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Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.12.1984, Az.: IVb ZB 103/84

Berufungsbegründung; Unterschrift; Prozeßbevollmächtigter; Rechtsmittelbegründungsfrist; Säumnis; Wiedereinsetzung in denvorigen Stand; Büropersonal; Anweisung; Überprüfung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.12.1984
Aktenzeichen
IVb ZB 103/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 12737
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • JZ 1985, 451
  • MDR 1985, 830 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1985, 1226-1227 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1985, 285-287 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1985, 640-642

Amtlicher Leitsatz

Fehlt unter einem Berufungsbegründungsschriftsatz die Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten und wird deshalb die Rechtsmittelbegründungsfrist versäumt, so kann der Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn der Prozeßbevollmächtigte sein Büropersonal allgemein angewiesen hat, sämtliche ausgehenden Schriftstücke vor der Absendung auf das Vorhandensein der Unterschrift zu überprüfen.