor am 25. November 1985 fernmündlich beim Personalstabsoffizier III der 6. Panzergrenadierdivision einen Antrag auf Entscheidung des Truppendienstgerichts gestellt hatte.
Mit Beschluß vom 16. Januar 1986 wies die 12. Kammer des Truppendienstgerichts Nord (N 12 BLa 1/86) den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig, weil verspätet, zurück.
Der BMVg - P II 5 - teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 12. Dezember 1985 mit, daß der gemäß § 20 WBO (a.F.) gestellte Antrag auf Entscheidung durch den BMVg nach der gültigen Fassung der Wehrbeschwerdeordnung als Rechtsbehelf nicht mehr gegeben sei. Gegen den Beschwerdebescheid über eine weitere Beschwerde könne gemäß § 17 WBO die Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragt werden. Entsprechend dieser Bestimmung sei die Rechtsbehelfsbelehrung zum Beschwerdebescheid des Kommandeurs der ... Panzergrenadierdivision vom 6. November 1985 erteilt worden. Gleichzeitig übersandte der BMVg dem Antragsteller die gültige Fassung der entsprechenden Paragraphen der Wehrbeschwerdeordnung und bat um Mitteilung, wie der Antragsteller sich den Fortgang der Angelegenheit vorstelle.
Mit Schreiben vom 2. Februar 1986 an das Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - beschwerte sich der Antragsteller "gemäß § 21 (1) WBO" über "eine Maßnahme des Bundesministers der Verteidigung bzw. deren Unterlassung". Der BMVg hat diese Beschwerde als Antrag auf gerichtliche Entscheidung dem Senat mit Schreiben vom 17. März 1986 vorgelegt.
Der Antragsteller trägt vor, von der Richtigkeit der ihm vorliegenden Gesetzestexte überzeugt, hätte er sich aus Termingründen am 21. November 1985 an den BMVg gewandt. Dieser hätte aus den übersandten Unterlagen den Hergang nachvollziehen, die Säumigkeit der 6. Panzergrenadierdivision erkennen und den Antrag zeitgerecht an das zuständige Truppendienstgericht weiterleiten müssen. Ein solches Handeln habe er als selbstverständlich voraussetzen können. Statt dessen habe der BMVg erst am 16. Dezember 1985 durch Schreiben eines Herrn Br. (P II 5) geantwortet und lapidar mitgeteilt, man habe die Wehrbeschwerdeordnung zwischenzeitlich geändert, er sei somit einem Irrtum aufgesessen. Das Unterlassen der notwendigen Maßnahme des BMVg habe zur endgültigen Zurückweisung seines Antrages durch die 12. Kammer des Truppendienstgerichts Kiel am 21. Januar 1986 geführt. Abgesehen davon, daß er auf eine Weiterleitung seines Antrages durch den BMVg vertraut habe, sei er durch Krankheit vom 22. bis 30. November 1985 gehindert gewesen, den Formvorschriften zu genügen.
Er beantragt
festzustellen, "daß der Bundesminister der Verteidigung es rechtswidrig unterlassen hat, mein an ihn gerichtetes Schreiben, welches den Antrag auf Entscheidung in einem Beschwerdeverfahren (Fall OTL v. C./Maj Wi., beide Pz-GrenBtl ...) beinhaltet, unverzüglich an das Truppendienstgericht weiterzuleiten."
Der BMVg beantragt,
das Begehren zurückzuweisen.
Er hält den Antrag für unzulässig. Die Vorschriften der Wehrbeschwerdeordnung gälten für den Antragsteller nicht mehr. Der Beschwerdeanlaß läge in einer Zeit, in der der Antragsteller kein Soldat (mehr) gewesen wäre. Selbst wenn dieser Auffassung nicht gefolgt werde, sei der Antrag unzulässig, weil das gerügte Unterlassen weder eine Entscheidung noch eine Maßnahme im Sinne des § 21 Abs. 1 WBO sei. Das Nichtweiterleiten des Schreibens vom 21. November 1985 berühre das zwischen BMVg und Antragsteller bestehende militärische Über-/Unterordnungsverhältnis nicht; vielmehr stünden sich in einem Beschwerde- bzw. Antragsverfahren die Beteiligten bei der Vornahme prozessualer Handlungen gleichberechtigt gegenüber. So habe nicht das Unterlassen des BMVg eine unmittelbare Rechtswirkung herbeigeführt, sondern allein die durch Fehlvorstellungen verursachte und in den Verantwortungsbereich des Antragstellers fallende Fristversäumnis. Darüber hinaus fehle dem Antragsteller für eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts das Feststellungsinteresse. Es sei nicht erkennbar, wie sich seine rechtliche, wirtschaftliche oder sonstige Stellung in irgendeiner Hinsicht durch die beantragte Gerichtsentscheidung verbessern könnte.
Einen vom Antragsteller beim Truppendienstgericht Nord ebenfalls am 2. Februar 1986 gestellten Antrag auf "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" hat der Vorsitzende der 12. Kammer des Truppendienstgerichts Nord mit Beschluß vom 2. Mai 1986 bis zur Entscheidung des Senats in dieser Antragssache ausgesetzt (N 12 BLa 2/86).
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II
Der Antrag ist unzulässig.
1.
Soweit das Feststellungsbegehren des Antragstellers als gegen eine gegenüber dem inzwischen mit Beschluß des Truppendienstgerichts Nord vom 16. Januar 1986 (N 12 BLa 1/86) abgeschlossenen Beschwerdeverfahren eigen- und selbständige Verhaltensweise des BMVg gerichtet angesehen werden könnte, wäre der Antrag unzulässig, weil die gerügte unterlassene Weiterleitung des an den BMVg gerichteten Schreibens vom 21. November 1985 keine nach § 21 i.V.m. § 17 Abs. 3 WBO angreifbare Unterlassung wäre. Ebenso wie der Begriff der Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 WBO selbst bei weitester Auslegung stets eine dem öffentlichen Recht zugehörige Handlung eines Vorgesetzten, die auf der Grundlage des Vorgesetztenverhältnisses getroffen worden ist, erfordert (BDHE 7, 163, 164), setzt das Nichttätigwerden im Sinne des § 17 Abs. 3 WBO, ein Unterlassen also, ein Vorgesetzten-, d.h. ein Über-/Unterordnungsverhältnis voraus. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Der Antragsteller war, als der Beschwerdeanlaß entstanden ist, nämlich als er sich mit seinem Schreiben vom 21. November 1985 an den BMVg wandte und als dieser seiner Meinung nach hätte tätig werden sollen, kein Soldat, der BMVg als Adressat somit nicht Vorgesetzter des Antragstellers.
2.
Der Antrag ist aber auch unzulässig, wenn das Feststellungsbegehren als gegen ein Verhalten des BMVg im Rahmen des vom Antragsteller geführten Beschwerdeverfahrens gegen die ihm als Wehrübenden eröffnete Beurteilung gerichtet anzusehen wäre.
Unter diesem Gesichtspunkt stünde zwar möglicherweise die Tatsache, daß der Antragsteller zur Zeit der Antragstellung kein Soldat mehr war, der Anwendung der Vorschriften der Wehrbeschwerdeordnung grundsätzlich nicht entgegen (§ 15 WBO; BVerwG NZWehrr 1974, 114).
Der Antrag ist dann aber deshalb unzulässig, weil es Sache des Truppendienstgerichts Nord, 12. Kammer, ist, in dem dort anhängigen Verfahren (N 12 BLa 2/86) zu entscheiden, ob und inwieweit es für den Antragsteller einen unabwendbaren Zufall im Sinne des § 7 Abs. 1 WBO darstellt, daß der BMVg das Schreiben des Antragstellers vom 21. November 1985 nicht sofort an den Kommandeur der ... Panzergrenadierdivision - als der für die Einlegung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung zuständigen Stelle (§ 17 Abs. 4 Satz 1 WBO) - weitergeleitet hat. Die Verselbständigung von Elementen eines anderen gerichtlichen - wie hier des vor dem Truppendienstgericht Nord anhängigen - Verfahrens ist unzulässig (ständige Rechtsprechung: vgl. BVerwGE 43, 28; BVerwG Beschluß vom 10. April 1980 - 1 WB 118/79 - m.w.H.). Einzelne Verhaltensweisen oder Erklärungen der an einem Wehrbeschwerdeverfahren beteiligten Personen oder Stellen, selbst wenn sie nicht unmittelbar Gegenstand der angefochtenen Maßnahme sind, können nicht zum Gegenstand eines selbständigen, neben der Hauptsache herlaufenden neuen Antragsverfahrens nach § 17 WBO gemacht werden (BVerwG Beschluß vom 26. November 1985 - 1 WB 181/84). Der Antragsteller ist ausreichend dadurch geschützt, daß er im Verfahren der Hauptsache die entsprechenden Rügen vorbringen kann. Für eine darüber hinausgehende gerichtliche Feststellung eines Verstoßes der in der Behandlung einer Wehrbeschwerde tätig gewordenen Stelle der Bundeswehr gegen Form-, Frist- oder Zuständigkeitsbestimmungen der Wehrbeschwerdeordnung besteht daher grundsätzlich kein Rechtsschutzbedürfnis (ständige Rechtsprechung: vgl. BVerwG Beschlüsse vom 23. Dezember 1970 - 1 WB 93/70 - und vom 29. März 1984 - 1 WB 144/82).
3.
Der Antrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
Von einer Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 WBO hat der Senat abgesehen.
Nast-Kolb
Wolbring
Krafczyk
Theisen