Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.12.1982, Az.: VII ZB 31/82
Verfahren; Berufungsschrift; Rechtsmittelfrist; Unterschrift; Anwalt
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.12.1982
- Aktenzeichen
- VII ZB 31/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 12493
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Leitsatz
1. Durch fristgerechte Einreichung einer nicht unterzeichneten Berufungsschrift wird die Rechtsmittelfrist auch dann nicht gewahrt, wenn der Anwalt den Schriftsatz persönlich bei Gericht abgibt.
2. Der mit der Einlegung einer Berufung beauftragte Anwalt ist verpflichtet, auch die Unterzeichnung der Rechtsmittelschrift eigenverantwortlich zu überwachen.