Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.08.1991, Az.: BVerwG 4 N 1.89
Zulässigkeit der Einschränkung der Art der baulichen Nutzung; Änderung eines übergeleiteten Bebauungsplans; Festsetzung nicht zulässig bei Änderung übergeleiteter Bebauungspläne; Abweichende Gebietsbezeichnungen; Deklaratorische Gebietsbezeichnungen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.08.1991
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 N 1.89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 12597
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 11.08.1989 - AZ: 8 S 14/89
Rechtsgrundlagen
- § 233 BauGB
- § 1 Abs. 2 BauNVO
- § 12 Abs. 9 BauNVO
- Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG
- § 2 Abs. 8 BBauG
- § 9 Abs. 1 Nr. 1 BBauG
- § 173 Abs. 3 BBauG
- § 173 Abs. 6 BBauG
- § 1 Abs. 3 BauGB
- § 2 Abs. 4 BauGB
- § 2 Abs. 5 BauGB
- § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB
- § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB
- § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB
- § 30 BauGB
- § 31 Abs. 1 BauGB
- § 1 Abs. 9 BauNVO
- § 15 BauNVO
Fundstellen
- BRS 52, 1
- DVBl 1992, 32-35 (Volltext mit amtl. LS)
- DokBer A 1991, 353-356
- DÖV 1992, 71-72 (Volltext mit amtl. LS)
- GuG 1992, 23-26 (Volltext mit red. LS)
- NVwZ 1992, 879-882 (Volltext mit amtl. LS)
- UPR 1991, 444-447
- ZfBR 1992, 87-90
Amtlicher Leitsatz
Bei der Änderung eines nach § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG übergeleiteten Bebauungsplans kann die Art der baulichen Nutzung auch ohne Festsetzung eines Baugebietes im Sinne von § 1 Abs. 2 BauNVO nach Maßgabe des § 1 Abs. 9 BauNVO eingeschränkt werden.
Die Gemeinde darf bei der Änderung übergeleiteter Bebauungspläne keine von den Baugebietstypen des § 1 Abs. 2 BauNVO abweichenden Baugebiete festsetzen; sie kann jedoch zur Beschreibung von Gebieten, in denen sie gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO Einschränkungen festsetzt, abweichende (deklaratorische) Gebietsbezeichnungen verwenden.
Redaktioneller Leitsatz
Eine Einschränkung der Art der baulichen Nutzung ohne Festsetzung eines Baugebietes i. S. von § 1 Abs. 2 BauNVO ist bei der Änderung eines nach § 173 Abs. 1 BauGBübergeleiteten Bebauungsplans nach Maßgabe des § 1 Abs. 9 BauNVO zulässig. Bei der Änderung übergeleiteter Bebauungspläne ist eine Festsetzung durch die Gemeinde von den Baugebietstypen des § 1 Abs. 2 BauNVO abweichenden Baugebieten nicht zulässig. Die Gemeinde hat jedoch die Möglichkeit abweichende (deklaratorische) Gebietsbezeichnungen zur Beschreibung von Gebieten zu verwenden, in denen sie gem. § 1 Abs. 9 BauNVO die Einschränkungen festsetzt.
In der Normenkontrollsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. August 1991
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Schlichter,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dr. Berkemann, Hien, Dr. Lemmel
und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Heeren
auf den Vorlagebeschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 11. August 1989
beschlossen:
Tenor:
Bei der Änderung eines nach § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG übergeleiteten Bebauungsplans kann die Art der baulichen Nutzung auch ohne Festsetzung eines Baugebietes im Sinne von § 1 Abs. 2 BauNVO nach Maßgabe des § 1 Abs. 9 BauNVO eingeschränkt werden.
Die Gemeinde darf bei der Änderung übergeleiteter Bebauungspläne keine von den Baugebietstypen des § 1 Abs. 2 BauNVO abweichenden Baugebiete festsetzen; sie kann jedoch zur Beschreibung von Gebieten, in denen sie gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO Einschränkungen festsetzt, abweichende (deklaratorische) Gebietsbezeichnungen verwenden.
Gründe
I.
Die Antragstellerin wendet sich im Normenkontrollverfahren gegen den Bebauungsplan "Vergnügungseinrichtungen und andere im Inneren Stadtgebiet" der Antragsgegnerin vom 24. Juli 1985.
Sie ist Mieterin von Räumen im Erdgeschoß und im ersten Obergeschoß des Hauses M.straße 24 in Stuttgart und betreibt dort ein Einzelhandelsgeschäft für ehehygienische Artikel, Wäsche, freiverkäufliche Arzneimittel, Druckerzeugnisse, Videos und Filme. Das Grundstück liegt im Bereich der Baustaffel 1 (gemischtes Gebiet) der Ortsbausatzung der Antragsgegnerin vom 25. Juni 1935.
Der Bebauungsplan "Vergnügungseinrichtungen und andere im Inneren Stadtgebiet" regelt die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten und anderen Einrichtungen in großen Teilen der Innenstadt von Stuttgart. Er besteht aus einem Satzungstext und aus mehreren Plänen, in denen im wesentlichen nur sein Geltungsbereich und innerhalb des Geltungsbereichs zahlreiche Gebiete, die fünf verschiedenen Kategorien zugeordnet sind, eingezeichnet sind. Die Gebietskategorien tragen die Bezeichnung (§ 2 Abs. 3 der Satzung):
- I.
Erhaltung der Wohnnutzung
- II.
Sicherung und Aufwertung der Wohnnutzung
- III.
Sicherung und Verbesserung der gemischten Nutzung
- IV.
Sicherung der Flächen für Arbeitsstätten und Citybereich
Die in den Plänen umrissenen Gebiete sind mit einer römischen Zahl bzw. als Citybereich bezeichnet. Das Grundstück der Klägerin liegt an einem Fußgängerbereich innerhalb des Citybereichs.
Die Satzung unterscheidet drei Kategorien von Vergnügungseinrichtungen (§ 2 Abs. 1) und drei Gruppen anderer Einrichtungen (§ 2 Abs. 2). Zu den anderen Einrichtungen gehören auch Einzelhandelsgeschäfte mit überwiegendem Sex- und Erotiksortiment. Die Zulässigkeit dieser Einrichtungen wird in den §§ 3 bis 5 der Satzung im einzelnen geregelt.
Mit Bescheid vom 25. März 1987 wurde der Antragstellerin auf der Grundlage dieses Bebauungsplans die Nutzung der von ihr gemieteten Räume zum Verkauf von Sex- und Erotikartikeln untersagt; über den Widerspruch der Antragstellerin ist noch nicht entschieden.
Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin vom 23. April 1987 wurde mit Beschluß vom 10. November 1987 wegen fehlender Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 VwGO abgewiesen. Auf die Nichtvorlagebeschwerde der Antragstellerin hat der Senat mit Beschluß vom 11. November 1988 - BVerwG 4 NB 5.88 - (DVBl. 1989, 359) erkannt, daß einen Antrag auf Entscheidung über die Gültigkeit eines Bebauungsplans auch ein Mieter stellen kann, der erst nach dem Inkrafttreten des Bebauungsplans Räume im Planbereich mietet und dem im Hinblick auf die Festsetzungen des Bebauungsplans untersagt werden kann, eine Nutzung aufzunehmen, die dort zuvor nicht ausgeübt worden ist. Die Sache wurde an das Normenkontrollgericht zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.
Mit Beschluß vom 11. August 1989 hat das Normenkontrollgericht beschlossen, die Sache dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung folgender Fragen vorzulegen:
1.
Kann die Art der baulichen Nutzung nach Maßgabe des § 1 Abs. 9 BauNVO isoliert eingeschränkt werden, wenn nach § 173 Abs. 3 BBauG übergeleitete Bebauungspläne geändert werden?2.
Ist eine Einschränkung nach Maßgabe des § 1 Abs. 9 BauNVO auch zulässig, wenn der Bebauungsplan von Gebietskategorien ausgeht, die von den räumlichen Festsetzungen nach § 1 Abs. 2 und 3 BauNVO oder in übergeleiteten Bebauungsplänen abweichen?3.
Können durch Bebauungsplan Einzelheiten der Voraussetzungen festgesetzt werden, unter denen bauliche oder sonstige Anlagen nach § 1 Abs. 9 BauNVO nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können?
Zur Begründung hat es ausgeführt, die Antragstellerin sei nach dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. November 1988 antragsbefugt, soweit der Plan das gemietete Grundstück betreffe. Die drei Fragen seien entscheidungserheblich. Wenn eine der drei Fragen verneint werde, sei der Bebauungsplan wegen Verstoßes gegen revisibles Recht nichtig. Andernfalls sei die Planung nicht zu beanstanden. Das Normenkontrollgericht möchte die erste Frage bejahen, die beiden anderen Fragen verneinen.
Die Antragsgegnerin meint, nach dem BBauG/BauGB gebe es keinen Typenzwang der Baugebiete nach der Baunutzungsverordnung. Die Festsetzungen des Bebauungsplans beruhten auf § 9 Abs. 1 Nr. 1 BBauG. Die Art der Nutzung könne auch ohne Festsetzung eines Baugebiets festgesetzt werden. Die zweite Frage sei nicht verständlich. Denn die Gebietskategorien des Planes seien keine Baugebiete, sondern nur verbale Zusätze zu den römischen Ziffern, die die im Lageplan räumlich abgegrenzten Gebiete bezeichneten. Die dritte Frage sei zu bejahen.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er ist der Auffassung, daß auch in übergeleiteten Bebauungsplänen die Art der baulichen Nutzung nach § 1 Abs. 9 BauNVO beschränkt werden könne, übergeleitete Pläne und Bebauungspläne nach dem BBauG und dem BauGB sollten gleichgestellt sein. Davon sei der Verordnungsgeber auch bei der Novellierung der Baunutzungsverordnung im Jahre 1990 ausgegangen. Enthalte der übergeleitete Plan allerdings keine Baugebietsfestsetzung, so scheide eine Festsetzung nach § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO aus; es komme nur eine Satzung nach § 25 c Abs. 3 Satz 2 BauNVO 1990 in Betracht. Die dritte Frage sei zu bejahen; dies sei bereits rechtsgrundsätzlich mit dem Urteil des Senats vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 77.84 - (BVerwGE 77, 317) geklärt.
Die Antragstellerin hat sich im Vorlageverfahren nicht geäußert.
II.
1.
a)
Die Vorlage ist mit ihrer ersten Frage, ob die Art der baulichen Nutzung nach Maßgabe des § 1 Abs. 9 BauNVO isoliert eingeschränkt werden könne, wenn nach § 173 Abs. 3 BBauG übergeleitete Bebauungspläne geändert werden, zulässig (§ 47 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 VwGO). Sie hat grundsätzliche Bedeutung und betrifft Bundesrecht, nämlich die Auslegung des § 1 Abs. 9 BauNVO. Nach dem rechtlichen Ansatz des Normenkontrollgerichts ist die Frage auch entscheidungserheblich. Unter Bezugnahme auf den Beschluß des Senats vom 11. November 1988 - BVerwG 4 NB 5.88 - bejaht das Normenkontrollgericht die Antragsbefugnis der Antragstellerin, soweit der Plan das von ihr gemietete Grundstück betreffe. Dieses Grundstück liege im Bereich der Baustaffel 1 (gemischtes Gebiet) der Ortsbausatzung der Antragsgegnerin vom 25. Juni 1935. Das Normenkontrollgericht geht weiter davon aus, daß diese Satzung als gemäß § 173 Abs. 3 BBauG übergeleiteter Bebauungsplan fortgelte und durch den streitigen Bebauungsplan geändert werde. Wie sich aus dem Zusammenhang des Vorlagebeschlusses ergibt, kann diese Änderung nach der Rechtsauffassung des Normenkontrollgerichts nur wirksam sein, wenn sie ihre Rechtsgrundlage in § 1 Abs. 9 BauNVO 1977 findet.
b)
Die Vorlagefrage ist in Übereinstimmung mit dem Normenkontrollgericht zu bejahen. Bei der Änderung eines nach § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG übergeleiteten Bebauungsplans kann die Art der baulichen Nutzung auch ohne Festsetzung eines Baugebietes im Sinne von § 1 Abs. 2 BauNVO nach Maßgabe des § 1 Abs. 9 BauNVO eingeschränkt werden.
Das Normenkontrollgericht geht zu Recht davon aus, daß der streitige Bebauungsplan kein selbständiger Bebauungsplan ist, sondern rechtlich als Änderung der Ortsbausatzung 1935 der Antragsgegnerin zu werten ist. Das Zusammentreffen mehrerer Pläne für dieselbe Fläche bewirkt, daß sie zur rechtlichen Einheit verschmelzen und einen einzigen Bebauungsplan bilden (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 1976 - BVerwG 4 C 26.74 - BVerwGE 50, 114 <119>). Insoweit können die Festsetzungen des streitigen Bebauungsplans als Feindifferenzierungen der Festsetzung eines gemischten Gebietes in der als übergeleitetem Bebauungsplan fortgeltenden Ortsbausatzung angesehen werden.
Nach § 1 Abs. 9 BauNVO können, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 Beschränkungen festgesetzt werden. Die Differenzierungsmöglichkeiten der Absätze 5 bis 8 sind ausdrücklich auf die in § 1 Abs. 2 BauNVO genannten Baugebiete bezogen. Sie setzen Baugebietsfestsetzungen nach den §§ 2 bis 9 BauNVO voraus. Mit ihrer Hilfe kann die durch typisierte Baugebiete und festgelegte Nutzungsartenkataloge gegebene Starrheit der Planung aufgelockert werden (BVerwG, Beschluß vom 7. September 1984 - BVerwG 4 N 3.84 - ZfBR 1985, 44 <45>). Die allgemeine Zweckbestimmung des jeweiligen Baugebiets muß jedoch gewahrt bleiben. Nach der Konzeption der Baunutzungsverordnung setzen die durch § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO eröffneten Differenzierungen also grundsätzlich Baugebietsfestsetzungen nach der Baunutzungsverordnung voraus.
Zu den Baugebietsfestsetzungen des § 1 Abs. 2 BauNVO gehören Gebietsfestsetzungen in übergeleiteten Bebauungsplänen an sich nicht, weil sie schon vor dem Inkrafttreten der Baunutzungsverordnung getroffen worden sind. Nach § 173 Abs. 3 Satz 1 BauGB gelten jedoch bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende baurechtliche Vorschriften und festgestellte städtebauliche Pläne als Bebauungspläne, soweit sie verbindliche Regelungen der in § 9 BBauG bezeichneten Art enthalten. Bestehende baurechtliche Vorschriften, die die Art der baulichen Nutzung durch die Bestimmung eines Baugebiets regeln - wie die Ortsbausatzung 1935 der Antragsgegnerin -, konnten deshalb grundsätzlich übergeleitet werden, weil die Festsetzung von Baugebieten nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BBauG zulässig ist. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob das nach altem Recht festgesetzte Baugebiet einem Baugebiet nach den §§ 2 bis 9 BauNVO entspricht. Denn § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG stellt nur darauf ab, ob die Regelung auch auf der Grundlage von § 9 BBauG hätte festgesetzt und im Zeitpunkt der Überleitung nach geltendem Recht als Bebauungsplan hätte erlassen werden dürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1972 - BVerwG 4 C 14.71 - BVerwGE 41, 67; Urteil vom 14. März 1975 - BVerwG 4 C 44.72 - Buchholz 406.21 § 1 BauRegVO Nr. 1; Beschluß vom 14. April 1976 - BVerwG 4 B 42.76 - Buchholz 406.11 § 173 BBauG Nr. 15), nicht darauf, ob ein solches Baugebiet auch nach der Baunutzungsverordnung - die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesbaugesetzes noch gar nicht erlassen war - hätte festgesetzt werden können. Auch das Inkrafttreten der Baunutzungsverordnung hat die Baugebietsfestsetzungen nicht etwa in der Weise geändert, daß die nach altem Recht festgesetzten Baugebiete in eines der Baugebiete der Baunutzungsverordnung umgewandelt worden wären. Denn die Vorschriften der Baunutzungsverordnung gelten ohne Planänderung nicht für übergeleitete Bebauungspläne (BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1967 - BVerwG 4 C 96.65 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 1; Urteil vom 23. August 1968 - BVerwG 4 C 103.66 - VerwRspr. Bd. 20 Nr. 50). Daraus folgt zwar, daß Baugebietsfestsetzungen in übergeleiteten Bebauungsplänen regelmäßig nicht mit denen der Baunutzungsverordnung identisch sind. Dies schließt jedoch die Anwendung der Differenzierungsvorschriften des § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO nicht aus.
Nach § 173 Abs. 6 BBauG sind die für Bauleitpläne geltenden Vorschriften des Bundesbaugesetzes anzuwenden, wenn übergeleitete Bebauungspläne geändert werden sollen. Diese Vorschrift stellt klar, daß Änderungen übergeleiteter Bebauungspläne nicht nach altem, sondern nach dem neuen Recht des Bundesbaugesetzes vorzunehmen sind. Wegen ihres rein deklaratorischen Charakters hätte es der Vorschrift nicht einmal bedurft; sie ist deshalb nicht ins Baugesetzbuch übernommen worden (vgl. Art. 1 Nr. 139 des Gesetzes über das Baugesetzbuch vom 8. Dezember 1986 <BGBl. I S. 2191> und BT-Drucks. 10/4630, S. 158). Gleichwohl gilt weiter, daß übergeleitete Bebauungspläne nach dem jeweils geltenden Bauplanungsrecht geändert werden dürfen. Eine solche Änderung liegt - auch - vor, wenn für ein bereits beplantes Gebiet ein weiterer Bebauungsplan aufgestellt wird, durch den die Festsetzungen des ersten Planes inhaltlich verändert werden.
Will eine Gemeinde einen übergeleiteten Bebauungsplan ändern, um bestimmte bisher zulässige Nutzungen einzuschränken oder auszuschließen, so wird sie zunächst in Erwägung zu ziehen haben, ob diese Änderung nicht zugleich mit einer Umstellung des festgesetzten Gebietes in ein Baugebiet der Baunutzungsverordnung zu verbinden ist. Denn sie soll nach Möglichkeit ihre planerischen Festsetzungen dem gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Regelsystem angleichen, um unterschiedliche Rechtszustände zu vermeiden. Geht sie so vor und setzt ein Baugebiet im Sinne von § 1 Abs. 2 BauNVO fest, so ergeben sich hinsichtlich einer Differenzierung nach § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO keine weiteren Fragen. Eine Gebietsumstellung kann jedoch im Einzelfall schwierig sein; sie kann sogar dem Planungswillen der Gemeinde widersprechen, wenn diese nämlich einen von den Baugebieten der Baunutzungsverordnung abweichenden gewachsenen Gebietstyp im Grundsatz erhalten möchte. In einem solchen Fall kann die Gemeinde auch ohne Neufestsetzung eines Baugebiets von den Möglichkeiten des § 1 Abs. 9 BauNVO Gebrauch machen. Aus § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG ergibt sich, daß nach der Wertung des Gesetzgebers übergeleitete Bebauungspläne und Bebauungspläne nach dem Bundesbaugesetz grundsätzlich gleichzubehandeln sind. Neue Bebauungspläne sind nur aufzustellen und bestehende nur zu ändern, soweit dies - nach der planerischen Konzeption der Gemeinde (BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1971 - BVerwG 4 C 76.68 - NJW 1971, 1626 = Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 7) - für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 4 BauGB). Wären Einschränkungen nach § 1 Abs. 9 BauNVO in übergeleiteten Bebauungsplänen generell ausgeschlossen, so könnte der Zweck des § 173 Abs. 6 BBauG, die Möglichkeit der Fortentwicklung auch übergeleiteter Bebauungspläne durch Änderungen hervorzuheben, in einem wesentlichen Bereich nicht erreicht werden. Das Normenkontrollgericht weist zutreffend darauf hin, daß es unbefriedigend wäre, wenn gerade die ältesten und am stärksten abänderungsbedürftigen Bebauungspläne von einer einfachen Änderung oder Ergänzung ausgeschlossen wären.
Kein Hindernis für die Anwendung des § 1 Abs. 9 BauNVO besteht darin, daß nach dem Wortlaut des § 173 Abs. 6 BBauG Änderungen nur nach den Vorschriften des Bundesbaugesetzes erfolgen dürfen. Denn in dem - ohnehin nur deklaratorischen - Hinweis auf das Bundesbaugesetz ist auch die auf seiner Grundlage erlassene Baunutzungsverordnung eingeschlossen. Dagegen kann es zwar schwierig sein, bei einem Baugebietstyp alten Rechts nach Arten und Unterarten von Nutzungen im Sinne von § 1 Abs. 5 und Abs. 9 BauNVO zu differenzieren (vgl. dazu BVerwGE 77, 308 und BVerwGE 77, 317). Im Gegensatz zu den Baugebietsvorschriften der §§ 2 ff. BauNVO war den Baugebieten nach altem Recht häufig kein Katalog der jeweils allgemein und ausnahmsweise zulässigen baulichen Anlagen und Nutzungen zugeordnet. Ob die Gemeinde bestimmte Arten von Nutzungen nach § 1 Abs. 5 BauNVO ausschließen kann, hängt deshalb von der jeweiligen Ausgestaltung des Baugebiets in dem übergeleiteten Bebauungsplan ab. Dagegen ermöglicht § 1 Abs. 9 BauNVO die Festsetzung von Unterarten, die sich nicht mehr an den Festsetzungskatalogen für die Baugebiete der Baunutzungsverordnung orientieren müssen; vielmehr genügt es für die Anwendung des § 1 Abs. 9 BauNVO, daß die Gemeinde Zulässigkeitsregeln für besondere Typen von Anlagen trifft (BVerwGE 77, 317). Beim Vorliegen besonderer städtebaulicher Gründe kann die Gemeinde deshalb schon für Bebauungspläne auf der Grundlage der Baunutzungsverordnung die Zulässigkeit von Anlagetypen, die unabhängig von den Vorgaben der Baunutzungsverordnung gebildet sind, einschränken. Dies gilt auch für übergeleitete Bebauungspläne. Soweit schließlich die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets zu wahren ist, kommt es nicht auf die Zweckbestimmung eines der Baugebiete der Baunutzungsverordnung, sondern auf die - jeweils besonders zu ermittelnde - Zweckbestimmung des nach altem Recht festgesetzten Baugebiets an.
2.
Die zweite Vorlagefrage, ob eine Einschränkung nach Maßgabe des § 1 Abs. 9 BauNVO auch zulässig sei, wenn der Bebauungsplan von Gebietskategorien ausgehe, die von den räumlichen Festsetzungen nach § 1 Abs. 2 und 3 BauNVO oder in übergeleiteten Bebauungsplänen abwichen, bedarf der Interpretation. Sie könnte auf der Rechtsauffassung des Normenkontrollgerichts beruhen, daß der Änderungsplan der Antragsgegnerin nicht nur die Gebietsfestsetzung des übergeleiteten Bebauungsplans nach § 1 Abs. 9 BauNVO einschränke, sondern zugleich auch neue Gebietsfestsetzungen treffe. Das Normenkontrollgericht führt aus, der Plan bestimme "Gebietskategorien"; es sei unzulässig, von der Baunutzungsverordnung abweichende "Baugebietstypen" zu bestimmen; § 2 Abs. 3 der Satzung sei mit den Typisierungen der Baunutzungsverordnung nicht vereinbar. So verstanden, würde die zweite Frage aber mit der ersten in einem logischen Widerspruch stehen. Denn die erste Vorlagefrage geht davon aus, daß der streitige Bebauungsplan die bauliche Nutzung isoliert einschränkt, also keine neue Gebietsfestsetzung trifft, sondern die nach altem Recht getroffene Baugebietsfestsetzung durch Regelungen nach § 1 Abs. 9 BauNVO ergänzt. Zugleich wäre die erste Frage dann aus der Sicht des Normenkontrollgerichts nicht entscheidungserheblich. Das spricht gegen die Richtigkeit dieser Auslegung der zweiten Vorlagefrage. Geht man dagegen davon aus, daß der Änderungsplan - auch nach der Rechtsauffassung des Normenkontrollgerichts - die Gebietsfestsetzung der ehemaligen Ortsbausatzung nicht aufhebt, sondern nur gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO einschränkt, so kommt eine andere Interpretation der Vorlagefrage in Betracht. Es könnte dem Normenkontrollgericht um die Frage gehen, ob durch den Ausschluß einzelner Nutzungen gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO Gebietskategorien gebildet werden dürfen - hier: die des § 2 Abs. 3 der Satzung -, die von den Baugebieten des § 1 Abs. 2 BauNVO oder den Gebieten übgergeleiteter Bebauungspläne abweichen. Was gemeint ist, kann aber letztlich offenbleiben:
Nimmt man an, das Normenkontrollgericht meine, der streitige Bebauungsplan lege Baugebiete fest, die von den Baugebietstypen des § 1 Abs. 2 BauNVO abwichen, so ist die Vorlagefrage zu verneinen. Einschränkungen nach Maßgabe des § 1 Abs. 9 BauNVO sind nur auf der Grundlage von Gebietsfestsetzungen nach § 1 Abs. 2 BauNVO bzw. in übergeleiteten Bebauungsplänen zulässig. Von den Baugebietstypen des § 1 Abs. 2 BauNVO abweichende Baugebiete dürfen auch bei der Änderung übergeleiteter Bebauungspläne nicht entstehen, weil eine gesetzliche Grundlage hierfür nicht vorhanden ist. Sie wäre jedoch gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG erforderlich. Denn durch den Bebauungsplan bestimmt die Gemeinde Inhalt und Schranken des Eigentums der im Planbereich gelegenen Grundstücke. Die gesetzliche Grundlage für die Festsetzung der Bebauungspläne findet sich in § 9 BBauG/BauGB und in den ergänzenden Vorschriften der nach § 2 Abs. 8 BBauG/§ 2 Abs. 5 BauGB erlassenen Baunutzungsverordnung. § 9 BauGB enthält - von den Sondervorschriften der §§ 22 Abs. 2 Satz 1 und 172 Abs. 1 BauGB abgesehen - eine abschließende Aufzählung der zulässigen Festsetzungen (BVerwG, Urteil vom 24. April 1970 - BVerwG 4 C 53.67 - Buchholz 406.11 § 9 BBauG Nr. 6; Beschluß vom 7. September 1988 - BVerwG 4 N 1.87 - BVerwGE 80, 184 <187>). Grundlage für die Festsetzung von Baugebieten ist - allein - § 9 Abs. 1 Nr. 1 BBauG/BauGB in Verbindung mit § 1 Abs. 2 BauNVO. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BBauG/BauGB kann die Art der baulichen Nutzung festgesetzt werden. "Art der baulichen Nutzung" im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 1 BBauG/BauGB ist nur die allgemeingebietliche Nutzungsweise, wie sie in § 1 Abs. 2 BauNVO - abschließend - bestimmt ist (BVerwG, Urteil vom 24. April 1970, a.a.O.).
Daraus folgt übrigens zugleich, daß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BBauG - entgegen der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin - keine tragfähige Rechtsgrundlage für die isolierte Regelung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit von Vergnügungsstätten und anderen Einrichtungen sein kann. Mit dem System des Bundesbaugesetzes/Baugesetzbuchs und der Baunutzungsverordnung wäre es unvereinbar, wenn die Gemeinde über die in einzelnen Nummern des § 9 Abs. 1 BBauG/BauGB genannten Anlagen hinaus schon auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 1 BBauG/BauGB Regelungen über die Zulässigkeit einzelner Anlagen treffen könnte. Denn damit würden die gebietsbezogenen Vorschriften der Baunutzungsverordnung und insbesondere die Gliederungsmöglichkeiten des § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO unterlaufen werden. Im Ergebnis wären alle übrigen Bestimmungen des § 9 Abs. 1 BBauG und der Baunutzungsverordnung über die Zulässigkeit der Art baulicher Nutzungen überflüssig. Damit würde letztlich auch der Gesetzesvorbehalt des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG umgangen werden. Denn eine Auslegung des § 9 Abs. 1 Nr. 1 BBauG/BauGB, die dem Begriff der Art der baulichen Nutzung in dieser Vorschrift eine derart weite Bedeutung gibt, würde bedeuten, daß dem Gesetzesvorbehalt des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG schon durch eine nicht näher konkretisierte Blankettvorschrift genügt werden könnte. Dem steht nicht entgegen, daß die Art der baulichen Nutzung im Sinne von § 30 Abs. 1 BauGB nach der Rechtsprechung des Senats nicht nur durch eine Baugebietsfestsetzung im Sinne von § 1 Abs. 2 BauNVO, sondern beispielsweise auch durch Festsetzung einer Fläche für den Gemeinbedarf oder durch Festsetzung einer Grünfläche festgesetzt werden kann (vgl. Beschluß vom 13. Juli 1989 - BVerwG 4 B 140.88 - ZfBR 1990, 43 [BVerwG 13.09.1989 - BVerwG 4 B 93/89] <44>). Diese Festsetzungen finden ihre Rechtsgrundlage nämlich nicht in § 9 Abs. 1 Nr. 1 BBauG/BauGB, sondern in den spezielleren Festsetzungsmöglichkeiten des § 9 Abs. 1 Nr. 5 und Nr. 15 BauGB. Zur Vermeidung des sinnwidrigen Ergebnisses, daß die Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche nur in einem einfachen Bebauungsplan nach § 30 Abs. 2 BauGB möglich wäre, muß der Begriff der Art der baulichen Nutzung in § 30 Abs. 1 BauGB eine weitergehende Bedeutung haben als derselbe Begriff in § 9 Abs. 1 Nr. 1 BBauG/BauGB.
Nimmt man dagegen an, daß mit der zweiten Vorlagefrage geklärt werden solle, ob durch den Ausschluß einzelner Nutzungen nach § 1 Abs. 9 BauNVO Baugebiete gebildet werden dürfen, die von den Baugebieten nach § 1 Abs. 2 BauNVO abweichen, so ist sie zu bejahen. Wenn ein Änderungsplan ein in einem übergeleiteten Bebauungsplan nach altem Recht festgesetztes Baugebiet nur nach § 1 Abs. 9 BauNVO aufgliedert, indem er es in verschiedene Gebietskategorien aufteilt, so verstößt er nicht schon dadurch gegen das Verbot, abweichende Baugebietstypen zu schaffen. Es ist der Gemeinde nicht verwehrt, Baugebiete mit nach § 1 Abs. 9 BauNVO eingeschränkten Nutzungsmöglichkeiten mit besonderen Bezeichnungen zu versehen. Die Antragsgegnerin führt aus, die textlichen Bezeichnungen für die im Lageplan jeweils parzellenscharf umgrenzten Bereiche im streitigen Bebauungsplan könnten auch völlig fehlen. § 2 Abs. 3 der Satzung enthält nach ihrem Vortrag lediglich eine rein deklaratorische Erklärung der römischen Zahlen, die im Lageplan auf die umgrenzten Bereiche gesetzt sind, sowie eine Erläuterung der zeichnerischen Darstellung des Citybereichs im Lageplan. Geht man hiervon aus, so läßt die Bezeichnung der Gebietskategorien "Erhaltung der Wohnnutzung", "Sicherung und Aufwertung der Wohnnutzung", "Sicherung und Verbesserung der gemischten Nutzung" und "Sicherung der Flächen für Arbeitsstätten" als Zusatz zu den römischen Zahlen I bis IV lediglich erkennen, weshalb die Antragsgegnerin die umgrenzten Bereiche mit einer dieser Zahlen bezeichnet hat. Die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit von Vergnügungseinrichtungen und anderen Einrichtungen im Sinne des streitigen Bebauungsplans würde sich aber nicht aus § 2 Abs. 3 der Satzung, sondern erst aus den §§ 3 bis 5 der Satzung ergeben. Die Gebietskategorien dienten also nur der Erläuterung der im Bebauungsplan vorgenommene Abgrenzung von Gebieten, in denen die Antragsgegnerin in unterschiedlicher Weise von den Beschränkungsmöglichkeiten des § 1 Abs. 9 BauNVO, gegebenenfalls in Verbindung mit § 1 Abs. 8 BauNVO, Gebrauch gemacht hat. Gegen derartige Gebietsbezeichnungen sind keine Bedenken ersichtlich.
3.
Die dritte Vorlagefrage, ob durch Bebauungsplan Einzelheiten der Voraussetzungen festgesetzt werden können, unter denen bauliche oder sonstige Anlagen nach § 1 Abs. 9 BauNVO nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, ist unzulässig, weil sie in dieser Allgemeinheit nicht klärungsfähig ist. Die Voraussetzungen für Beschränkungen nach § 1 Abs. 9 BauNVO können nicht nur, sondern müssen sogar im Bebauungsplan festgesetzt werden - andernfalls sind die planerischen Vorstellungen der Gemeinde mangels Normierung irrelevant. Auf welche Weise, mit welchen "Einzelheiten" die Voraussetzungen festzusetzen sind, läßt sich dagegen allgemeingültig nicht beschreiben. Hierfür bedarf es vielmehr einer konkreteren Fragestellung. In der Rechtsprechung des Senats ist beispielsweise geklärt, daß die Gemeinde nach § 1 Abs. 9 BauNVO auch Unterarten von Nutzungen, durch die ein bestimmter Anlagentyp bezeichnet wird, mit planerischen Festsetzungen erfassen darf (BVerwGE 77, 317). Die Gemeinde ist demgemäß durch den Typenzwang der Baunutzungsverordnung grundsätzlich nicht gehindert, durch Bildung von Anlagentypen, die nur Teilbereiche der Nutzungsarten der Baunutzungsverordnung umfassen, die Zulässigkeit baulicher oder sonstiger Anlagen auszuschließen. Dagegen ist ihr der Ausschluß konkreter einzelner Projekte auch durch § 1 Abs. 9 BauNVO nicht gestattet (BVerwGE 77, 317 <322>). Soweit § 1 Abs. 9 BauNVO Festsetzungen zuläßt, durch die Anlagen nur ausnahmsweise zugelassen werden, verweist die Vorschrift auf § 31 Abs. 1 BauGB. Danach müssen Ausnahmen im Bebauungsplan ausdrücklich nach Art und Umfang vorgesehen sein. Auch insoweit darf die Gemeinde nicht nur, sondern muß Einzelheiten der Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zulassung regeln. In welcher Weise dies zu geschehen hat, kann jedoch auf der Grundlage der Vorlage nicht geklärt werden.
Auch mit Hilfe der Begründung der dritten Vorlagefrage läßt sich eine vorlagefähige Rechtsfrage nicht konkretisieren. Das Normenkontrollgericht meint, es sei der Gemeinde verwehrt, neben der bereits in § 15 BauNVO enthaltenen Regelung für die Unzulässigkeit im Einzelfall umfangreich eine Materie nochmals zu regeln. Es könnte sich deshalb insbesondere gegen die mit § 15 BauNVO vergleichbare, aber noch weitergehende Regelung des § 5 der Satzung wenden, aber auch gegen die Beschränkungen des § 3 Abs. 1 und 2 der Satzung, daß jeweils die Eigenart der näheren Umgebung erhalten bleiben müsse, und gegen die Beschränkung des § 3 Abs. 3 Satz 2 der Satzung auf 30 % der vorhandenen Geschoßfläche der Gebäude. Ob diese Beschränkungen mit dem Grundsatz, daß die Gemeinden das ihnen in § 9 BauGB und der Baunutzungsverordnung für die Aufstellung von Bebauungsplänen zur Verfügung gestellte Instrumentarium nicht erweitern dürfen (BVerwG, Beschluß vom 12. Dezember 1990 - BVerwG 4 NB 13.90 - DVBl. 1991, 440), vereinbar sind, mag in der Tat zweifelhaft sein und bedarf zumindest jeweils einer gesonderten Prüfung. So ist z.B. nach der Rechtsprechung des Senats (a.a.O.) eine Beschränkung von bestimmten Nutzungen auf Prozentsätze der Geschoßfläche von Gebäuden unzulässig. Auf die Prüfung dieser Fragen kann es im weiteren Verfahren vor dem Normenkontrollgericht möglicherweise ankommen. Denn seine Auffassung, die Antragstellerin sei nur antragsbefugt, soweit der Plan das von ihr gemietete Grundstück betreffe, begegnet Bedenken (vgl. z.B. BVerwG, Beschluß vom 18. Dezember 1990 - BVerwG 4 NB 19.90 - Buchholz 406.11 § 10 BauGB Nr. 25; Beschluß vom 4. Juni 1991 - BVerwG 4 NB 35.89 -). Im anhängigen Vorlageverfahren ist eine weiterführende Klärung jedoch nicht möglich.
Prof. Dr. Dr. Berkemann
Hien
Dr. Lemmel
Heeren