Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.03.1989, Az.: BVerwG 4 C 25.86

Bergbauvorhaben; Betriebsplanverfahren; Nachbarrecht; Bergbehörde; Bauplanungsrecht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.03.1989
Aktenzeichen
BVerwG 4 C 25.86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 12489
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg - 20.01.1984 - AZ: 2 OS A 38/80
VG Oldenburg - 20.01.1984 - AZ: 2 OS A 210/83
OVG Niedersachsen - 18.12.1985 - AZ: 7 A 2/85

Fundstellen

  • DVBL 1989, 672-673
  • DVBl 1989, 672-673 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1989, 1162-1163 (Volltext mit amtl. LS)
  • NuR 1990, 315-316 (Volltext mit amtl. LS)
  • UPR 1989, 347-348
  • ZfB 1989, 210-217

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Voraussetzungen für die Zulassung eines Betriebsplans gemäß § 55 Abs. 1 BBergG sind zugunsten von Sachgütern drittbetroffener Oberflächeneigentümer nicht nachbarschützend.

  2. 2.

    § 48 Abs. 2 BBergG ist verfassungskonform dahin auszulegen, daß die zuständige Behörde die Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen auch mit dem Ziel beschränken oder untersagen muß, wenn - unbeschadet der in §§ 114 ff. BBergG getroffenen Bergschadensregelung - nur dadurch eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Oberflächeneigentums vermieden werden kann; insoweit ist § 48 Abs. 2 BBergG auch nachbarschützend (wie BVerwG 4 C 36.85).

  3. 3.

    Die Bergbehörde hat im Betriebsplanzulassungsverfahren auch über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Bergbauvorhabens nach Maßgabe des § 48 Abs. 2 BBergG zu entscheiden; dabei kommt Nachbarschutz aufgrund des einfachen Bauplanungsrechts nicht zum Zuge.

Redaktioneller Leitsatz

Über die Zulässigkeit eines Bergbauvorhabens i.S.d. § 48 Abs. 2 BBergG im Betriebsplanverfahren entscheidet die Bergbehörde. Bei dieser Entscheidung kommt Nachbarrecht im Rahmen des einfachen Bauplanungsrechts nicht zur Anwendung.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. März 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kühling, B. Sommer, Prof. Dr. Dr. Berkemann und Dr. Lemmel
ohne weitere mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 18. Dezember 1985 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebes, dessen Ackerflächen im Westen, Osten und Süden an ein im Eigentum des Landes Niedersachsen stehendes Forstgrundstück angrenzen. Hier möchte die Beigeladene aufgrund vertraglicher Vereinbarung mit dem Eigentümer Quarz und Kies gewinnen. Der Kläger befürchtet, daß dies infolge Absenkung des Grundwassers die Fruchtbarkeit seiner Ländereien beeinträchtigen werde; auch seien eine Gefährdung der Trinkwasserversorgung seines Hofes sowie stärkere Bodenerosion zu erwarten.

2

Nach eingehender Prüfung und Erörterung des Vorhabens, in deren Rahmen der Kläger seine Bedenken u.a. im Hinblick auf eine Störung des Wasserhaushalts geltend gemacht hatte, ließ das beklagte Bergamt mit Bescheid vom 19. März 1979 den von der Beigeladenen mit Schreiben vom 2. August 1977 vorgelegten Betriebsplan für ein Quarzsand- und Kiesgewinnungsunternehmen auf einer Fläche von ca. 49 ha zu. Dabei erklärte es ein vom Landesamt für Bodenforschung erstelltes Gutachten vom 15. Dezember 1978 zum Bestandteil des Betriebsplans. In diesem Gutachten war der Sachverständige zu dem Ergebnis gelangt, daß aufgrund der festgestellten Grundwasser- und Oberflächenwasserverhältnisse - das Grundwasser befindet sich danach 6 m und mehr unterhalb der Erdoberfläche - eine nennenswerte Veränderung des Wasserdargebotes für die Kulturpflanzen im Bereich der Ackerflächen des Klägers durch einen Kies- und Sandabbau im Westen oder Osten nicht eintreten bzw. vermieden werde; Ertragseinbußen durch das Vorhaben der Beigeladenen seien deshalb nicht zu erwarten. Nach Nr. 2 der dem Bescheid beigefügten "Bedingungen, Auflagen und Hinweise" muß um das Abbaugebiet ein 20 m breiter Streifen des vorhandenen Waldes stehen bleiben. Unter Nr. 3 wird der Sachverständige beauftragt, sich gutachtlich dazu zu äußern, ob dieser Waldstreifen ausreicht, um eine eventuell vorhandene Hangwasserzufuhr aus dem Forst zu den Ackerflächen auch für die Zukunft zu erhalten. Des weiteren enthält der Bescheid des Beklagten Bestimmungen über die Gestaltung der verbleibenden Böschungen, über monatliche Messungen der Grundwasserstände während des Betriebes, über die Rekultivierung sowie einen Vorbehalt weiterer Auflagen, Bedingungen und Nachträge, falls dies aufgrund der Abbauarbeiten erforderlich werden sollte. In der Begründung des Zulassungsbescheides wird ausgeführt, das Vorhaben werde bei Beachtung der aufgegebenen Maßgaben weder öffentliche noch private Belange beeinträchtigen; die Befürchtungen des Klägers seien unbegründet.

3

Unter dem 25. Januar 1980 erteilte der Beklagte ergänzend zur Betriebsplanzulassung die wasserrechtliche Erlaubnis zur Benutzung von Grund- und oberirdischem Wasser beim Bodenabbau.

4

Der Kläger erhob gegen die Betriebsplanzulassung Widerspruch. Das Oberbergamt beschränkte seine Entscheidung zunächst auf einen vom Betrieb des Klägers weiter entfernt liegenden Teil des Abbaugebietes. Insoweit wies es den Widerspruch mit Bescheid vom 28. Januar 1980 zurück. Mit Bescheid vom 21. September 1983 wies das Oberbergamt den Widerspruch des Klägers auch im übrigen zurück. Gegen beide Bescheide hat der Kläger fristgemäß Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat beide Klageverfahren verbunden und - nach Einholung eines Sachverständigengutachtens - die Klage abgewiesen.

5

Die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 18. Dezember 1985 (Zeitschrift für Bergrecht - ZfB - 127 <1986>, 358) zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

6

Die Klage sei unzulässig. Der Kläger könne nicht geltend machen, durch die bergrechtliche Betriebsplanzulassung in der Gestalt der beiden Widerspruchsbescheide in seinen Rechten verletzt zu sein. Nachbarliche Abwehrrechte ergäben sich weder aus den Vorschriften über die Zulassung des Betriebsplanes noch aus Art. 14 Abs. 1 GG.

7

Die noch nach den Vorschriften des Allgemeinen Berggesetzes für das Land Niedersachsen (Nds. ABG) ausgesprochene Zulassung des Betriebsplans sei, nachdem am 1. Januar 1982 das Bundesberggesetz (BBergG) vom 13. August 1980 in Kraft getreten sei, nunmehr gemäß § 171 Abs. 3 BBergG nach den in diesem Gesetz getroffenen Regelungen zu beurteilen. Der zur Herstellung feuerfester Erzeugnisse geeignete Quarzsand, den die Beigeladene gewinnen wolle, gehöre gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 1 BBergG zu den grundeigenen Bodenschätzen. Damit unterliege der Betrieb der Beigeladenen gemäß § 51 Abs. 1 BBergG der Betriebsplanpflicht. Die in § 55 BBergG geregelten gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung des Betriebsplanes hätten indes keine nachbarschützende Wirkung zugunsten solcher Dritter, die Bergschäden an ihrem Grundeigentum befürchteten. Auch nach dem Bundesberggesetz gelte unverändert, daß der Bergbau zwangsläufig die Erdoberfläche beeinträchtige und daher dem Grundeigentum eine Duldungspflicht gegenüber bergbaulichen Einwirkungen auferlegt werden müsse. Insoweit sei dem Bergbau eine Grenze nur durch das Gebot der Vermeidung gemeinschädlicher Einwirkungen (§ 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 BBergG) gesetzt. Bei einer Beeinträchtigung der Wasserversorgung, die nur einen einzelnen Grundeigentümer treffe, könne hiervon aber keine Rede sein. Der Bergbauunternehmer habe für Bergschäden allein nach Maßgabe der §§ 114 ff. BBergG Ersatz zu leisten.

8

Diese Auslegung sei mit Art. 14 GG vereinbar. Das Grundeigentum habe seit jeher nie die Befugnis umschlossen, bergbauliche Einwirkungen abzuwehren. Vielmehr seien die im Nachbarschaftsverhältnis von Bergbau und Grundeigentum unvermeidlichen Beeinträchtigungen durch Bergschäden stets allein durch Schadensersatzleistungen des Bergbauunternehmers ausgeglichen worden. Hieran habe das Bundesberggesetz festgehalten und in seinen §§ 110 ff. die Anpassungspflichten des Grundeigentümers sogar noch gesteigert. Damit scheide auch Art. 14 GG selbst als Schutznorm zugunsten des Klägers aus. Im übrigen komme im vorliegenden Fall ein schwerer und unerträglicher Eingriff in das Grundeigentum des Klägers offensichtlich nicht in Betracht.

9

Die Klagebefugnis folge ferner nicht aus dem Gebot der Rücksichtnahme. Eine Verpflichtung zu gegenseitiger Rücksichtnahme regele das Bundesberggesetz nur für den Sonderfall der Kollision zwischen Bergbau und öffentlichen Verkehrsanlagen (§ 124 BBergG). Schließlich könne sich der Kläger auch nicht gemäß § 35 Abs. 1 BBauG auf die Privilegierung seines landwirtschaftlichen Betriebes berufen. Soweit die Bergbehörden verpflichtet seien, auf die Einhaltung auch der bauplanungsrechtlichen Vorschriften zu achten (§ 29 Satz 3 und 4 BBauG), geschehe dies gemäß § 48 Abs. 2 BBergG allein im öffentlichen Interesse.

10

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom erkennenden Senat zugelassene Revision eingelegt. Er verfolgt sein bisheriges Klagebegehren weiter. Zur Begründung macht er im wesentlichen geltend:

11

Unter der Voraussetzung, daß sich die rechtliche Beurteilung hier gemäß § 171 Abs. 3 BBergG nach dem Bundesberggesetz richte und der Kies- und Sandabbau durch die Beigeladene die Merkmale des § 3 Abs. 4 Nr. 1 BBergG erfülle, habe das Berufungsgericht sowohl das Verhältnis der einfachgesetzlichen Vorschriften in §§ 1 Nr. 3, 48 Abs. 2, 55 Abs. 1, 56 Abs. 1 und 71 Abs. 1 BBergG zueinander als auch deren Auslegung im Lichte der Eigentumsgarantie falsch beurteilt. Der Entzug von Grundwasser bewirke schon eine unmittelbare Eigentumsbeeinträchtigung. Soweit ferner mittelbare Einwirkungen auf das Grundeigentum in Rede stünden, könnten sich Abwehr- und Beseitigungsansprüche aus nachbarschützenden Vorschriften, aus dem Gebot der Rücksichtnahme sowie - bei schwerem und unerträglichem Betroffensein - unmittelbar aus Art. 14 GG ergeben. Bereits hieraus folge seine Klagebefugnis gegenüber der Zulassung des Betriebsplanes.

12

Die genannten Vorschriften des Bundesberggesetzesüber die Betriebspläne entfalteten auch nachbarschützende Wirkung. Drittschutz ergebe sich ferner aus einem bergrechtlichen Rücksichtnahmegebot. Die Anordnungsbefugnis der Bergbehörden nach § 71 BBergG solle ebenfalls einen umfassenden Schutz der Sachgüter Dritter - auch unterhalb der Schwelle einer schweren und unerträglichen Beeinträchtigung - gewährleisten. Gemäß § 48 Abs. 2 BBergG könnten alle Interessen der betroffenen Grundeigentümer im Sinne eines umfassenden Ausgleichs zugleich zu öffentlichen Interessen und damit zum Ausgangspunkt für Beschränkungen oder Untersagungen des Abbaus von Bodenschätzen durch die Bergbehörden werden. Auch der Nachbarschutz aus dem baurechtlichen Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme werde im bergrechtlichen Betriebsplanzulassungsverfahren keineswegs abgeschnitten (§ 29 Satz 3 und 4 i.V.m. § 35 BBauG).

13

Das Berufungsgericht habe schließich das Verhältnis von Bergbau und Grundeigentum aus verfassungsrechtlicher Sicht verkannt. Art. 14 GG schütze nicht nur den Wert, sondern in erster Linie den Bestand des Eigentums in der Hand des Eigentümers. Den Besonderheiten des Bergbaus könne in einem - auch gesetzlich anerkannten - Nachbarschaftsverhältnis mit Anpassungspflichten beider Seiten Rechnung getragen werden. Ein undifferenzierter Vorrang bergbaulicher Einwirkungen mit Verweisung des Eigentümers ausschließlich auf Wertersatz für Bergschäden liege dem Bundesberggesetz nicht zugrunde.

14

Zur weiteren Begründung seiner Revision bezieht sich der Kläger auf ein von seinen Prozeßbevollmächtigten in der Verwaltungsstreitsache BVerwG 4 C 36.85 überreichtes Gutachten von Prof. Dr. W. H. zum verfassungsrechtlichen Schutz des Grundeigentümers gegenüber bergbaulichen Vorhaben und zu den rechtlichen Grenzen der Verfahrensstufung im Bergrecht vom März 1988.

15

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung der angefochtenen Urteile den Bescheid des Beklagten vom 19. März 1979 über die Zulassung des Betriebsplans und die Widerspruchsbescheide des Oberbergamts Clausthal-Zellerfeld vom 28. Januar 1980 und 21. September 1983 aufzuheben.

16

Der Beklagte und die Beigeladene treten der Revision entgegen. Sie verteidigen das angefochtene Urteil: Der Kläger könne nicht die Verletzung eines durch das Bundesberggesetz geschützten Individualinteresses darlegen. Ein Gebot der Rücksichtnahme des Bergbaus gegenüber dem Grundeigentum sei in §§ 110 ff. BBergG gerade nicht enthalten. Vielmehr habe der Gesetzgeber den Grundsatz "Dulde und liquidiere" voll aufrechterhalten. Auch aus Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG folge keine Klagebefugnis. Abwehrrechte gegenüber dem Bergbau seien nämlich niemals Inhalt des Grundeigentums gewesen. - Der Beklagte macht ferner geltend, daß der Kläger versäumt habe, die der Beigeladenen erteilte wasserrechtliche Erlaubnis anzufechten, und müsse diese deshalb gegen sich gelten lassen.

17

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren. Er verneint ebenfalls eine drittschützende Wirkung der Bestimmungen über die Betriebsplanzulassung. Auch unter dem Aspekt des Art. 14 Abs. 1 GG gebe es nach wie vor keinen Abwehranspruch des einzelnen Eigentümers gegenüber bergbaulichen Einwirkungen.

18

Die Beteiligten, die nach der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat am 2. September 1988 Gelegenheit hatten, sich zu dem bereits erwähnten Gutachten zu äußern, haben auf weitere mündliche Verhandlung verzichtet.

19

II.

Die Revision, über die gemäß § 141, § 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist zulässig, aber nicht begründet. Das angefochtene Urteil beruht zwar insoweit, als es die Anfechtungsklage mangels Klagebefugnis als unzulässig ansieht, auf der Verletzung revisiblen Rechts (§ 42 Abs. 2 VwGO). Die Abweisung der Klage erweist sich aber im Ergebnis aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO).

20

Abweichend von der Auffassung des Berufungsgerichts kann der Kläger geltend machen, durch die bergrechtliche Betriebsplanzulassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Es ist nicht von vornherein und unter jedem denkbaren Gesichtspunkt ausgeschlossen, daß er sich gegenüber dem der Beigeladenen auf dem benachbarten Grundstück genehmigten Abbauvorhaben und den von diesem auf seinen landwirtschaftlichen Betrieb ausgehenden Folgewirkungen jedenfalls auf sein in Art. 14 Abs. 1 GG geschütztes Grundeigentum berufen kann (vgl. BVerwGE 44, 1 <3>[BVerwG 13.07.1973 - VII C 6/73];  68, 241 <242>[BVerwG 06.12.1983 - 8 B 59/83]). Ob sich ein solcher Schutzanspruch gegenüber bergbaulichen Einwirkungen aus nachbarschützenden Vorschriften des Bergrechts oder unmittelbar aus Art. 14 Abs. 1 GG herleiten läßt bzw. ob und inwieweit der Kläger als Grundeigentümer solche Einwirkungen ohne Abwehrmöglichkeit dulden muß, ist eine Frage der Begründetheit des geltend gemachten Klageanspruchs.

21

Die Klage ist nicht begründet. In dem Umfange, in welchem das Eigentumsrecht des Klägers vom Beklagten bei der Zulassung des Betriebsplans für das Vorhaben der Beigeladenen zu berücksichtigen war, ist der Schutzanspruch des Klägers nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt hier im Betriebsplanzulassungsverfahren erfüllt worden. Einen Anspruch auf Aufhebung der angefochtenen Betriebsplanzulassung hat der Kläger deshalb nicht.

22

Das ergibt sich im einzelnen aus folgenden Erwägungen:

23

1.

Der erkennende Senat legt seiner rechtlichen Beurteilung die am 1. Januar 1982 in Kraft getretenen Vorschriften des Bundesberggesetzes - BBergG - vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310) zugrunde.

24

Der Beklagte hat allerdings mit seiner Verfügung vom 19. März 1979 für den Sand- und Kiesgewinnungsbetrieb der Beigeladenen den Betriebsplan noch gemäß § 67 des Allgemeinen Berggesetzes für das Land Niedersachsen - Nds. ABG - in der Fassung vom 10. März 1978 - GVBl. S. 253 - zugelassen. Nach dessen Absatz 1 Satz 1 durfte der Betrieb eines Bergwerks nur aufgrund eines vom Bergamt zugelassenen Betriebsplanes geführt werden. Gemäß § 67 Abs. 2 Nds. ABG durfte die Zulassung nur versagt werden, soweit dies zum Schutz der in § 196 Nds. ABG genannten Rechtsgüter erforderlich war. "Betrieb eines Bergwerks" im Sinne dieser Vorschrift war gemäß § 1 Abs. 2 Nds. ABG die Aufsuchung und Gewinnung der in § 1 Abs. 1 Nds. ABG aufgeführten Mineralien. Unter diese fällt zwar der von der Beigeladenen beabsichtigte Abbau von (Quarz-)Sand und Kies nicht; indessen galt neben diesen landesrechtlichen Vorschriften bis zum Inkrafttreten des Bundesberggesetzes die Verordnung über die Aufsuchung und Gewinnung mineralischer Bodenschätze vom 31. Dezember 1942 - sogenannte "Silvester-Verordnung" - (RGBl. I 1943 S. 17) als Bundesrecht (Art. 74 Nr. 11, Art. 125 GG) fort (vgl. § 175 Nr. 4 BBergG). Nach deren § 1 Abs. 1 Nr. 6 in Verbindung mit § 6 galt auch ein Betrieb zur Aufsuchung und Gewinnung von Quarzit und Quarz, soweit diese sich zur Herstellung von feuerfesten Erzeugnissen oder Ferrosilizium eignen, als Bergwerksbetrieb im Sinne der berggesetzlichen Vorschriften. Um solche Mineralien handelt es sich nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen hier. Damit unterfiel das Vorhaben der Beigeladenen auch nach dem zur Zeit seiner Zulassung geltenden Recht der bergrechtlichen Betriebsplanpflicht (vgl. jetzt § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 2 und Abs. 4 Nr. 1, § 51 Abs. 1 BBergG).

25

Gemäß § 171 Abs. 2 BBergG ist ab 1. Januar 1982 in allen eingeleiteten Verfahren, außer in Grundabtretungs- und anderen Enteignungsverfahren, nach den Vorschriften des Bundesberggesetzes zu entscheiden. Dem liegt das Ziel des Gesetzgebers zugrunde, das der Rechtsvereinheitlichung dienende Bundesberggesetz möglichst bald wirksam werden zu lassen (vgl. BT-Drucks. 8/1315, S. 170 <zu § 171 des Gesetzentwurfs>). § 171 Abs. 3 und 4 BBergG haben ausschließlich verfahrensmäßige Bedeutung. Darüber, welches materielle Recht in den vor dem 1. Januar 1982 eingeleiteten Verfahren anzuwenden ist, sagt insbesondere § 171 Abs. 4 BBergG nichts aus. Zweifelhaft könnte allerdings sein, ob § 171 Abs. 2 BBergG auch auf Fälle einer Anfechtung der Betriebsplanzulassung durch Dritte anwendbar ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können nämlich während eines Streitverfahrens eintretende Rechtsänderungen nicht ohne weiteres zu Lasten eines Genehmigungsinhabers berücksichtigt werden (vgl. Urteile vom 14. April 1978 - BVerwG 4 C 96 und 97.76 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 34, vom 9. Juli 1982 - BVerwG 7 C 74.79 - DVBl. 1982, 960<962> und vom 19. Dezember 1985 - BVerwG 7 C 65.82 - BVerwGE 72, 300 <312>[BVerwG 19.12.1985 - 7 C 65/82]). Der Gesetzgeber kann freilich in Übergangsvorschriften anordnen, daß auch insoweit das neue Recht anzuwenden ist (vgl. Urteil vom 18. Mai 1982 - BVerwG 7 C 42.80 - BVerwGE 65, 313 <316>[BVerwG 18.05.1982 - 7 C 42/80]). § 171 Abs. 2 BBergG ist schon deshalb in diesem Sinne auszulegen, weil sich die Rechtsstellung des Bergbauunternehmers gegenüber Schutzansprüchen "benachbarter" Grundeigentümer durch das Bundesberggesetz gegenüber dem vorher geltenden Recht nicht verschlechtert hat: Auf der einen Seite sind - wie noch auszuführen ist - die Vorschriften über die Voraussetzungen für die Zulassung eines Betriebsplans auch nach dem Bundesberggesetz grundsätzlich nicht mit drittschützender Wirkung ausgestattet; andererseits bestand - wie ebenfalls noch näher auszuführen ist - ein begrenzter Anspruch des Oberflächeneigentümers auf angemessene Berücksichtigung der freiheitssichernden Substanzgarantie für sein durch Art. 14 Abs. 1 GG geschütztes Eigentum unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auch schon vor dem 1. Januar 1982.

26

2.

Bergbauliche Tätigkeit auf der Grundlage einer vorhandenen bergrechtlichen Aufsuchungs- oder Gewinnungsberechtigung - für den hier in Rede stehenden Abbau grundeigener Bodenschätze folgt diese Berechtigung schon aus dem Grundeigentum (§ 3 Abs. 2 Satz 1 BBergG) - bedarf eines vorherigen behördlichen Kontrollverfahrens. Jeder Aufsuchungs-, Gewinnungs- oder Aufbereitungsbetrieb ist entweder vom Unternehmer rechtzeitig anzuzeigen (§ 50 Abs. 1 Satz 1 BBergB) oder darf ohnehin nach Maßgabe des § 51 BBergG nur aufgrund eines zugelassenen Betriebsplanes errichtet, geführt und eingestellt werden (vgl. § 50 Abs. 1 Satz 3, §§ 52, 53 BBergG), der vom Unternehmer aufzustellen und vor Beginn der vorgesehenen Arbeiten einzureichen ist (§ 54 Abs. 1 BBergG). Die Bergbehörde hat die Zulassung des Betriebsplanes als gebundene Erlaubnis zu erteilen, wenn die in § 55 BBergG genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

27

Durch die Zulassung des Betriebsplanes der Beigeladenen wird der Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Dies folgt allerdings nicht schon daraus, daß das Bundesberggesetz von vornherein keinen Raum für eine Berücksichtigung von Schutzinteressen "benachbarter" Grundeigentümer läßt. Ihre Verletzung kommt aber im Falle des Klägers aus tatsächlichen Gründen nicht in Betracht.

28

Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom heutigen Tage in der - den unterirdischen Abbau von Steinkohle betreffenden - Streitsache BVerwG 4 C 36.85 hierzu im einzelnen ausgeführt:

"Ob die eine behördliche Erlaubnis, Genehmigung, Gestattung o.ä. tragende Norm Dritten, die durch die Entscheidung betroffen werden, Schutz gewährt und Abwehrrechte einräumt, hängt vom Inhalt der jeweiligen Norm sowie davon ab, ob der Drittbetroffene in den mit der behördlichen Entscheidung gestalteten Interessenausgleich eine eigene schutzfähige Rechtsposition einbringen kann. Drittschutz vermitteln nur solche Vorschriften, die nach dem in ihnen enthaltenen, durch Auslegung zu ermittelnden Entscheidungsprogramm für die Behörde auch der Rücksichtnahme auf Interessen eines individualisierbaren, d.h. sich von der Allgemeinheit unterscheidenden Personenkreises dienen (vgl. BVerwG, Urteile vom 13. März 1981 - BVerwG 4 C 1.78 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 44 und vom 19. September 1986 - BVerwG 4 C 8.84 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 71 = DVBl. 1987, 476 zum Baurecht; BVerwGE 78, 40 ff. zum Wasserrecht; BVerwGE 68, 58 <60>[BVerwG 30.09.1983 - 4 C 74/78] zum Immissionsschutzrecht). Eine bergrechtliche Betriebsplanzulassung ist, soweit die zuständige Behörde ihrer Entscheidung auch Normen mit nachbarschützender Wirkung - seien es solche des Bundesberggesetzes, seien es solche aus anderen Regelungsmaterien - zugrunde zu legen hat, verwaltungsgerichtlicher Drittanfechtung gleichfalls nicht von vornherein entzogen (vgl. BVerwGE 74, 315 <327>[BVerwG 04.07.1986 - 4 C 31/84]).

Eine Auslegung der bergrechtlichen Vorschriften, welche die Voraussetzungen für die Zulassung von Betriebsplänen regeln, unter dem Gesichtspunkt, ob in ihnen der Schutz von Belangen eines individualisierbaren Kreises von Drittbetroffenen angelegt ist, hat die besonderen Sachgesetzlichkeiten des Bergbaus angemessen zu berücksichtigen. Dazu gehört, daß Bergbau unausweichlich an den Standort der Lagerstätte der zu gewinnenden Bodenschätze gebunden ist, daß innerhalb der Lagerstätte die bergbaulichen Aktivitäten mit fortschreitendem Abbau relativ zügig ihren Ort wechseln und daß es insbesondere beim unterirdischen Abbau von Bodenschätzen mit mehr oder weniger großer Wahrscheinlichkeit notwendig zu Beeinträchtigungen von Gebäuden oder anderen Anlagen an der Oberfläche in geringerem, aber auch größerem Umfange kommt, ohne daß sich dies nach Ort, Art und Ausmaß der zu erwartenden Schäden sicher im voraus bestimmen läßt. Soweit es, wie hier beim Abbau von Steinkohle, um die Gewinnung sog. bergfreier Bodenschätze geht (vgl. § 3 Abs. 3 BBergG), kommt hinzu, daß die Befugnis, diese Bodenschätze auszubeuten, herkömmlicherweise nicht zum Inhalt des Oberflächeneigentums gehört, sondern - in wechselnder Ausgestaltung - stets Gegenstand einer eigenständigen Rechtsordnung war und ist (vgl. Art. 67 EGBGB; BGHZ 53, 226 <230 f.>[BGH 16.02.1970 - III ZR 136/68]; BVerfGE 58, 300 <333>[BVerfG 15.07.1981 - 1 BvL 77/78]; Karpen, AöR 106, 15 <17 ff., 23 ff.>; Papier in Maunz/Düring/Herzog/Scholz, GG, Art. 14 Rn 191 a, 371 d). Für die Aufsuchung und Gewinnung bergfreier Bodenschätze sind besondere Erlaubnisse, Bewilligungen oder die Verleihung von Bergwerkseigentum die notwendige Grundlage; diese gewähren vom Grundeigentum getrennte ausschließliche Rechte (§ 3 Abs. 2 Satz 2 und §§ 6 ff. BBergG). Hiervon ausgehend vertreten Rechtsprechung und Literatur seit dem Allgemeinen Berggesetz nahezu einhellig die Auffassung, der Inhalt des Oberflächeneigentums umfasse von jeher nicht die Befugnis, die auf der Grundlage solcher besonderer Rechte erfolgenden bergbaulichen Einwirkungen abzuwehren; der Oberflächeneigentümer sei allein auf Wiedergutmachung seines Schadens durch Ersatzleistungen seitens des Bergbaus (vgl. jetzt §§ 114 ff. BBergG) verwiesen - "Dulde und liquidiere" - (BGHZ 53, 226 <229, 233 ff. [BGH 16.02.1970 - III ZR 136/68]>; 57, 375 <387>; Boldt/Weller, § 8 Rn 7 f.; Piens/Schulte/Graf Vitzthum, Bundesberggesetz <1983>, Rn 2 vor § 110; vgl. aber auch OVG Münster, NuR 1983, 122 <124>). Dem ist aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht uneingeschränkt zu folgen: Ein Anspruch des vom Bergbau betroffenen Oberflächeneigentümers auf Berücksichtigung seiner Belange ergibt sich zwar nicht schon - wie die Kläger meinen - aus einer an Wortlaut, Sinn und Zweck sowie der Entstehungsgeschichte orientierten Auslegung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Bundesberggesetzesüber die Zulassung und Ergänzung von Betriebsplänen oder - ergänzend - über die der Bergbehörde eingeräumten Befugnisse der Bergaufsicht. Wohl aber führt die gebotene verfassungskonforme Auslegung des § 48 Abs. 2 BBergG unter dem Blickpunkt des Art. 14 Abs. 1 GG und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu dem Ergebnis, daß das Oberflächeneigentum nicht in jedem denkbaren Fall und ohne jede Einschränkung hinter der Ausübung von Bergbauberechtigungen zurückzutreten hat.

Gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 3 BBergG ist die Zulassung des Betriebsplanes zu erteilen, wenn die erforderliche Vorsorge gegen Gefahren für Leben, Gesundheit und zum Schutz von Sachgütern, Beschäftigter und Dritter im Betrieb, insbesondere durch die den allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik entsprechenden Maßnahmen, sowie dafür getroffen ist, daß die für die Errichtung und Durchführung eines Betriebes aufgrund dieses Gesetzes erlassenen oder geltenden Vorschriften und die sonstigen Arbeitsschutzvorschriften eingehalten werden. Nach dem nicht eindeutigen Gesetzeswortlaut (vgl. dazu Piens/Schulte/Graf Vitzthum, § 55 Rn 25, 32) könnte allerdings ein drittschützender Charakter der Vorschrift hinsichtlich der Vorsorge gegen Gefahren für Leben und Gesundheit Dritter in Betracht zu ziehen sein. Dies bedarf hier aber keiner weiteren Prüfung. Denn Anhaltspunkte für eine Gefährdung dieser Rechtsgüter der Kläger ergeben sich aus dem vom Berufungsgericht bindend festgestellten Sachverhalt nicht. Der Vorsorgegrundsatz des § 55 Abs. 1 Nr. 3 BBergG erfaßt jedenfalls nicht Sachgüter Dritter außerhalb des Betriebes des Bergbauunternehmens (vgl. Boldt/Weller, § 55 Rn 14; VG Koblenz ZfB 125, 470 <474>). Das ergibt schon der systematische Zusammenhang mit den übrigen in § 55 BBergG genannten, speziellen, weil nur für besondere Arten von Sachgütern geltenden Zulassungsvoraussetzungen (insbesondere § 55 Abs. 1 Nr. 4, 5, 7, 9 und 13) sowie ein Vergleich mit den Bestimmungen über die Zulassung eines Abschlußbetriebsplanes (§ 53, § 55 Abs. 2 Nr. 1 BBergG) und über Abweichungen von einem zugelassenen Betriebsplan (§ 57 Abs. 1 Satz 1 BBergG). Das Gesetz wollte mit der Neuregelung im wesentlichen an das geltende Recht anknüpfen (vgl. BT-Drucks. 8/1315, S. 110 f. <zu § 54 des Entwurfs>), welches u.a. die "Sicherheit des Lebens und der Gesundheit der Arbeiter" und die "Sicherheit der Baue" zu seinen Schutzgütern zählte (vgl. §§ 67, 196 ABG). Eine umfassende drittschützende Wirkung der Vorschriften über die Zulassung von Betriebsplänen zugunsten des Eigentums von "Nachbarn" kommt auch angesichts der bereits erwähnten Besonderheiten bergbaulicher Tätigkeit nicht in Betracht. Eine solche Gesetzesauslegung würde Bergbau wenn nicht unmöglich machen, so doch zumindest unzumutbar erschweren.

Auch die weiteren Voraussetzungen für die Zulassung von Betriebsplänen sind - soweit sie hier in Frage kommen - zur Anknüpfung von Drittschutzansprüchen zugunsten der betroffenen Oberflächeneigentümer nicht geeignet: § 55 Abs. 1 Nr. 5 BBergG begrenzt die Sorge für den Schutz der Oberfläche auf die Interessen der persönlichen Sicherheit und des öffentlichen Verkehrs. Solche Belange stehen bei dem Begehren der Kläger nicht in Rede. § 55 Abs. 1 Nr. 7 BBergG verlangt Vorsorge für die Wiedernutzbarmachung der Oberfläche. Davon werden aber nicht diejenigen Flächen erfaßt, an denen infolge des Bergbaus Schäden oder Nachteile entstanden sind, ohne daß sie der Bergbau für seinen Betrieb in Besitz genommen hat (vgl. Piens/Schulte/Graf Vitzthum, § 55 Rn 78).

Gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 9 BBergG ist die Zulassung des Betriebsplanes davon abhängig, daß gemeinschädliche Einwirkungen der Aufsuchung oder Gewinnung nicht zu erwarten sind. Das Berufungsgericht hat nicht abschließend festgestellt, ob die durch den Steinkohleabbau der Beigeladenen in Kapellen aufgetretenen Schäden das Ausmaß eines Gemeinschadens erreicht haben; das im Rahmen der Betriebsplanprüfung und der Bergaufsicht zu beachtende Gebot, Gemeinschäden zu verhindern, habe jedenfalls keine drittschützende Wirkung zugunsten einzelner von Bergschäden betroffener Eigentümer; dies sei auch mit dem verfassungsrechtlich garantierten Eigentumsschutz vereinbar. - Auch der erkennende Senat kann für die Prüfung des Klagebegehrens am Maßstab des § 55 Abs. 1 Nr. 9 BBergG offenlassen, ob die Schäden, die nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt in der Vergangenheit in Kapellen aufgetreten sind, die für § 55 Abs. 1 Nr. 9 BBergG kennzeichnende, ganz erhebliche Gefahrenschwelle überschritten und einen Umfang erreicht haben, der sich auf das Gemeinwohl auswirkt (vgl. zur Auslegung des Begriffs des Gemeinschadens BVerwGE 74, 315 <321 f.>[BVerwG 04.07.1986 - 4 C 31/84]). Er stimmt mit dem Berufungsgericht jedenfalls darin überein, daß § 55 Abs. 1 Nr. 9 BBergG nicht die individuellen Interessen einzelner, sondern das objektive Gemeinwohlinteresse im Auge hat und deshalb aus sich heraus keinen Nachbarschutz gewährt.

Die von den Klägern weiterhin angeführten Bestimmungen des Bundesberggesetzes geben gleichfalls keinen Ansatzpunkt für Schutzansprüche drittbetroffener Eigentümer: § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG verweist für die (nachträgliche) Beifügung von Auflagen auf die Sicherstellung der Zulassungsvoraussetzungen des § 55 BBergG. Ein allgemeiner Schutz von drittbetroffenen Sachgütern gehört jedoch - wie soeben dargelegt - nicht zum Entscheidungsprogramm der Bergbehörde im Betriebsplanzulassungsverfahren. - Vergleichbare Erwägungen haben auch für die Bestimmung des Umfangs der Befugnis der Bergaufsicht zu allgemeinen Anordnungen gemäß § 71 Abs. 1 BBergG zu gelten. Diese reicht aus systematischen Gründen unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte der Vorschrift (vgl. § 67 Abs. 2 i.V.m. § 196 ABG) nicht weiter als die Voraussetzungen für die Zulassung eines Betriebsplanes gemäß § 55 BBergG und umgreift deshalb - ebenso wie § 55 BBergG - nicht auch einen allgemeinen Sachgüterschutz zugunsten Dritter (vgl. Piens/Schulte/Graf Vitzthum, § 71 Rn 20; Boldt/Weller, § 71 Rn 4 ff.). Die Bergbehörde kann auch auf der Grundlage des § 71 Abs. 1 BBergG nicht Anordnungen zugunsten solcher Belange treffen, auf deren Schutz es im Betriebsplanzulassungsverfahren nicht ankommt. ...

Die Kläger können sich schließlich auch nicht auf ein Gebot der Rücksichtnahme im Verhältnis zwischen Bergbau und Oberflächeneigentum berufen. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats zum Baurecht gibt es kein umfassendes, die einzelnen gesetzlichen Regelungen gleichsam übergreifendes Rücksichtnahmegebot. Vielmehr läßt sich ein solches Gebot - zumal mit drittschützender Wirkung - nur aus einzelnen gesetzlichen Vorschriften ableiten, sofern es in ihnen seinen Niederschlag gefunden hat (vgl. BVerwGE 68, 58 <60>[BVerwG 30.09.1983 - 4 C 74/78]; Urteil vom 19. September 1986 - BVerwG 4 C 8.84 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 71). Das gilt auch im Bergrecht. Das Bundesberggesetz enthält ein an den Bergbauunternehmer gerichtetes Gebot der Rücksichtnahme auf die Belange des Oberflächeneigentümers nicht: In §§ 110 ff. erlegt es - ähnlich wie auch mit den Baubeschränkungen gemäß § 107 BBergG - vielmehr einseitig dem Oberflächeneigentümer Pflichten und Beschränkungen auf. Ein Gebot, Maßnahmen in gegenseitiger Rücksichtnahme zu planen und durchzuführen, statuiert das Gesetz in seinem § 124 Abs. 1 nur im Verhältnis zu öffentlichen Verkehrsanlagen. Die allgemeine Gesetzesbegründung, wonach es Ziel der Neuregelung ist, Konflikte zwischen Bergbau und Grundeigentum vorrangig im Wege gegenseitiger Rücksichtnahme zu lösen und die Ersatzpflicht für Bergschäden - gemäß dem Grundsatz "Schaden verhüten geht vor Schaden vergüten" - nur als letztes Mittel bereit zu halten (vgl. BT-Drucks. 8/1315, S. 72, 138) ändert daran nichts."

29

Hiernach kann sich auch der Kläger des vorliegenden Verfahrens, der ebenfalls keine Gesundheitsbeeinträchtigungen durch das Vorhaben der Beigeladenen geltend macht, zur Begründung seiner gegen die Betriebsplanzulassung erhobenen Anfechtungsklage nicht auf dem Schutz seines Eigentums dienende Betriebsplanzulassungsvorschriften des Bundesberggesetzes berufen. Das gilt gleichermaßen auch gegenüber einem oberirdischen Abbau sog. grundeigener Bodenschätze, wie ihn die Beigeladene hier betreibt. Das Bundesberggesetz macht insoweit in der Ausgestaltung der Vorschriften über die Betriebsplanzulassung keinen Unterschied.

30

3.

Als Grundlage des mit der Klage geltend gemachten Anspruchs kommt ferner § 48 Abs. 2 BBergG in Betracht. Zu dieser Vorschrift hat der Senat in seinem Urteil vom heutigen Tage in der Streitsache BVerwG 4 C 36.85 folgendes ausgeführt:

§ 48 Abs. 2 BBergG, der die Befugnisse der Bergbehörde auch im Betriebsplanzulassungsverfahren selbst erweitert (vgl. BVerwGE 74, 315 <323>[BVerwG 04.07.1986 - 4 C 31/84]), eröffnet - unbeschadet anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften - die Möglichkeit, eine Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen zu beschränken oder zu untersagen, soweit überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Beeinträchtigungen des Oberflächeneigentums können allerdings - auch wenn sie ein erhebliches Ausmaß erreichen - schon angesichts der in §§ 114 ff. BBergG getroffenen Regelung für Bergschäden nicht ohne weiteres als dem Bergbau entgegenstehende überwiegende öffentliche Interessen gewertet werden. Mit der sog. Rohstoffsicherungsklausel (§ 48 Abs. 1 Satz 2 BBergG; vgl. auch § 1 Nr. 1 BBergG) läßt das Bundesberggesetz zudem erkennen, daß es dem Interesse an der Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen jedenfalls grundsätzlich den Vorrang eingeräumt wissen will (vgl. BVerwGE 74, 315 <318>[BVerwG 04.07.1986 - 4 C 31/84]). Inwieweit der Vorrang des Bergbaus auch den in anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften - etwa des Baurechts, Immissionsschutzrechts oder Wasserrechts - verankerten Nachbarschutz zugunsten Drittbetroffener modifiziert oder verdrängt, kann im vorliegenden Fall offenbleiben.

31

a)

Im vorliegenden Verfahren stützt sich der Kläger für sein Aufhebungsbegehren auch auf nachbarschützende Vorschriften des Baurechts. Damit kann er indes keinen Erfolg haben.

32

Das Vorhaben der Beigeladenen unterliegt nicht dem bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren; dies hat das Berufungsgericht dem irrevisiblen niedersächsischen Bauordnungsrecht entnommen (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 NBauO). Da andererseits § 38 BBauG/BauGB keinen Vorbehalt zugunsten des Bergrechts enthält, folgt hieraus, daß die Bergbehörde bei der Entscheidung über die Betriebsplanzulassung auch über die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen des Vorhabens der Beigeladenen mitzuentscheiden hat. Dem entspricht auch § 48 Abs. 2 BBergG, der - unbeschadet anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften - die Befugnisse der Bergbehörde im Betriebsplanzulassungsverfahren auf die Wahrung anderer öffentlicher Interessen erweitert (vgl. BVerwGE 74, 315 <322 ff.>[BVerwG 04.07.1986 - 4 C 31/84]). - Gemäß § 29 Satz 3 und 4 BBauG galten für Abgrabungen größeren Umfangs, die der Bergaufsicht unterliegen, die §§ 30 bis 37 BBauG entsprechend, mit Ausnahme des § 36 BBauG; die Gemeinde ist im Betriebsplanzulassungsverfahren nach Maßgabe des § 54 Abs. 2 BBergG zu beteiligen (vgl. jetzt § 29 Satz 1, 2. Halbsatz und Satz 3 sowie § 36 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz BauGB). Einschlägiger Prüfungsmaßstab ist nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt hier § 35 BBauG/BauGB. Der bergbauliche Betrieb der Beigeladenen ist im Außenbereich angesiedelt und dort als standortgebundenes Vorhaben gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BBauG/BauGB privilegiert zulässig. Der Kläger ist Inhaber eines gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG/BauGB ebenfalls privilegierten landwirtschaftlichen Betriebes. Die in Kollisionsfällen dieser Art an sich geltende Regel, wonach der Inhaber eines privilegierten Vorhabens nicht hinnehmen muß, daß es durch die Zulassung eines neuen Vorhabens unter Außerachtlassung der ihn schützenden öffentlichen Belange in der weiteren Ausnutzung seines privilegierten Bestandes (faktisch) in Frage gestellt oder gewichtig beeinträchtigt wird (vgl. Urteile vom 21. Oktober 1968 - BVerwG 4 C 13.68 - DVBl. 1969, 263 f.; vom 16. April 1971 - BVerwG 4 C 66.67 - DVBl. 1971, 746 ff. und vom 10. Dezember 1982 - BVerwG 4 C 28.81 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 89 = NJW 1983, 2460), kommt indessen gegenüber einem bergbaulichen Vorhaben nicht zum Zuge. Vielmehr ist dem Bergbau, wie insbesondere auch die sogenannte Rohstoffsicherungsklausel (§ 48 Abs. 1 Satz 2 BBergG, vgl. auch § 1 Nr. 1 BBergG) erkennen läßt, ein weitgehender Vorrang eingeräumt (vgl. BVerwGE 74, 315 <318>[BVerwG 04.07.1986 - 4 C 31/84]). Die Bergbehörde darf - auch in Anwendung bauplanungsrechtlicher Vorschriften - gemäß § 48 Abs. 2 BBergG die Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen nur dann beschränken oder untersagen, wenn überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Bei der hiernach gebotenen abwägenden Entscheidung (vgl. hierzu auch BVerwGE 74, 325 <326 f.>[BVerwG 04.07.1986 - 4 C 31/84]) kann sich ein nachbarlicher Rücksichtnahmeanspruch, soweit er allein auf drittschützende Bestimmungen des einfachen Bauplanungsrechts gestützt ist, nicht durchsetzen. Das schließt jedoch - wie sogleich näher darzulegen ist - einen begrenzten Schutz des drittbetroffenen Eigentümers gegenüber Einwirkungen des Bergbaus nicht prinzipiell aus.

33

b)

Der grundrechtliche Anspruch auf Schutz des Eigentums aus Art. 14 Abs. 1 GG räumt drittbetroffenen Eigentümern - jedenfalls in begrenztem Umfang - Rechtspositionen auch gegenüber der bergbehördlichen Zulassung des Betriebsplans für einen sie beeinträchtigenden Gewinnungsbetrieb ein, § 48 Abs. 2 BBergG läßt bei verfassungskonformer Auslegung Raum auch für eine vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gesteuerte Abwägung der Interessen der betroffenen Oberflächeneigentümer mit den berechtigten Belangen des Bergbaus; nach § 48 Abs. 2 BBergG mögliche behördliche Beschränkungen oder Untersagungen der Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen können im Einzelfall auch Oberflächeneigentümer zu ihrem Schutz verlangen.

34

Hierzu hat der erkennende Senat in dem bereits erwähnten Urteil vom heutigen Tage im Verfahren BVerwG 4 C 36.85 im einzelnen ausgeführt:

"Soweit dem Oberflächeneigentümer angesonnen wird, schädigende Einwirkungen bergbaulicher Tätigkeiten auf sein Eigentum ohne Möglichkeiten der Abwehr hinzunehmen, handelt es sich bei einem solchen Rechtssatz um eine Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums i.S. des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Daran ändert die im Bundesberggesetz enthaltene Bergschadensregelung (§§ 114 ff. BBergG) nichts. Die dem Eigentümer auferlegte Duldungspflicht wird dadurch nicht etwa zu einer Regelung einer Enteignung mit daran geknüpfter Entschädigung gemäß Art. 14 Abs. 3 GG. Enteignung ist immer nur der zielgerichtete staatliche Zugriff auf das Eigentum des einzelnen zum Zwecke der vollständigen oder teilweisen Entziehung konkreter subjektiver Rechtspositionen (vgl. BVerfGE 52, 1 <27>[BVerfG 12.06.1979 - 1 BvL 19/76];  72, 66 <76>[BVerfG 12.03.1986 - 1 BvL 81/79]). Das Bundesberggesetz hält hierfür in §§ 77 ff. BBergG das besondere Rechtsinstitut der Grundabtretung bereit. Diese darf unter den in § 79 BBergG genannten Voraussetzungen gegen Entschädigung (§§ 84 ff. BBergG) durchgeführt werden, soweit für bestimmte bergbauliche Tätigkeiten und Einrichtungen die Benutzung eines Grundstücks notwendig ist. Darum handelt es sich bei den hier aufgetretenen Schäden an Gebäuden durch den unter Tage umgehenden Steinkohlebergbau nicht. §§ 114 ff. BBergG regeln einen privatrechtlichen Schadensersatzanspruch gegen Bergbauunternehmer und Bergbauberechtigten, hilfsweise gegen eine Bergschadensausfallkasse. Ob und inwieweit sie für eine verfassungsrechtliche Beurteilung der getroffenen Inhalts- und Schrankenbestimmung mit herangezogen werden dürfen (vgl. hierzu BVerfGE 58, 137 <148 ff.>[BVerfG 14.07.1981 - 1 BvL 24/78]), kann hier offenbleiben. Keinesfalls läßt sich die eigentumsbeschränkende Duldungspflicht des Oberflächeneigentümers mit Rücksicht auf die bestehende Regelung für Bergschäden in eine Enteignungsregelung umdeuten (vgl. BVerfGE 52, 1 <27 f.>[BVerfG 12.06.1979 - 1 BvL 19/76];  56, 249 <260>[BVerfG 04.03.1981 - 2 BvR 195/81];  58, 300 <320>[BVerfG 20.10.1981 - 2 BvR 201/80]).

Bestimmungen über Inhalt und Schranken des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG sind dem einfachen Gesetzgeber nur innerhalb verfassungsrechtlicher Grenzen erlaubt. Er muß sowohl die Wertentscheidung des Grundgesetzes zugunsten des Privateigentums als auch alle übrigen Verfassungsnormen beachten (vgl. BVerfGE 14, 263 <278>[BVerfG 07.08.1962 - 1 BvL 16/60];  58, 300 <338>[BVerfG 20.10.1981 - 2 BvR 201/80];  74, 203 <214>[BVerfG 10.02.1987 - 1 BvL 15/83]). Wesentliche Funktion der Eigentumsgarantie ist es, dem Träger des Grundrechts im vermögensrechtlichen Bereich einen Freiraum zu eigenverantwortlicher Lebensgestaltung, auch durch wirtschaftliche Betätigung, zu sichern (vgl. BVerfGE 24, 367 <389>;  51, 193 <218>[BVerfG 22.05.1979 - 1 BvR 1077/77];  68, 361 <374 f.>). Dabei soll in erster Linie der Bestand des Eigentums in der Hand des Eigentümers gesichert und nicht etwa nur eine Wertgarantie gegeben werden (vgl. BVerfGE 24, 367 <400 f.>;  38, 175 <184 f. [BVerfG 12.11.1974 - 1 BvR 32/68]>; 58, 300 <323>). Die Eigentumsgarantie soll den Bestand der durch die Rechtsordnung anerkannten einzelnen Vermögensrechte gegenüber Maßnahmen der öffentlichen Gewalt bewahren (BVerfGE 72, 175 <195>[BVerfG 13.05.1986 - 1 BvR 1542/84]). Zu den vom Gesetzgeber zu beachtenden Verfassungsschranken für Regelungen gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG gehört neben dem Gleichheitssatz (BVerfGE 58, 137 <148>[BVerfG 14.07.1981 - 1 BvL 24/78]) auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfGE 42, 263 <295>), wobei die in Art. 14 Abs. 2 GG statuierte Sozialbindung des Eigentums allerdings einen verhältnismäßig weiten Spielraum gibt (vgl. BVerfGE 8, 71 <80>[BVerfG 10.07.1958 - 1 BvF 1/58];  52, 1 <29 f. [BVerfG 12.06.1979 - 1 BvL 19/76]>; 70, 191 <201>). Gesetzliche Eigentumsbindungen müssen vom geregelten Sachbereich her geboten sein; sie dürfen nicht weiter gehen als der Schutzzweck reicht, dem die Regelung dient (BVerfGE 21, 73 <86>[BVerfG 12.01.1967 - 1 BvR 169/63];  50, 290 <341>[BVerfG 28.02.1979 - 2 BvR 84/79];  72, 66 <78>[BVerfG 12.03.1986 - 1 BvL 81/79]). Den Schutz des Grundrechts des Art. 14 Abs. 1 GG in dem soeben umschriebenen Umfang hat die Behörde in eigentumsrelevanten Verwaltungsverfahren zur Geltung zu bringen (vgl. BVerfGE 53, 30 <57, 65 ff. [BVerfG 20.12.1979 - 1 BvR 385/77]>; 61, 82 <114 ff.>). Aufgabe der Gerichte bei der Anwendung und Auslegung eigentumsbeschränkender Vorschriften ist es, die dem Gesetzgeber bei der inhaltlichen Ausgestaltung der Eigentümerbefugnisse gezogenen Grenzen zu beachten und ggf. durch verfassungskonforme Auslegung zu aktualisieren (vgl. BVerfGE 68, 361 <372 f.>). Die Eigentumsgarantie enthält auch einen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (vgl. BVerfGE 35, 348 <361>[BVerfG 03.07.1973 - 1 BvR 153/69];  58, 300 <323>[BVerfG 20.10.1981 - 2 BvR 201/80]).

Hiervon ausgehend wäre ein Rechtssatz, wonach das Oberflächeneigentum gegenüber bergbaulichen Einwirkungen stets und ohne jede Einschränkung zurückzutreten habe und die Berücksichtigung von Eigentümerbelangen in bergbehördlichen Zulassungs- und Aufsichtsverfahren von vornherein ausgeschlossen sei, jedenfalls unter der Herrschaft des Grundgesetzes keine zulässige Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums.

Wie bereits dargelegt wurde, lassen sich allerdings die für andere Rechtsgebiete entwickelten Grundsätze des öffentlichen Nachbarschutzes auf das Bergrecht nicht ohne weiteres übertragen. Dem stünden sowohl die rechtliche Ausgestaltung der Berechtigungen zum Abbau von bergfreien Bodenschätzen als vom Grundeigentum getrennte und ausschließliche Rechte als auch die für den Bergbau typischen besonderen tatsächlichen Verhältnisse entgegen; beides hat - verfassungsrechtlich unbedenklich - seinen Niederschlag im geltenden Betriebsplanzulassungsverfahren gefunden. Der ferner auch vom gesamtwirtschaftlichen Interesse an der Rohstoffsicherung (§ 1 Nr. 1, § 48 Abs. 1 Satz 2 BBergG) geprägte Vorrang des Bergbaus vor gegenläufigen Eigentümerinteressen geht aber nicht soweit, daß letztere schon vom Ansatz her bei der behördlichen Kontrolle bergbaulicher Tätigkeiten außer Betracht bleiben dürften und die verfassungsrechtliche Substanzgarantie des Eigentums sich ohne vorherige abwägende Prüfung der Verhältnisse des Einzelfalles letztlich auf eine bloße Wertgarantie in Gestalt des Ersatzes für Bergschäden reduziert.

Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß das durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Oberflächeneigentum seit jeher niemals die Befugnis umfaßt habe, bergbauliche Einwirkungen abzuwehren (vgl. in diesem Sinne auch Boldt/Weller, § 8 Rn 7 ff.; Piens/Schulte/Graf Vitzthum, Rn 2 ff. vor § 110; Weitnauer, JZ 1973, 73 <74 ff.>; BGHZ 53, 226 <235 ff.>[BGH 16.02.1970 - III ZR 136/68]). Der erkennende Senat hat bereits Zweifel, ob eine so weitgehende Zurückdrängung des Eigentumsrechts im Allgemeinen Berggesetz angelegt war. § 54 ABG gestattete dem Bergwerkseigentümer nur, alle zur Aufsuchung und Gewinnung "erforderlichen" Vorrichtungen unter und über Tage zu treffen; § 148 ABG, wonach für alle Beschädigungen des Grundstücks vom Bergwerksbesitzer Schadensersatz (volle Entschädigung) zu leisten war, bedeutete nicht notwendig, daß sich die Rechtsstellung des Oberflächeneigentümers im Konflikt mit den Interessen des Bergbauunternehmers von vornherein und ausschließlich hierauf beschränkt hat. Jedenfalls aber läßt sich nach der Überzeugung des erkennenden Senats die vom Berufungsgericht ebenso wie vom Beklagten und der Beigeladenen in Übereinstimmung mit der überwiegenden bergrechtlichen Literatur vertretene These von einem auch im Bundesberggesetz angelegten generellen und absoluten Vorrang des Bergbaus vor dem Oberflächeneigentum unter der Herrschaft des rechtsstaatlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nach dem Grundgesetz nicht mehr aufrechterhalten:

Treffen - wie hier - zwei grundrechtlich geschützte Rechtspositionen aufeinander, so ist es in erster Linie Aufgabe des einfachen Gesetzgebers, eine sachgerechte ausgleichende Lösung des Konflikts zu finden. Er kann dies - ganz oder teilweise - selbst durch Setzung von Rechtsnormen tun oder in kleinerem oder größerem Umfang die Konfliktlösung im jeweiligen Einzelfall auf ein behördliches Verfahren verlagern, in dem die berührten Interessen gegeneinander und untereinander abgewogen werden können. Einem der berührten Rechtsgüter schon von Gesetzes wegen ohne die Möglichkeit einer Abwägung der Interessen im Einzelfall den Vorrang einzuräumen, ist ihm verfassungsrechtlich nur gestattet, wenn die von ihm typisierend zugrunde gelegte Wertentscheidung sich nach zutreffender gesetzgeberischer Prognose ausnahmslos oder doch bis auf atypische Ausnahmen in geringer Zahl fast immer als zutreffend erweisen wird. So liegen die Dinge hier nicht: Bergbau kann, ohne daß es zu einer förmlichen Enteignung in Form einer Grundabtretung kommt, zu schweren Beschädigungen und Beeinträchtigungen des Oberflächeneigentums führen, die in ihren Auswirkungen einer Enteignung gleichstehen. Solche Eingriffe in das Eigentum verletzen in gleicher Weise wie der gezielte Zugriff auf das Eigentum das Grundrecht des Art. 14 Abs. 1 GG, soweit sie nicht Ausdruck einer zulässigen Inhalts- und Schrankenbestimmung sind. Die Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen läßt sich bei entsprechender gesetzgeberischer Zielvorgabe durch vielfältige technische Vorkehrungen so gestalten, daß neben den in § 55 BBergG genannten Schutzgütern auch das Oberflächeneigentum Dritter möglichst weitgehend geschont wird. Der Senat vermag nicht zu erkennen, daß infolge einer typischen Unvorhersehbarkeit der Auswirkungen insbesondere des Untertagebergbaus auf die Erdoberfläche eine solche vorausschauende Prüfung gänzlich unmöglich oder unzumutbar sein könnte. Sind schwerwiegende Beeinträchtigungen des Oberflächeneigentums voraussichtlich unvermeidbar oder jedenfalls mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, so stellt sich die Frage, ob je nach dem Gewicht der entgegenstehenden Interessen im Einzelfall der Abbau von Bodenschätzen wegen Unverhältnismäßigkeit des zu befürchtenden Schadens zum möglichen Gewinnungsvorteil an einer bestimmten Stelle nicht oder nur in geringerem Umfang als vom Bergbauunternehmer beabsichtigt stattfinden darf. Dem steht auch das vom Gesetzgeber in § 1 Nr. 1 und § 48 Abs. 1 Satz 2 BBergG aufgenommene gesamtwirtschaftliche Interesse an der Sicherstellung der heimischen Rohstoffversorgung in seiner heutigen Tragweite nicht entgegen. Die freiheitsichernde Bedeutung der Substanzgarantie des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 1 GG sowie der Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangen mithin, daß auch bei der behördlichen Zulassung bergbaulicher Aufsuchungs- und Gewinnungsbetriebe im Interesse des Sachgüterschutzes für Drittbetroffene zunächst Möglichkeiten der Verhinderung oder Begrenzung schwerwiegender Einwirkungen auf das Oberflächeneigentum durch Auflagen oder Beschränkungen bis hin zur teilweisen oder völligen Untersagung des Abbaus ausgeschöpft werden, und der Betroffene erst in zweiter Linie sowie nur aufgrund einer dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechenden Abwägung der gegenläufigen Interessen auf den Ersatz von Bergschäden verwiesen werden darf. Dieser Grundrechtsschutz hat in einem geeigneten Verfahren zu erfolgen, in dem der betroffene Eigentümer alle für die Verhältnismäßigkeit des beabsichtigten Bergbaus erheblichen Einwendungen vorbringen kann (vgl. BVerwGE 74, 109 <112>[BVerwG 21.03.1986 - 4 C 48/82] m.w.N.). Klarstellend sei insoweit bemerkt, daß etwa bei einem umfangreichen Bergbauvorhaben nicht notwendig in jedem einzelnen Betriebsplanzulassungsverfahren jeder möglicherweise betroffene Eigentümer zu beteiligen ist. Treten bei der Ausführung von Betriebsplänen trotz ihrer vorherigen behördlichen Prüfung kleinere und mittlere Schäden im üblichen Umfang auf, so sind die davon Betroffenen verfassungsrechtlich unbedenklich insoweit allein auf die Bergschadensregulierung nach §§ 114 ff. BBergG verwiesen; die Betriebsplanzulassung verletzt sie allein deshalb noch nicht in ihrem Eigentumsrecht. Sicherzustellen ist aber, daß Eigentumsbeeinträchtigungen an der Oberfläche von einigem Gewicht, mit denen nach Lage der Dinge mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit schon im Zeitpunkt der Betriebsplanzulassung zu rechnen ist, nicht durch eine behördliche Entscheidung, welche für den Bergbauunternehmer die Grundlage seiner Tätigkeit in dem betreffenden Bereich ist, sanktioniert werden, ohne daß sich die so Betroffenen zuvor mit ihren Einwendungen zu Gehör bringen konnten und eine Abwägung der entgegenstehenden Interessen am Maßstab des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes stattgefunden hat. Anlaß für eine derartige Einbeziehung des Oberflächeneigentums in ein bergbehördliches Verfahren besteht insbesondere dann, wenn Eigentümer voraussichtlich von nicht unerheblichen Schäden betroffen sein werden, die insgesamt das Ausmaß eines Gemeinschadens (§ 55 Abs. 1 Nr. 9 BBergG) erreichen. Der Senat sieht davon ab, aus Anlaß des hier zu entscheidenden Streitfalles auf weitere Einzelheiten zum Umfang des Schutzanspruchs und der Art und Weise seiner Erfüllung einzugehen. Denn die Klage kann aus anderen Gründen keinen Erfolg haben.

Eine verfassungskonforme Auslegung des Bundesberggesetzes, insbesondere seines § 48 Abs. 2, die den soeben dargelegten Anforderungen aus Art. 14 Abs. 1 GG und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung trägt, ist möglich (für Verfassungswidrigkeit Hoppe/Beckmann, Grundeigentumsschutz bei heranrückendem Bergbau <Recht-Technik-Wirtschaft Band 49, 1988>, S. 87 f., 158 und DÖV 1988, 893 <899, 901>). Sie ist deshalb der Gesetzesanwendung zugrunde zu legen (vgl. hierzu BVerwGE 78, 347 <352>[BVerwG 18.12.1987 - 4 C 9/86] m.w.N.). Der erkennende Senat hat bereits entschieden, daß zu den gemäß § 48 Abs. 2 BBergG im Betriebsplanzulassungsverfahren zu beachtenden Belangen auch der gemäß § 22 BImSchG sicherzustellende Schutz Dritter vor schädlichen Umwelteinwirkungen gehört; er hat allerdings offengelassen, inwieweit sich das hier geregelte Schutzgebot gegenüber dem Bergbau durchsetzt (vgl. BVerwGE 74, 315 <322 f., 326 f. [BVerwG 04.07.1986 - 4 C 31/84]>). Auch wenn ... Nachbarschutz aus anderen einfachrechtlichen Vorschriften gegenüber einem bergbaulichen Vorhaben nicht zum Zuge kommen kann, so gibt doch § 48 Abs. 2 BBergG, der im übrigen andere öffentlich-rechtliche Vorschriften ausdrücklich unberührt läßt, grundsätzlich den Weg frei für eine die Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen begrenzende Berücksichtigung gegenläufiger öffentlicher Interessen. Die Beeinträchtigung eines einzelnen Oberflächeneigentümers durch Maßnahmen des Bergbaus stellt zwar - auch wenn sie im Einzelfall erheblich ist - nach dem Wortlaut und der Systematik des Bundesberggesetzes für sich gesehen kein überwiegendes öffentliches Interesse im Sinne des § 48 Abs. 2 BBergG dar. Wohl aber wären überwiegende öffentliche Interessen dann berührt, wenn der gebotene Schutz des Grundrechts des Oberflächeneigentümers aus Art. 14 Abs. 1 GG im Verfahren der Bergbehörde in verfassungswidriger Weise generell hintangestellt werden dürfte und ohne die Möglichkeit der abwägenden Prüfung des Einzelfalles in einem Verwaltungsverfahren auch unverhältnismäßige Eigentumsbeeinträchtigungen durch die Zulassung von bergbaulichen Tätigkeiten zu gestatten wären. § 48 Abs. 2 BBergG ist mithin offen für eine Auslegung, wonach die Bergbehörde den Grundrechtsschutz zugunsten des Oberflächeneigentums in ihren Verfahren - etwa bei Zulassung eines vom Bergbauunternehmer zu verlangenden Rahmenbetriebsplans (§ 52 Abs. 2 Nr. 1 BBergG) - in geeigneter Weise und in dem erforderlichen Umfang sowohl formell als auch materiell zu gewährleisten hat, wenn - unbeschadet der in §§ 114 ff. BBergG getroffenen Bergschadensregelung - nur dadurch eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Oberflächeneigentums vermieden werden kann; insoweit ist § 48 Abs. 2 BBergG auch nachbarschützend. Eine solche Auslegung der Befugnisse und Aufgaben der Bergbehörde entspricht übrigens auch dem in § 1 Nr. 3 BBergG zum Ausdruck kommenden allgemeinen Zweck des Bundesberggesetzes, die Vorsorge gegen Gefahren, die sich aus der bergbaulichen Tätigkeit u.a. für Sachgüter Dritter ergeben, zu verstärken und den Ausgleich "unvermeidbarer" Schäden zu verbessern."

35

Diese Darlegungen gelten im Grundsatz auch für den vorliegenden Fall. Im Unterschied zum Abbau von Steinkohle handelt es sich im hier zu entscheidenden Streitfall allerdings um die Gewinnung von grundeigenen Bodenschätzen. Diese erfolgt - anders als bei bergfreien Bodenschätzen (§ 3 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 BBergG) - nicht auf der Grundlage von besonderen, als ausschließliche Rechte ausgestalteten Bergbauberechtigungen (Erlaubnis, Bewilligung, Bergwerkseigentum, vgl. §§ 6 ff. BBergG). Grundeigene Bodenschätze stehen vielmehr im Eigentum des Grundeigentümers (§ 3 Abs. 2 Satz 1 BBergG). Das Bundesberggesetz trifft in seinen Bestimmungen über die Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen, insbesondere über die Voraussetzungen für die Betriebsplanzulassung, sowie über das Verhältnis von Bergbau und Grundbesitz, insbesondere über Anpassungspflichten und Ersatz von Bergschäden, zwischen den beiden genannten Arten von Bodenschätzen aber keine Unterscheidung. Inwieweit diese Gleichsetzung auch unter dem Blickpunkt einer verfassungskonformen Auslegung am Maßstab des Art. 14 Abs. 1 GG Bestand haben kann, bedarf hier keiner Erörterung. Auch beim oberirdischen Abbau grundeigener Bodenschätze kann ein vom Bergbau betroffener Grundeigentümer keinesfalls verlangen, daß jegliche Beeinträchtigung seines Eigentums unterbleibt. Einen Schutzanspruch dieser Reichweite hat das Bundesberggesetz durch die Regelung von Duldungs- und Anpassungspflichten des Grundeigentums zugunsten des Bergbaus bei gleichzeitiger Gewährung von Bergschadensersatz nach den für den Geschädigten gegenüber dem allgemeinen Haftungsrecht erleichterten Voraussetzungen der §§ 114 ff. BBergG ausgeschlossen. Insoweit liegt eine aus sachgerechten Gesichtspunkten getroffene Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG vor, die keinen verfassungsrechtlichen Zweifeln unterliegt.

36

Soweit Art. 14 Abs. 1 GG - wie oben dargelegt - Anspruch auf Berücksichtigung und vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gesteuerte Abwägung der Interessen an der Erhaltung des Eigentums in seiner Substanz in einem bergrechtlichen Verfahren begründet, ist ihm im vorliegenden Fall nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts genügt worden. Der Kläger ist hiernach im Verfahren zur Zulassung des Betriebsplans der Beigeladenen angehört worden; er hatte ausreichend Gelegenheit, seine Bedenken gegen das Vorhaben vorzubringen. Die angefochtene Betriebsplanzulassung läßt auch erkennen, daß der Beklagte die Einwendungen des Klägers berücksichtigt und mit dem bergbaulichen Interesse der Beigeladenen abgewogen hat. Der angefochtene Bescheid enthält Auflagen auch zum Schütze des Klägers und setzt sich mit seinem Vorbringen auseinander. Mehr kann der Kläger auf der Grundlage einer verfassungskonformen Auslegung des § 48 Abs. 2 BBergG nicht verlangen.

37

4.

Da nach alledem die Klage gegen die Betriebsplanzulassung in der Sache keinen Erfolg haben kann, konnte dahingestellt bleiben, ob der Kläger mit seinen Einwendungen gegen das Vorhaben der Beigeladenen, die sich im wesentlichen auf die Grundwasserverhältnisse unter seinen Ackerflächen und auf die Trinkwasserversorgung seines Hofes bezogen haben, schon deshalb ausgeschlossen war, weil er die der Beigeladenen am 25. Januar 1980 vom Beklagten (vgl. § 14 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz) erteilte wasserrechtliche Erlaubnis zur Benutzung von Grund- und oberirdischem Wasser beim Bodenabbau nicht angegriffen hat.

38

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, daß der mit seinem Rechtsmittel unterliegende Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Revisionsverfahren trägt, nachdem diese sich mit einem eigenen begründeten Antrag auf Zurückweisung der Revision am Verfahren beteiligt hat.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 30.000 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 GKG).

Prof. Dr. Schlichter
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kühling ist beurlaubt und deswegen verhindert, das Urteil zu unterschreiben Prof. Dr. Schlichter
Sommer
Prof. Dr. Dr. Berkemann
Dr. Lemmel