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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.09.1979, Az.: VI ZR 79/79

Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift des Rechtsanwalts als unerläßliche Wirksamkeitsvoraussetzung für fristwahrende Bestimmende Schriftsätze ; Gesetzliche Regelung der Notwendigkeit einer Unterzeichnung von Rechtsmittelbegründungsschriften; Ableitung der Entbehrlichkeit einer Unterzeichnung von Rechtsmittelbegründungsschriften aus der Zulässigkeit der Einlegung eines Rechtsmittels mittels eines Telegramms; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als Korrektiv zur Heilung von Formfehlern; Ausreichende Berücksichtigung des Formerfordernisses der Unterschrift eines Rechtsanwalts bei Erkennbarkeit der Urheberschaft und der Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes; Zulässigkeit der Auflockerung von Formvorschriften bei Wahrung der Rechtssicherheit; Lockerung der Berufungsbegründungsfrist trotz Interesses der Öffentlichkeit an einer strengen Handhabung der Formvorschriften; Umdeutung der persönlichen Abgabe eines Berufungsbegründungsschriftsatzes durch den Prozessbevollmächtigten bei Gericht in einen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist; Verschulden des Prozessbevollmächtigten wegen Verletzung der Sorgfaltspflicht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.09.1979
Aktenzeichen
VI ZR 79/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 11237
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 19.10.1978
LG Wiesbaden

Fundstellen

  • MDR 1980, 220-221 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1980, 291-292 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

An dem Erfordernis der eigenhändigen Unterzeichnung der Berufungsbegründungsschrift durch den Berufungsanwalt ist festzuhalten; die fehlende Unterschrift kann insbesondere nicht dadurch ersetzt werden, daß der Prozeßbevollmächtigte den Schriftsatz persönlich in den Gerichtseinlauf bringt.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 25. September 1979
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und
die Richter Scheffen, Dr. Steffen, Dr. Ankermann und Dr. Deinhardt
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. Oktober 1978 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision fallen der Beklagten zur Last.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Berechtigung einer Gebührenforderung des Klägers. Seiner Klage hat das Landgericht stattgegeben. Hiergegen hat die Beklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung ist zwar rechtzeitig beim Oberlandesgericht eingegangen; sie war indes nicht unterschrieben, auch die beigefügten beglaubigten und einfachen Abschriften trugen keine Unterschrift.

2

Das Oberlandesgericht hat dem vorsorglich gestellten Wiedereinsetzungsgesuch nicht stattgegeben und die Berufung als unzulässig verworfen.

3

Mit ihrer Revision macht die Beklagte weiterhin die Zulässigkeit ihrer Berufung geltend.

Entscheidungsgründe

4

I.

Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (z.B. RGZ 151, 82 ff; 152, 23, 27) und des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 28. Januar 1971 - IX ZR 50/70 = VersR 1971, 665) der Auffassung, die Unterzeichnung der von einem beim zuständigen Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt eingereichten Berufungsbegründungsschrift sei unabdingbar.

5

Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision vermögen nicht zu überzeugen.

6

1.

Bereits das Reichsgericht hat in ständiger Rechtsprechung (seit RGZ 31, 375, 378 und insbesondere Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen vom 15. Mai 1936 - RGZ 151, 82 ff) die eigenhändige Unterschrift des Rechtsanwalts als unerläßliche Wirksamkeitsvoraussetzung für fristwahrende Bestimmende Schriftsätze gefordert; eine - im Streitfall nicht bedeutsame - Ausnahme ließ der Große Senat (a.a.O.) nur hinsichtlich der Einlegung eines Rechtsmittels durch Telegramm zu. Grund für diese Formstrenge war, "daß für die Partei, welcher diese Prozeßschriften zugestellt werden, deutlich zum Ausdruck gebracht werden muß, daß die darin enthaltenen, den Rechtsstreit betreffenden Erklärungen dem Willen des Zustellenden entsprechen" (so RGZ 31 a.a.O.). Der Gesetzgeber könne nicht beabsichtigt haben, "die Partei zu einer Prüfung zu verpflichten, ob eine der Unterschrift entbehrende Prozeßschrift unter den obwaltenden Umständen als mit dem Willen der Gegenpartei verfaßt und zugestellt anzunehmen sei."

7

Der Bundesgerichtshof hat diese Rechtsprechung des Reichsgerichts ausdrücklich bestätigt (Beschluß vom 14. Dezember 1954 - V ZB 31/54 = LM ZPO § 518 Abs. 1 Nr. 3 = NJW 1955, 546 = ZZP 68, 186) und in der Folgezeit fortgesetzt (BGHZ 37, 156, 157 ff;  65, 46, 47; Urteile v. 28. Januar 1971 - IX ZR 50/70 = MDR 1971, 576 und vom 18. Dezember 1975 - VII ZR 123/75 - NJW 1976, 966; sowie vom 9. Dezember 1974 - III ZR 145/72 = NJW 1975, 494 [BGH 09.12.1974 - III ZR 145/72]; Beschluß v. 4. April 1973 - VIII ZB 11/73 = VersR 1973, 636). Wiederholte Angriffe aus dem Schrifttum (z.B. Chemnitz, AnwBl 70, 55; Vollkommer NJW 1970, 1051 und vor allem seine Schrift Formstrenge und prozessuale Billigkeit, 1973, S. 260 ff; Späth, VßrsR 1972, 24; 1974, 625; 1977, 339) haben ihm keinen Anlaß gegeben, von seinem Standpunkt abzugehen. Auch die oberen Gerichtshöfe der übrigen Gerichtsbarkeiten haben diese strenge Auffassung zur notwendigen eigenhändigen Unterschrift bei Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsschriften vertreten (BVerwGE 13, 141, 142 ff = NJW 1962, 555; BAGE 3, 55 - NJW 1956, 1413; BAG-Urteil vom 26. Januar 1976 - 2 AZR 506/74 = NJW 1976, 1285; BSGE 6, 256, 259 f;  16, 240, 242;  37, 279, 280 [m.w.Nachw.]; BFHE 96, 381 = JZ 1970, 254;  98, 233, 234;  104, 497;  111, 278, 281 ff = NJW 1974, 1582 [Entscheidung des Großen Senats v. 5. November 1973 mit ausführlicher Darstellung der Rechtsprechung in den übrigen Gerichtszweigen]).

8

2.

Der von der Revision in Bezug genommenen gegenteiligen Auffassung des Oberlandesgerichts Saarbrücken (NJW 1970, 434 ff [OLG Saarbrücken 20.11.1969 - 1 U 101/69]), das sich das Ziel der Überwindung eines "rein formalistischen und sachlich nicht gerechtfertigten Erfordernisses" im Interesse eines sachgerechten Ergebnisses gesetzt hat, vermag der Senat nicht zu folgen. Der Bundesgerichtshof ist dieser Entscheidung bereits in seinem soeben erwähnten Urteil vom 28. Januar 1971 (a.a.O.) entgegengetreten; im Schrifttum hat vor allem Hagen (SchlHA 1973, 57 f) gewichtige Gründe gegen sie ins Feld geführt; die sie verteidigenden Besprechungen von Vollkommer (NJW 1970, 1051; JZ 1970, 254 und 655) und Späth (AnwBl 1971, 286; VersR 1972, 24;  1974, 625;  1977, 339;  1978, 605) vermögen nicht zu überzeugen.

9

a)

Den Einwand, es fehle an einer ausdrücklichen gesetzlichen Vorschrift, aus der die Notwendigkeit einer Unterzeichnung von Rechtsmittelbegründungsschriften zwingend abgeleitet werden könne, hat bereits das Reichsgericht in der erwähnten Entscheidung seines Großen Senats vom Jahre 1936 unter Bezugnahme auf seine frühere, durchgehend beibehaltene Rechtsprechung (z.B. RGZ 31, 375; 46, 375; 126, 257; 140, 72) als unzutreffend bezeichnet. Daran, insbesondere an einer Heranziehung des amtlichen Entwurfs zur Zivilprozeßordnung von 1874 (vgl. Hahn, Die gesamten Materialien zur ZPO, Bd. 1, 255) ist festzuhalten. Im übrigen hat bereits Hagen (a.a.O.) zutreffend dargelegt, daß das Oberlandesgericht Saarbrücken - und mit ihm seine Befürworter - in seiner zum Ausgangspunkt seiner Überlegungen genommenen Folgerung aus § 130 Nr. 6 ZPO zu wenig auf den Zusammenhang zwischen § 519 Abs. 5 ZPO (mit seiner Verweisung auf den Katalog des notwendigen Inhalts vorbereitender Schriftsätze) und § 519 b ZPO geachtet hat. Wenn das Gesetz die Verwerfung der Berufung als unzulässig im Falle eines Formmangels verlangt, so kann nicht einem Teil der Formerfordernisse, nämlich der Unterzeichnung von Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsschriften der Charakter einer bloßen Sollvorschrift beigelegt werden.

10

Diesen Erwägungen steht auch - im Gegensatz zur Auffassung der Revision - nicht entgegen, daß bereits das Reichsgericht (RGZ 139, 45) es zugelassen hat, Rechtsmittel auch mittels Telegramm einzulegen und dabei sogar fernmündlich das Telegramm aufzugeben. Daraus aber eine Entbehrlichkeit der Unterzeichnung einer Rechtsmittelschrift abzuleiten, verbietet sich schon deshalb, weil - anders als bei telegrafischer Übermittlung - diese nicht objektiv unmöglich ist. Im übrigen läßt sich in Bezug auf eine Berufungsbegründung kein aus der Besorgnis der Fristversäumung gleich zwingender Grund für die Zulassung telegrafischer oder fernschriftlicher Übermittlung feststellen, weil die für diese laufende Frist verlängert werden kann. Letztlich bedarf es aber im Streitfall keiner Entscheidung über die Zulässigkeit telegrafischer oder fernschriftlicher Rechtsmittelbegründungsschriften, weil eine solche hier nicht vorliegt. Ausgeschlossen ist es aber, den Schluß zu ziehen, die Fortentwicklung der Technik gebiete es, auch bei Rechtsmittelbegründung auf die Unterzeichnung als notwendiges Formerfordernis zu verzichten. Der Hinweis, ein Festhalten an der Formstrenge bedeute "die Gefahr ernster materieller Schäden infolge geringfügiger Kanzleiversehen", macht keine Gesetzeslücke sichtbar; er ist nicht mehr als ein Versuch, die Auswirkungen eines schuldhaften Fehlverhaltens unter Inkaufnahme einer Rechtsunsicherheit zum Nachteil der Gegenpartei von dem Verantwortlichen abzuwenden. In allen Fällen nämlich, in denen unverschuldete Umstände zur Einreichung einer nicht unterschriebenen Rechtsmittelschrift geführt haben, steht der davon betroffenen Partei das vom Gesetz dafür vorgesehene Korrektiv der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Verfügung. Das aber muß genügen, um unbillige und unerträgliche Ergebnisse zu vermeiden. Ist der Formmangel dagegen verschuldet, so hat der Verantwortliche die Folgen zu tragen, ohne daß dann von einer Unbilligkeit und einem unerträglichen Unterliegen des materiellen Rechts gesprochen werden könnte. Ihn davor zu bewahren, ist kein ausreichender Grund, um durchaus sinnvolle Formvorschriften des Gesetzes mit dem Argument der Überwindung formalistischer Betrachtungsweise aus den Angeln zu heben.

11

b)

Der Revision, die sich insoweit ebenfalls dem Oberlandesgericht Saarbrücken anschließt, kann auch nicht darin gefolgt werden, daß dem Formerfordernis der Unterschrift des Rechtsanwalts auch dann Genüge getan werde, wenn sich seine Urheberschaft und damit seine Verantwortung für das im Schriftsatz Vorgetragene aus Umständen ergebe, die erst nach Ablauf der prozessualen Frist zu Tage treten.

12

aa)

Freilich hat schon das Reichsgericht in gewissen Fällen einen im Sinne der Revision "freieren" Standpunkt bei der Beurteilung von Formverstößen eingenommen (vgl. z.B. RGZ 56, 301, 306) und auch zum Ausdruck gebracht, daß am Gesetzeszweck orientierte Durchbrechungen vorgeschriebener Formen (z.B. § 593 Abs. 2 ZPO) nicht schon durch die Qualifizierung als "Mußvorschrift" ausgeschlossen werden (RGZ 97, 162, 165; 114, 365, 371). Auch der Bundesgerichtshof hat in mehreren Fällen ähnliche Auflockerungen der Formstrenge zugelassen. So hat der erkennende Senat bestätigt, daß die Unterschrift unter dem Beglaubigungsvermerk auf den mit dem nicht unterschriebenen Originalschriftsatz gleichzeitig eingereichten Abschriften ausreicht, um eine ordnungsgemäße Rechtsmittelschrift anzunehmen (Beschluß v. 5. März 1954 - VI ZB 21/53 - LM ZPO § 519 Nr. 5). Allerdings war in all diesen Fällen bereits zum Zeitpunkt des Fristablaufs kein Zweifel mehr möglich, so daß die Rechtssicherheit nicht in Frage gestellt war. Gerade auf diese kommt es aber entscheidend an, wie in BGHZ 37, 156 f hervorgehoben ist.

13

bb)

Dies aber läßt die Revision unbeachtet, wenn sie meint, es müsse zum Nachweis dafür, daß der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten der Urheber der Berufungsbegründung sei und für diese die Verantwortung übernehme, genügen, daß dieser die Berufungsbegründungsschrift persönlich in den Gerichtseinlauf gebracht habe (so allerdings OLG Frankfurt NJW 1977, 1246 = VersR 1977, 339; anders mit Recht schon OLG Köln MDR 1966, 848). Im Streitfall läßt der Akteninhalt dies übrigens nicht erkennen; das Original und die Abschriften, die für die Gegenpartei bestimmt sind, tragen nur den gerichtlichen Eingangsstempel, weisen aber nicht die Person aus, die den Schriftsatz übergeben hat. Auch der Berufungsanwalt der Beklagten hat keinen urkundlichen Nachweis in Händen, der die persönliche Übergabe durch ihn belegt. Zum Zeitpunkt des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist, war daher keine Sicherheit hinsichtlich der Erfüllung der Zulässigkeitsvoraussetzung der Berufung gegeben. Davon, daß der den Schriftsatz entgegennehmende Beamte den Anwalt jeweils kennt und später sich konkret an die Übergabe durch diesen erinnert, darf nicht ausgegangen werden. Es bliebe also nur die Versicherung des Prozeßbevollmächtigten als objektiv nicht nachprüfbarer Beweis übrig; bis zu einer dahingehenden Erklärung aber ist die Rechtslage für das Gericht und den Gegner ungeklärt. Daß auf diese Weise unredliches Verhalten ermöglicht würde, liegt nahe. Dem Rechtsmittelbeklagten kann es nicht zugemutet werden, diese Unsicherheit in Kauf zu nehmen. Er hat, wenn ein zweifelsfreier Formfehler in Gestalt einer nicht unterschriebenen Rechtsmittelbegründung vorliegt und zum Fristende nicht in zulässiger und objektiv erkennbarer Weise, etwa durch Nachholung, geheilt ist, eine Rechtsposition erlangt, in die grundsätzlich nicht - ausgenommen im Wege der Wiedereinsetzung - eingegriffen werden darf. Sein Interesse ist über den prozessualen Verfahrensablauf hinaus auch wirtschaftlicher Art; er muß sich auf die für ihn gesicherte und gemäß § 519 b ZPO vom Gericht ohne Sachprüfung herbeizuführende Rechtskraft verlassen können.

14

c)

Die Revision versucht daraus, daß die Berufungsbegründungsfrist gemäß § 225 Abs. 2 ZPO verlängert werden kann, zu folgern, daß das Interesse der Öffentlichkeit an einer strengen Handhabung der Formvorschriften in den Hintergrund zu treten habe, daher deren Lockerung im Streitfall nicht entgegenstehe. Auch darin kann ihr nicht gefolgt werden. Eine Fristverlängerung verändert zwar den Zeitpunkt des Ablaufs der Begründungsfrist, und steht daher oft dem Interesse des Berufungsgegners an beschleunigter Fortführung des Verfahrens entgegen. Sie schafft aber keine Rechtsunsicherheit, weil sie die Formerfordernisse für die Berufungsbegründungsschrift nicht lockert. Denn auch dann steht der Zeitpunkt, bis zu dem die Berufung in der vom Gesetz vorgeschriebenen Weise begründet sein muß, für den Gegner zweifelsfrei fest und ermöglicht diesem die Überprüfung der Zulässigkeit des Rechtsmittels, so daß er gegebenenfalls davon absehen kann, einen Rechtsanwalt zu bestellen.

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d)

Der Versuch der Revision, die persönliche Abgabe des Berufungsbegründungsschriftsatzes durch den Prozeßbevollmächtigten bei Gericht in einen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist umzudeuten, ist abwegig. Darauf näher einzugehen, sieht der Senat keinen Anlaß.

16

II.

Die Revision kann auch insoweit keinen Erfolg haben, als sie hilfsweise Wiedereinsetzung begehrt. Das Berufungsgericht hat zu Recht diese Wiedereinsetzung versagt, weil der seinerzeitige Prozeßbevollmächtigte der Beklagten schuldhaft die Frist versäumt hat.

17

Das Verschulden ergibt sich schon daraus, daß sich Rechtsanwalt Dr. S. vor Übergabe des Schriftsatzes nicht vergewissert hat, ob er den Schriftsatz unterschrieben hatte. Dies war ihm ohne Schwierigkeit möglich. Ein weiteres Anzeichen für eine Pflichtverletzung ist der Umstand, daß es der Beklagten nicht möglich war, näher darzulegen, aus welchen Gründen die Unterschrift unterblieben war. Dies spricht für einen Organisationsmangel in der Kanzlei des Rechtsanwalts. Für das Verschulden ihres Anwalts hat die Beklagte aber einzustehen. Sie kann dieses insbesondere nicht mit dem Hinweis ausräumen, die Justizbehörden hätten dafür Sorge tragen müssen, daß schon der in der Einlaufstelle tätige Beamte sich von der Unterzeichnung eingereichter Schriftsätze überzeuge. Auf diese Weise würde die Verantwortung für die dem Anwalt obliegende Beachtung gesetzlicher Formvorschriften unzulässig verlagert. Aus § 139 ZPO läßt sich eine Hinweispflicht, der eine Prüfungspflicht vorausgehen müßte, entgegen der Meinung der Revision nicht herleiten, weil diese Vorschrift erst in der mündlichen Verhandlung Bedeutung gewinnt und sich vor allem nicht an Gerichtspersonen außerhalb des Spruchkörpers richtet. Daß ein zufälliges Bemerken eines Formfehlers in aller Regel zu einem Hinweis führt und damit - soweit innerhalb noch offener Frist möglich - eine Heilung des Formfehlers ermöglicht, ändert an der grundsätzlichen Verteilung der Verantwortung nichts.

Dr. Weber
Scheffen
Dr. Steffen
Dr. Ankermann
Dr. Deinhardt