Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.02.1974, Az.: II ZB 13/73

Zurechnung; Rechtsanwalt; Eingehende Post; Dringlichkeit; Zuverlässigkeit; Bürokraft

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.02.1974
Aktenzeichen
II ZB 13/73
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1974, 11254
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 28.11.1973
LG Bochum

Fundstellen

  • DB 1974, 1111 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1974, 566 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1974, 861-862 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Ein Rechtsanwalt muß eingehende Post auch dann selbst darauf prüfen, ob sie einen sofort zu bearbeitenden Auftrag enthält, wenn er allgemein angeordnet hat, daß eine zuverlässige Bürokraft die Eingänge schon darauf durchzusehen und sie ihm danach geordnet vorzulegen hat.

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 21. Februar 1974
durch
den Vorsitzenden Richter Stimpel und
die Richter Liesecke, Dr. Bauer, Dr. Tidow und Bundschuh
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. November 1973 wird auf Kosten der Beklagten zu 1 zurückgewiesen.

Gründe

1

Am 9. Mai 1973 verurteilte das Landgericht Bochum die Beklagte zu 1, eine Kommanditgesellschaft, den Beklagten zu 2, ihren persönlich haftenden Gesellschafter, und die Beklagte zu 5, ihre Prokuristin, zur Erfüllung von Wechselverbindlichkeiten. Die Klägerin ließ ihnen das Urteil am 6. Juli 1973 zustellen. Die Beklagte zu 1 hat am 11. Oktober 1973 durch ihren zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwalt Dr. M., Berufung eingelegt und zur Begründung der gleichzeitig beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsfrist vorgetragen und glaubhaft gemacht, am 31. Juli 1973 hätten zunächst die Korrespondenzanwälte der Beklagten zu 2 und 5 Rechtsanwalt Dr. M. beauftragt, für sie Berufung einzulegen. Das sei am 1. August 1973 geschehen. Mit dem Schreiben vom 2. August 1973 habe sodann der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwalt Dr. M. beauftragt, für alle drei Beklagten Berufung einzulegen. Diesen Brief habe Dr. M., als er ihn am 6. August 1973 bearbeitet habe, als bloße Anzeige von der Übersendung der beigefügten Handakten aufgefaßt und daher nur deren Empfang bestätigt, weil er ihm versehentlich mit der routinemäßig zu erledigenden Post vorgelegt worden sei. In dem Büro ihres Prozeßbevollmächtigten sei nämlich allgemein angeordnet worden, daß eine zuverlässige Angestellte alle Eingänge nach genauer Durchsicht in zwei Gruppen teile. Post, die neue Aufträge, insbesondere auch die Einlegung einer Berufung beträfe, müsse unverzüglich einem der Sozien vorgelegt werden, damit dieser das Weitere veranlasse. Die restlichen nicht eilbedürftigen und weniger wichtigen Eingänge, die bereits laufende Verfahren beträfen, würden als "routinemäßige Post" vorgelegt. Im Zweifelsfalle gehöre ein Eingang in die erstere Gruppe.

2

Das Berufungsgericht hat durch den angefochtenen Beschluß die Berufung der Beklagten zu 1 als unzulässig verworfen und ihr Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich ihre fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde. Sie ist unbegründet.

3

I.

Das Berufungsgericht hat die Berufung mit Recht als verspätet angesehen und deshalb nach § 519 b ZPO verworfen. Die nach § 516 ZPO einen Monat betragende Berufungsfrist wurde durch die Zustellung des angefochtenen Urteils am 6. Juli 1973 in Gang gesetzt. Die von dem Beklagten zu 2 eingelegte Berufung konnte die Frist für die Beklagte zu 1 nicht wahren, weil eine Gesellschaft und ihr(e) Gesellschafter keine notwendige Streitgenossenschaft bilden (BGHZ 54, 251). Die Berufungsfrist war daher abgelaufen, als die Beklagte zu 1 am 11. Oktober 1973 Berufung einlegte.

4

Entgegen der Meinung der Beklagten zu 1 genügte die Zustellung einer beglaubigten Abschrift von einer Ausfertigung des landgerichtlichen Urteils, um die Berufungsfrist nach §§ 317, 198, 170 ZPO in Lauf zu setzen (BGH, Beschl. v. 29.9.59 - VIII ZB 5/59, LM ZPO § 317 Nr. 3).

5

Auch die Bedenken der Beklagten zu 1 gegen die Ordnungsmäßigkeit der Beglaubigung der zugestellten Abschrift sind unbegründet. Da eine besondere Form für die Beglaubigung in der Zivilprozeßordnung nicht vorgesehen ist (BGHZ 31, 32, 36), hängt ihre Wirksamkeit nicht davon ab, ob sie auf der Urkunde selbst oder - wie hier - auf einem besonderen Bogen steht, und in welcher Weise dieser mit der Urkunde verbunden ist. Insoweit gelten auch allgemein für Beglaubigungen keine zwingenden Formvorschriften (Jansen, FGG 2. Aufl. § 42 BeurkG und § 44 BeurkG). Es muß nur eindeutig erkennbar sein, daß die Übereinstimmung des gesamten Inhalts der zuzustellenden Urkunde mit dem des Originals beglaubigt werden soll (RGZ 164, 52, 54). Ein Schriftstück ist darum auch dann wirksam beglaubigt, wenn es - wie es hier der Fall war - mit dem Vermerk darüber nur durch eine Klammer verbunden ist.

6

Wie sich eine - von der Beklagten zu 1 ferner gerügte - fehlende Datierung des Vermerks über die Zustellung und die Beglaubigung auswirken würde, braucht nicht erörtert zu werden, weil der Vermerk zweifelsfrei nach Tag, Monat und Jahr datiert und nur die Sieben bei der Jahreszahl durch eine Flüchtigkeit oder ein vorübergehendes Aussetzen des benutzten Schreibgeräts nicht voll ausgeschrieben worden ist.

7

II.

Das Berufungsgericht hat auch den Wiedereinsetzungsantrag mit Recht zurückgewiesen, weil die Berufungsfrist nicht durch einen unabwendbaren Zufall (§ 233 ZPO), sondern durch ein Versehen des die Sache bearbeitenden Rechtsanwalts Dr. M. versäumt worden ist. Dessen Fehler muß sich die Beklagte zu 1 nach § 232 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen.

8

Rechtsanwalt Dr. M. durfte sich nicht wegen der von ihm zur Erledigung der Post allgemein getroffenen Anordnung darauf verlassen, das mit dem Brief vom 2. August 1973 erteilte Mandat decke sich inhaltlich mit dem Auftrag vom 31. Juli 1973, weil ihm dieses Schreiben mit der Post für schon laufende Sachen vorgelegt worden war. Eine solche Anordnung, nach der die Eingänge von einer Angestellten nach der Eilbedürftigkeit ihrer Bearbeitung geordnet und danach getrennt vorgelegt werden, kann den Rechtsanwalt nicht von der Pflicht befreien, jeden Eingang selbst mindestens darauf durchzulesen, ob er sofort bearbeitet werden muß; er als Adressat muß, um die ihm anvertrauten Interessen des Absenders sachgerecht zu wahren, verantwortlich darüber entscheiden, ob in einem Brief ein Auftrag enthalten ist, und was dann - unter Umständen sogleich - geschehen muß. Die Erledigung dieser Aufgabe kann er nicht seinem Büro überlassen; ihre Erfüllung gehört zu seiner von ihm grundsätzlich persönlich wahrzunehmenden anwaltlichen Tätigkeit. Daher muß auch dann, wenn in einer Kanzlei täglich etwa 100 Postsachen eingehen, wie es nach den Angaben der Beklagten zu 1 in der Praxis von Dr. M. und seiner Sozien der Fall ist, grundsätzlich sichergestellt sein, daß der Rechtsanwalt diesen von ihm selbst zu erfüllenden Aufgaben nachkommen kann. Die Rechtsprechung hat zwar anerkannt, daß Anwälte zu ihrer Entlastung die Erledigung der in ihrer Kanzlei anfallenden Arbeit teilweise Hilfskräften überlassen können, sofern nur eine ausreichende Überwachung gewährleistet ist. Das betrifft aber nicht Aufgaben, die nach ihrer Eigenart vom Rechtsanwalt persönlich wahrgenommen werden müssen.

9

Der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Beklagten zu 1 durfte ferner bei der Bearbeitung des Schreibens vom 2. August 1973 nicht, wie die Beklagte zu 1 meint, darauf vertrauen, daß er noch aus dem Gedächtnis wußte, in dieser Sache vor wenigen Tagen Berufung eingelegt zu haben. Auch damit wahrte er, insbesondere weil es um mehrere Beklagte ging und wegen des aus dem Brief zu ersehenden Ablaufs der Berufungsfrist noch am selben Tage (BGHZ 6, 369, 372), nicht die nach der Sachlage gebotene äußerste Sorgfalt.

10

Die sofortige Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Stimpel
Liesecke
Dr. Bauer
Dr. Tidow
Bundschuh