Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.05.1963, Az.: BVerwG III C 129.61
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.05.1963
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 129.61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 14062
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Sigmaringen - 23.02.1961 - AZ: III 83 L/60
Fundstellen
- RiOW 1964, 139
- Wertpap.Mtbl. 1963, 901
- ZLA 1964, 7
Amtlicher Leitsatz
Bestätigung der Rechtsprechung BVerwGE 6, 69.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 30. Mai 1963
durch
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Pütz, Vierhaus, Uffhausen und Dr. Dodenhoff
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 23. Februar 1961 wird auf ehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Entscheidungsgründe
I.
Der 1889 geborene, aus dem Sudetenland vertriebene Kläger verließ mit seiner Ehefrau am 25. Januar 1958 die sowjetische Besatzungszone, wo er sich nach seiner im Jahre 1945 erfolgten Vertreibung aufgehalten hatte, und nahm seinen Wohnsitz in L. Kreis H.. Diese Wohnung hatte ihm sein in U. wohnhafter Sohn A. beschafft, der selbst Vertriebener ist und seit 1946 im Gebiet der Bundesrepublik wohnt.
Die Ausgleichsbehorden lehnten den Antrag des Klägers auf Gewährung von Hausratentschädigung ab, weil der Kläger nicht die zur Anspruchsberechtigung führenden Stichtagsvoraussetzungen erfülle. Trotz der gegenteiligen Annahme der Flüchtlingsbehörden, die dem Kläger und seiner Ehefrau wegen der nach § 94 Abs. 2, § 10 Abs. 2 Nr. 4 BVFG vorliegenden Familienzusammenführung Flüchtlingsausweise A ohne einschränkenden Vermerk erteilt hatten, läge eine Familienzusammenführung von Eitern zum Sohn nicht vor, da die Entfernung von L. und U. 80 km betrage und daher eine persönliche Betreuung der Eltern durch den Sohn nicht mehr zulasse. ....
Die Klage führte zur Aufhebung der Behördenentscheidungen, weil die Ablehnung der Hausratentschädigung zu Unrecht erfolgt sei; die nach § 15 Abs. 5 BVFG bestehende Bindungswirkung des Flüchtlingsausweises erstrecke sich auch auf die von den Flüchtlingsbehörden bejahte Familienzusammenführung, so daß die Ausgleichsbehörden nicht abweichend hiervon die Familienzusammenführung hätten verneinen dürfen. Das werde durch die Tatsache bestätigt, daß § 230 Abs. 2 Nr. 3 LAG fast genau denselben Wortlaut hätte wie § 94 Abs. 2 Nr. 3 BVFG, auf den § 10 BVFG verweise. Den Ausgleichsbehörden bliebe, wenn sie die Ausstellung des Flüchtlingsausweises nicht für gerechtfertigt hielten, nur die in § 15 Abs. 5 Satz 2 BVFG vorgesehene Möglichkeit, die Aufhebung oder Änderung des Ausweises zu betreiben. Solange aber die Ausweisentscheidung bestehe, binde sie auch die Ausgleichsbehörden.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Revision. Er meint, das angefochtene Urteil weiche von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 1957 - BVerwG IV C 267.57 - (BVerwGE 6, 69 = ZLA 1958 S. 86) ab und verkenne den Umfang der Bindungswirkung des Flüchtlingsausweises, die im übrigen nur für Verwaltungsbehörden, nicht aber für Verwaltungsgerichte gelten könne, da diese stets zu einer vollständigen Aufklärung und Nachprüfung des Sachverhalts verpflichtet seien.
Der Kläger tritt diesen Ausführungen entgegen und bittet um Zurückweisung der Revision.
II.
Die Revision führt, dem Antrage des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds folgend, zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.
Zwar bestehen insoweit, als das Verwaltungsgericht die Vertriebeneneigenschaft des Klägers bejaht hat, gegen das Urteil keine Bedenken. Da der Flüchtlingsausweis dem Kläger (und seiner Ehefrau) am 14. November 1958, also nach dem am 21. August 1957 erfolgten Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Bundesvertriebenengesetzes vom 27. Juli 1957 (BGBl. I S. 1207) erteilt ist, hat er gemäß § 15 Abs. 5 Satz 1 BVFG die gesetzliche Feststellungswirkung, die dem Kläger die Vertriebeneneigenschaft zuerkennt. An diese Feststellung sind nicht nur Verwaltungsbehörden, sondern auch, entgegen der Ansicht der Revision, Verwaltungsgerichte gebunden. Auch Gerichte gehören zu den "Stellen", die für die Gewährung von Rechten oder Vergünstigungen nach dem Bundesvertriebenengesetz oder einem anderen Gesetz zuständig sind, sofern sie mit der Überprüfung einer Gewährung oder Ablehnung derartiger Ansprüche befaßt werden. Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, daß den Gerichten eine weitergehende Prüfungsbefugnis zustehen sollte als den Verwaltungsbehörden, es sei denn, daß die Ausstellung des Flüchtlingsausweises selbst Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Streites ist. Das ist hier nicht der Fall.
Dagegen ist das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen, daß der Flüchtlingsausweis über die Vertriebeneneigenschaft hinaus noch weitere Bindungswirkungen zeitige. Die Feststellung der Vertriebeneneigenschaft berührt insbesondere nicht die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen, die bei Leistungen erfüllt sein müssen, die einem Ausweisinhaber gewährt werden sollen. Dies hat der IV., ebenfalls mit der Bearbeitung von Lastenausgleichssachen befaßte, Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 18. Dezember 1957 - BVerwG IV C 267.57 - (BVerwGE 6, 60 [BVerwG 17.12.1957 - VII P 3/57]) mit eingehender Begründung dargelegt. Bei aller Ähnlichkeit der Tatbestände und trotz der Angleichung der Vorschriften über die sonstigen Voraussetzungen für die Berechtigung oder die Ablehnung von Ansprüchen nach dem Bundesvertriebenengesetz und dem Lastenausgleichsgesetz bestehen doch zwischen den beiden Gesetzen so viele Unterschiede, daß es nicht gerechtfertigt erscheint, einzelne Tatbestandsmerkmale ungeprüft von dem einen Rechtsbereich in den anderen zu übernehmen. Das trifft auch, entgegen der Meinung des angefochtenen Urteils, auf § 10 BVFG und § 230 LAG zu, soweit diese Vorschriften die Voraussetzungen einer Familienzusammenführung festlegen. Weder der Wortlaut deckt sich völlig, noch stimmen die Vorschriften inhaltlich völlig überein, so daß die Annahme des Verwaltungsgerichts, trotz der nur "nahezu wörtlich" gleichen Vorschriften seien die beiden Regelungen "genau dieselben", von unrichtigen Voraussetzungen ausgeht. An der Rechtsprechung, daß die nach § 15 BVFG ausgestellten Ausweise nur hinsichtlich des Vertriebenenstatus eine Bindungswirkung äußern, ist demnach festzuhalten.
Da das Verwaltungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt folgerichtig - zur Frage der Familienzusammenführung im Sinne des § 230 Abs. 2 Nr. 4 LAG noch nicht Stellung genommen hat, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Bei der erneuten Verhandlung wird das Gericht die Frage, ob trotz der räumlichen Entfernung von 80 km noch eine Betreuung der Eltern durch den Sohn möglich war, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des erkennenden Senats zu prüfen haben (vgl. insbesondere das Urteil vom 7. Mai 1957 - BVerwG III C 154.55/III C 107.56 - [BVerwGE 5, 48]; ferner Urteil vom 16. Februar 1961 - BVerwG III C 33.60 - und zuletzt Urteile vom 25. Januar 1962 - BVerwG III C 61.60 - [ZLA 1962 S. 278] sowie BVerwG III C 253.60).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.
Bundesrichter Pütz ist wegen Urlaubs an der Unterzeichnung verhindert. Dr. Sieveking
Vierhaus
Uffhausen
Dr. Dodenhoff