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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.02.1994, Az.: VII ZB 25/93

Zugang des Berufungsmandats beim zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten einen Tag vor Ablauf der Berufungsfrist; Sofortige Beschwerde; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist; Vorkehrungen zur Fristwahrung in der Organisation einer Anwaltskanzlei; Sorgfaltspflicht eines Rechtsanwalts; Ergänzung unvollständiger Angaben zu fristgerecht vorgetragenen Wiedereinsetzungsgründen nach Ablauf der Frist; Voraussetzungen einer zulässigen Ergänzung der Angaben in der Beschwerdeinstanz

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.02.1994
Aktenzeichen
VII ZB 25/93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 16875
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Schleswig - 20.09.1993

Fundstellen

  • HFR 1994, 681 (Volltext mit amtl. LS)
  • SGb 1995, 155 (red. Leitsatz)
  • VersR 1994, 1368-1369 (Volltext mit red. LS)

Prozessführer

G. G. GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer Bernd S., S., B.,

Prozessgegner

Jürgen P., S., W.,

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat am 10. Februar 1994
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Lang sowie
die Richter Bliesener, Prof. Quack, Dr. Thode und Dr. Haß
beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 20. September 1993 aufgehoben.

Der Beklagten wird wegen Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 8.413,62 DM

Gründe

1

I.

Der Kläger, ein Zimmermeister, macht gegen die Beklagte Restwerklohn in Höhe von 8.604,04 DM nebst Zinsen geltend.

2

Das Landgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben. Das Urteil des Landgerichts ist dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten am 9. Juni 1993 zugestellt worden. Das Berufungsmandat der Beklagten ist den zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten am 8. Juli 1993, einen Tag vor Ablauf der Berufungsfrist, zugegangen. Am 12. Juli 1993 sind die Berufung und der Antrag auf Wiedereinsetzung beim Berufungsgericht eingegangen.

3

Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages hat der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten im wesentlichen folgendes vorgetragen und glaubhaft gemacht:

4

Die Sache sei noch am Tage des Eingangs von einer Büroangestellten bearbeitet worden. Sie habe eine Berufungsschrift gefertigt und für die Unterschrift des Rechtsanwalts vorbereitet. Die Büroangestellte habe das Schriftstück dem Rechtsanwalt nicht sofort vorgelegt, sondern zu den Wiedervorlagen für den 9. Juli 1993 gelegt. Dieser Fehler sei der Büroangestellten deshalb unterlaufen, weil sie den 9. Juli 1993 irrtümlich für einen Sonnabend gehalten und davon ausgegangen sei, daß die Berufungsfrist am 12. Juli 1993 ablaufen würde. Dem Rechtsanwalt sei die Sache mit den übrigen Wiedervorlagen erst am 12. Juli 1993 vorgelegt worden.

5

Das Berufungsgericht hat den Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch Beschluß vom 20. September 1993 zurückgewiesen und die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der sofortigen Beschwerde.

6

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig und begründet.

7

1.

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet:

8

Die Versäumung der Berufungsfrist beruhe auf einem Organisationsverschulden in der Kanzlei des zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten. Der Organisationsmangel liege darin, daß die Büroangestellte offensichtlich aufgrund einer allgemeinen Übung in der Kanzlei die neuen Posteingänge nach ihrer Eilbedürftigkeit vorsortiert und dem Rechtsanwalt lediglich die eilbedürftigen Sachen unmittelbar vorgelegt habe. Der Prozeßbevollmächtigte habe jedenfalls nicht vorgetragen, daß die Büroangestellte gegen eine allgemeine Anweisung verstoßen habe, daß sämtliche Eingänge noch am Tage des Eingangs gesondert von den Wiedervorlagesachen vorzulegen seien. Diese Organisation sei unzureichend; nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes müsse der Rechtsanwalt selbst eingehende Post daraufhin überprüfen, ob fristwahrende Maßnahmen eingeleitet werden müßten.

9

2.

Diese Erwägungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat seiner Aufklärungspflicht nach § 139 ZPO nicht genügt und zu Lasten des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten unterstellt, daß in seiner Kanzlei keine allgemeine Weisung bestand, die eingehende Post gesondert dem Prozeßbevollmächtigten oder einem seiner Sozien vorzulegen (a). Nach den in zulässiger Weise ergänzten Angaben des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten zu den Wiedereinsetzungsgründen ist ein Organisationsfehler in der Kanzlei des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten nicht ersichtlich (b).

10

a)

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können unvollständige Angaben zu fristgerecht vorgetragenen Wiedereinsetzungsgründen auch nach Ablauf der Frist ergänzt werden (Beschluß vom 25. Februar 1976 - VIII ZB 3/76 = VersR 1976, 732; Beschluß vom 26. November 1991 - XI ZB 10/91 = NJW 1992, 697 = BGHR ZPO § 324 Abs. 1 Begründung 5). Ergänzende Angaben, die der Beschwerdeführer zur Begründung seines Wiedereinsetzungsgesuches nach Ablauf der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO erst in der Beschwerdeinstanz vorträgt, sind zu berücksichtigen, wenn das Erstgericht eine gebotene Aufklärung unterlassen hat (BGH, Beschluß vom 22. September 1977 - IV ZB 14/77 = VersR 1977, 1099; Beschluß vom 9. Juli 1985 - VI ZB 10/85 = VersR 1985, 1184; MünchKomm ZPO/Feiber, § 236 Rdn. 11 m.w.N.). Die Voraussetzungen einer zulässigen Ergänzung der Angaben in der Beschwerdeinstanz sind hier gegeben. Die Begründung des Wiedereinsetzungsgesuches war ergänzungsbedürftig; der Vortrag zum tatsächlichen Geschehen, das zur Fristversäumnis geführt hat, enthielt ersichtlich unvollständige Angaben über die organisatorischen Anweisungen der Praxis des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten. Das Berufungsgericht hat diese Unvollständigkeit der Angaben erkannt und ohne den gebotenen Hinweis nach § 139 ZPO aus dem fehlenden Sachvortrag zu Lasten des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten den Schluß gezogen, daß in der Kanzlei des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten eine ausreichende Organisation nicht bestehe.

11

b)

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muß der Rechtsanwalt Posteingänge selbst vollständig daraufhin durchsehen, ob der Ablauf von Fristen droht. Er muß durch eine allgemeine Anweisung an sein Büropersonal sicherstellen, daß ihm Posteingänge gesondert vorgelegt werden (BGH, Beschluß vom 21. Februar 1974 - II ZB 13/73 = NJW 1974, 861; Beschluß vom 23. Oktober 1980 - VII ZB 19/80 = VersR 1981, 79; Beschluß vom 19. Januar 1989 - X ZB 22/88, in juris dokumentiert). Nach dem in der Beschwerdeinstanz ergänzten Vortrag entsprach die Organisation der Kanzlei des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten diesen Anforderungen. Danach bestand die allgemeine Anweisung, eingehende Post dem jeweiligen Sachbearbeiter täglich und insbesondere eingehende neue Mandatierungsschreiben unmittelbar nach ihrem Eingang einem der Sozien zur Zuteilung an einen Sachbearbeiter vorzulegen. So ist auch im vorliegenden Fall verfahren worden. Erst danach hat die Sekretärin des als Sachbearbeiter bestimmten Sozius diesem die ihm vorbereitete Berufungsschrift weisungswidrig nicht zur sofortigen Erledigung vorgelegt. Dieses Verhalten einer Büroangestellten rechtfertigt unter diesen Voraussetzungen eine Versagung der Wiedereinsetzung nicht. Legt eine sonst zuverlässige Büroangestellte des Prozeßbevollmächtigten entgegen einer Anweisung - wie hier - eingegangene Post nicht unmittelbar gesondert zur Weiterbearbeitung vor, trifft den Rechtsanwalt kein Vorwurf, daß er seine Sorgfaltspflicht verletzt hat.

12

III.

Danach ist der Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren. Der Rechtsstreit ist nach Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zur Verhandlung und Entscheidung in der Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Streitwertbeschluss:

Beschwerdewert: 8.413,62 DM

Lang
Bliesener
Quack
Thode
Haß