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Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.12.1995, Az.: VIII ZR 12/95

Wiedereinsetzung; Fehlende Unterschrift

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.12.1995
Aktenzeichen
VIII ZR 12/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 15206
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BB 1996, 185 (amtl. Leitsatz)
  • HFR 1996, 606-607 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1996, 313-314 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 1996, 279 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1996, 998-999 (Volltext mit amtl. LS)
  • SGb 1996, 273 (amtl. Leitsatz)
  • VersR 1996, 910-911 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1996, 538-540 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Ist eine fristgerecht eingereichte Berufungsbegründungsschrift versehentlich nicht vom Prozeßbevollmächtigten unterzeichnet worden und wird deshalb die Rechtsmittelbegründungsfrist versäumt, so kann der Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn der Prozeßbevollmächtigte sein Büropersonal allgemein angewiesen hatte, sämtliche ausgehenden Schriftsätze vor der Absendung auf das Vorhandensein der Unterschrift zu überprüfen.

Tatbestand:

1

Der Kläger begehrt nach fristloser Kündigung der bestehenden Handelsvertreterverträge durch die Beklagte von dieser Zahlung eines Handelsvertreterausgleichs sowie rückständiger und entgangener Provisionen. Das Landgericht hat durch Urteil vom 14. Dezember 1993 die Beklagte zur Zahlung von 13.416,04 DM nebst Zinsen unter Klagabweisung im übrigen verurteilt; der Widerklage der Beklagten auf Auskunftserteilung über die vom Kläger für die Fa. N. in der Zeit vom 1. April 1992 bis zum 30. März 1993 vermittelten Geschäfte hat es stattgegeben.

2

Gegen das ihr am 14. Januar 1994 zugestellte Urteil hat der Kläger am 14. Februar 1994 Berufung eingelegt. Am 10. März 1994 ist ein Berufungsbegründungsschriftsatz vom 9. März 1994, der ebenso wie die für die Gegenseite bestimmten Abschriften nicht von der zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers unterzeichnet war, beim Berufungsgericht eingereicht worden. Auf den Hinweis des Vorsitzenden des Berufungssenats vom 22. März 1994 hat der Kläger mit Schriftsatz vom 30. März 1994 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt und zugleich eine unterzeichnete Berufungsbegründung eingereicht.

3

Das Berufungsgericht hat durch Urteil vom 16. September 1994 den Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung als unbegründet zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der dieser weiterhin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist sowie die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht begehrt.

Entscheidungsgründe

4

I. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen, weil innerhalb der bis zum 14. März 1994 laufenden Berufungsbegründungsfrist keine den Anforderungen der §§ 519 Abs. 5, 130 Nr. 6 ZPO genügende Berufungsbegründungsschrift eingegangen sei. Eine von der Prozeßbevollmächtigten des Klägers unterschriebene Berufungsbegründung sei erst am 31. März 1994 und damit nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist eingereicht worden.

5

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist könne nicht gewährt werden. Eine Wiedereinsetzung komme schon dann nicht in Betracht, wenn die Möglichkeit offen bleibe, daß die Fristversäumung verschuldet gewesen sei. So verhalte es sich hier. Die Prozeßbevollmächtigte des Klägers habe eingeräumt, sie könne sich selbst nicht mehr erinnern, ob ihr die Berufungsbegründungsschrift letzter Fassung vorgelegt worden sei. Sie halte es für möglich, daß die Vorlage erfolgt sei und sie versehentlich die Berufungsbegründungsschrift zur Seite gelegt habe, worauf der Schriftsatz ununterschrieben dann von einer Bürokraft mitgenommen worden sein könne. Danach komme ein Verschulden der Prozeßbevollmächtigten des Klägers in Betracht. Sie müsse die ihr vorgelegte Unterschriftsmappe sorgfältig durchsehen und besonders darauf achten, ob in ihr fristwahrende Schriftsätze enthalten seien, die einer Unterschrift bedürften. Die Anwältin habe aber möglicherweise versehentlich den Schriftsatz auf den Abtrag gelegt, ohne ihn zu unterschreiben.

6

II. Die gemäß § 547 ZPO statthafte und im übrigen zulässige Revision mußte Erfolg haben.

7

1. Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, daß der Kläger die bis zum 14. März 1994 laufende Berufungsbegründungsfrist versäumt hat. Der am 10. März 1994 eingegangene Schriftsatz vom 9. März 1994 genügte den Anforderungen der §§ 519 Abs. 5, 130 Nr. 6 ZPO nicht, weil er nicht - von einem beim Berufungsgericht postulationsfähigen Rechtsanwalt - unterschrieben war. Da auch der Beglaubigungsvermerk auf den gleichzeitig eingereichten Abschriften der Berufungsbegründungsschrift vom 9. März 1994 nicht unterschrieben worden war, kommt eine Ersetzung der fehlenden Unterschrift auf der Urschrift ebenfalls nicht in Betracht (BGH, Beschlüsse vom 5. März 1954 - VI ZB 21/53 = LM § 519 ZPO Nr. 14; vom 12. Dezember 1984 - IVb ZB 103/84 = VersR 1985, 285 unter 1).

8

2. Dem Kläger war jedoch auf seinen fristgerecht gestellten Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren, da er letztlich ohne ein ihm zuzurechnendes Verschulden seiner Prozeßbevollmächtigten an der Einhaltung der Frist gehindert war (§ 233 ZPO).

9

a) Zwar trifft, wie das Berufungsgericht zu Recht annimmt, die Prozeßbevollmächtigte des Klägers ein Verschulden an der unterbliebenen Unterzeichnung der Berufungsbegründungsschrift vom 9. März 1994, wenn sie, wie sie es selbst für möglich hält, den auf ihre Anweisung korrigierten Schriftsatz nach nochmaliger Vorlage zur Seite oder auf den Abtrag gelegt hat und der Schriftsatz dann ohne Unterzeichnung von einer Bürokraft mitgenommen worden ist; denn die Prozeßbevollmächtigte des Klägers mußte nach erneuter Vorlage der Berufungsbegründungsschrift Vorkehrungen dagegen treffen, daß diese vor Unterzeichnung nicht irrtümlicherweise in den Postausgang geriet und ununterschrieben bei Gericht eingereicht wurde.

10

b) Das Verschulden einer Partei oder ihres Vertreters ist jedoch, worauf die Revision zu Recht hinweist, dann nicht rechtlich erheblich, wenn die Partei alle erforderlichen Schritte unternommen hat, die bei normalem Ablauf der Dinge mit Sicherheit dazu führen würden, daß die Frist gewahrt werden kann. Wird die Frist dennoch versäumt, ist nicht mehr das Verschulden der Partei oder ihres Vertreters als ursächlich für die Versäumung der Frist anzusehen, sondern das von der Partei nicht verschuldete Hindernis, das sich der Fristwahrung entgegengestellt hat (BGH, Beschluß vom 28. November 1957 - IV ZB 197/57 = LM § 233 ZPO Nr. 84; BGH, Beschluß vom 29. Mai 1974 - IV ZB 6/74 = VersR 1974, 1001, 1002). In der Rechtsprechung ist deshalb anerkannt, daß bei fehlender Unterzeichnung der bei Gericht fristgerecht eingereichten Rechtsmittel-(Begründungs-)schrift Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann, wenn der Prozeßbevollmächtigte sein Büropersonal allgemein angewiesen hatte, sämtliche ausgehenden Schriftsätze vor der Absendung auf das Vorhandensein der Unterschrift zu überprüfen (vgl. Senatsurteil vom 30. Oktober 1974 - VIII ZR 30/74 = VersR 1975, 135 unter II 1; BGH, Beschluß vom 12. Dezember 1984 - IVb ZB 103/84 aaO. unter 2; BGH, Beschluß vom 23. Oktober 1986 - VII ZB 8/86 = VersR 1987, 383, 384; BGH, Beschluß vom 27. September 1994 - XI ZB 9/94 = NJW 1994, 3235 unter II 2 = BGHR ZPO § 233 Ausgangskontrolle 4; BAG AP § 233 ZPO Nr. 44 m.Anm. von Zeuner; BAG AP § 233 ZPO Nr. 66; siehe auch Zöller/Greger ZPO, 19. Aufl., § 233 Rdnr. 22; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 21. Aufl., § 233 Rdnr. 54). Da die Unterschriftenkontrolle - die der Rechtsanwalt zuverlässigen Bürokraften überlassen darf (Senatsbeschluß vom 23. November 1988 - VIII ZB 31/88 = VersR 1989, 209 = BGHR ZPO § 233 Rechtsmittelschrift 6 m.w.Nachw.) - gerade der Vermeidung eines erfahrungsgemäß nicht gänzlich ausschließbaren Anwaltsversehens bei der Unterschriftsleistung dient, ist bei einem Versagen dieser Kontrolle ein Rückgriff auf ein Anwaltsversehen im Zusammenhang mit der Unterzeichnung ausgeschlossen (Vollkommer, Anwaltshaftungsrecht 1989 Rdnr. 376).

11

c) Daß eine solche ausreichende Unterschriftskontrolle im Büro seiner Prozeßbevollmächtigten bestand, hat der Kläger - teilweise im Beschwerdevorbringen in zulässiger Weise ergänzt (Senatsbeschluß vom 22. Januar 1992 - VIII ZB 35/91 = VersR 1992, 899 unter 2 b; BGH, Beschluß vom 26. November 1991 - XI ZB 10/91 = VersR 1992, 983 unter 2 = BGHR ZPO § 234 Abs. 1 Begründung 5; BGH, Beschluß vom 10. Februar 1994 - VII ZB 25/93 - VersR 1994, 1368 unter 2 a) - dargelegt und glaubhaft gemacht. Danach gehörte zu dem Aufgabenbereich der im zweiten Lehrjahr stehenden Auszubildenden E. u.a. die Bearbeitung der ausgehenden Post einschließlich der Überprüfung auf vollzogene Unterschriften. Hierauf ist sie sowohl von der seit 1982 bei der Prozeßbevollmächtigten des Klägers beschäftigten Rechtsanwaltsgehilfin S. wie von der Prozeßbevollmächtigten selbst in regelmäßigen Abständen hingewiesen worden; die Befolgung dieser Anweisung ist durch regelmäßige Stichproben von Zeit zu Zeit kontrolliert worden, nachdem es in der Vergangenheit - allerdings nicht bei der Auszubildenden E. - zu einer ähnlichen Situation gekommen war.

12

Nach diesem Vorbringen lag eine ausreichende Organisation der Ausgangskontrolle vor, die geeignet war, die Nachholung unterbliebener Unterschriften zu gewährleisten und auf diese Weise Fristversäumnisse wegen fehlender Unterschrift zu vermeiden. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung durfte auch der erst im zweiten Lehrjahr stehenden Auszubildenden E. die Erledigung der ausgehenden Post einschließlich der Überprüfung der Unterschriften als Tätigkeit übertragen werden (vgl. BGH, Beschluß vom 14. Juli 1994 - VII ZB 7/94 - VersR 1995, 238, 239 = BGHR ZPO § 233 Büropersonal 8). Daß nicht vorgetragen ist, wann die Ausgangspost weisungsgemäß auf das Vorliegen der erforderlichen Unterschrift überprüft wurde, insbesondere ob dies bei Rückkunft der Unterschriftsmappe oder erst beim Kuvertieren erfolgen sollte, ist ebenfalls unschädlich, wenn, wie dargelegt und glaubhaft gemacht, jedenfalls vor Absendung der Post eine derartige Kontrolle stattzufinden hatte.

13

3. Danach war unter Bewahrung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist das angefochtene Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit zur sachlichen Entscheidung über die Berufung des Klägers an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.