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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.09.1989, Az.: BVerwG 4 B 93/89

Privater Sportboothafen; Individuelle Erholungs- und Freizeitwünsche; Allgemeines Bedürfnis nach Erholung; Freie Natur; Priviligierung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.09.1989
Aktenzeichen
BVerwG 4 B 93/89
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1989, 12433
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Koblenz - 27.11.1986 - AZ: 7 K 25/85
OVG Rheinland-Pfalz - 23.02.1989 - AZ: 1 A 4/87

Fundstellen

  • DÖV 1990, 476-477 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1990, 301
  • NuR 1990, 164 (Volltext mit amtl. LS)
  • RdL 1989, 320
  • UPR 1990, 63
  • VBlBW 1990, 134
  • ZfBR 1990, 43

Amtlicher Leitsatz

Ein privater Sportboothafen ist nicht gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB im Außenbereich privilegiert.

Redaktioneller Leitsatz

Aufgrunddessen, daß bei einem privaten Sportboothafen die individuellen Erholungs- und Freizeitwünsche dem allgemeinen Bedürfnis nach Erholung in freier Natur vorgezogen werden, ist eine Priviligierung nicht anzunehemen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 13. September 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dr. Berkemann und Dr. Lemmel
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. Februar 1989 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 100 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde bleibt erfolglos. Wegen der mit ihr aufgeworfenen Frage, ob ein Sportboothafen zu den nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegierten Vorhaben gehört, ist die Revision nicht zuzulassen. Denn diese Frage hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil es zu ihrer Klärung keines Revisionsverfahrens bedarf. Zwar fehlt es bisher an einer ausdrücklichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über diese Frage. Daß ein Sportboothafen, wie ihn der Kläger plant, nämlich als Anlage mit einem Gebäude von 352 qm Grundfläche für Verwaltung und Versorgung des Hafenprojektes, Sanitäreinrichtungen, Klubräumen, einer überdachten Reparaturanlage (25 m x 22 m), Parkflächen, Spielplätzen, Grillplätzen und Bootsstegen, nicht unter § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB fällt, ergibt sich jedoch mit hinreichender Klarheit bereits aus der vorliegenden Rechtsprechung des Senats.

2

Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist nicht jedes Vorhaben, das - wenn überhaupt - sinnvoll nur im Außenbereich errichtet werden kann, schon deshalb nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB im Außenbereich bevorzugt zuzulassen. Zu fragen ist vielmehr, ob es im Sinne dieser Vorschrift auch zugelassen werden soll. Das Merkmal des Sollens erfordert eine zusätzliche Bewertung. Eine Privilegierung muß als Bevorzugung in Richtung auf den Gleichheitssatz zu rechtfertigen sein. Daran fehlt es immer dann, wenn gegenüber dem allgemeinen Bedürfnis nach Erholung in der freien Natur, das dem Außenbereich zugeordnet ist, individuelle Erholungs- und Freizeitwünsche bevorzugt werden sollen (vgl. z.B. Urteil des Senats vom 10. November 1978 - BVerwG 4 C 80.76 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 152). Dies ist nicht nur im Hinblick auf Wochenendhäuser und auf Camping- und Zeltplätze, die überwiegend von ständigen Stellplatzmietern besucht werden, geklärt (vgl. BVerwGE 18, 247 <248>[BVerwG 29.04.1964 - I C 30/62] und BVerwGE 48, 109 <116>[BVerwG 14.03.1975 - IV C 41/73]). Vielmehr hat der Senat auch bereits entschieden, daß auch Camping- und Zeltplätze, die auf den Wechsel der Benutzer ausgerichtet sind, nicht unter § 35 Abs. 1 Nr. 4 BBauG 1960 (= § 35 Abs. 1 Nr. 5 BBauG 1976/79 und § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB) fallen. Zwar ist es richtig, daß bei einer allgemeinen und auch ständig wechselnd in Anspruch genommenen Zugänglichkeit die Bevorzugung spezieller Erholungswünsche zu Lasten einer dadurch insoweit ausgeschlossenen allgemeinen Erholungsmöglichkeit weniger ausgeprägt ist. Dennoch handelt es sich auch hier um die Befriedigung spezieller Erholungswünsche, wobei noch hinzukommt, daß bei derart allgemein zugänglichen und (wechselnd) allgemein benutzten Zeltplätzen der Betreiber des Platzes Gewinnerzielungszwecke zu verfolgen pflegt und auch in dieser Richtung jede Rechtfertigung für eine Bevorzugung fehlt (BVerwGE 48, 109 <116>[BVerwG 14.03.1975 - IV C 41/73]). Diese Grundsätze gelten in gleicher Weise für die Anlage eines Sportboothafens, wie ihn der Kläger errichten möchte. Die Beschwerde zeigt keine Gesichtspunkte auf, die für eine abweichende Beurteilung sprechen könnten. Insbesondere kann das - wie die Beschwerde geltend macht - gestiegene Freizeitbedürfnis nicht dazu führen, daß die der Allgemeinheit zu Erholungszwecken dienenden Außenbereichsflächen zugunsten einer individuellen Freizeitgestaltung eingeschränkt werden. Ob, in welchem Umfang und zu welchen Zwecken Anlagen zur Freizeitgestaltung im Außenbereich geschaffen werden sollen, ist vielmehr Sache der planenden Gemeinde.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, [...]

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 100 000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht]auf den §§ 14 Abs. 1 Satz 1, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Prof. Dr. Schlichter
Prof. Dr. Dr. Berkemann
Dr. Lemmel