Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.06.1980, Az.: VII ZB 11/80

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumung; Pflicht zur Sicherstellung der Fristwahrung durch einen Rechtsanwalt ; Zurechnung des Verschuldens eines Prozessbevollmächtigten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.06.1980
Aktenzeichen
VII ZB 11/80
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1980, 12041
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 17.04.1980

Prozessführer

Architekt Uwe S., K., H.

Prozessgegner

V. W. M. e.G.,
vertreten durch ihren Vorstand, W. Straße ..., D. (...).

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie
die Richter Dr. Girisch, Meise, Dr. Recken und Doerry
am 26. Juni 1980
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamburg vom 17. April 1980 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten der Beschwerde zu tragen.

Beschwerdewert: 45.802,56 DM.

Gründe

1

Der Beklagte hat gegen das Urteil des Landgerichts rechtzeitig Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung ist am letzten Tag der - verlängerten - Begründungsfrist ohne Unterschrift bei Gericht eingegangen. Der Beklagte hat - unter Nachholung der Unterschrift - rechtzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Er hat vorgetragen: Sein Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt K. habe am letzten Tag der Begründungsfrist noch einige Änderungen an dem ihm vorgelegten Entwurf der Berufungsbegründung für erforderlich gehalten. Da Konau an jenem Vormittag noch einen Termin bei Gericht habe wahrnehmen müssen, habe er den beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt P., mit dem er eine Bürogemeinschaft unterhalte, gebeten, die Berufungsbegründung nach Fertigstellung zu unterzeichnen und zum Gericht mitzunehmen, um die Frist zu wahren. Rechtsanwalt Passarge habe die Schrift auch rechtzeitig abgegeben, jedoch vergessen, sie zu unterzeichnen. Rechtsanwalt K. habe an jenem Tage keine Gelegenheit mehr gehabt, Rechtsanwalt P. zu sprechen und sich zu vergewissern, ob die Berufungsbegründungsschrift ordnungsgemäß eingereicht worden sei.

2

Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zurückgewiesen und die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen.

3

Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten ist nicht begründet.

4

1.

Die Einreichung der nicht unterzeichneten Berufungsbegründung hat die Begründungsfrist nicht gewahrt (§§ 519 Abs. 5, 130 Nr. 6 ZPO; ständige Rechtsprechung vgl. BGHZ 37, 156; BGH NJW 1976, 966;  1980, 291 [BGH 25.09.1979 - VI ZR 79/79]; Senatsbeschluß vom 6. Dezember 1979 - VII ZB 13/79 - VersR 1980, 331, alle mit weiteren Nachweisen).

5

2.

Das Fehlen der Unterschrift beruht hier auf einem schuldhaften Versehen des vom Prozeßbevollmächtigten des Beklagten beauftragten Rechtsanwalt P. Das Vergessen einer zur Fristwahrung erforderlichen Handlung ist in der Regel schuldhaft (BGH NJW 1964, 2302; BGH, Beschl. vom 4. Juli 1975 - IV ZB 22/75 = VersR 1975, 1028, 1029; vom 30. März 1978 - VII ZB 14/77 - VersR 1978, 669, 670). Hinreichende Entschuldigungsgründe hat der Beklagte nicht vorgetragen.

6

3.

Das Verschulden des Rechtsanwalts P. ist dem Beklagten zuzurechnen. Mit der Bitte, die Berufungsbegründungsschrift nach Fertigung der Reinschrift zu unterzeichnen und bei Gericht einzureichen, erteilte der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten dem Rechtsanwalt P. Untervollmacht, so daß dessen Verschulden dem Verschulden der Partei gleichsteht (§ 85 Abs. 2 ZPO). Der ihm erteilte Auftrag beschränkte sich nicht auf eine unbedeutende Formalität und Botentätigkeit, welche auch einem Büroangestellten hätte übertragen werden können. Vielmehr umfaßte er die Vornahme einer Handlung, die einem beim Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalt vorbehalten ist. Mit der eigenhändigen Unterschrift übernimmt der Rechtsanwalt die volle Verantwortung für Inhalt und rechtzeitige Einreichung des fristgebundenen, bestimmenden Schriftsatzes (vgl. BGH MDR 1971, 576; NJW 1975, 494 [BGH 09.12.1974 - III ZR 145/72];  1975, 1704;  1976, 966). Daß Rechtsanwalt P. nicht Sozius des Rechtsanwalts K. ist, sondern mit ihm nur eine Bürogemeinschaft unterhält, ist ohne Belang, da ihm K. in dieser Sache Auftrag und Vollmacht erteilt hatte, die Berufungsbegründung zu unterzeichnen und einzureichen.

7

Dem Beklagten ist somit zu Recht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und seine Berufung als unzulässig verworfen worden. Gemäß § 97 ZPO hat er die Kosten seiner erfolglosen Beschwerde zu tragen.

Streitwertbeschluss:

Beschwerdewert: 45.802,56 DM.

Vogt
Girisch
Meise
Recken
Doerry