Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.12.1979, Az.: VII ZB 13/79
Anwaltsprozess; Rechtsmittel; Eigenhändige Unterschrift; Fristablauf
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.12.1979
- Aktenzeichen
- VII ZB 13/79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 11071
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 20.07.1979
Rechtsgrundlage
Amtlicher Leitsatz
Für Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsschriften in Anwaltsprozessen ist an dem Erfordernis der eigenhändigen Unterzeichnung durch einen beim Rechtsmittelgericht zugelassenen Anwalt festzuhalten. Eine nachträgliche Unterzeichnung nach Fristablauf besitzt keine rückwirkende Kraft.
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie
die Richter Dr. Girisch, Meise, Doerry und Obenhaus
am 6. Dezember 1979
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20. Juli 1979 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Beschwerde zu tragen.
Beschwerdewert: 2.797,20 DM.
Gründe
I.
Mit am 21. Juni 1979 beim Berufungsgericht eingegangenem Schriftsatz seines Prozeßbevollmächtigten vom 20. Juni 1979 hat der Kläger gegen das ihm am 21. Mai 1979 zugestellte Urteil des Landgerichts München I vom 23. April 1979, das seine Klage in Höhe eines Teilbetrages von 2.797,20 DM nebst Zinsen abgewiesen hatte, Berufung eingelegt. Damals waren weder die Berufungssehrift noch die Beglaubigungsvermerke auf den für den Berufungsgegner bestimmten Durchschriften der Berufungsschrift unterzeichnet. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat seine Unterschrift auf der Urschrift erst am 22. Juni 1979 nachgeholt. Er hat im Schriftsatz vom 4. Juli 1979 anwaltlich versichert, daß er selbst die Berufungsschrift bei der allgemeinen Posteinlaufstelle der Justizbehörden in München abgegeben habe.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat bis zum Ablauf der Berufungsfrist am 21. Juni 1979 ein wirksames Rechtsmittel nicht eingelegt. Das Oberlandesgericht hat deshalb zu Recht die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen.
1.
Nach ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichtes (RGZ 31, 375, 378; 151, 82 ff), des Bundesgerichtshofs (z.B. BGH NJW 1955, 546; BGHZ 37, 156, 157 ff; 65, 46, 47; Urteil vom 28. Januar 1971 - IX ZR 50/70 = MDR 1971, 576; BGH NJW 1975, 494 [BGH 09.12.1974 - III ZR 145/72]; 1976, 966 f, zuletzt das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil vom 25. September 1979 - VI ZR 79/79 m.w.N.) und anderer Oberster Bundesgerichte (z.B. BAGE 3, 55; 11, 130, 131; BVerwG NJW 1966, 1043 Nr. 22 m.w.N.; BSG NJW 1965, 1043 m.w.N.; BFHE 96, 381; 111, 278, 281 ff m.w.N.) müssen Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsschriften als bestimmende Schriftsätze in Anwaltsprozessen von einem beim Rechtsmittelgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Hieran hält der Senat trotz der dagegen gerichteten Kritik (OLG Frankfurt am Main NJW 1977, 1246 [OLG Frankfurt am Main 01.11.1976 - 5 U 207/76] Nr. 11; OLG Saarbrücken NJV 1970, 434 ff; aus dem Schrifttum u.a.: Vollkommer, Formenstrenge und prozessuale Billigkeit, 1973t S. 126 ff; 260 ff; derselbe NJW 1970, 1051; Martens NJV 1976, 1991; Späth, VersR 1974, 625 und VersR 1977, 339) fest.
a)
Das Erfordernis der eigenhändigen Unterzeichnung einer Rechtsmittelschrift in Zivilrechtsstreitigkeiten ergibt sich aus dem Anwaltszwang (RGZ 151, 82, 86; BVerfGE 15, 288, 292; BGH NJW 1975, 494 [BGH 09.12.1974 - III ZR 145/72]). Eine nicht unterzeichnete Berufungsschrift kann weder von einem bloßen Entwurf unterschieden werden, noch kann ihr entnommen werden, ob sie von einem postulationsfähigen Rechtsanwalt herrührt und dieser die Verantwortung für sie übernimmt (BGH NJW 1975, 494 [BGH 09.12.1974 - III ZR 145/72]). Solange dies nicht möglich ist, ist daher nicht wirksam Berufung eingelegt.
b)
Zum Nachweis dessen, daß der - beim Berufungsgericht zugelassene - Prozeßbevollmächtigte des Berufungsklägers der Urheber der Berufungsschrift ist und für diese die Verantwortung übernimmt, genügt es nicht, daß dieser die nicht unterzeichnete Berufungsschrift persönlich in den Gerichtseinlauf gebracht hat. Urheber der Berufungsschrift kann in einem solchen Falle gleichwohl ein anderer sein, etwa ein Sozius oder ein im Büro des Prozeßbevollmächtigten beschäftigter Referendar, ein wissenschaftlicher Hilfsarbeiter oder auch der Bürovorsteher (so für den Fall der Einreichung einer nicht unterzeichneten Berufungsbegründungsschrift BGH Urteil vom 25. September 1979 - VI ZR 79/79).
c)
Eine Heilung dieses Mangels der Berufungsschrift durch deren nachträgliche Unterzeichnung nach Ablauf der Berufungsfrist mit rückwirkender Kraft ist nicht möglich (ebenso Rosenberg/Schwab, ZPR, 12. Aufl., 3. 360). Anderenfalls würde die Vorschrift des § 516 ZPO außer Kraft gesetzt. Ein Rechtsanwalt könnte dann noch nach Ablauf der Berufungsfrist darüber entscheiden, ob er den nicht unterzeichneten Schriftsatz als Berufungsschrift gelten läßt oder nicht.
d)
Eine Ausnahme von dem Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift hat die Rechtsprechung für die telegrafische und fernschriftliche Berufungseinlegung zugelassen. Der Grund hierfür ist, daß in diesen Fällen nicht eigenhändig unterschrieben werden kann, andererseits aber ein Bedürfnis dafür besteht, auch Rechtsinitteleinlegungen durch Telegramm und Fernschreiben zu ermöglichen. Dagegen ist es nicht erforderlich, eine Ausnahme auch in Fällen zuzulassen, in denen die Unterzeichnung des einzureichenden Schriftsatzes möglich ist (RGZ 151, 82, 86; BGH NJW 1974, 1090 f; BGH Urteil vom 25. September 1979 - VI ZR 79/79). Aus dem Beschluß des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 30. April 1979 - GmS - 0GB 1/78 -, wonach für die Revisionsbegründung einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts oder einer Behörde der Beglaubigungsvermerk für die Schriftform genügt, läßt sich für den vorliegenden Fall nichtszu Gunsten der Beschwerde herleiten.
2.
Nach alledem ist die sofortige Beschwerde des Klägers zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert: 2.797,20 DM.
Girisch
Meise
Doerry
Obenhaus