Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.04.1986, Az.: VIII ZB 20/86
Eigenverantwortlichkeit des Rechtsanwalt für eine ordnungsgemäße Rechtsmitteleinlegung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.04.1986
- Aktenzeichen
- VIII ZB 20/86
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1986, 13420
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Nürnberg - 03.02.1986
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- VersR 1986, 891-892 (Volltext mit red. LS)
Prozessführer
D. A.-L. GmbH,
vertreten durch die Geschäftsführer Heinz Helmut K. und Hanns von S., H. Straße 6-12, F.
Prozessgegner
Eberhard K., K.-M.-Straße 18, N.
In dem Rechtsstreit
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
durch
den Vorsitzenden Richter Braxmaier und
die Richter Treier, Dr. Zülch, Dr. Paulusch und Groß
am 16. April 1986
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 3. Februar 1986 aufgehoben.
- 2.
Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gewährt.
- 3.
Beschwerdewert: 5.298,11 DM.
Gründe
1.
Gegen das der Klägerin am 21. November 1985 zugestellte Urteil des Landgerichts, mit dem die auf Zahlung von 5.298,11 DM gerichtete Klage abgewiesen worden ist, haben die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin mit einem am 23. Dezember 1985 beim Oberlandesgericht eingereichten, nicht unterzeichneten Schriftsatz Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat der Klägerin die fristgerecht nachgesuchte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die Berufung als unzulässig verworfen.
2.
Die zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin ist begründet.
a)
Die Klägerin hat unter Vorlage entsprechender eidesstattlicher Versicherungen vorgetragen, der in der Kanzleigemeinschaft ihrer Prozeßbevollmächtigten tätige Rechtsanwalt K. habe am 19. Dezember 1985 die Kanzleiangestellte J. als allgemeine Vertreterin der sonst für die Fristwahrung in der Kanzlei zuständigen Angestellten N., die an diesem Tag wegen Urlaub nicht in der Kanzlei gewesen sei, mit der Vorbereitung der Berufungsschrift beauftragt und sie gebeten, am nächsten Tag die Berufungsschrift an Frau N. weiterzugeben mit dem Hinweis, für die Einreichung der Berufungsschrift am Montag, den 23. Dezember 1985, dem letzten Tag der Berufungsfrist, Sorge zu tragen. Der Kanzleiangestellten N. sei jedoch entgangen, daß der Schriftsatz noch nicht ausgefertigt und nicht unterzeichnet gewesen sei. Bei ihr handle es sich um eine besonders sorgfältige und gewissenhafte Arbeitskraft, die seit Jahren in der Kanzlei tätig und insbesondere mit der Überwachung von Fristen bestens vertraut sei. Irgendwelche Fehler oder Versäumnisse seien ihr noch nicht unterlaufen. Sie habe sonst Schriftstücke stets auf ihre Unterzeichnung überprüft. Sie wisse, daß eine solche Prüfung zu ihrem Aufgabenbereich gehöre. Der nicht unterzeichnete Schriftsatz sei mit der Gerichtspost durch die Auszubildende S. zum Gericht befördert worden. Es sei nicht mehr zu klären, wie er in die Postmappe gelangt sei.
b)
Das Oberlandesgericht hält den Wiedereinsetzungsantrag für unbegründet. Es meint, der beauftragte Rechtsanwalt habe eigenverantwortlich für eine ordnungsgemäße Rechtsmitteleinlegung zu sorgen. Überlasse er, wie dies hier geschehen sei, die Fertigung der Rechtsmitteleinlegungsschrift einer Kanzleiangestellten, so müsse er der Rechtsmitteleinlegung sein besonderes Augenmerk widmen. Hier sei zudem erhöhte Aufmerksamkeit geboten gewesen, weil die eigentlich zuständige Kanzleiangestellte bei Erteilung des Auftrages zur Fertigung der Berufungsschrift wegen Urlaubs nicht zur Verfügung gestanden habe. Unter diesen Umständen habe Rechtsanwalt K. nicht ohne eigenes Zutun darauf vertrauen dürfen, daß ihm die Berufungsschrift vorgelegt werde.
c)
Der angefochtene Beschluß kann keinen Bestand haben.
aa)
Mit Recht ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, daß durch die Einreichung der nicht unterzeichneten Berufungsschrift die Einlegungsfrist nicht gewahrt worden ist (BGH Beschluß vom 26. Juni 1980 - VII ZB 11/80 = VersR 1980, 942 m.w.N.).
bb)
Richtig ist auch der Ausgangspunkt des Oberlandesgerichts, daß der Rechtsanwalt eigenverantwortlich für eine ordnungsgemäße Rechtsmittel einlegung zu sorgen hat. Das bedeutet aber nicht, er müsse sich in jedem Fall persönlich davon überzeugen, daß die Rechtsmittelschrift unterschrieben bei Gericht eingereicht wird. In der Rechtsprechung ist es anerkannt, daß der Rechtsanwalt, um seinen eigentlichen Aufgaben als Organ der Rechtspflege gerecht werden zu können, sich von den rein büromäßigen Aufgaben freihalten und diese sorgfältig ausge- wählten, geschulten und von ihm überwachten Angestellten überlassen darf, und daß zu den Aufgaben, die einer geschulten Bürokraft übertragen werden dürfen, auch die Überprüfung von Schriftsätzen auf deren Unterzeichnung durch den Rechtsanwalt gehört (Senatsurteil vom 30. Oktober 1974 - VIII ZR 30/74 = NJW 1975, 56 m.w.N.). Aus dem vom Oberlandesgericht zitierten Beschluß des Bundesgerichtshofes vom 16. Dezember 1982 - VII ZB 31/82 (VersR 1983, 271) ergibt sich nicht die Auffassung, der Prozeßbevollmächtigte sei, wenn er eine Berufungsschrift nicht diktiert, sondern die Fertigung einer Anwaltsgehilfin überlassen habe, in jedem Fall gehalten, eine eigene Überprüfung dahin vorzunehmen, daß die Berufungsschrift von ihm unterschrieben sei, bevor sie bei Gericht eingereicht werde. Die Entscheidung betrifft die hier nicht in Betracht kommenden Verpflichtungen des vom Prozeßbevollmächtigten persönlich beauftragten unterbevollmächtigten Anwalts, dessen Verschulden sich die Partei - im Gegensatz zu dem Verschulden einer Kanzleiangestellten - nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß.
Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte ist das Wiedereinsetzungsgesuch begründet. Die Fristversäumung ist darauf zurückzuführen, daß die Angestellte N. die Postmappe nicht genügend kontrolliert hat. Es ist glaubhaft gemacht, daß Frau N., die für die Einreichung der Berufungsschrift zuständig war, angewiesen war, die Unterzeichnung von Rechtsmittelschriften zu prüfen und die Nachholung einer unterlassenen Unterschrift zu veranlassen. Außerdem ist glaubhaft gemacht, daß sie stets zuverlässig ihren Aufgaben nachgekommen war. Rechtsanwalt K durfte daher darauf vertrauen, daß sie die Berufungsschrift nicht bei Gericht einreichen werde, bevor sie von ihm unterschrieben sei.
Danach war der Klägerin unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren.
Wegen der Kosten der Wiedereinsetzung wird auf § 238 Abs. 4 ZPO und wegen der Kosten der erfolgreichen Beschwerde auf den Beschluß des Bundesgerichtshofes vom 31. Januar 1979 - IV ZB 44/78 (VersR 1979, 443) - verwiesen.
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert: 5.298,11 DM.
Treier
Dr. Zülch
Dr. Paulusch
Groß