Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.12.1975, Az.: VII ZR 123/75
Verpflichtung des Rechtsanwalts zur Unterzeichnung des für seine Akten bestimmten Belegexemplars einer Berufungsschrift; Pflicht zur Schaffung von Kontrollmaßnahmen zur Überprüfung, dass Berufungsschriften unterzeichnet wurden; Ersetzung einer Unterschrift auf einem Durchschlag durch einen Stempelaufdruck; Ausdehnung der Ausnahme der Zulassung telegrafischer Rechtsmitteleinlegung ohne eigenhändige Unterschrift auf Fälle in denen Schriftsätze versehentlich ohne Unterschrift bei Gericht eingereicht wurden
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.12.1975
- Aktenzeichen
- VII ZR 123/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 12672
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 11.04.1975
- LG Mönchengladbach
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1976, 392 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1976, 966-967
Prozessführer
Isolierer Rolf B., R., C.-S.-Straße ...
Prozessgegner
Fliesenleger Luigi B., R. D.straße ...
Amtlicher Leitsatz
Der Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, das für die eigenen Akten bestimmte Belegexemplar einer Berufungsschrift zu unterzeichnen oder abzuzeichnen, um auf diese Weise zu kontrollieren, ob er die Urschrift der Berufungsschrift unterzeichnet hat.
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 1975
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie
die Richter Dr. Girisch, Meise, Bliesener und Kuhn
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 11. April 1975 aufgehoben. Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gewährt.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger hat gegen den Beklagten 1.706,39 DM nebst Zinsen eingeklagt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger hat gegen das ihm am 7. Januar 1975 zugestellte Urteil Berufung eingelegt. Die am 21. Januar 1975 beim Oberlandesgericht eingegangene Berufungssehrift ist nicht unterschrieben. Nachdem der Vorsitzende des Berufungsgerichts den Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 26. März 1975 auf diesen Mangel hingewiesen hatte, hat dieser am 3. April 1975 eine ordnungsgemäß unterschriebene Berufungsschrift eingereicht und zugleich um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gebeten. Die Berufungsbegründung war bereits am 21. Februar 1975 bei Gericht eingegangen.
Das Oberlandesgericht hat die Wiedereinsetzung abgelehnt und die Berufung als unzulässig verworfen. Mit der Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seinen Klaganspruch weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist zulässig (§ 547 ZPO). Sie ist auch begründet. Dem Kläger ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren.
I.
Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Kläger die Berufungsfrist nicht gewahrt hat, da weder die am 21. Januar 1975 bei Gericht eingegangene Berufungsschrift noch die beigefügten Durchschriften unterzeichnet sind. Entgegen der Ansicht der Revision kann der auf den Durchschriften angebrachte Stempelaufdruck: "gez. Jörg Schulze zur Wiesche" die erforderliche Unterschrift nicht ersetzen. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. u.a. RGZ 151, 82 sowie BGH Beschluß vom 14. Dezember 1954 - V ZB 31/54 = LM ZPO Nr. 3 zu § 518 Abs. 1 und Urteil vom 28. Januar 1971 - IX ZR 50/70 = LM ZPO Nr. 63 zu § 519) genügt es nicht, wenn dem Anwaltszwang unterliegende Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsschriften nur mit dem Namensstempel des Anwalts versehen sind, vielmehr müssen sie als sogenannte bestimmende Schriftsätze grundsätzlich eigenhändig vom Anwalt unterzeichnet sein, um von vornherein möglichst jeden Zweifel darüber auszuschließen, ob diese für den Gang des Verfahrens wesentlichen Prozeßhandlungen von der nach dem Gesetz allein befugten Person vorgenommen sind. Würde man vom Erfordernis eigenhändiger Unterschrift absehen, so wäre nicht auszuschließen, daß ein bloßer Entwurf, der gegen den Willen des Anwalts versehentlich bei Gericht eingereicht worden ist, als ordnungsmäßige Berufung behandelt wird. (Vgl. für die arbeits-, verwaltungs- und sozialgerichtlichen Verfahren BAG NJW 1956, 1413; BVerwG NJW 1962, 555; BSGE 1, 243). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten.
Die mit der Zulassung telegrafischer Rechtsmitteleinlegung anerkannte Ausnahme vom Erfordernis eigenhändiger Unterschrift (vgl. u.a. RGZ 139, 45 und die oben zitierten Entscheidungen) auch auf die Fälle auszudehnen, in denen bestimmende Schriftsätze versehentlich ohne Unterschrift bei Gericht eingereicht werden (so OLG Saarbrücken NJW 1970, 434; Stein/Jonas, 19. Aufl., § 129 ZPO Anm. I 2), erscheint nicht gerechtfertigt. Das hat der Bundesgerichtshof bereits für den Fall der Berufungsbegründungsschrift ausgesprochen (Urteil vom 28. Januar 1971 - IX ZR 50/70 = LM ZPO Nr. 63 zu § 519). Gleiches gilt für die Berufungsschrift. Im telegrafischen. Verkehr, der besonderen Verhältnissen Rechnung trägt und auch bei der Rechtsmitteleinlegung nicht ausgeschlossen werden kann, ist die Übermittlung der eigenhändigen Unterschrift nicht möglich. Demgegenüber können Schriftstücke ohne weiteres unterzeichnet und übermittelt werden. Dem Erfordernis eigenhändiger Unterschrift unter einer Rechtsmittelschrift kann daher der Rechtsanwalt bei der von ihm zu erwartenden Sorgfalt stets und ohne besondere Mühe Rechnung tragen. Fehlt eine Unterschrift jedoch nur infolge eines von ihm nicht verschuldeten Versehens seiner Kanzlei, so wird in der Regel dem Rechtsmittelkläger auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sein, wie gerade auch der vorliegende Fall zeigt. Auch insoweit besteht für eine weitere Ausnahme vom Grundsatz eigenhändiger Unterschrift kein Bedürfnis.
II.
Der Kläger hat zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrages glaubhaft gemacht, die Anwaltsgehilfin Uhlendahl habe am 21. Januar 1975 die Berufungsschrift geschrieben. Aus unerklärlichen Gründen sei diese seinem Anwalt nicht zur Prüfung und Unterschrift vorgelegt worden, ohne Unterschrift in die Mappe für die Gerichtspost gelangt und vom Kanzleilehrling mit der übrigen Post zum Gericht gebracht worden. Am folgenden Tage, dem 22. Januar 1975 habe sein Anwalt das für dessen Akten bestimmte und mit dem Eingangsstempel des Oberlandesgerichts versehene Exemplar der Berufungsschrift ("Belegexemplar") gesehen und danach die Notierung der Frist für die Berufungsbegründung verfügt. Dieser sei bei seiner Verfügung davon ausgegangen, daß die bei Gericht eingereichte Berufungsschrift selbstverständlich unterzeichnet gewesen sei. Frau U. habe drei Jahre als Lehrling und nach bestandener Gehilfenprüfung nunmehr weitere zwei Jahre als Anwaltsgehilfin im Büro seiner Prozeßbevollmächtigten gearbeitet und sich dabei als sehr zuverlässig erwiesen. Zu ihren Aufgaben gehöre es unter anderem, dafür zu sorgen, daß Berufungs- und Berufungsbegründungsschriften sowie auch andere Schriftsätze nicht ohne Unterschrift an das Gericht geschickt werden. Sein Anwalt habe auch im vorliegenden Falle darauf vertrauen dürfen, daß Frau U. diese Kontrolle ausüben werde. Dieser habe im übrigen häufig die Gerichtspost selbst mitgenommen, alsdann nochmals auf ordnungsmäßige Unterzeichnung geprüft, einen Mangel in dieser Richtung aber weder bei diesen Gelegenheiten noch sonst festgestellt.
1.
Das Berufungsgericht hält den form- und fristgemäß gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung für unbegründet. Der Anwalt des Klägers hätte, als er die Notierung der Begründungsfrist verfügt habe, das Fehlen der Unterschrift auf dem Belegexemplar sehen, dementsprechend das Fehlen der Unterschrift auch auf den anderen Exemplaren befürchten und nach Aufklärung eine ordnungsgemäße Berufung innerhalb der noch bis zum 7. Februar 1975 laufenden Berufungsfrist einlegen müssen. Dieses Verschulden seines Anwalts müsse der Kläger sich anrechnen lassen. Im übrigen habe der Kläger nicht substantiiert dargetan, daß seine Prozeßbevollmächtigten die Anwaltsgehilfin, die noch nicht über langjährige Berufserfahrung verfügt habe, hinreichend angeleitet und kontrolliert hätten.
2.
Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.
a)
Zu Unrecht geht das Berufungsgericht davon aus, bei dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers bestehe die Übung, bei Unterzeichnung der Berufungsschrift auch das für die eigenen Akten bestimmte Belegexemplar zu unterschreiben. Diese Annahme ist bereits nach dem vor dem Berufungsgericht glaubhaft gemachten Vorbringen des Klägers nicht gerechtfertigt. Danach ging sein Anwalt bei Vorlage des Belegexemplars davon aus, daß die bei Gericht eingereichte Berufungsschrift "selbstverständlich" unterzeichnet sei. Von einer solchen Ansicht des Rechtsanwalts hätte aber beim offensichtlichen Fehlen einer sonst üblichen Unterschrift auf dem Belegexemplar nicht die Rede sein können. Der Kläger verdeutlicht denn auch sein Vorbringen in diesem Punkt durch die ergänzende Glaubhaftmachung, daß sein Anwalt die Belegexemplare der Berufungsschriften bislang nicht unterzeichnet oder abgezeichnet habe.
Gegen die Zulässigkeit dieser Ergänzung und die entsprechende Feststellung im Revisionsrechtszug bestehen keine Bedenken. Das Berufungsgericht hätte sie, wie die Revision zu Recht rügt, bei pflichtgemäßer Aufklärung herbeiführen können und müssen (§ 139 ZPO).
Hiernach konnte der Anwalt des Klägers durch das Fehlen der Unterschrift auf dem Belegexemplar nicht auf den Gedanken kommen, daß die Unterschrift auch auf der bei Gericht eingereichten Urschrift der Berufung fehlt.
b)
Es besteht keine Pflicht des Anwalts, das für die eigenen Akten bestimmte Belegexemplar zu unterschreiben oder abzuzeichnen, um so etwa noch eine zusätzliche - oft unzulängliche - Kontrolle für die ordnungsmäßige Unterzeichnung bestimmender Schriftsätze zu haben. Vielmehr darf der Rechtsanwalt, um seinen eigentlichen Aufgaben als Organ der Rechtspflege gerecht werden zu können, seinen geschulten, zuverlässigen und von ihm überwachten Angestellten auch die einfache, rein büromäßige Aufgabe der Unterschriftskontrolle bei Herausgabe von bestimmenden und anderen Schriftsätzen an das Gericht übertragen (vgl. BGH NJW 1957, 1678; 1962, 1248; 1975, 56; BAG NJW 1966, 799). Daß diese Voraussetzungen bei der Anwaltsgehilfin U. vorlagen, hat der Kläger entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hinreichend glaubhaft gemacht. Danach war sie durch eine mit erfolgreicher Prüfung abgeschlossene Lehre geschult. Sie hatte sich in fünfjähriger Tätigkeit bei den Prozeßbevollmächtigten des Klägers als zuverlässig erwiesen. Der Anwalt des Klägers übte für die in Rede stehende Aufgabe eine ausreichende Kontrolle dadurch aus, daß er häufig selbst die Schriftsätze zum Gericht mitnahm, dabei deren Unterzeichnung prüfte und bislang kein Versehen feststellte.
c)
Hiernach beruht die Versäumung der Berufungsfrist nicht auf einem Verschulden der Prozeßbevollmächtigten des Klägers, sondern auf dem einer geschulten, sonst zuverlässigen und überwachten Angestellten der Prozeßbevollmächtigten. Das aber ist als ein unabwendbarer Zufall im Sinne des § 233 ZPO zu erachten.
III.
Nach alledem ist das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Girisch
Meise
Bliesener
Kuhn