Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 26.01.1976, Az.: 2 AZR 506/74
Kündigungsschutzklage; Eigenhändige Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten; Fehlende Unterschrift; Klagefrist
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 26.01.1976
- Aktenzeichen
- 2 AZR 506/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 10152
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Berlin 29.08.1974 - 7 Sa 15/74
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 28, 1 - 4
- DB 1976, 1116 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1976, 698 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1976, 1991 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
- NJW 1976, 1285 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Eine Kündigungsschutzklage, die ohne eigenhändige Unterschrift des mit der Führung des Rechtsstreits bevollmächtigten Rechtsanwalts beim Arbeitsgericht eingeht, stellt grundsätzlich einen prozessual unbeachtlichen Klageentwurf dar. Eine solche "Klage" ist nicht geeignet, die Klagefrist des § 4 KSchG zu wahren.
2. Eine ordnungsgemäße Klage liegt trotz fehlender Unterschrift dann vor, wenn sich aus einem dem Klageentwurf beiliegenden Schriftstück ergibt, daß die Klage mit Wissen und Wollen des Verfassers bei Gericht eingegangen ist. Eine dem Klageentwurf beiliegende vom Kläger eigenhändig unterschriebene Prozeßvollmacht reicht hierfür nicht aus.