Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.12.1984, Az.: IVb ZB 103/84
Berufungsbegründung; Unterschrift; Prozeßbevollmächtigter; Rechtsmittelbegründungsfrist; Säumnis; Wiedereinsetzung in denvorigen Stand; Büropersonal; Anweisung; Überprüfung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.12.1984
- Aktenzeichen
- IVb ZB 103/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 12737
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- JZ 1985, 451
- MDR 1985, 830 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1985, 1226-1227 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1985, 285-287 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1985, 640-642
Amtlicher Leitsatz
Fehlt unter einem Berufungsbegründungsschriftsatz die Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten und wird deshalb die Rechtsmittelbegründungsfrist versäumt, so kann der Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn der Prozeßbevollmächtigte sein Büropersonal allgemein angewiesen hat, sämtliche ausgehenden Schriftstücke vor der Absendung auf das Vorhandensein der Unterschrift zu überprüfen.