Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.12.1962, Az.: BVerwG IV C 150.60
Behördliche und gerichtliche Bindungswirkung eines vor der Einführung der Bindungswirkung ausgestellten Vertriebenenausweises hinsichtlich der Vertriebeneneigenschaft; Gleichstellung eines alten, nach Einführung der gesetzlichen Bindungswirkung unanfechtbar gewordenen Vertriebenenausweises mit einem behördlich bzw. gerichtlich abgelehnten Ausweis
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.12.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 150.60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 15024
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Schleswig - 28.01.1960 - AZ: 7 K 185/58
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1963, 530 (amtl. Leitsatz)
- RLA 1963, 167
- ZLA 1963, 76
Amtlicher Leitsatz
Ein vor der Einführung der Bindungswirkung ausgestellter Vertriebenenausweis bindet hinsichtlich der Vertriebeneneigenschaft die Behörden und Verwaltungsgerichte nicht (Fortsetzung der Rechtsprechung von BVerwG III C 150.57 in NJW 1958 S. 804, BVerwG IV C 38.58 in RLA 1958 S. 125 [BVerwG 07.02.1958 - BVerwG IV C 38.58]).
Ein solcher (alter) Vertriebenenausweis erlangt eine Bindungswirkung auch nicht dadurch, daß seine Entziehung nach Einführung der Bindungswirkung durch behördliche oder gerichtliche Entscheidung unanfechtbar oder rechtskräftig wieder aufgehoben worden ist (Fortsetzung der Rechtsprechung von BVerwG IV C 261.61, Urteil vom 28. September 1962).
Ist ein alter Vertriebenenausweis nach Einführung der gesetzlichen Bindungswirkung unanfechtbar oder rechtskräftig entzogen worden, so steht dies einer Ablehnung der Ausweiserteilung mit bindender Wirkung für alle Behörden und Gerichte gleich.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 19. Dezember 1962
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Oswald, Dr. Müller, Klein und Clauß
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Schleswig vom 28. Januar 1960 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Dem Kläger war mit verschiedenen Bescheiden, unter anderem nach Soforthilferecht Hausrathilfe bewilligt und nach Ausgleichsrecht ein Hausratverlust festgestellt, Hausratentschädigung zuerkannt sowie Hausrathilfe mit der ersten Rate bewilligt worden. Die Bescheide wurden jedoch wieder zurückgenommen, weil der Kläger entgegen früheren Feststellungen in Wirklichkeit nicht Vertriebener sei. Seine Beschwerde blieb ohne Erfolg.
Das Verwaltungsgericht Schleswig hat durch Urteil vom 28. Januar 1960 die entgegenstehenden Entscheidungen der Ausgleichsbehörden insoweit aufgehoben, als in ihnen über die Hausratentschädigung entschieden worden ist. Nach Ansicht des Gerichtes leidet der Beschwerdebeschluß dadurch an einem wesentlichen Mangel, daß er mehrere zugunsten des Klägers ergangene Bescheide aufgehoben habe. Es sei ein im Lastenausgleichsverfahren anerkannter Grundsatz, daß über Hausratentschädigung gesondert zu entscheiden sei. Der Beklagte habe jedoch im angefochtenen Beschluß auch Bewilligungen von Ausbildungshilfe und Aufbaudarlehen zurückgenommen, für die ganz andere Voraussetzungen gefordert würden. Trotz dieses wesentlichen Mangels habe die entscheidende Kammer des Verwaltungsgerichts den angefochtenen Beschluß indessen nur insoweit aufheben können, als es um Hausratentschädigung gehe, da die Kammer nur für die Entscheidungüber Ausgleichsansprüche mit Rechtsanspruch zuständig sei. Insoweit seien die angefochtenen Entscheidungen jedoch auch aus sachlich-rechtlichen Gründen aufzuheben gewesen. Zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Entscheidungen sei der Kläger nämlich als Vertriebener anerkannt gewesen, nachdem ihm am 7. Januar 1949 der Vertriebenenausweis A ausgestellt worden sei. Zwar sei ihm dieser Ausweis durch Entscheidung vom 12. Dezember 1957 entzogen worden. Diese Entziehung sei jedoch noch nicht rechtskräftig geworden, da sieh der Kläger hiergegen mit Widerspruch und Klage gewendet habe. Selbst wenn aber die Entziehung des Ausweises rechtskräftig würde, bliebe immer noch die Möglichkeit, die vom Kläger anhängig gemachten Anträge auf Schadensfeststellung und Hausratentschädigung auf seine Ehefrau umzustellen. Bevor das Ausgleichsamt nämlich die zugunsten eines Ehegatten ergangene Entscheidungüber Hausratentschädigung zurücknehme, müsse es prüfen, ob nicht der andere Ehegatte die Voraussetzungen des Antrages erfülle. Das Gericht könne in eine solche Nachprüfung deswegen nicht eintreten, weil der Ehefrau des Klägers damit zwei Sachinstanzen genommen würden.
Gegen das Urteil hat der örtliche Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds die zugelassene Revision eingelegt, mit der er vorträgt, der Ausgleichsausschuß habe sehr wohl in einem einheitlichen Beschlüsse mehrere Entscheidungen über Ausgleichsleistungen mit und ohne Rechtsanspruch zurücknehmen können. Der Beklagte habe dabei verfahrenswirtschaftlich gehandelt. Der Grundsatz der Verfahrenswirtschaftlichkeit hätte übrigens auch das Verwaltungsgericht veranlassen müssen, ohne Rücksicht auf einen Geschäftsverteilungsplan im Sinne des ursprünglichen Klageantrages des Klägers über die Rechtmäßigkeit des gesamten Beschwerdebeschlusses zu entscheiden. Irrig seien auch die Ausführungen des Verwaltungsgerichtes insofern, als es eine Prüfung der in der Person der Ehefrau des Klägers liegenden Voraussetzungen für eine Hausratentschädigung verlange. Die Rücknahme des Bescheides über Hausratentschädigung habe bereits dann erfolgen können, wenn er im Hinblick auf den Kläger rechtswidrig gewesen sei.
Der Kläger vertritt die Ansicht, der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds sei nicht beschwert, weil er vor dem Verwaltungsgericht keinen Antrag gestellt habe. Er hält im übrigen das angefochtene Urteil für richtig und vermißt in der Revisionsbegründung ein Eingehen auf seine Vertriebeneneigenschaft. Die Verpflichtung der Ausgleichsbehörden, vor Rücknahme einer zugunsten des Ehemannes ausgesprochenen Zuerkennung von Hausratentschädigung die in der Person der Ehefrau liegenden Voraussetzungen zu prüfen, will der Kläger aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Wirksamkeit der Abtretungen von Ausgleichsleistungen ableiten.
Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht hält den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, nachdem zum Bescheid des Ausgleichsamtes ein Ergänzungsbescheid vom 2. März 1962 ergangen sei, nach dem die Rückforderung der gezahlten Ausgleichsleistungen erst dann wirksam werde, wenn über die Vertriebeneneigenschaft des Klägers oder über seine etwaige Ausschließung rechtskräftig zu seinen Ungunsten entschieden worden sei.
Demgegenüber hält der Kläger den Rechtsstreit durch diesen Ergänzungsbescheid nicht für erledigt, weil das Ausgleichsamt damit nicht allen seinen Einwendungen gegen den angefochtenen Bescheid Rechnung getragen habe. Zudem sei ein nunmehr so bedingt und unbestimmt erlassener Rücknahme- und Rückforderungsbescheid rechtlich nicht zulässig.
II.
Die Revision führt zur Rückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht insbesondere deswegen, weil die Vertriebeneneigenschaft des Klägers nicht gerichtlich überprüft worden ist.
Bedenken gegen die Zulässigkeit der Revision bestehen nicht. Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds kann Rechtsmittel sowohl im Vorverfahren wie im gerichtlichen Verfahren ohne Rücksicht darauf einlegen, welchen Antrag er im vorangegangenen Verfahren gestellt hat (BVerwG IV C 30.61 in ZLA 61 S. 313).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes gilt die in § 15 Abs. 5 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) vorgesehene Bindung aller Dienststellen an die durch den Ausweis festgestellte Vertriebeneneigenschaft erst mit Inkrafttreten des die Bindungswirkung einführenden Änderungsgesetzes vom 27. Juli 1957 (BGBl. I S. 1207) dergestalt, daß vorher ausgestellten Ausweisen eine solche Bindungswirkung noch nicht innewohnt. Mit der Frage, ob die nach dem für die Bindungswirkung geltenden Stichtage erfolgte Entziehung des Ausweises eine neue Entscheidung über die Ausstellung des Ausweises darstellt, die ihrerseits nunmehr bindende Wirkung für Behörden und Gerichte hat, hatte sich der erkennende Senat in der Sache BVerwG IV C 261.61 zu befassen. Er hat dazu am 28. September 1962 entschieden, daß ein sogenannter alter Vertriebenenausweis hinsichtlich der Vertriebeneneigenschaft die Behörden und Verwaltungsgerichte auch dann nicht bindet, wenn seine Entziehung nach Einführung der Bindungswirkung durch behördliche oder gerichtliche Entscheidung wieder aufgehoben worden ist. Diese Entscheidung beruht darauf, daß der Ausweis nach § 18 des Bundesvertriebenengesetzes n.F. nur dann einzuziehen ist, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen für seine Ausstellung nicht vorgelegen haben. Hieraus folgert das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung, daß eine andere rechtliche Beurteilung des bereits bei der Ausstellung des Ausweises bekannten Sachverhaltes die Entziehung des Ausweises nicht rechtfertigt. Die Prüfung der Möglichkeit einer Entziehung des Ausweises erstreckt sich mithin nicht auf eine volle Überprüfung der Vertriebeneneigenschaft. Sie kann daher nicht einfach einer Entscheidung über, die Ausstellung oder Ablehnung des Ausweises gleichgeachtet werden. Auch abgesehen davon, daß die Entziehung im vorliegenden Falle noch nicht rechtskräftig geworden ist, konnte somit der im Jahre 1957 ergangene Entziehungsbescheid keine Bindungswirkung hinsichtlich der Vertriebeneneigenschaft haben. Ausgleichsbehörden und Verwaltungsgericht waren mithin berechtigt und verpflichtet, die Vertriebeneneigenschaft des Klägers selbständig zuüberprüfen. Allerdings wird man einer Entscheidung, die eine Entziehung des Ausweises unanfechtbar oder rechtskräftig ausspricht, diese bindende Wirkung nicht versagen können. Eine solche Entscheidung ist nachÜberzeugung des erkennenden Senates der Entscheidung über die Ablehnung des Ausweises gleichzuachten. Durch eine solche Entscheidung wird mithin, wenn sie nach Inkrafttreten der Bindungsvorschrift ergangen ist, ebenfalls mit bindender Wirkung für alle Dienststellen die Vertriebeneneigenschaft verneint. Aus diesem Grunde kann es durchaus zweckmäßig sein, eine unanfechtbare oder rechtskräftige Entscheidung im Entziehungsverfahren abzuwarten und das Verfahren über die Aufhebung von Ausgleichsentscheidungen solange auszusetzen.
Eine solche Zweckmäßigkeit wird stets dann vorliegen, wenn die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ausgleichsentscheidungen für ihre Rücknahme (Widerruf) genügt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ist dies grundsätzlich dann der Fall, wenn und soweit aus den Entscheidungen der Ausgleichsbehörden künftige Leistungen in Frage stehen. In diesen Fällen ist der für die rückwirkende Kraft von begünstigenden Verwaltungsakten von der Rechtsprechung entwickelte Vertrauensschutz nur in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen anerkannt worden. Ein solcher besonderer Ausnahmefall wie etwa sehr hohes Alter des aus dem Verwaltungsakt Begünstigten oder im Vertrauen auf die Beständigkeit des Verwaltungsaktes gemachte Aufwendungen oder Investitionen scheint hier nicht gegeben zu sein. Indes liegt es im Ermessen des Verwaltungsgerichts, das über die Vertriebeneneigenschaft des Klägers entscheiden müssen wird, ob es den. Rechtsstreit insoweit ganz oder zum Teil nach § 94 der Verwaltungsgerichtsordnung aussetzen will oder nicht.
Zur Nachholung dieser Entscheidung war die Sache jedenfalls unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Eine Rückverweisung konnte auch nicht dadurch vermieden werden, daß sich der Rechtsstreit etwa in der Hauptsache erledigt hätte. Zwar ist im Laufe des gerichtlichen Verfahrens zum angefochtenen Bescheid des Ausgleichsamtes ein Ergänzungsbescheid ergangen, nach dem die Rückforderung der gezahlten Ausgleichsleistungen erst dann wirksam wird, wenn über die Vertriebeneneigenschaft des Klägers oder über seine etwaige Ausschließung von Ausgleichsleistungen rechtskräftig zu seinen Ungunsten entschieden worden ist. Abgesehen davon aber, daß im angefochtenen Bescheid selbst die Rückforderung als solche noch gar nicht ausgesprochen worden ist, würde der Aufhebungsbescheid rechtlich auch nach Einführung dieser aufschiebenden Bedingung fortbestehen. Die Rechtsstellung, die der Kläger aus den zugrunde liegenden Bescheiden nach geltendem oder etwaigen künftigem Recht erlangt hatte, bliebe jedenfalls für die Zukunft nicht bestehen. Bei dieser Rechtslage kann, wie der Kläger richtig erkannt hat, von einer Erledigung der Hauptsache nicht gesprochen werden.
Hingegen kann dem Kläger nicht gefolgt werden, wenn er im Sinne des angefochtenen Urteils vor der Rücknahme der von den Ausgleichsbehörden über Hausratentschädigung erlassenen Bescheide eine Nachprüfung für erforderlich hält, ob die Voraussetzungen für eine Hausratentschädigung nicht in der Person seiner Ehefrau gegeben seien. Zwar kann nach § 16 Abs. 2 des Feststellungsgesetzes - FG - insoweit von den Ehegatten, die im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, nur ein Antrag gestellt werden. Liegen jedoch die gesetzlichen Voraussetzungen für die Rücknahme eines auf einen solchen Antrag hin erlassenen Bescheides vor, so können Ermittlungen, dieüber die Berechtigung des anderen Ehegatten angestellt werden sollen, nur in einem neuen von dem anderen Ehegatten eingeleiteten Verfahren erfolgen. Ob bei einer gerechtfertigten Rücknahme eines Bewilligungsbescheides von Rückforderungen so lange abgesehen wird, bis die etwa in der Person des anderen Ehegatten vorliegenden Voraussetzungen überprüft worden sind, ist eine Frage der Zweckmäßigkeit.
Bei einer erneuten Verhandlung wird das Verwaltungsgericht auch die Frage prüfen müssen, ob der Kläger etwa rein aus Gründen der Geschäftsverteilung des Gerichts veranlaßt worden ist, seinen Anfechtungsantrag auf einen Teil des angefochtenen Bescheides zu beschränken. Der erkennende Senat hält es durchaus für möglich, in einem Bescheid mehrere über verschiedene Ausgleichsleistungen ergangene Verwaltungsbescheide aufzuheben, wenn dabei nur die gesetzlichen Verfahrensvorschriften beachtet worden sind. Die Geschäftsverteilung des Gerichts kann kein Anlaß dafür sein, das Anfechtungsbegehren des Klägers zu beschränken. Wenn nicht aus Gründen der Zweckmäßigkeit die für einen Teil des Klageantrages zuständige Kammer auch die übrigen Teile verhandelt und entscheidet, ist das Verfahren, falls der Kläger hierauf nicht nach ordnungsgemäßer Belehrung verzichtet, hinsichtlich des anderen Teiles abzutrennen und den hierfür zuständigen Kammern zuzuleiten. Sollten dem Kläger im vorliegenden Falle daraus, daß das Verwaltungsgericht etwa hierzu eine andere Rechtsansicht vertreten hat und deswegen den Kläger unrichtig belehrt haben sollte, rechtliche Nachteile erwachsen sein, so wäre insoweit eine Wiedereinsetzung hinsichtlich der Klagefrist zu gewähren.
Jedenfalls war die Sache bereits deswegen, weil das Verwaltungsgericht sich zu Unrecht an den dem Kläger erteilten Vertriebenenausweis für gebunden hielt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zurückzuverweisen. Nach erneuter Verhandlung wird das Verwaltungsgericht auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.
Oswald
Dr. Müller
Klein
Clauß