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Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.12.1982, Az.: VII ZB 31/82

Verfahren; Berufungsschrift; Rechtsmittelfrist; Unterschrift; Anwalt

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.12.1982
Aktenzeichen
VII ZB 31/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 12493
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

1. Durch fristgerechte Einreichung einer nicht unterzeichneten Berufungsschrift wird die Rechtsmittelfrist auch dann nicht gewahrt, wenn der Anwalt den Schriftsatz persönlich bei Gericht abgibt.

2. Der mit der Einlegung einer Berufung beauftragte Anwalt ist verpflichtet, auch die Unterzeichnung der Rechtsmittelschrift eigenverantwortlich zu überwachen.