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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.07.1994, Az.: VII ZB 7/94

Anwaltsverschulden; Anwaltsgehilfin; Auszubildende; Versäumung der Berufungsfrist

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.07.1994
Aktenzeichen
VII ZB 7/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 15315
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BB 1994, 2160 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1995, 317-318 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1994, 2958-2959 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1995, 238-239 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Es begründet kein Anwaltsverschulden, wenn eine geschulte und zuverlässige Auszubildende im zweiten Lehrjahr einen Berufungsschriftsatz versehentlich in einen nicht an das Berufungsgericht bestimmten Briefumschlag einlegt, so daß die Berufung nicht fristgerecht eingeht.

Gründe

1

1. Die Beklagte ist mit Endurteil des Landgerichts Bayreuth u.a. zur Zahlung eines Vorschusses zur Beseitigung von Baumängeln in Höhe von 369.026,81 DM zuzüglich Zinsen verurteilt worden. Das Urteil ist ihr am 2. Dezember 1993 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 18. Januar 1994, eingegangen am 20. Januar 1994, hat sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt und gleichzeitig Berufung eingelegt.

2

Das Berufungsgericht hat den Antrag zurückgewiesen und das Rechtsmittel als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten.

3

2. Das Rechtsmittel ist begründet.

4

a) Wie die Beklagte durch ihre Prozeßbevollmächtigten - teilweise in zulässiger Weise ergänzt im Beschwerdevorbringen (vgl. dazu Senat, Beschluß vom 10. Februar 1994 - VII ZB 25/93, zur Veröffentlichung bestimmt; Beschluß vom 25. Februar 1976, VIII ZB 3/76 = VersR 1976, 732; vom 26. November 1991 = NJW 1992, 697) - glaubhaft macht, hat Rechtsanwalt B. in Vertretung des sachbearbeitenden Anwalts noch am Tag der Auftragserteilung, am 28. Dezember 1993, die an das zuständige Oberlandesgericht gerichtete Berufungsschrift von der Rechtsanwaltsgehilfin Frau P. nach Diktat schreiben lassen. Frau P. hat den Schriftsatz unter Beifügung der Ausfertigung des angefochtenen Urteils Rechtsanwalt B. zur Unterzeichnung vorgelegt. In der Unterschriftsmappe befand sich auch ein an die Beklagte gerichtetes Informationsschreiben, mit dem ihr die Berufungseinlegung mitgeteilt und eine Kopie der Berufungsschrift zugesandt werden sollten.

5

Nach der Unterzeichnung des Berufungsschriftsatzes durch Rechtsanwalt B. übergab Frau P. die Unterschriftsmappe noch am 28. Dezember 1993 der für den Postversand zuständigen Auszubildenden im zweiten Lehrjahr, Frau Pa. Unmittelbar danach löschte sie - entsprechend der in der Kanzlei bestehenden Organisationsverfügung - die Frist im Fristenkalender.

6

Frau Pa., deren Arbeit bisher trotz regelmäßiger Überprüfung keinen Anlaß zu Beanstandungen gab, legte die Unterschriftenmappe auf einen besonderen "Posttisch", der frei von anderen Akten und Schriftstücken war, um die Schriftsätze in die mit einem "Sichtfenster" versehenen Umschläge zu legen. Dabei hat sie versehentlich die Berufungsschrift (3-fach) und die Urteilsausfertigung des angefochtenen Urteils in die für die Beklagte bestimmte Postsendung (Informationsschreiben und Kopie der Berufungsschrift) gelegt, so daß die für das Berufungsgericht bestimmte Post der Beklagten zugeleitet wurde.

7

Infolge des bis 9. Januar 1994 dauernden Betriebsurlaubs hat der bei der Beklagten tätige Assessor F. die Postsendung erst am 10. Januar 1994 erhalten. Nachdem er das Versehen der beauftragten Berufungsanwälte festgestellt hatte, verständigte er am 11. Januar 1994 deren Kanzlei.

8

b) Bei dieser Sachlage hat das Berufungsgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung zu Unrecht zurückgewiesen.

9

aa) Das Berufungsgericht verkennt zwar nicht, daß ein Rechtsanwalt auch geschulte und zuverlässige Auszubildende mit der Erledigung der ausgehenden Post betrauen darf (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 18. Aufl., § 233 Rdn. 23, "Büropersonal", m.N.). Soweit es jedoch fordert, daß die für die Absendung fristwahrender Schriftsätze verantwortliche Angestellte sich anhand eines Postausgangsbuchs von der Richtigkeit der Einordnung der Schriftsätze in die Umschläge überzeugen müsse, übersteigt das die zu stellenden Anforderungen, zumal die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten gar kein Postausgangsbuch führen, ohne daß ihnen insoweit ein Verstoß gegen die anwaltliche Sorgfaltspflicht vorgeworfen werden kann.

10

Vielmehr durften sie sich darauf verlassen, daß Frau Pa. die einfache Tätigkeit, um die es hier geht, auch ohne eine zusätzliche "Dauerkontrolle" wie bisher zuverlässig erledigen würde. Damit fehlt es an einem Organisationsverschulden der Prozeßbevollmächtigten, für die die Beklagte hätte einstehen müssen (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO).

11

bb) Auch der Vorwurf des Berufungsgerichts, die Beklagte treffe ein eigenes Verschulden an der Fristversäumung, weil sie während des Betriebsurlaubs nicht dafür Sorge getragen habe, daß Anwaltspost sofort geöffnet wird, hält der Nachprüfung nicht stand. Da die Berufungsfrist erst am 3. Januar 1994 ablief, blieb mit der Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs am 10. Januar 1994 genügend Zeit, um die Berufungsbegründung mit den Prozeßbevollmächtigten zu beraten. Auf ein Versehen der hier vorliegenden Art mußte sich die Beklagte nicht einrichten. Im übrigen spricht viel dafür, daß eine juristisch nicht vorgebildete Büroangestellte das Versehen gar nicht bemerkt hätte. Daß während des Betriebsurlaubs eine in Rechtssachen bewanderte Person anwesend war, konnte von der Beklagten nicht erwartet werden.

12

3. Nach alledem ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben. Da weitere Feststellungen nicht mehr erforderlich sind, ist der Beklagten die beantragte Wiedereinsetzung zu gewähren.