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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.11.1957, Az.: IV ZB 197/57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.11.1957
Aktenzeichen
IV ZB 197/57
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1957, 14856
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 10.09.1957

Fundstellen

  • MDR (Beilage) 1958, B 11 (amtl. Leitsatz)
  • ZZP 1958, 148-150

Prozessführer

der Dr. med. dent. Elsbeth L., H. C., L.,

Prozessgegner

die Freie und Hansestadt Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Sozialbehörde, Hamburg 36, Drehbahn 54, (Amt für Wiedergutmachung - R. 201089 - 17 -),

Amtlicher Leitsatz

Das Verschulden einer Partei oder das eines Parteivertreters, das die Partei sich an sich nach §232 ZPO zurechnen lassen muß, schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dann nicht aus, wenn die Partei alle erforderlichen Schritte unternommen hat, die bei einem normalen Ablauf der Dinge mit Sicherheit dazu führen würden, daß die Frist gewahrt werden kann.

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. November 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wüstenberg und Wilden

beschlossen:

Tenor:

Der Beschluß des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 10. September 1957 wird aufgehoben. Der Klägerin wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versämung der Frist zur Einlegung der Berufung erteilt. Die Entscheidung ergeht frei von Gerichtsgebühren und Auslagen.

Gründe:

1

Das am 7. November 1956 verkündete, in einem Entschädigungsverfahren ergangene Urteil des Landgerichts ist dem Zustellungsbevollmächtigten der Klägerin am 9. November 1956 von amtswegen zugestellt worden, während es dem beklagten Land erst am 10. November 1956 von amtswegen zugestellt worden ist. Die Klägerin hat gegen dieses Urteil am 11. Februar 1957 (der 10. Februar war ein Sonntag) Berufung eingelegt in der Annahme, das Urteil sei erst am 10. November 1956 zugestellt worden. Alsbald nachdem sie auf ihren Irrtum hingewiesen worden war, hat sie um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist nachgesucht.

2

Das Berufungsgericht hat der Klägerin durch Beschluß vom 10. September 1957 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und ihre Berufung als unzulässig verworfen.

3

Die gegen den Beschluß eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin ist begründet.

4

Der Zustellungsbevollmächtigte der Klägerin war verpflichtet, das ihm zugestellte Urteil zusammen mit den Unterlagen, aus denen sich der Zeitpunkt der Zustellung ergab, dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin zu übersenden. Dieser wiederum war verpflichtet, dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin, der den Rechtsstreit in dem zweiten Rechtszug führen sollte, von dem Zeitpunkt der Urteilszustellung Kenntnis zu geben. Ob der Zustellungsbevollmächtigte der Klägerin dieser Pflicht genügt hat, kann nicht aufgeklärt werden. Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hat dem Prozeßbevollmächtigten, der die Klägerin im zweiten Rechtszug vertreten sollte, den Zeitpunkt der Urteilszustellung nicht mitgeteilt. Auch wenn unterstellt wird, daß insoweit ein Vertreter der Klägerin schuldhaft seinen Pflichten nicht genügt hat, mußte der Klägerin dennoch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt werden. Das Verschulden einer Partei oder das eines Parteivertreters, das die Partei sich an sich nach §232 ZPO zurechnen lassen muß, schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dann nicht aus, wenn die Partei alle erforderlichen Schritte unternommen hat, die bei einem normalen Ablauf der Dinge mit Sicherheit dazu führen würden, daß die Frist gewahrt werden kann. Wird die Frist dennoch versäumt, weil ein für die Partei unabwendbares Ereignis den erstrebten Erfolg vereitelte, dann kann der Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt werden. In einem solchen Fall ist im Sinne des §233 ZPO nicht mehr das Verschulden der Partei oder ihres Vertreters als ursächlich für die Versäumung der Frist anzusehen, sondern das spätere, von der Parte nicht verschuldete Ereignis, das sich der Fristwahrung entgegengestellt hat.

5

Der Prozeßbevollmächtige der Klägerin hat, nachdem ihm der Auftrag, Berufung einzulegen, erteilt war, rechtzeitig vor Ablauf der Berufungsfrist zu ermitteln versucht, wann das Urteil seiner Mandantin zugestellt war. Es handelte sich um ein Urteil, das von amtswegen zuzustellen war. Der Bürovorsteher des Prozeßbevollmächtigten hat daher einen in der Kanzlei beschäftigten Lehrling beauftragt, auf der Geschäftsstelle des Gerichts nachzufragen, wenn das Urteil der Klägerin zugestellt sei. Dem Lehrling ist von einem Beamten der Geschäftsstelle der 10. November 1956 als Tag der Zustellung angegeben worden.

6

Er hat hierüber einen Vermerk in die Handakten aufgenommen. Der Prozeßbevollmächtigte hat, um sicherzugehen, veranlaßt, daß der bei ihm beschäftigte Stationsreferendar die Ermittlung des Lehrlings überprüfe und seinerseits nochmals bei der Geschäftsstelle Rückfrage halte. Dem Stationsreferendar ist gleichfalls von dem Beamten der Geschäftsstelle mitgeteilt worden, daß das Urteil am 10. November zugestellt worden sei.

7

Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hat damit rechtzeitig diejenigen Schritte unternommen, die ihm bei einem normalen Ablauf sichere Kenntnis von dem Zeitpunkt der Urteilszustellung verschafft hätten. Er war bei der hier gegebenen Sachlage nicht verpflichtet, selbst die Gerichtsakten einzusehen und daraus den Tag der Zustellung festzustellen. Es handelte sich für ihn nicht darum, zu prüfen, ob und in welchem Zeitpunkt ihm ein Urteil wirksam zugestellt war, sondern allein darum, festzustellen, welcher Tag auf der Zustellungsurkunde als Zeitpunkt der Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten angegeben war. Der Prozeßbevollmächtigte wollte und konnte die Sache nur so behandeln, als wenn das Urteil zu diesem Zeitpunkt zugestellt war. Diese Feststellung brauchte er nicht selbst zu treffen, sondern er konnte sie von dem Beamten der Geschäftsstelle treffen lassen und sich mit dessen Angaben begnügen. Der Anwalt konnte davon ausgehen, daß die Beamten der Geschäftsstelle soweit geschult und ausgebildet waren, daß sie die Feststellung ohne Schwierigkeiten zuverlässig treffen konnten. Der hier zu entscheidende Fall liegt anders als diejenigen in denen der Prozeßbevollmächtigte es seinen Angestellen überläßt, den Zeitpunkt eines ihm selbst zugestellten Urteils festzustellen und so Beginn und Ende der Berufungsfrist zu ermitteln. Darin würde ein Verschulden des Anwalts liegen; denn diese Aufgabe muß er selbst erfüllen. Es kann dahinstehen, ob der Anwalt genügend sorgfältig gehandelt hätte, wenn nur der Anwaltslehrling mündlich nach dem Zeitpunkt der Zustellung gefragt hätte, da hierbei die Möglichkeit von Irrtümern bestanden haben könnte. Der Anwalt hat aber wenigstens dadurch alle zu verlangende Sorgfalt aufgewandt, daß er die Anfrage, wann das Urteil der Klägerin zugestellt war, noch ein zweites Mal durch seinen Stationsreferendar stellen ließ.

8

Der Umstand, daß dem Lehrling des Anwalts und seinem Stationsreferendar von dem Geschäftsstellenbeamten irrtümlich der 10. November 1956, statt der 9. November 1956, als Tag der Zustellung angegeben worden ist, ist für die Klägerin ein unabwendbares Ereignis. Allein hierauf beruht die Versäumung der Frist. Der angefochtene Beschluß mußte daher aufgehoben und der Klägerin nach §233 ZPO die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt werden.

9

Die Kostenentscheidung folgt aus §225 BEG.

Schmidt Raske Johannsen Wüstenberg Wilden