Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.09.1977, Az.: IV ZB 14/77
Verschulden an der Versäumung der Berufungsfrist durch Verschulden der Angestellten des Prozeßbevollmächtigten; Unterscheidung von Nachschieben neuer Wiedereinsetzungsgründe und Ergänzung der Angaben im Wiedereinsetzungsgesuch
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.09.1977
- Aktenzeichen
- IV ZB 14/77
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1977, 11538
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 27.01.1977
- LG München II - 17.08.1976
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Frau Heidrun von der M. geb. S., Ludwig W.-Weg ..., Mü.
Prozessgegner
Frau Vera Sc., R.weg ..., B.
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Eine Kanzleiangestellte, die kurz vor Ablauf einer Rechtsmittelfrist mit der Beförderung des fristwahrenden Schriftsatzes beauftragt wird, muß über den drohenden Fristablauf und die Notwendigkeit der Fristwahrung unterrichtet sein; diese Unterrichtung kann auch darin liegen, daß die Angestellte den Auftrag erhält, den Schriftsatz nicht mit der allgemeinen Gerichtspost abgehen zu lassen, sondern ihn zum Gerichtsgebäude zu bringen und dort in den Nachtbriefkasten einzuwerfen.
- 2.
Das Erfordernis fristgerechter Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs schließt eine nachträgliche Erläuterung unklarer oder Ergänzung unvollständiger Angaben nicht aus.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 22. September 1977
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und
die Richter Knüfer, Dr. Hoegen, Dehner und Treier
beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27. Januar 1977 aufgehoben.
Der Klägerin wird gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts München II vom 17. August 1976 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Gründe
Die Klägerin hat gegen das Urteil des Landgerichts München II, durch das ihre Klage abgewiesen worden war, am 15. Oktober 1976 beim Oberlandesgericht München rechtzeitig Berufung eingelegt. Durch Verfügung des Vorsitzenden ist die Berufungsbegründungsfrist bis zum 15. Dezember 1976 verlängert worden. Die Berufungsbegründungsschrift ist am 17. Dezember 1976 bei Gericht eingegangen. Mit einem am 20. Dezember 1976 eingereichten Schriftsatz hat die Klägerin um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gebeten. Zur Begründung ihres Gesuchs hat sie ausgeführt: Der Begründungsschriftsatz sei am 14. Dezember 1976 fertiggestellt und unterzeichnet worden. An diesem Tage habe ihr Prozeßbevollmächtigter gegen 17.00 Uhr seiner Büroangestellten Kordula Ru. den Auftrag erteilt, die Berufungsbegründung zum Nachtbriefkasten der Justiz in der E.straße zu bringen und dort einzuwerfen.
Am 17. Dezember 1976 sei Frau Ru., nachdem sie bereits die Kanzlei verlassen hatte, um nach Hause zu fahren, zurückgekehrt und habe dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin den Briefumschlag mit der Berufungsbegründung übergeben. Sie habe ihm berichtet, der Umschlag sei versehentlich in ihrem Kraftfahrzeug liegengeblieben; sie habe dies soeben bemerkt, als sie ihre Einkaufstasche vom Rücksitz ihres Autos geholt habe. - Frau Ru. sei in jeder Hinsicht zuverlässig. Sie sei 2 1/2 Jahre in der Kanzlei des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin tätig gewesen; während dieser Zeit sei keine einzige Frist versäumt worden. - Der Nachtbriefkasten der Justiz sei ihr bekannt gewesen, da sie schon öfters fristgebundene Schriftstücke eingeworfen habe.
Der Anwalt der Klägerin hat die Richtigkeit dieses Sachvortrags anwaltlich versichert. Er hat sich darüber hinaus in dem Wiedereinsetzungsgesuch auf das "Zeugnis" der Angestellten Ru. berufen.
Das Oberlandesgericht hat der Klägerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verweigert und die Berufung als unzulässig verworfen. Die hiergegen von der Klägerin eingelegte sofortige Beschwerde ist begründet.
Die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beruht in erster Linie auf einem Verschulden der Angestellten Ru.. Die Wiedereinsetzung könnte der Klägerin demnach nur dann verweigert werden, wenn daneben auch ihren Prozeßbevollmächtigten, für dessen Verschulden sie gemäß § 232 Abs. 2 ZPO a.F. einzustehen hat, ein Verschulden bei der Beauftragung oder Überwachung der Angestellten Ruhsert treffen würde. Dies ist jedoch entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts zu verneinen.
Richtig ist allerdings, daß eine Kanzleiangestellte, die kurz vor Ablauf einer Frist mit der Beförderung des fristwahrenden Schriftsatzes beauftragt wird, über den drohenden Fristablauf und die Notwendigkeit der Fristwahrung unterrichtet sein muß. Im vorliegenden Fall ergab sich dies für Frau Ru. aber bereits daraus, daß sie den Auftrag erhielt, den Schriftsatz nicht mit der allgemeinen Gerichtspost abgehen zu lassen, sondern ihn nach Dienstschluß zum Gerichtsgebäude zu bringen und dort in den Nachtbriefkasten einzuwerfen. Der Zweck des Nachtbriefkastens war Frau Ru. bekannt, da sie nach ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 12. April 1977 bereits mehrfach fristgebundene Schriftstücke dort eingeworfen hatte. Im übrigen ist durch die eidesstattliche Versicherung Frau Ru. vom 10. Mai 1977 glaubhaft gemacht, daß vor der Aushändigung des Berufungsbegründungsschriftsatzes an Frau Ru. eine Besprechung zwischen ihr und den Rechtsanwälten von H. und Dr. Sc. stattfand, bei der über den bevorstehenden Fristablauf gesprochen und die Frage erörtert wurde, welche Maßnahmen getroffen werden müßten, um einen rechtzeitigen Eingang der Berufungsbegründung bei Gericht sicherzustellen.
Entgegen der Ansicht der Beklagten sind die genannten eidesstattlichen Versicherungen der Büroangestellten Ru. nicht deshalb unbeachtlich, weil sie erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht worden sind. Für das Beschwerdeverfahren gilt keine, dem § 529 Abs. 3 ZPO entsprechende Bestimmung; neues Vorbringen ist demnach in der Beschwerdeinstanz auch nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht ausgeschlossen. Eine Einschränkung ergibt sich - abgesehen vom allgemeinen Verspätungseinwand (§ 279 a.F. ZPO) - lediglich aus den Bestimmungen über das Wiedereinsetzungsverfahren (§ 236 Ziff. 1 und 2 i.V.m. § 234 ZPO). Grundsätzlich muß zwar von einer Partei, die um die Wiedereinsetzung nachsucht, eine genaue Darlegung und Glaubhaftmachung aller zwischen Beginn und Ende der versäumten Frist liegenden Umstände verlangt werden, die für die Frage bedeutsam sind, wie und gegebenenfalls durch wessen Verschulden es zur Versäumung der Frist gekommen ist (BGH NJW 1959, 1779; VersR 1965, 1003). Dies schließt jedoch eine nachträgliche Erläuterung unklarer oder Ergänzung unvollständiger Angaben nicht aus; hierauf hat u.U. sogar das Gericht gemäß § 139 ZPO hinzuwirken (BGHZ 2, 342). Den der Fristversäumung zugrunde liegenden Sachverhalt hatte die Klägerin in ihrem Wiedereinsetzungsantrag vom 20. Dezember 1976 in seinen wesentlichen Grundzügen dargestellt; was sie später über die am 14. Dezember 1976 geführte Unterredung vortrug, stellt nicht etwa ein Nachschieben neuer Wiedereinsetzungsgründe, sondern lediglich eine zulässige Ergänzung der Angaben im Wiedereinsetzungsgesuch dar. Daß der Wiedereinsetzungsgrund bereits im Wiedereinsetzungsgesuch oder innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist glaubhaft gemacht wird, verlangt das Gesetz nicht; erforderlich ist lediglich die Angabe der Mittel der Glaubhaftmachung (§ 236 Ziff. 2 ZPO). Dieser Vorschrift hatte die Klägerin genügt. Sie hatte im Schriftsatz vom 20. Dezember 1976 ausgeführt, daß auch Frau Ru. den Sachverhalt "bezeugen" könne. Das muß dahin verstanden werden, daß als Mittel der Glaubhaftmachung eine eidesstattliche Versicherung von Frau Ru. angeboten wurde.
Dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin kann auch kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß er sich am folgenden Tag nicht danach erkundigt hatte, ob Frau Ru. den erteilten Auftrag richtig ausgeführt hatte. Rechtsanwalt von H. wäre berechtigt gewesen, die Berufungsbegründungsfrist voll auszuschöpfen, also mit der Einreichung der Berufungsbegründungsschrift bis zum 15. Dezember 1976 zu warten. Hätte er seine Büroangestellte erst an diesem Tage mit dem Einwurf des Schriftsatzes in den Nachtbriefkasten beauftragt, so hätte er durch eine Nachfrage am folgenden Tag eine etwaige Fristversäumung nicht mehr verhindern können; das Unterlassen einer solchen Nachfrage hätte daher der Wiedereinsetzung nicht entgegengestanden. Der Klägerin kann es aber nicht zum Nachteil gereichen, daß ihr Anwalt besonders sorgfältig war und bereits am vorletzten Tag der Berufungsbegründungsfrist den Schriftsatz zu Gericht bringen ließ.
Der Klägerin ist daher unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Dehner