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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.11.1988, Az.: VIII ZB 31/88

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Berufungsbegründungsfrist; Zurechnung eines Verschuldens des Prozeßbevollmächtigten; Sorgfaltspflicht des Rechtsanwaltes zur Vermeidung von Büroversehen; Anforderungen an die Zuverlässigkeit eines Mitarbeiters bei der Übertragung von Aufgaben durch einen Rechtsanwalt

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.11.1988
Aktenzeichen
VIII ZB 31/88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 13555
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Karlsruhe - 26.09.1988
LG Mannheim

Fundstellen

  • HFR 1990, 271-272 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1989, 348-349 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1989, 589-590 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1989, 209 (Volltext mit red. LS)

Prozessführer

MB P., Inh. Michael B., L. str. ..., M.,

Prozessgegner

Josef H., Im W., We./Br.,

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage eines Anwaltsverschuldens, wenn eine am letzten Tag der Frist fertiggestellte Berufungsbegründungsschrift nach Vornahme einer Korrektur dem Rechtsanwalt nicht erneut zur Unterschrift vorgelegt wird, sondern ohne Unterschrift hinausgeht.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat durch
die Richter Wolf, Dr. Skibbe, Treier, Dr. Zülch und Groß
am 23. November 1988
beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 26. September 1988 aufgehoben.

Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt.

Gründe

1

1.

a)

Das Landgericht hat die auf Zahlung von 43.380 DM nebst Zinsen gerichtete Klage mit seinem am 9. März 1988 zugestellten Urteil abgewiesen. Dagegen legte der Kläger am 8. April 1988 Berufung ein. Die Frist zur Berufungsbegründung wurde bis zum 26. Mai 1988 verlängert. Der an diesem Tag beim Oberlandesgericht eingegangene Begründungsschriftsatz trug keine Unterschrift; die Beglaubigungsvermerke der dem Beklagten zugestellten Doppel des Schriftsatzes sind ebenfalls nicht unterzeichnet. Der Vorsitzende des Senats des Berufungsgerichts wies mit Verfügung vom 24. August 1988 auf das Fehlen der Unterschrift hin. Am 15. September 1988 stellte der Kläger Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist und holte zugleich die Begründung nach. Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht unter Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung die Berufung verworfen. Die hiergegen form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist nach §§ 238 Abs. 2, 519 b Abs. 2 ZPO statthaft und hat auch Erfolg.

2

b)

Zur Begründung des Antrags auf Wiedereinsetzung hat sich der Kläger auf ein Büroversehen bei seinen Prozeßbevollmächtigten berufen. Die Berufungsbegründung sei schon vor dem 26. Mai 1988 im Entwurf fertiggestellt gewesen. Am 26. Mai 1988 habe der sachbearbeitende Rechtsanwalt aufgrund weiterer Informationen durch den Kläger mehrere kleinere Änderungen verfügt. Die entsprechenden Korrekturen auf dem Bildschirmgerät habe die seit 1987 in der Kanzlei beschäftigte Rechtsanwaltsgehilfin Frau A. vorgenommen, die sich bis dahin als besonders vertrauenswürdig erwiesen habe. Der von Frau A. berichtigte Text habe noch einen Rechtschreibfehler aufgewiesen, so daß der Prozeßbevollmächtigte die Unterschriftsmappe mit der Akte an Frau A. zurückgegeben habe. Diese habe die zu korrigierende Seite neu ausgedruckt und dann den Schriftsatz, ohne daß er dem Prozeßbevollmächtigten nochmals vorgelegt worden wäre und er ihn unterzeichnet hätte, kuvertiert und einer in der Kanzlei beschäftigten Referendarin übergeben, die ihn in den Nachtbriefkasten des Oberlandesgerichts eingeworfen habe. Frau A. habe mit ihrer Verfahrensweise versehentlich gegen die ihr erteilte grundsätzliche Anweisung verstoßen, daß jedes die Kanzlei verlassende Schriftstück zuvor von ihr darauf überprüft werden müsse, ob es die Unterschrift des Rechtsanwalts trägt. Diese Anweisung habe in der Vergangenheit in mehreren Fällen dazu geführt, daß Frau A. einen Schriftsatz nochmals vorgelegt habe, weil es der Prozeßbevollmächtigte unterlassen hatte, die für die Gegenseite bestimmten Ausfertigungen zu beglaubigen.

3

2.

a)

Die Frist zur Berufungsbegründung ist durch den am 26. Mai 1988 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz nicht gewahrt worden, weil weder er selbst noch mit ihm eingereichte Abschriften vom Prozeßbevollmächtigten unterzeichnet waren (vgl. BGH, Beschluß vom 12. Dezember 1984 - IVb ZB 103/84, VersR 1985, 285, 286 unter 1.). Indessen ist dem Kläger die beantragte Wiedereinsetzung zu gewähren.

4

Der Wiedereinsetzungsantrag ist rechtzeitig innerhalb der Zweiwochenfrist des § 234 ZPO gestellt worden. Zwar ist nicht vorgetragen und den Akten auch sonst nicht zu entnehmen, wann dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers der Hinweis vom 24. August 1988 auf die fehlende Unterschrift zuging und damit das Hindernis im Sinn von § 234 Abs. 2 ZPO behoben war. Darauf kommt es hier für den am 15. September 1988 eingegangenen Antrag jedoch nicht an, weil die Frist nach § 223 ZPO während der Gerichtsferien nicht zu laufen begonnen hatte (vgl. Senatsbeschluß vom 18. Dezember 1985 - VIII ZR 278/85, VersR 1986, 471); um eine Feriensache (§ 200 GVG) handelt es sich bei dem vorliegenden Rechtsstreit nicht, der Zahlungsansprüche aus Gastronomieverträgen bzw. aus angeblicher Verletzung dieser Verträge zum Gegenstand hat.

5

b)

Den Vortrag zum äußeren Hergang der Herausgabe des nicht unterzeichneten Schriftsatzes wie auch zum Bestehen der Anweisung, ausgehende Post auf die Unterschrift zu prüfen, hält das Berufungsgericht ersichtlich für glaubhaft gemacht; das sieht der erkennende Senat nicht anders. Das Berufungsgericht hat auch nicht verkannt, daß zu den Aufgaben, die der Rechtsanwalt einer sorgfältig ausgewählten, geschulten und von ihm überwachten Angestellten übertragen darf, die Überprüfung von Schriftsätzen auf deren Unterzeichnung durch den Rechtsanwalt gehört (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluß vom 12. Dezember 1984 aaO; Senatsbeschluß vom 16. April 1986 - VIII ZB 20/86, VersR 1986, 891, 892). Es meint jedoch, daß dieser Grundsatz im vorliegenden Fall nicht angewendet werden könne, vielmehr den Rechtsanwalt ein Verschulden an der Fristversäumung treffe, das sich der Kläger zurechnen lassen müsse (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO).

6

aa)

Das Verschulden des Rechtsanwalts folgert es zum einen aus dem Umstand, daß er den Schriftsatz vor der letzten geringfügigen Korrektur nicht unterschrieben, aber gleichwohl nicht persönlich darauf geachtet habe, daß er die Unterschrift noch leistete. Dem steht jedoch der oben bezeichnete Grundsatz entgegen, daß er die Kontrolle auf das Vorhandensein der Unterschrift einer zuverlässigen Kanzleikraft überlassen durfte (vgl. schon BGH, Beschluß vom 29. September 1957 - IV ZB 142/57, VersR 1957, 680; zur Frage der Zuverlässigkeit von Frau A. siehe unten zu bb). Das ist nicht deshalb anders zu würdigen, weil es sich um den letzten Tag der Frist handelte und der Rechtsanwalt die abschließende Korrektur verhältnismäßig kurze Zeit vor Dienstschluß in Auftrag gegeben hat. Zwar können bei Ausnutzung der Frist bis zum letzten Tag besondere Vorsichtsmaßnahmen notwendig sein. Hier ist jedoch nicht ersichtlich, daß sie im Hinblick auf den einfachen Vorgang der erneuten Vorlage des korrigierten Schriftsatzes, der gemäß der bestehenden Anweisung vor Herausgabe auf seine Unterzeichnung hätte geprüft werden müssen, geboten waren (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. Februar 1982 - VIII ZB 76/81 unter 2. b ee und vom 4. November 1981 - VIII ZB 59, 60/81 unter 2. b a.E., NJW 1982, 2670 f m. Anm. Ostler).

7

Zum anderen sieht das Berufungsgericht als wesentlich an, daß der Rechtsanwalt die letzte Korrektur verhältnismäßig kurze Zeit vor Dienstschluß seiner Kanzlei in Auftrag gegeben habe, zu einer Zeit also, zu der erfahrungsgemäß Hektik herrsche, in deren Rahmen auch zuverlässige Kanzleikräfte dazu neigten, oberflächlicher als gewohnt zu arbeiten. Es mag dahingestellt bleiben, ob eine entsprechende Lebenserfahrung besteht. Der Kläger weist jedenfalls mit seiner sofortigen Beschwerde zutreffend darauf hin, daß schon im Wiedereinsetzungsantrag vorgetragen worden sei, sein Prozeßbevollmächtigter habe den Schriftsatz Frau A. noch vor 17.30 Uhr und damit innerhalb der normalen Arbeitszeit an diesem Tag zur abschließenden Korrektur übergeben. In der eidesstattlichen Versicherung von Frau A. heißt es: "Mein Fehler kann auch nicht damit erklärt werden, daß mich Herr W. wegen des Ablaufs der Frist unter besonderen Druck gesetzt hätte. Ich habe die Korrektur des orthographischen Fehlers nach meiner Erinnerung während der üblichen Bürostunden und meiner üblichen Arbeitszeit noch vor 18.00 Uhr erledigt. Ich hatte überhaupt keinen Anlaß, mich besonders zu beeilen und deswegen vielleicht unsorgfältig zu sein. Ich habe einfach vergessen, darauf zu achten, ob eine Unterschrift vorhanden ist." Der Senat erachtet danach für glaubhaft gemacht, daß die Herausgabe des nicht unterzeichneten Schriftsatzes nicht auf einer besonderen Hektik beruhte. Daher kann offenbleiben, ob der Umstand, daß der bevorstehende Dienstschluß zur Beschleunigung des Arbeitstempos führen kann, als solcher schon eine erhöhte Sorgfaltspflicht für den Rechtsanwalt begründet, wenn er noch Aufträge erteilt; dagegen spricht, daß eine zuverlässige Abgrenzung gegenüber der Zeit normalen Arbeitstempos erhebliche praktische Schwierigkeiten bereiten würde.

8

bb)

Das Berufungsgericht geht rechtlich zutreffend davon aus, daß sich der Rechtsanwalt nur durch die Übertragung von Aufgaben auf zuverlässige Mitarbeiter entlasten kann; bis dahin zuverlässige Arbeit hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers Frau A. in seiner eidesstattlichen Versicherung bestätigt. Keine durchgreifenden Bedenken gegen die Zuverlässigkeit von Frau A. sieht das Berufungsgericht darin - insoweit folgt ihm der erkennende Senat -, daß sie ihre Ausbildung als Anwaltsgehilfin erst im Januar 1987 abgeschlossen hatte und erst seit einem knappen Jahr (Juli 1987) bei den Prozeßbevollmächtigten des Klägers beschäftigt war. Es verneint die ausreichende Zuverlässigkeit jedoch deshalb, weil das Versäumnis angesichts der besonderen Umstände - Korrektur nur eines Fehlers bei einer bedeutsamen Fristsache - als schwerwiegend anzusehen sei und außerdem die Berufungsbegründungsschrift selbst erhebliche Unzulänglichkeiten zeige, die zwar primär der den Schriftsatz diktierende Anwalt zu vertreten habe, die jedoch eine zuverlässige Kanzleikraft ohne weiteres bemerkt hätte. Sie hätte den Anwalt auf die Fehler hingewiesen und deren Korrektur veranlaßt. So habe die Berufungsbegründungsschrift nicht nur den angeblich zur letzten Korrektur veranlassenden Tippfehler enthalten, sondern weiterhin mehrere Rechtschreib- und Zeichensetzungsfehler, insbesondere aber in Ziffer 2 des Hilfsantrages sowie auf Seite 3 unter I und II 1 Auslassungen, auf die eine zuverlässige Kanzleikraft aufmerksam werden und deren Behebung durch den Anwalt sie veranlassen müsse.

9

Hiermit stellt das Berufungsgericht auf Umstände ab, die das Erfordernis der Zuverlässigkeit überspannen. Die Tatsache, daß bei der Fristsache die Ausgangskontrolle auf die Unterschrift entgegen der allgemeinen Anweisung unterblieben ist, hat gerade das Versäumnis bewirkt, das nicht seinerseits schon für diesen Vorgang als Zeichen besonderer Unzuverlässigkeit gewertet werden kann. Die Unzulänglichkeiten des Schriftsatzes, auf die das Oberlandesgericht abhebt, sind nicht geeignet, die Glaubhaftmachung, daß Frau A. bis dahin korrekt und zuverlässig gearbeitet habe, in dem hier interessierenden Sinn zu erschüttern. Es geht für die Wiedereinsetzung darum, ob der Rechtsanwalt Aufgaben zur Fristwahrung an Frau A. übertragen durfte. Nach Auffassung des Senats besteht kein durch die Lebenserfahrung erhärteter Zusammenhang zwischen der Zuverlässigkeit bei Erledigung von Aufgaben der Fristwahrung und der Sorgfalt bei Anfertigung von Schriftsätzen.

10

Da nach alledem die Herausgabe der nicht unterzeichneten Berufungsbegründungsschrift auf einem Büroversehen beruht, das kein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten begründet, war dem Kläger Wiedereinsetzung zu gewähren. Wegen der Kosten der Wiedereinsetzung wird auf § 238 Abs. 4 ZPO verwiesen (zur Behandlung der Kosten der erfolgreichen Beschwerde vgl. BGH, Beschluß vom 31. Januar 1979 - IV ZB 44/78, VersR 1979, 443).

Streitwertbeschluss:

Beschwerdewert: 43.380,- DM.

Wolf
Dr. Skibbe
Treier
Dr. Zülch
Groß