Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.05.1983, Az.: BVerwG 1 WB 90/81
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.05.1983
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 90/81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1983, 18640
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung
vom 25. Mai 1983,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide, Richter am Bundesverwaltungsgericht Nast-Kolb,
ferner
Oberst i.G. Meyer, Major Dannemann als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller war Berufssoldat. Zum 31. März 1981 ist er in den Ruhestand getreten.
Unter dem 15. Oktober 1980 richtete der Antragsteller, der damals in der Freiwilligenannahmestelle Nord Dienst leistete, folgende Beschwerde an den Bundesminister der Verteidigung (BMVg):
"Trotz meines Protestes ist im Offizierbesprechungsraum der Freiwilligenannahmestelle Nord eine umfangreiche Schrift mit völkerverhetzenden u. ausländerfeindlichem Inhalt verlesen worden.
Der anwesende Leiter-Stellvertreter hatte gegen die Hetze nichts einzuwenden und dagegen auch nichts unternommen. So meldete ich mich beim Leiter, trug den Vorfall vor und forderte Maßnahmen, da ich mich damals u. auch heute von dem Inhalt und von dem Vortrag verletzt fühle.
Nach meiner Rückkehr aus der Kur u. der Krankheit fragte ich in jeder Dezernatsbesprechung nach den Maßnahmen u. frage weiter, ob vorgesetzte Dienststellen über den Vorgang unterrichtet worden sind. Ich erhielt keinerlei Antwort, dafür aber den Hinweis, daß das freie Wort, das in der hitlerschen Wehrmacht galt, auch in der Bundeswehr gelten sollte.
Erst am Donnerstag, den 02.10.1980 eröffnete mir der Leiter, daß er im Rahmen dieses Vorganges nichts unternommen habe und auch nichts unternehmen werde.
Von diesem sichtbaren Hinhalten über Monate und der Verfälschung von Verhältnissen in der Wehrmacht fühle ich mich ebenso verletzt, wie von dem Gewährenlassen von völkerverhetzender Propaganda und der Verdrehung meines berechtigten Protestes in eine Beschränkung des freien Wortes."
Die Beschwerde ging beim BMVg am 20. Oktober 1980 ein. Der BMVg gab die Beschwerde mit Schreiben vom 31. Oktober 1980 zuständigkeitshalber an den Amtschef des Personalstammamts der Bundeswehr (PSABw) zur Entscheidung ab, wo sie am 4. November 1980 einging.
Der Amtschef PSABw wies die Beschwerde mit Bescheid vom 28. November 1980 als unzulässig zurück, weil sie nicht rechtzeitig eingelegt worden sei.
Eine Überprüfung des Vorbringens im Wege der Dienstaufsicht habe keine Veranlassung zu irgendwelchen Maßnahmen gegeben.
Gegen den Beschverdebescheid des Amtschefs PSADw legte der Antragsteller mit Schreiben vom 8. Dezember 1980 weitere Beschwerde ein. Mit Schreiben vom 27. Februar 1981 erklärte der Antragsteller, daß ihm auf seinen Antrag hin am 22. Dezember 1980 ein "Brief eines Gastarbeiters" überreicht worden sei, der nicht die im Offizierbesprechungsraum verlesene Hetzschrift sein könne. Er habe veranlaßt, daß dies dem Leiter der Freiwilligenannahmestelle Nord gemeldet werde. Seither warte er auf den ursprünglichen Text, der ihm bis heute nicht zugegangen sei. Er bleibe voll bei seinen Beschwerdeausführungen und möchte nochmals wiederholen, daß er den Leiter und den Stellvertreter auf die Völkerverhetzung hingewiesen habe. Wegen des politischen Inhalts der Hetze habe er die Beschwerde rechtzeitig und fristgerecht an den politisch Verantwortlichen der Bundeswehr geschickt. Für die verzögernden Postwege innerhalb der Bundeswehr fühle er sich nicht verantwortlich.
Die weitere Beschwerde wies der Stellvertreter des Generalinspekteuers der Bundeswehr (StvGenInspBw) mit Bescheid vom 11. März 1981 zurück, weil der Amtschef PSABw die Erstbeschwerde zu Recht als verspätet zurückgewiesen habe.
Inzwischen hatte der Antragsteller am 5. Januar 1981 an den Leiter der Freiwilligenannahmestelle Nord folgendes Schreiben gerichtet:
"Betr.: Beschwerde
Gegen den Amtschef des Personalstammamtes lege ich fristgerecht Beschwerde ein.
Der Amtschef deckt u. legalisiert die Verbreitung des "Brief eines Gastarbeiters" einer Publikation unwahren u. verletzenden Inhalts.
Ich sehe mich dadurch und auch durch die dabei sichtbare geistige Einstellung u. Haltung verletzt und in der Menschenwürde angetastet."
Der StvGenInspBw wies diese Beschwerde mit Bescheid vom 12. März 1981 als unzulässig zurück, weil der Antragsteller sich gegen den Beschwerdebescheid des Amtschefs PSABw vom 28. November 1980 wenden wolle und gegen diesen Bescheid neben der bereits eingelegten weiteren Beschwerde vom 8. Dezember 1980 eine selbständige Erstbeschwerde nicht erhoben werden könne.
Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller mit Schreiben vom 1. April 1981 folgende weitere Beschwerde ein:
"Gegen o.a. Vorgang lege ich weitere Beschwerde ein.
Meine Beschwerde gegen den Amtschef PSABw ist eine neue Beschwerde über einen mir unterschobenen "Brief eines Gastarbeiters" den ich nicht kannte u. der mir erst am 22.12.80 bekanntgegeben wurde.
Sein völkerverhetzender, ausländerfeindlicher, unwahrer u. verlogener Inhalt sowie die Deckung u. Ermöglichung seiner Verbreitung durch den Amtschef PSABw haben mich in meiner Menschenwürde angetastet. Die sichtbare Unterschiebung hat mich verletzt."
Inzwischen hatte der Antragsteller mit Schreiben vom 25. März 1981 folgendes Schreiben an den Leiter der Freiwilligenannahmestelle Nord gerichtet:
"Betr.: Beschwerde
Ich sehe mich durch den Stellvertreter des Generalinspekteurs der Bundeswehr durch die oberflächlichen Überprüfungen in meinem Beschwerderecht behindert und fühle mich verletzt.
Meine Beschwerde vom 15.10.80 an den Bundesminister der Verteidigung ist am gleichen Tag per Einschreiben abgegangen und nach Auskunft des Postamts H. spätestens am folgenden Tag dort eingegangen. Bei gutem Willen, müßte es möglich gewesen sein, diese fristwahrend an die für die Entgegennahme zuständigen Vorgesetzten weiterzuleiten.
Die vorliegende Hetzschrift ist vom Leiter u. vom Stellv. Leiter der Freiwilligenannahmestelle Nord nicht vom Vorleser gefordert worden. Beide nahmen das Angebot des Majors J. an, einen seit langem bei ihm zu Haus liegenden Brief mitzubringen. Dieser Brief ist nicht derjenige, der vorgelesen wurde. Als ich in den Raum kam, wurde bereits vorgelesen, ich bereitete mein Teewasser, brühte Tee auf, verzehrte mein Brot, trank langsam den heißen Tee, trug mein Geschirr weg, reinigte dieses und verließ den Raum. Eine genaue Überprüfung hätte die unterschiedliche Vorlesezeiterfordernis feststellen müssen."
Der BMVg - P II 5 - wies mit Bescheid vom 3. Juni 1981 die weitere Beschwerde vom 1. April 1981 und die Beschwerde vom 25. März 1981 als offensichtlich unzulässig zurück.
Die Art und Weise der Behandlung der Beschwerde vom 15. Oktober 1980 durch den Amtschef PSABw und der weiteren Beschwerde vom 8. Dezember 1980 durch den StvGenInspBw könnten nicht zum Gegenstand gesonderter neben dem gerichtlichen Antragsverfahren beim Bundesverwaltungsgericht - 1 VB 58/81 - herlaufender Beschwerdeverfahren gemacht werden.
Dieser Bescheid ist bei der Post niedergelegt worden. Mit Schreiben vom 19. Juni 1981, beim BMVg eingegangen am 23. Juni 1981, hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Das Schreiben hat folgenden Wortlaut:
"Betr.: Antrag auf Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate -
Vorg.: Der Bundesminister der Verteidigung Az 25.05-10 171/81, 189/81 vom 3.6.81.
Gegen oben angeführten Bescheid beantrage ich die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate -, da viele dienstliche Maßnahmen u. Unterlassungen rechtswidrig sind.
Gründe: In der Entscheidungsbegründung wird das Verlesen eines 'Briefes eines Gastarbeiters' angesprochen. Wenn damit der 'Brief eines Gastarbeiters', dessen Copy mir am 22.12.1980 überleben wurde, gemeint ist, so muß ich saßen, daß das nicht zutrifft. Verlesen wurde ein wesentlich längerer Hetzbrief. Das habe ich in meiner Beschwerde am 25.03.81 gegen den Stellvertreter des Generalinspekteurs der Bundeswehr ausgeführt: 'Dieser (vorliegende) Brief ist nicht derjenige, der vorgelesen wurde. Als ich in den Raum kam, wurde bereits vorgelesen, ich bereitete mein Teewasser, brühte den Tee auf, verzehrte mein Brot, trank langsam den heißen Tee, trug mein Geschirr weg, reinigte dieses und verließ (dann) den Raum.' Der Herr Bundesminister weiß, daß inhaltlich verschiedene Hetzbriefe unter dem gleichen Namen im Umlauf sind. Ich kann von ihm erwarten, daß er nicht mit falschen Beweisstücken arbeitet und auch nicht auf unterschobenen Falschdokumenten seine Entscheidung aufbaut. Den hier vorliegenden Vorgang sehe ich als rechtswidrig an.
Am Vorlesungstag habe ich den Text der Hetzschrift vom Vorleser und vom Leiter Freiwilligenannahmestelle Nord gefordert. Diese Forderung wiederholte ich mehrmals, so auch am 2.10.1980 und am folgenden Tag. Bis heute habe ich den vorgelesenen Text nicht erhalten. Diese Unterlassung sehe ich bei allen beteiligten Vorgesetzten als rechtswidrig an.
Bemerken möchte ich noch, daß der Herr Bundesminister seit dem 16.10.1980 meine Beschwerde kennt und er genügend Zeit hatte, den Sachverhalt genau abzuklären. Außerdem versäumte der Herr Bundesminister fristgemäß meine Beschwerde weiterzuleiten, so daß der Herr Amtschef PSABw u. der StvGenInspBw die Möglichkeit wahrnahm, diese wegen Fristversäumnis als unzulässig zurückzuweisen. Diesen Trick sehe ich auch als rechtswidrig an.
In der vorliegenden o.a. Entscheidung ist meine Erstbeschwerde vom 5.1.81 nicht enthalten und auf den unwahren u. verletzenden Inhalt des mir überreichten 'Brief eines Gastarbeiters' wird nicht eingegangen. Ich meine auch dieser Trick ist rechtswidrig. Meine Beschwerde vom 5.1.81 hat nicht die Vorgänge meiner Beschwerde vom 15.10.1980 zum Inhalt, sondern betrifft die Verbreitung des neuaufgetauchten 'Briefes eines Gastarbeiters' und dessen Wirkung. Ich wiederhole: dieser unterschobene Brief ist nicht die vorgelesene Hetzschrift.
Ich sehe, auch die Zusammenfassung meiner Beschwerde vom 25.03.81, die im wesentlichen Vorgänge u. Unterlassungen bei der verlesenen Hetzschrift betreffen, mit meiner weiteren Beschwerde vom 1.4.81, die die Vorgänge u. Unterlassungen beim unterschobenen 'Briefes eines Gastarbeiters' als rechtswidrig an. Aufklärend führe ich den bisherigen Ablauf an:
5.1.81 Erstbeschwerde gegen den Amtschef PSABw, 16.1.81 Rückfrage BMVg - StvGenInspBw 1/81 2.2.81 meine Beantwortung 16.2.81 erneute Rückfrage BMVg - StvGenInspBw 1/81 27.2.81 meine Beantwortung 12.3.81 Beschwerdebescheid BMVg - StvGenInspBw 1/81 1.4.81 weitere Beschwerde Der Amtschef u. weitere Vorgesetzte erklären, 'daß der Brief eines Gastarbeiters keinen ausländerfeindlichen Inhalt hat. Es werden vielmehr in witziger Form tatsächliche oder angeblich beobachtete Mißstände in der Bundesrepublik Deutschland herausgestellt, ... auch Probleme von Ausländern in der Bundesrepublik ironisch dargestellt. Daher vermag ich eine ausländerfeindliche Tendenz nicht zu erkennen.'
Des weiteren wird erklärt, daß der Tatbestand der Völkerverhetzung nicht erfüllt ist. Diese Erklärungen sind falsch. Bei Anwendung des Erkenntnishilfsmittel der Auswechselung wird der kriminelle Inhalt deutlich. Bei der Auswechselung der oder des Gastarbeiters mit deutschen Arbeitnehmern u. Beamten hätten sich alle Deutschen durch die dargelegte verleumderische Ehe-, Arbeits- und Sozialmoral beleidigt, beschimpft, böswillig verächtlich gemacht u. verleumdet gesehen. Gegen die Schreiber u. Verbreiter solch einer Hetze hätte sich eine zur Aktion drängende Wut breit gemacht. Bei den Gastarbeitern ist es nicht anders. Ihre Äußerungen nach dem Lesen des Briefes waren recht derb u. böse. Dieser vorliegende Brief reißt einen Spalt der Trennung, die teilweise bis zur Feindschaft geht, auf. Besonders beschimpft u. verleumdet sehen sie sich in ihrer hohen Familien- u. Eheauffassung durch das angesprochene Fremdgehen u. die unterstellte Untreue der Familienmutter u. Ehefrau. Auch die geschickte Verdrehung u. Verwirrung im Arbeits- u. Sozialsicherungsbereich trifft sie schwer. Sie sind vor der Einreise ärztlich ausgewählt worden u. ihr Krankheitsstand ist an Zahl viel geringer als der Durchschnitt der Arbeitnehmer. Genauso verhält es sich bei der unterstellten Arbeitslosigkeit. Kaum ist ein Gastarbeiter aus dem Kulturkreis eines Ali oder einer Suleika aufzufinden, der eine Brille oder ein Gebiss trägt und wenn sie schon arbeitslos werden, dann aber nur eine sehr kurze Zeit. Jeden Abschnitt des vorliegenden Briefes sehen sie als böswillige Verächtlichmachung als Beschimpfung u. als Verleumdung an.
Daß der 'Brief eines Gastarbeiters' eine gekonnte Schrift zur Verhetzung ist, erlebte ich an den wutgeladenen Reaktionen von vorurteilsreichen, wenig informierten deutschen Arbeitnehmern auch höherer Gehaltsstufen und bei Arbeitslosen. Auch hier riß ein Graben der Feindschaft auf. Die Schmierereien 'Ausländer raus!' und die vorsichtige Bejahung der Anschläge auf Ausländer bestätigen diese Trennung. Der Herr Bundesminister hat seit dem 16.10.1980 die Gelegenheit gehabt, sich bei seinen Kollegen (für das Innere u. für die Arbeit) über die Inhalte der verlesenen Hetzschrift und den unterschobenen Brief aufklären zu lassen. Wäre die Aufklärung sichtbar geworden, dann wären meine zwei Beschwerden nicht notwendig gewesen.
Die Notwendigkeit, mein Beschwerderecht in diesen zwei Fällen wahrnehmen zu müssen, erhebt sich aus meiner Kenntnis über die Entstehung und Wirkung von Völkerverhetzung. Die Anwendung der Beschimpfungen des 'Briefes eines Gastarbeiters' auf den Nachbarn des täglichen Lebens am Arbeitsplatz und in der Freizeit zerstört den Kontakt untereinander. Genauso erlebte ich es in dem völkisch gemischt besiedelten Gebiet meiner ostdeutschen Heimat. Die dortige Obrigkeit förderte sogenannte Dichter, die in Vierzeilern, nach Art des 'Briefes eines Gastarbeiters' und wie vom Amtschef empfunden u. weiterverbreitet, in witziger Form, tatsächlich oder angeblich beobachtet, wird der humorvolle Ton beibehalten, Probleme ... 'ironisch dargestellt', die verschiedenen völkischen Teile aufhetzten. Die Integration wurde dadurch gestoppt, so daß später bei Hitler die Trennung perfekt u. furchtbar gelang. Nachbarschaftliche Verbindungen, Freundschaften, ja Ehen zerbrachen. Der ausgestreute Spott zeigte seine Wirkung damals wie heut, auch an Wandschmierereien, an Hetzpropaganda und an blutigen Menschenopfern. Meine Familie hat seit Generationen darunter gelitten u. Sach- und schrecklichen Blutzoll entrichten müssen. Der heutige innere u. äußere zerissene Zustand des deutschen Volkes ist im wesentlichen auf solch eine geistige Verformung u. Verhetzung zur Nachbarfeindschaft zurückzuführen. In diesem Zustand der Zerrissenheit wird mit Hilfe von u. in Staatsinstitutionen Spott, Hohn, Böswilligkeit, Verleumdung über die ausgeschüttet, die bereit sind bei uns mitzuarbeiten und sich nicht vor der schlechtesten u. schwierigsten Arbeit scheuen, ja die teilweise bereit sind, im Rahmen des Bündnisses uns mitzuverteidigen und deren Kinder ziemlich sicher auch deutsche Bundeswehrsoldaten werden müssen. Was für eine erhebende deutsche Kulturleistung liegt in solchem Vorgang vor.
In meiner Heimat war die kaiserliche Armee Mittäter. Die Reichswehr u. die Wehrmacht sah zu und ließ es geschehen. In der Bundeswehr wird sprachlich u. geistig mitgemacht und der Herr Bundesminister lässt seine Bürokratie gegen Warner u. Warnungen arbeiten.
Ich bekomme ein Hetzkartell von unten bis zur Spitze zu sehen, dessen Gefährlichkeit mir für mein Volk Angst macht. Darum mein Antrag auf Entscheidung beim Bundesverwaltungsgericht, obwohl ich auch dort eine ähnliche geistige Ausrichtung erwarte, wie ich sie in der Bundeswehr vorgefunden habe."
Der BMVg hat den Antrag mit Schreiben vom 10. Juli 1981 dem Senat vorgelegt.
Der Berichterstatter des Senats hat den Antragsteller mit Schreiben vom 21. Juli 1981 auf gegen die Zulässigkeit des Antrags bestehende Bedenken hingewiesen.
Der Antragsteller hat daraufhin seinen Sachvortrag im wesentlichen aufrechterhalten und folgende Anträge gestellt:
"1.
Es wird festgestellt, daß der mir vom Amtschef PSABw am 22.12.1980 zugeleitete 'Brief eines Gastarbeiters' nicht die in der FASt Nord verlesene Hetzschrift ist, die einen wesentlich größeren Inhaltsumfang hat.2.
Es wird festgestellt, daß der StvLeiter FASt Nord, der Leiter FASt Nord, der Amtschef PSAB, der StvGenInspBw und der Bundesminister nichts zur Sicherstellung des Beweisstückes unternommen haben und so das Unterschieben eines falschen Beweisstückes ermöglichten.3.
Es wird festgestellt, daß der 'Brief eines Gastarbeiters' mit seinem völkerverhetzenden u. ausländerfeindlichen Inhalt die Würde des Menschen verletzt.4.
Es wird festgestellt, daß der StvLeiter FASt Nord, der Leiter FASt Nord, der Amtschef PSAB, der StvGenInspBw und der Herr Bundesminister nichts gegen die Verhetzung durch diesen 'Brief eines Gastarbeiters' unternommen hat u. so zur schnellen Weiterverbreitung beigetragen hat."
Der BMVg bittet, den Antrag aus den Gründen des Beschwerdebescheides vom 3. Juni 1981 als unzulässig zurückzuweisen.
Wegen des Sachverhalts im übrigen wird auf den Inhalt der Schriftsätze Bezug genommen.
Die Akten 1 WB 58/81, die Akten des StvGenInspBw - Fü S/RB - Az 25-05-11/67/80 und die Akten des BMVg - P II 5 - Az 25-05-12 296/81 waren Gegenstand der Beratung.
II
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig.
Das Ausscheiden des Antragstellers aus der Bundeswehr hindert den Fortgang des Verfahrens nicht (§ 15 WBO).
Es kann dahinstehen, ob der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht schon deshalb unzulässig ist, weil er verspätet eingelegt ist, oder ob wegen der Identität der Anträge mit den Anträgen aus der Sache 1 WB 58/81 die Rechtshängigkeit dieser Sache einer Entscheidung im vorliegenden Fall entgegensteht. Denn jedenfalls sind die von dem Antragsteller mit Schriftsatz vom 12. August 1981 gestellten vier Feststellungsanträge sämlich bereits aus sich heraus unzulässig.
Im Antrag Nr. 1 wird die Feststellung beantragt, der dem Antragsteller am 22. Dezember 1980 ausgehändigte "Brief eines Gastarbeiters" sei nicht mit der im Offizierbesprechungsraum verlesenen Schrift identisch. Dieser Antrag zielt auf die Feststellung einer Tatsache ab und ist deshalb unzulässig (BVerwG Beschluß vom 10. August 1978 - 1 WB 136/77; vgl. auch Beschluß vom heutigen Tag in der Sache 1 WB 58/81).
Der Antrag Nr. 2 befaßt sich mit der Art und Weise der Sachbehandlung der Vorgänge und der Beschwerden durch die dafür zuständigen Vorgesetzten. Solche Umstände können nicht verselbständigt und zum Gegenstand eigenständiger Anträge auf gerichtliche Entscheidung gemacht werden (BVerwG Beschluß vom 8. Dezember 1982 - 1 WB 114/82). Dies gilt auch, soweit Feststellungsanträge gestellt werden.
Im Antrag Nr. 3 wird die Feststellung beantragt, daß der "Brief eines Gastarbeiters" die Würde des Menschen verletze. Diese Feststellung zielt darauf ab, eine abstrakte Frage losgelöst von einem konkreten Fall allgemein rechtlich zu klären. Entsprechend verselbständigte Feststellungsanträge sind stets unzulässig, selbst wenn sie für die Klärung einer Vortrage in einem zulässigen gerichtlichen Antragsverfahren erheblich sein können (BVerwG Beschluß vom 18. März 1971 - 1 VB 131/70).
Der Antrag Nr. 4 ist schließlich ebenfalls unzulässig. Der Antragsteller hat nicht ausreichend substantiiert dargelegt, durch Maßnahmen oder Unterlassungen von Vorgesetzten in Rechten im Sinne des § 17 Abs. 1 WBO verletzt zu sein. Die entsprechende Darlegung ist Zulässigkeitsvoraussetzung eines jeden Antrags auf gerichtliche Entscheidung.
Das Begehren des Antragstellers ist darauf gerichtet, festzustellen, daß seine Vorgesetzten gegen die Vorgänge im Offizierbesprechungsraum hätten "etwas" unternehmen müssen. Der vom Antragsteller vorgetragene Sachverhalt läßt, seine Richtigkeit unterstellt, keinen Schluß auf eine Rechtsverletzung des Antragstellers durch das entsprechende Unterlassen der Vorgesetzten zu (vgl. BVerwG NZWehrr 1979, 109). Das gilt auch dann, wenn unterstellt wird, das im Offizierbesprechungsraum verlesene Schriftstück sei mit dem dem Antragsteller ausgehändigten "Brief" nicht, identisch und enthalte im Verhältnis zu diesem schärfere Angriffe.
Rechte des Antragstellers werden jedenfalls durch Äußerungen über Gastarbeiter offensichtlich nicht verletzt. Er gehört nicht zu dieser Bevölkerungsgruppe. Werden Rechte bestimmter Personen oder Personengruppen verletzt, so kann ein dies miterlebender Dritter nicht geltend machen, darin liege zugleich eine Verletzung eigener Rechte, Durch einen unqualifizierten Angriff auf andere kann der Dritte in moralisch-ethischen Gefühlen verletzt sein; eine solche Beeinträchtigung von Gefühlen ist indes eindeutig keine Rechtsverletzung im Sinne des § 17 Abs. 1 VBO. In einem solchen Fall kann ein Soldat seinen Vorgesetzten "Meldung" machen und auch auf Maßnahmen der Dienstaufsicht dringen. Er kann verlangen, daß sein Vorbringen geprüft und von den Vorgesetzten beschieden wird. Er hat aber keinen Anspruch darauf, deren Verhalten sachlich gerichtlich nachprüfen zu lassen. Das gilt auch für den Inhalt von Beschwerdebescheiden (BVerwG NZWehrr 1979, 142 = ZBR 1979, 282). Trägt ein Soldat, wie im vorliegenden Fall, - nur - einen entsprechenden Sachverhalt als Grundlage eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung vor, so ist dieser mangels ausreichender Substantiierung einer denkbaren Rechtsverletzung im Sinne des § 17 Abs. 1 VBO unzulässig, und zwar unabhängig davon, ob er in der Form eines Anfechtungs-, Verpflichtungs- oder Feststellungsantrags gestellt ist.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist deshalb insgesamt als unzulässig zurückzuweisen. Von einer Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten hat der Senat abgesehen (§ 20 Abs. 2 VBO).
Seide
Nast-Kolb
Meyer
Dannemann