Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.07.1958, Az.: BVerwG III C 64.57

Anspruch auf Kriegsschadenrente ; Verbrauch des Grundbetrags durch frühere Unterhaltshilfezahlungen ; Vertreibungsschaden als Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage ; Bestimmung des Wohnsitzes als Voraussetzung einer Vertreibung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.07.1958
Aktenzeichen
BVerwG III C 64.57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 10750
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Regensburg - 14.12.1956 - Nr. 79 IV b 56

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Juli 1958
durch
den Senatspräsidenten Holland und
die Bundesrichter Dr. Buchholz, Oswald, Lullies und Dr. Sieveking
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg, IV. Kammer, vom 14. Dezember 1956 - Nr. 79 IV b 56 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes beträgt für das Revisionsverfahren 1.400 DM.

Gründe

1

I.

Der Kläger, gebürtiger Sudetendeutscher, war Gemeindesekretär der sudetenländischen Grenzgemeinde ... ... seines Wohnortes. Er erwarb anteilig ein Wohnhaus unmittelbar an der anderen Seite der Landesgrenze in der bayerischen Gemeinde E..., Ortsteil T... Die wenigen Häuser von T... schließen sich trotz der Grenze unmittelbar an die E... Ortslage an und sind vom Hauptteil der Gemeinde E... etwa 4 km entfernt. Mitte Februar 1941 zog der Kläger mit Familie in sein Haus in T..., wo seither wohnt, die Mahlzeiten einnimmt und schläft. Er arbeitete weiterhin als Gemeindesekretär in E... Bei den allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen gegen Deutsche im Sudetenland verlor er diesen Posten.

2

Der Kläger gibt an: Er sei in E... auf Lebenszeit angestellt gewesen, er habe sich 1943 wieder in E... polizeilich angemeldet, von E... er die Lebensmittelkarten für sich und seine Familie erhalten, im Jahre 1944 habe ihn die für E... zuständige sudetenländische Kreisbehörde zur Landwacht nach E... einberufen, und danach habe E... den Familienunterhalt für seine Angehörigen gezahlt.

3

Der Kläger erhielt als Erwerbsunfähiger Unterhaltshilfe nach dem Soforthilfegesetz wegen Währungsschadens. Er beantragte Kriegsschadenrente wegen Verlusts der Existenzgrundlage als Gemeindesekretär in E... durch Vertreibung. Das Ausgleichsamt gewährte ihm vorläufige Zahlungen von Kriegsschadenrente (Unterhaltshilfe) in der Annahme, er habe seinen Beruf, ohne einen Wohnsitz zu haben, ständig im Vertreibungsgebiet ausgeübt und diese Tätigkeit durch Vertreibungsmaßnahmen verloren. Auf Beschwerde des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds hob der Beschwerdeausschuß die vorläufige Bewilligung auf, weil der Kläger seit 1941 seinen Wohnsitz in Bayern gehabt habe und nicht. Vertriebener sei, sein Sparerschaden aber wegen des erhalten gebliebenen Einheitswertvermögens keinen Grundbetrag ergebe.

4

Am 12. Oktober (Bescheid vom 12. November) 1954 lehnte der Ausgleichsausschuß die Gewährung von Kriegsschadenrente aus den Gründen des Beschwerdebeschlusses ab. Zugleich verfügte der Leiter des Ausgleichsamtes die Rückzahlung der vorläufigen Zahlungen seit Mai 1953. Die Beschwerde des Klägers, soweit sie sich gegen die Versagung der Kriegsschadenrente durch den Ausgleichsausschuß richtete, wies der Beschwerdeausschuß am 27. April/16. Mai 1956 zurück. Die Rückzahlungsanordnung des Leiters des Ausgleichsamtes bestätigte der Ausgleichsausschuß am 26. Juni/4. Juli 1956.

5

Zur Anfechtungsklage gegen den Beschwerdebeschluß vom 16. Mai 1956 trug der Kläger vor: Mit der Wohnungsverlegung nach Tillyschanz habe er den Wohnsitz in E... nicht aufgegeben; schon wegen seiner dortigen Lebensstellung sei E... der Mittelpunkt seiner persönlichen Lebensverhältnisse geblieben. Deshalb habe das Flüchtlingsamt ihm und seiner Ehefrau im Jahre 1954 den Vertriebenenausweis A erteilt.

6

Das Verwaltungsgericht hat mit dem Urteil vom 14. Dezember 1956 die Anfechtungsklage, die sich nur gegen die Versagung der Kriegsschadenrente, nicht auch gegen die Rückforderungsanordnung richtet, abgewiesen und ausgeführt: Die Vertriebeneneigenschaft des Klägers sei unabhängig von der Entscheidung des Flüchtlingsamtes zu prüfen. Der Kläger habe sich in Eslarn/Tillyschanz mit Domizilwillen niedergelassen. Wenn auch wegen seiner ortsgebundenen Vertrauensstellung seine Arbeit und sein Streben der Gemeinde E... gegolten hätten, sei er doch für E... nur ein in der Nachbargemeinde wohnender Arbeitnehmer gewesen. Die bloße Beschäftigung als Arbeitnehmer in einem anderen Ort als dem Wohnort reiche nicht aus, um das für den Wohnsitzbegriff erforderliche Verhältnis zu dem Arbeitsort aufrechtzuerhalten. Der etwaige dienstliche Wohnsitz als Gemeindebeamter sei nach § 7 BGB nicht entscheidend. Da der Kläger somit in Eisendorf keinen Wohnsitz gehabt habe, sei er kein Vertriebener.

7

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die zugelassene Revision mit dem Antrag eingelegt,

das angefochtene Urteil nebst den die Kriegsschadenrente versagenden Verwaltungsentscheidungen aufzuheben.

8

Er trägt vor: Die Wohnsitzbestimmung sei nicht von der Familienwohnung abhängig zu machen. Alle seine wirtschaftlichen Lebensbeziehungen hätten in E... gelegen. Seine Tätigkeit als Kommunalbeamter auf Lebenszeit sei bei dem Vertrauensverhältnis, das den öffentlichen Dienst beherrsche, nicht einem bloßen Arbeitnehmerverhältnis gleichzustellen. Die Bedeutung seiner Tätigkeit in Eisendorf sei durch die Entgegennahme der polizeilichen Rückmeldung, durch die dortige Lebensmittelkartenzuteilung und durch die Einberufung zur dortigen Landwacht anerkannt worden. Das bloße Wohnverhältnis in T... sei demgegenüber ohne Belang für die Frage des bestimmenden Wohnsitzes.

9

Der Beklagte und der Beteiligte beantragen,

die Revision zurückzuweisen.

10

II.

Die Revision hat keinen Erfolg.

11

1.

Mit Recht hat die Vorinstanz nur die Versagung der Kriegsschadenrente und nicht auch die Rückforderung der vorläufig gezahlten Beträge als umstritten angesehen. Denn der Beschwerdeausschuß hat ausdrücklich nur über die vom Ausgleichsausschuß beschlossene Versagung, aber nicht über die vom Leiter des Ausgleichsamtes verfügte Rückforderung entschieden.

12

2.

Der Anspruch auf Kriegsschadenrente läßt sich nicht mehr auf den Sparerschaden des Klägers stützen. Auch die Erhöhung der Grundbeträge des § 246 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) - LAG - durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 12. Juli 1955 (BGBl. I S. 403) - 4. ÄndG LAG - und das Achte Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 809) - 8. ÄndG LAG - hat die Annahme, daß der Grundbetrag durch die früheren Unterhaltshilfezahlungen verbraucht sei, nicht unrichtig gemacht. Denn wegen des geretteten Grundvermögens des Klägers bleibt nach der Kürzungsbestimmung des § 249 LAG kein Grundbetrag.

13

3.

Die Entscheidung hängt allein davon ab, ob ein Vertreibungsschaden als Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 LAG) vorliegt. Es mag sein, daß der Kläger seine berufliche Existenzgrundlage, nämlich die Lebensstellung als Gemeindesekretär der im Vertreibungsgebiet liegenden Gemeinde E..., im Zusammenhang mit den gegen Personen deutscher Staatsangehörigkeit oder Volkszugehörigkeit gerichteten Vertreibungsmaßnahmen verloren hat; möglicherweise läßt sich die Entfernung der Volksdeutschen aus dem öffentlichen Dienst in der jetzigen Tschechoslowakei dem Begriff der Vertreibungsmaßnahmen zurechnen. Dagegen fehlt die Vertriebeneneigenschaft des Klägers. Denn er hatte seit 1941 keinen Wohnsitz im nachmaligen Vertreibungsgebiet mehr, sondern den Wohnsitz in der bayerischen Gemeinde E... mit dem Ortsteil T...

14

Diese Frage ist ohne Bindung an die im Jahre 1954, also vor der Änderung des § 15 des Bundesvertriebenengesetzes vom 19. Mai 1953 (BGBl. I S. 201) - BVFG - durch das Zweite Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Bundesvertriebenengesetzes vom 27. Juli 1957 (BGBl. I S. 1207) - 2. ÄndG BVFG -, ergangene Entscheidung des Flüchtlingsamtes zu prüfen (BVerwGE 6, 42).

15

Der Wohnsitz als Voraussetzung einer Vertreibung im Sinne des § 11 Abs. 1 LAG beurteilt sich nach §§ 7 ff. BGB. Das ist ständige Rechtsprechung des III. und des IV. Senats und bezüglich des insoweit gleichlautenden § 1 BVFG auch des V. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (u.a. BVerwGE 5, 104 und 110 mit weiteren Zitaten).

16

Der Kläger gab, als er im Februar 1941 von E... mit seiner Familie in das neu erworbene Eigenheim in E.../T... zog, die Niederlassung und damit den Wohnsitz in E... auf. Was er dort beibehielt oder später wiedererlangte - die auf der Stellung als Gemeindesekretär, möglicherweise also auf einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, beruhende Arbeitsstelle, die ideelle Bindung an die Gemeinde E... als seine Dienstherrin und die wirtschaftliche Betreuung von dort aus - erfüllt mangels jeder auch noch so behelfsmäßigen persönlichen Unterkunft nicht den Begriff der Niederlassung im Sinne des § 7 BGB. Der Kläger konnte alle Beziehungen zu E... ... von seinem neuen Wohnort aus gerade deshalb ohne jede Schwierigkeit, insbesondere auch ohne ein Bedürfnis zur Aufrechterhaltung einer Niederlassung in E... pflegen, weil die neue Wohnung, ungeachtet der politischen Abtrennung, siedlungsmäßig eine Einheit mit Eisendorf bildete. Unter diesen Umständen ist für die Annahme eines doppelten Wohnsitzes -in E.../T... und in E... kein Raum. Der Kläger konnte also nicht aus E... im Sinne des § 11 Abs. 1 LAG "vertrieben" werden.

17

Diese Auffassung läßt sich nicht aus Straßmann-Nitsche, Bundesvertriebenengesetz, 1953 (1. Aufl.), Bern. 3. dritter und sechster Absatz zu § 1, widerlegen. Der dritte Absatz, in dem es u.a. hieß:

"Liegen Hausstand und Arbeitsstätte an verschiedenen Orten, wird im Zweifel die dauernde Existenzgrundlage den Ausschlag geben (Arbeitsplatz, u.U. aber auch Hausbesitz)",

18

findet sich in dieser Fassung in der 2. Auflage (1958) nicht mehr. Daher ist anzunehmen, daß die Verfasser, falls sie in der 1. Auflage etwa den Arbeitsplatz als ein für sich allein ausreichendes Element der Niederlassung angesehen haben sollten, diese Auffassung jedenfalls aufgegeben haben. Berechtigt ist die Berücksichtigung des Arbeitsplatzes nur bei der Prüfung, welcher von zwei (oder mehr) Wohnsitzen der für die persönlichen Lebensverhältnisse bestimmende war. Am Arbeitsort einen Wohnsitz anzunehmen, hat zur Voraussetzung, daß an diesem Ort mindestens ein Teil dessen geschah, was zum Begriff des Wohnens gehört, wie Einnahme der Mahlzeiten, Schlafen, Verbringen der Freizeit (abzüglich etwaiger Lokalbesuche, Spaziergänge pp.). Gerade hieran aber fehlte es beim Kläger in Eisendorf. Alles, was den Begriff des Wohnens ausmacht, geschah seit dem Umzug nur noch in dem eigenen Hause in E.../T...

19

Die etwaige Beibehaltung eines dienstlichen Wohnsitzes in E... nach Beamtenrecht ist für den hier maßgeblichen Wohnsitzbegriff des bürgerlichen Rechts unerheblich; denn nur bei (Berufs-)Soldaten, nicht aber bei Zivilbeamten kennt und kannte das Bürgerliche Gesetzbuch nach seinem § 9 eine Sonderregelung.

20

Hätte aber der Kläger auch in Eisendorf einen Wohnsitz neben dem in E.../T... behalten, so wäre der in E.../T... als der für seine persönlichen Verhältnisse bestimmende anzusehen. Daran kann nach der Einfügung des jetzigen Satzes 3 in § 11 Abs. 1 LAG durch Art. I Nr. 42 und V des 2. ÄndG BVFG kein Zweifel sein. Aber auch zuvor war der Familienwohnung zusammen mit dem Hausbesitz das Übergewicht über die Arbeitsstelle, die Existenzgrundlage und die sonstigen Beziehungen des Klägers zu Eisendorf beizumessen; die polizeiliche Rückmeldung nach Eisendorf, die dortige wirtschaftliche Betreuung und die Heranziehung zu dortigem Landeswachtdienst, so praktisch diese Maßnahmen bei den Örtlichen Gegebenheiten sein mochten, stellten doch Abweichungen von den regulären Zuständigkeiten dar.

21

Daß der Kläger auch keinen der Ausnahmetatbestände des § 11 Abs. 2 LAG erfüllt, bedarf keiner besonderen Darlegung.

22

Das angefochtene Urteil ist somit richtig. Die Revision ist zurückzuweisen.

23

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 65, 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).