Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.09.1963, Az.: BVerwG III C 157.61
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.09.1963
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 157.61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 14141
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Schleswig - 24.02.1961 - AZ: 7 K 124/60
Rechtsgrundlagen
- § 2 FG
- § 11 LAG
- § 235 LAG
- § 15 Abs. 5 BVFG
- § 18 BVFG
Fundstellen
- IFLA 1964, 125
- RLA 1965, 13
- ZLA 1964, 23
Amtlicher Leitsatz
- 1)
Ein vor der Einführung der Bindungswirkung ausgestellter Vertriebenenausweis bindet hinsichtlich der Vertriebeneneigenschaft die Behörden und Gerichte nicht. (Fortsetzung der bisherigen Rechtsprechung, insbesondere BVerwGE 6, 42 [NJW 1958 S. 804]; 6, 69.).
- 2)
Ein solcher (früher) Vertriebenenausweis erlangt die gesetzliche Bindungswirkung auch nicht dadurch, daß seine Einziehung (§ 18 BVFG) nach Einführung der Bindungswirkung durch gerichtliche Entscheidung rechtskräftig wieder aufgehoben worden ist (Fortführung von BVerwGE 9, 273; Bestätigung von BVerwG IV C 261.61, Urteil vom 28. September 1962; BVerwG IV C 150.60 , Urteil vom 19. Dezember 1962 und BVerwG IV B 159.62, Beschluß vom 10. Januar 1963).
- 3)
Zur Frage des Vertrauensschutzes bei der Rücknahme rechtswidriger Feststellungsbescheide.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 12. September 1963
durch
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Kohlbrügge, Uffhausen, Dr. Dodenhoff und Dr. Rösgen
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 24. Februar 1961 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Durch Bescheid vom 1. Juli 1955 stellte das Ausgleichsamt für den Kläger, der im Zuge der Erbauseinandersetzung nach seinem Vater im Jahre 1944 ein in T. (Sudetenland) belegenes Hausgrundstück erworben hatte, einen Vertreibungsschaden an Grundvermögen fest. Dieser Bescheid wurde unanfechtbar. Als nachträglich im Jahre 1956 eingeleitete Ermittlungen zu dem Ergebnis führten, weder der Kläger noch seine Ehefrau seien aus Troppau vertrieben worden, hob das Ausgleichsamt am 29. Januar 1959 diesen Bescheid auf, weil er rechtswidrig sei. Inzwischen hatte der Bürgermeister auf Anweisung des Landrats den dem Kläger ausgestellten Vertriebenenausweis A eingezogen, weil mangels eines Wohnsitzes in T. die Flüchtlingseigenschaft des Klägers nicht anzuerkennen sei. Die hiergegen vom Kläger erhobene Klage führte am 28. Mai 1959 zur Aufhebung der Einziehungsentscheidungen durch Urteil des Verwaltungsgerichts.
Gegen die Aufhebung des rechtsbeständig gewordenen Bescheides vom 1. Juli 1955 und die Ablehnung der beantragten Schadensfeststellung wandte sich der Kläger mit der Beschwerde. Diese wurde vom Beschwerdeausschuß am 28. April 1960 zurückgewiesen. Auch die Klage, mit der der Kläger die Aufhebung der ablehnenden Behördenentscheidungen erstrebte, hatte keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab, weil die Ausgleichsbehörden mit Recht den Feststellungsbescheid als rechtswidrig angesehen und demgemäß aufgehoben hätten: Dem Kläger käme die Eigenschaft eines Vertriebenen nicht zu; der ihm im September 1955 ausgestellte Vertriebenenausweis sei für die Ausgleichsbehörden, die die Anspruchsgrundlagen der Ausgleichsleistungen selbständig zu prüfen hätten, nicht bindend;, da der Kläger im Zeitpunkt der Vertreibung keinen Wohnsitz im Vertreibungsgebiet gehabt hätte, könne er keine Ausgleichsleistungen für Vertriebene beanspruchen. Ein Vertrauensschutz könne dem Kläger schon deswegen nicht zugebilligt werden, weil er den ihn begünstigenden aufgehobenen Verwaltungsakt durch unrichtige Angaben in seinem Feststellungsantrag schuldhaft herbeigeführt hätte. Bei seinem Bildungsgrad und seinem persönlichen Eindruck hätte er erkennen müssen, daß von seiner "Flucht" aus T. nicht gut gesprochen worden konnte. Abgesehen davon sei auf Grund des aufgehobenen Feststellungsbescheides noch keine Ausgleichsleistung erbracht worden. Etwaige mittelbare Auswirkungen der Rücknahme des Feststellungsbescheides müßten außer Betracht bleiben.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Revision. Er verfolgt in erster Linie sein auf Aufhebung der ablehnenden Behordenentscheidungen gerichtetes Klagebegehren weiter. Hilfsweise begehrt er die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht. Er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts und macht im einzelnen geltend:
Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht dem die Einziehung des Flüchtlingsausweises aufhebenden Urteil vom 28. Mai 1959 keine Bindungswirkung beigemessen. Im Gegensatz zu zutreffenden Erkenntnissen, in diesem Urteil habe das Verwaltungsgericht auch den Begriff des Wohnsitzes im Lastenausgleichsrecht verkannt. Die dem Gericht obliegende Aufklärungspflicht sei in mehrfacher Hinsicht verletzt, die Ausführungen des Klägers im Vorprozeß seien nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt worden. Der Verwendung des Ausdrucks "Flucht" bei der Antragstellung sei eine ihr nicht zukommende Bedeutung beigelegt worden, ohne die Frage abschließend zu klären, wie es zu dieser Verwendung gekommen sei, obwohl der Kläger gerade hierzu weiteren Beweis angetreten gehabt hätte. Der Kläger hätte von seinen Vermögensrechtlichen Maßnahmen und von seinem Berufsziel her, aber auch von seinen familiären Bindungen aus betrachtet in Troppau zumindest seinen bestimmenden Wohnsitz gehabt, demnach ein echtes Vertreibungsschicksal erlitten und müsse als Vertriebener entschädigt werden.
Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds tritt mit dem Antrage, die Revision zurückzuweisen, den Ausführungen des Klägers im einzelnen entgegen.
II.
Die Revision ist zurückzuweisen.
Mit Recht hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die Aufhebung des Feststellungsbescheides vom 1. Juli 1955 ist zu Recht erfolgt. Sämtliche Voraussetzungen, an deren Vorliegen die Zulässigkeit der Zurücknahme eines rechtsbeständig gewordenen Verwaltungsakts geknüpft ist, sind vom Verwaltungsgericht bedenkenfrei dargelegt worden.
Der am 1. Juli 1955 erlassene Bescheid, durch den Vertreibungsschäden des Klägers an Grundvermögen festgestellt wurden, war rechtswidrig. Er hätte nicht ergehen dürfen, weil der Verlust des Grundbesitzes in T. kein Schaden ist, der einem Vertriebenen entstanden ist. Der Kläger ist nicht Vertriebener im Sinne des § 11 LAG. Die Ausführungen des angefochtenen Urteils hierzu lassen keinen Rechtsirrtum erkennen.
Mit Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, daß die Ausgleichsbehorden bei der Prüfung der Frage, ob dem Kläger die Vertriebeneneigenschaft im Sinne des § 11 LAG zukommt, an die Entscheidungen der Flüchtlingsbehorden nicht gebunden waren. Nach der ständigen Rechtsprechung der mit der Bearbeitung von Lastenausgleichssachen befaßten Senate des Bundesverwaltungsgerichts ist die durch das Zweite Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Bundesvertriebenengesetzes vom 27. Juli 1957 (BGBl. I S. 1207) durch Hinzufügen des Absatzes 5 des § 15 BVFG festgelegte Bindungswirkung von Entscheidungen der Flüchtlingsbehörden auf die nach dem Inkrafttreten dieser Vorschrift getroffenen Entscheidungen beschränkt (vgl. Urteil vom 28. November 1957 - BVerwG III C 150.57 - [BVerwGE 6, 42]; Urteil vom 18. Dezember 1957 - BVerwG IV C 267.57 - [BVerwGE 6, 69]; Urteil vom 24. Januar 1958 - BVerwG IV C 306.56 - [Buchholz BVerwG 427.3, § 11 LAG Nr. 16]; Urteil vom 29. August 1958 - BVerwG IV C 149.57 - [Buchholz a.a.O. Nr. 20]; Urteil vom 30. Mai 1963 - BVerwG III C 129.61 -). Da der Flüchtlingsausweis des Klägers bereits im September 1955 ausgestellt ist, kommt ihm die gesetzliche Bindungswirkung nicht zu.
Daran ändert auch nichts der Umstand, daß die zwischenzeitlich erfolgte Einziehung des Flüchtlingsausweises erst durch das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23. Mai 1959 wieder aufgehoben worden ist. Dieses Urteil hat nicht, wie die Revision meint, die Bedeutung eines selbständigen Verwaltungsaktes mit dem Inhalt einer Entscheidung einer Flüchtlingsbehorde über die Flüchtlingseigenschaft des Klägers. Seine Bedeutung erschöpft sich vielmehr in der Feststellung, daß die gesetzlichen Grundlagen für eine Einziehung des im September 1955 ausgestellten Flüchtlingsausweises nicht vorgelegen haben. Nur die Einziehungsbefugnis der Behörde war Gegenstand jenes Rechtsstreits, insbesondere die Frage, ob der Kläger die Ausstellung des Flüchtlingsausweises durch die Behörde erschlichen hatte (vgl. Urteil vom 29. Oktober 1959 - BVerwG VIII C 163.59 - [BVerwGE 9, 273]). Wenn das Verwaltungsgericht in jenem Rechtsstreit die im September 1955 erfolgte Ausweisausstellung für nicht unrechtmäßig angesehen hat, hat das für die in § 15 Abs. 5 BVFG festgelegte Bindungswirkung später ausgestellter Ausweise keine Bedeutung. Dies hat der IV., ebenfalls mit der Entscheidung von Lastenausgleichssachen befaßte Senat des Bundesverwaltungsgerichts bereits wiederholt ausgesprochen (vgl. Urteil vom 28. September 1962 - BVerwG IV C 261.61 - [ZLA 1963 S. 39 - RLA 1963 S. 121 = Buchholz a.a.O. Nr. 27]; Urteil vom 19. Dezember 1962 - BVerwG IV C 150.60 - [ZLA 1963 S. 76 = RLA 1963 S. 187 = Buchholz a.a.O. Nr. 29] und Beschluß vom 10. Januar 1963 - BVerwG IV B 159.62 -). Von dieser Rechtsprechung abzuweichen, hat der erkennende Senat keinen Anlaß gefunden.
Auch insoweit, als das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis gelangt ist, der Kläger habe im Vertreibungsgebiet keinen Wohnsitz gehabt, lassen die Ausführungen des angefochtenen Urteils keinen Rechtsirrtum erkennen. Insbesondere bestehen, wie der erkennende Senat schon in seinem bereits erwähnten Urteil vom 28. November 1957 (BVerwGE 6, 42) und seither wiederholt ausgesprochen hat (vgl. z.B. Urteil vom 17. Juli 1958 - BVerwG III C 64.57 - [Buchholz a.a.O. Nr. 18]), keine Bedenken dagegen, daß das Verwaltungsgericht vom Begriff des Wohnsitzes ausgegangen ist, wie er in §§ 7 ff. BGB festgelegt ist. Wenn das Verwaltungsgericht geglaubt hat, aus den vom Kläger vorgetragenen Tatsachen, aus den von ihm bereits getroffenen Maßnahmen und aus seinen Absichten für die Zukunft nicht schließen zu können, der Kläger habe, nachdem er dem Elternhaus entwachsen und selbständig geworden war, seinen Wohnsitz in T. beibehalten oder später neu begründet, dann ist dieses Ergebnis nicht zu beanstanden. Aus dem gesamten Vorbringen des Klägers hierzu läßt sich nicht entnehmen, daß der Kläger zumindest im Zeitpunkt der Vertreibung deswegen in Troppau wohnhaft war, weil er mit dem Willen, nicht nur vorübergehend dort zu bleiben, dort seinen Aufenthalt genommen hätte. Das ihm im Hause des Vaters zur Verfügung gehaltene Zimmer, das er seit 1934 nur gelegentlich seiner zeitlich begrenzten Urlaubsaufenthalte bewohnt hat, mag als ein Anzeichen für die Absicht einer Wohnsitzbeibehaltung oder einer späteren Wohnsitzbegründung zu werten sein. Die letztgenannte Bedeutung mag auch dem Grundstückserwerb im Zuge der Erbauseinandersetzung beigemessen werden können. Weder mit dem bereitgehaltenen Zimmer im Hause des Vaters noch mit dem Grundstückserwerb nach dessen Tode war jedoch, wie auch die Revision nicht ernstlich zu bezweifeln vermag, eine "ständige Niederlassung" des Klägers in Troppau verbunden, so daß es jedenfalls an der für die Wohnsitzbegründung auch erforderlichen tatsächlichen Beziehung zu dem Aufenthaltsort, der Aufenthaltnahme mit dem Domizilwillen, fehlt. Wenn die Revision meint, das Verwaltungsgericht habe es versäumt, der Rückkehr des Klägers nach Troppau im Jahre 1931 die Bedeutung einer Wohnsitzbegründung beizumessen, dann verkennt sie, daß auch insoweit von einer ständigen Niederlassung des Klägers, die dann bis zur Vertreibung fortbestanden hätte, nicht die Rede sein kann. Der Kläger hat sich später, als er wieder in Deutschland tätig war, auf gelegentliche Urlaubsanwesenheit und allenfalls auf die Vorbereitung einer endgültigen Wohnsitzbegründung ohne Aufenthaltnahme beschränkt. Die Rüge, das angefochtene Urteil habe sich mit der Frage, wann der Kläger seinen 1931 begründeten Wohnsitz wieder aufgegeben habe, nicht auseinandergesetzt, geht schon deswegen fehl, weil nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts die Arbeitsaufnahme in Deutschland im Jahre 1934 zur Beendigung des etwaigen Wohnsitzes in T. geführt hat. Hat aber der Kläger im Zeitpunkt der Vertreibung keinen Wohnsitz im Vertreibungsgebiet gehabt, ist er nicht Vertriebener im Sinne des § 11 LAG. Auf die Frage, ob Berlin der bestimmende Wohnsitz des Klägers gewesen ist, kommt es dann nicht mehr an.
Die Zurücknahme des Feststellungsbescheides, der wegen der fehlenden Vertriebeneneigenschaft des Klägers rechtswidrig war, scheitert auch nicht daran, daß das Interesse des Klägers an der Aufrechterhaltung dieses Bescheides über das Interesse der Allgemeinheit an der Rechtmäßigkeit der Verwaltung zu stellen ist. Ohne Rechtsirrtum ist das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß die im Feststellungsverfahren ergangene fehlerhafte Behördenentscheidung aus Gründen der Gewährleistung eines dem Gesetz entsprechenden Rechtszustandes nicht Bestand haben kann und daß ihrem Widerruf nicht die berechtigten Interessen des Klägers entgegenstehen. Da die Feststellung von Schäden nach dem Feststellungsgesetz noch keinen Anspruch auf Berücksichtigung im Lastenausgleich begründet (§ 2 Satz 1 FG), waren durch den Feststellungsbescheid vom 1. Juli 1955 noch keine Rechte des Klägers auf Gewährung von Ausgleichsleistungen entstanden, die durch die Zurücknahme getroffen werden konnten. Dem Kläger wurde nur die Bestätigung der Behörde genommen, daß bei ihm bezüglich seines Grundbesitzes in T. die Voraussetzungen der Gewährung einer Ausgleichsleistung beständen (§ 235 LAG). Da diese Bestätigung nach dem eigenen Vorbringen des Klägers irgendwelche wirtschaftlichen Maßnahmen noch nicht nach sich gezogen hatte, ist ein besonderes Interesse des Klägers am Bestehenbleiben des unter Verletzung des § 11 Abs. 1 LAG erlassenen Bescheides nicht ersichtlich. Jedenfalls ist dieses Interesse aber nicht so schwerwiegend, daß ihm gegenüber die Wahrung von Gesetz und Recht zurücktreten müßte. Zutreffend weist das angefochtene Urteil darauf hin, daß die Zurücknahme des Feststellungsbescheides bezüglich des Grundbesitzes in Troppau allenfalls mittelbare Folgen für den Kläger haben kann, soweit er Vergünstigungen nach dem Lastenausgleichsgesetz in Anspruch genommen hat oder in Anspruch nehmen will. Die Aberkennung der Vertriebeneneigenschaft im lastenausgleichsrechtlichen Sinne in diesem Verfahren wird auf die Gewährung von Ausgleichsleistungen nicht ohne Einfluß bleiben. Diese bloße Möglichkeit vermag indes ein Vertrauensinteresse des Klägers an dem Bestand des fehlerhaften Bescheides nicht zu begründen. Die pflichtmäßige Abwägung seines Interesses und des Interesses der Allgemeinheit an der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (vgl. Urteil vom 25. Oktober 1957 - BVerwG III C 370.56 - [BVerwGE 5, 312]; Urteil vom 28. Juni 1957 - BVerwG IV C 235.56 - [BVerwGE 6, 1[BVerwG 28.06.1957 - IV C 235/56]]; Urteil vom 20. Mai 1959 - BVerwG VI - C 188.56 - [BVerwGE 8, 296]; Urteil vom 28. Oktober 1959 - BVerwG VI C 88.57 - [BVerwGE 9, 251]; Urteil vom 29. Oktober 1959 - BVerwG VIII C 163.59 - [BVerwGE 9, 273]; Urteil vom 12. Mai 1960 - BVerwG III C 97.59 - [BVerwGE 10, 308]) führt demnach dazu, die Zulässigkeit der Zurücknahme des Feststellungsbescheides zu bejahen, ohne daß es auf die Frage, wie es zum Erlaß des zurückgenommenen Bescheides gekommen ist, noch entscheidend ankäme.
Soweit sich die Revision dagegen wendet, daß das Verwaltungsgericht ein Verschulden des Klägers an dem Erlaß des Bescheides vom 1. Juli 1955 durch irreführenden Gebrauch des Ausdrucks "Flucht" festgestellt habe, bedarf das Urteil demnach keiner Bestätigung; die Zurücknahme des gesetzwidrigen Bescheides rechtfertigt sich hier allein schon aus der dargelegten objektiven Interessenlage. Selbst dann, wenn der Bescheid ohne schuldhaftes Zutun oder Unterlassen des Klägers zustande gekommen wäre, wäre die Zurücknahme zu Recht erfolgt. Auf die vom Kläger in diesem Zusammenhang vorgebrachten Rügen, insbesondere die Rüge der unzureichenden Sachaufklärung, die in seinen Ausführungen zur "Überraschungsentscheidung" zu erblicken ist, kommt es demgemäß nicht an. Selbst wenn dem angefochtenen Urteil insoweit, als es aus der. Verwendung des Wortes "Flucht" Schlüsse auf die zumindest fahrlässig begangene Unredlichkeit des Klägers ziehen zu kennen glaubt, nicht zu folgen wäre, würde es doch Bestand haben müssen, weil hier allein schon wegen der begrenzten Bedeutung des Feststellungsbescheides für den Kläger das öffentliche Interesse an der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung sein durch den fehlerhaften Bescheid etwa begründetes Vertrauen auf die Beständigkeit behördlicher Entscheidungen überwiegt. Auch insoweit hält das Urteil demnach der Nachprüfung durch das Revisionsgericht stand.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.300 DM festgesetzt.
Kohlbrügge
Uffhausen
Dr. Dodenhoff
Dr. Rösgen