Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.11.1993, Az.: BVerwG 5 C 8.90
Anrechnung von Kindergeld als Einkommen im Rahmen der Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG); Festsetzung der Regelsätze für den notwendigen Lebensbedarf
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.11.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 C 8.90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 13298
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 31.07.1987 - AZ: 3 Hi A 197/85
- OVG Niedersachsen - 29.11.1989 - AZ: 4 A 153/87
Rechtsgrundlagen
- § 76 Abs. 1 BSHG
- § 77 Abs. 1 BSHG
- § 12 BSHG
- § 22 Abs. 3 S. 2 BSHG
- § 114 Abs. 1 BSHG
Fundstellen
- BVerwGE 94, 326 - 335
- Bay VBI 1994, 475-476
- DVBl 1994, 1317 (amtl. Leitsatz)
- DokBer A 1994, 197-200
- DÖV 1994, 876-878 (Volltext mit amtl. LS)
- FEVS 44, 362 - 370
- FamRZ 1994, 1175 (amtl. Leitsatz)
- FuR 1994, 112 (red. Leitsatz mit Anm.)
- NDV 1994, 155-157
- NVwZ 1994, 1214-1216 (Volltext mit amtl. LS)
- ZfS 1994, 237-240
Verfahrensgegenstand
Sozialhilferecht
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Kindergeld ist anrechenbares Einkommen i. S. von §§ 76, 77 BSHG.
- 2.
Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung der durch ministeriellen Runderlaß festgesetzten sozialhilferechtlichen Regelsätze ist beschränkt; sie erstreckt sich, soweit die Regelsätze auf Generalisierung, Typisierung und Pauschalierung beruhen, in tatsächlicher Hinsicht darauf, ob die Regelsatzfestsetzung sich auf ausreichende Erfahrungswerte stützen kann, und in bezug auf die der Festsetzung zugrundeliegenden Wertungen darauf, ob diese vertretbar sind.
Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 25. November 1993
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hömig und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pietzner, Schmidt, Dr. Rothkegel und Dr.
Rojahn
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers zu 1 gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 29. November 1989 wird zurückgewiesen.
Auf die Revision der Beklagten werden das genannte Urteil, soweit es der Berufung der Kläger zu 1 und 2 gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Hannover vom 31. Juli 1987 stattgegeben hat, aufgehoben und deren Berufung in vollem Umfang zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger zu 1 und 2 je zur Hälfte. Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger zu 1 sechs Siebentel und die Klägerin zu 2 ein Siebentel. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten im Rahmen der Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz über die Anrechnung von Kindergeld als Einkommen und über die in der zwischen Juli und November 1985 maßgebliche Höhe der Regelsätze.
Mit Bescheid vom 23. April 1985 setzte die Beklagte gegenüberden Klägern die Höhe des Betrages der laufenden Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt für die Zeit ab 1. Juni 1985 neu fest. Dabei wurde der Regelsatz für den Kläger mit 356 DM und für die Klägerin mit 285 DM angesetzt. Als Einkommen wurde unter anderem Kindergeld für zwei Kinder in Höhe von 150 DM angerechnet.
Nach Zurückweisung ihres gegen die Anrechnung des Kindergeldes gerichteten Widerspruchs (Widerspruchsbescheid vom 18. November 1985) und nach Abweisung ihrer Klage haben die Kläger im Berufungsverfahren geltend gemacht, die Regelsätze seien zu niedrig bemessen. Das Oberverwaltungsgericht (ZfF 1990, 62 = NDV 1990, 116) hat unter teilweiser Aufhebung der Verwaltungsbescheide und unter teilweiser Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung die Beklagte verpflichtet, über die den Klägern für die Zeit vom 1. Juli 1985 bis zum 18. November 1985 zu gewährende Hilfe zum Lebensunterhalt neu zu entscheiden. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Dies ist wie folgt begründet:
Die Klage habe keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die Regelsätze für die Zeit vor dem 1. Juli 1985 wende. Für diese Zeit habe der Bundesgesetzgeber die Höhe der Regelsätze in einer von Verfassungs wegen nicht zu beanstandenden Höhe bestimmt.
Auch gegen die Anrechnung des ihm zufließenden Kindergeldes wende sich der Kläger zu 1 zu Unrecht. Das Kindergeld sei Einkommen im Sinne von § 76 Abs. 1 BSHG. Seiner Anrechnung stehe nicht § 77 Abs. 1 BSHG entgegen. Sie verstoße auch nicht gegen höherrangiges Recht. Auf den Bedarf der Klägerin zu 2 sei das Kindergeld bei rechter Auslegung der angefochtenen Bescheide nicht angerechnet worden, so daß auch insoweit die Klage unbegründet sei.
Zu Recht griffen die Kläger jedoch die Regelsätze für die Zeit nach dem 1. Juli 1985 an.
Die durch Runderlaß des Niedersächsischen Sozialministers vom 12. Juni 1985 vorgenommene Festsetzung der Regelsätze unterliege nur in beschränktem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Nach welchen Maßstäben die Festsetzung der Regelsätze, zu kontrollieren sei, brauche im einzelnen nicht entwickelt zu werden. Es sei nämlich evident, daß die Regelsätze in Niedersachsen für die Zeit ab 1. Juli 1985 zum Teil auf einer unzutreffenden Tatsachenbasis beruhten, da von einem unzutreffenden Ansatz des Aufwandes für elektrische Energie ausgegangen worden sei. Der Festsetzung liege das Bedarfsmengenschema des "alternativen Warenkorbmodells" zugrunde. Darin sei als Ansatz für Haushaltsenergie ein Stromverbrauch von monatlich 135 kWh enthalten. Dies beruhe auf einer Erhebung der Vereinigung Deutsche Elektrizitätswerke, wonach ein Alleinstehender monatlich durchschnittlich etwa 150 kWh verbrauche. Der Abschlag von 10 v.H. dieses Verbrauchs sei bei den der Festsetzung der Regelsätze vorausgegangenen Beratungen als angemessen angesehen worden, da dem Hilfeempfänger nur der notwendige Bedarf zugebilligt werden; könne. Der durchschnittliche Stromverbrauch liege in einem Einpersonenhaushalt indessen nach einer im Jahre 1986 fertiggestellten, auf das Jahr 1985 bezogenen Sonderauswertung einer Haushaltskundenbefragung tatsächlich bei 1.820 kWh pro Jahr. Deute man also die Überlegung, die der Niedersächsische Sozialminister für die Festsetzung der Regelsätze übernommen habe, dahin, daß der tatsächliche Verbrauch in einem Einpersonenhaushalt mit niedrigem Haushaltseinkommen nur 135 kWh im Monat betrage, sei diese Annahme nicht zutreffend. Sollte dem hingegen zu entnehmen sein, der Niedersächsische Sozialminister habe es für richtig gehalten, bei der Bemessung der Regelsätze nicht vom Durchschnittsverbrauch der Haushalte mit niedrigem Einkommen auszugehen, sondern einen geringeren Verbrauch als notwendig anzuerkennen, so stünde dies im Widerspruch zu § 1 Abs. 1 Satz 1, § 12 BSHG. Entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts sei zur Ausfüllung des Begriffs des "Notwendigen" im Sinne von § 12 BSHG auch auf das Verhalten der Verbraucher mit niedrigem Einkommen zurückzugreifen.
Im übrigen sei aber auch das Verfahren für die Festsetzung der Regelsätze nicht fehlerfrei gestaltet worden, da sozial erfahrene Personen gemäß § 114 Abs. 1 BSHG nicht ordnungsgemäß beteiligt worden seien. Der Niedersächsische Sozialminister habe, um das rechtzeitige Inkrafttreten des Regelsatzerlasses zu ermöglichen, die Stellungnahme der Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen nicht abgewartet. Dies sei ein wesentlicher Verfahrensfehler.
Dem Verpflichtungsbegehren der Kläger könne nicht entsprochen Werden, obwohl die bloße Korrektur des Ansatzes für Haushaltsenergie zu einer geringen Erhöhung der Regelsätze führen würde. Es sei nämlich dem Regelsatzgeber unbenommen, an der von ihm festgesetzten Höhe der Regelsätze festzuhalten, wenn er zu dem Ergebnis gelangen sollte, trotz des festgestellten Fehlers in der Sache müßten die Regelsätze nicht erhöht werden.
Gegen dieses Urteil haben sowohl der Kläger zu 1 als auch die Beklagte Revision eingelegt. Der Kläger rügt die Anrechnung des Kindergeldes als Einkommen. Die Beklagte macht geltend, das Berufungsgericht habe die Rechtswidrigkeit der Regelsätze nicht feststellen dürfen.
II.
1.
Die Revision des Klägers zu 1 ist nicht begründet. Sie ist nach § 144 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Die Anrechnung des vom Kläger bezogenen Kindergeldes als Einkommen nach § 76 Abs. 1 BSHG - das aufgrund rechtskräftigen Verwaltungsgerichtsurteils als Einkommen auf Seiten des Klägers nicht auf seiten seiner Kinder zu behandeln ist - entspricht dem Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Die Anrechenbarkeit als solche ergibt sich mittelbar schon aus der Regelung in § 22 Abs. 3 Satz 2 BSHG, wonach bei der Festsetzung der Regelsätze darauf Bedacht zu nehmen ist, daß sie zusammen mit den Durchschnittsbeträgen für die Kosten der Unterkunft unter dem im Geltungsbereich der jeweiligen Regelsätze erzielten durchschnittlichen Netto-Arbeitsentgelt unterer Lohngruppen zuzüglich Kindergeld und Wohngeld bleiben, soweit nicht die Verpflichtung, den Lebensunterhalt durch die Regelsätze im notwendigen Umfang zu sichern, bei größeren Haushaltsgemeinschaften dem entgegensteht. Daraus geht hervor, daß der Gesetzgeber bei der Bestimmung der Grenze, unterhalb derer der notwendige Lebensunterhalt aus Mitteln der Sozialhilfe sichergestellt werden muß, den Bezug von Kindergeld berücksichtigt wissen will. Dementsprechend hat der Senat schon in seiner bisherigen Rechtsprechung an der Anrechenbarkeit keinen Zweifel gelassen (s. z.B. BVerwGE 60, 18 <22>[BVerwG 08.02.1980 - 5 C 61/78]). Er hat dabei auch klargestellt, daß es sich beim Kindergeld um eine mit der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz zweckidentische Leistung im Sinne von § 77 BSHG handelt (s. BVerwGE 20, 188 <189 f.>[BVerwG 27.01.1965 - V C 32/64]; Urteil vom 25. Januar 1967 - BVerwG 5 C 112.66 - <FEVS 15, 1>; BVerwGE 39, 314 <317>[BVerwG 16.02.1972 - V C 6/71]; Beschluß vom 11. Oktober 1985 - BVerwG 5 B 80.85 - <FEVS 35, 1>; Beschluß vom 14. Dezember 1990 - BVerwG 5 ER 617.90 - <Buchholz 436.0 § 77 BSHG Nr. 12>).
Dieser Rechtsstandpunkt ist nicht, wie der Kläger mit der Revision geltend macht, mit höherrangigem Recht unvereinbar. Wie das Bundesverfassungsgericht (Beschluß der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. Oktober 1991 - 1 BvR 1159/91 - zum Kindergeldzuschlag nach § 11 a BKGG) ausgeführt hat, ist es von Verfassungs wegen nicht geboten, daß der Gesetzgeber in das Bundeskindergeldgesetz oder das Bundessozialhilfegesetz eine ergänzende Regelung aufnimmt, die die Anrechnung des Zuschlags zum Kindergeld auf die Sozialhilfe ausschließt, und trifft die Verfassung auch keine Entscheidung darüber, in welchem Umfang und in welcher Weise ein Famildenlastenausgleich vorzunehmen ist. Mit Blick auf das dem Kläger gewährte Kindergeld gilt nichts anderes. Die Pflicht des Staates zur Fürsorge für Hilfebedürftige erfordert von Verfassungs wegen nur die Sicherstellung der Mindestvoraussetzungen eines menschenwürdigen Lebens. Diesem Erfordernis genügt aber die (um das Kindergeld gekürzte) Hilfe zum Lebensunterhalt in Verbindung mit dem Bezug des Kindergeldes.
Der vorliegende Fall weist keine Besonderheiten auf, die zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung führen. Wenn der Kläger geltend macht, bei ihm liege ein "Sonderfall" vor, da das Kindergeld für seine behinderten Kinder über deren 27. Lebensjahr hinaus geleistet werde, so ist damit die Anwendbarkeit der §§ 76, 77 Abs. 1 BSHG, insbesondere das Vorliegen der für die Anrechnungsfähigkeit entscheidenden Zweckidentität von Kindergeld und Hilfe zum Lebensunterhalt, nicht in Frage gestellt.
2.
Die Revision der Beklagten ist begründet. Das Berufungsurteil verletzt mit der Beanstandung der im vorliegenden Fall maßgeblichen Regelsatzfestsetzung Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Deshalb muß es, soweit dem Klagebegehren stattgegeben wurde, aufgehoben und die Berufung der Kläger in vollem Umfang zurückgewiesen werden (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO).
Zwar war das Berufungsgericht durch Bundesrecht nicht gehindert, die Rechtmäßigkeit der Regelsatzfestsetzung innerhalb eines auf Gewährung von (höheren) Sozialhilfeleistungen gerichteten Verwaltungsrechtsstreits zu überprüfen. Die Festsetzung der Regelsätze unterliegt verwaltungsgerichtlicher Kontrolle. Dies entspricht - unbeschadet des Beschlusses des Senats vom 25. Januar 1988 - BVerwG 5 B 96.87 - (Buchholz 436.0 § 22 BSHG Nr. 5 = NDV 1988, 284), wonach ein Verwaltungsgericht einen Träger der Sozialhilfe nicht außerhalb des Anwendungsbereichs des § 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG zu einer Hilfeleistung verpflichten könnte, die regelmäßig die Regelsatzhilfe übersteigt - der ständigen Rechtsprechung des Senats (s. bereits BVerwGE 25, 307 <317 f.>[BVerwG 30.11.1966 - V C 29/66] sowie Beschlüsse vom 23. Dezember 1975 - BVerwG 5 ER 228.75 - <Kleinere Schriften des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge, Heft 57, S. 26> und vom 17. März 1986 - BVerwG 5 B 126.85 - <ZfS 1986, 277 = ZfSH/SGB 1986, 507>).
Jedoch ist - auch darin ist dem Berufungsgericht beizupflichten - diese Kontrolle nach den für die Regelsatzfestsetzung maßgeblichen Vorschriften nicht unbeschränkt.
Aufgabe der Sozialhilfe ist es nach § 1 Abs. 2 Satz 1 BSHG, dem Empfänger der Hilfe die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Hilfe zum Lebensunterhalt ist nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG dem zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen, beschaffen kann. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG umfaßt der notwendige Lebensunterhalt besonders Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BSHG werden laufende Leistungen zum Lebensunterhalt außerhalb von Anstalten, Heimen und gleichartigen Einrichtungen nach Regelsätzen gewährt. Damit legt das Gesetz die Form der Sozialhilfe (vgl. § 8 Abs. 1 BSHG) für den Regelbedarf im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt unter Ausschluß von Ermessen (§ 4 Abs. 2 BSHG) für den Regelfall (vgl. demgegenüber § 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG) auf eine schematisierte beitragsmäßig fixierte Geldleistung fest. Dem Gesetzgeber erschien es zweckmäßig, da "der Bedarf an laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt außerhalb von Anstalten, Heimen oder ähnlichen Einrichtungen im allgemeinen gleich ist, ... von dem Prinzip der individuellen Bemessung der Hilfe in gewissem Umfang abzuweichen und feste Sätze hierfür zu bestimmen" (Begründung zu § 20 des Regierungsentwurfs eines BSHG, BT-Drs. III/1799 S. 41; vgl. auch BVerwGE 25, 307 <314>[BVerwG 30.11.1966 - V C 29/66]). Welche der zum notwendigen Lebensunterhalt nach § 12 BSHG gehörenden Bedarfsgruppen durch Regelsatzleistungen abgegolten werden sollen, bestimmt die Regelsatzverordnung; sie enthält auch Vorschriften über den Aufbau der Regelsätze (§ 22 Abs. 2 Halbsatz 1 BSHG). Weiterhin kann sie einzelne laufende Leistungen von der Gewährung nach Regelsätzen ausnehmen und über ihre Gestaltung Näheres bestimmen (§ 22 Abs. 2 Halbsatz 2: BSHG). Nach dem hier noch in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 1983 (BGBl I S. 613) anzuwendenden § 22 Abs. 3 Satz 1 BSHG setzen die zuständigen Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen die Höhe der Regelsätze im Rahmen der Regelsatzverordnung fest; dabei sind die tatsächlichen Lebenshaltungskosten und örtliche Unterschiede zu berücksichtigen. Bei der Festsetzung der Regelsätze ist darauf Bedacht zu nehmen, daß sie zusammen mit den Durchschnittsbeträgen für die Kosten der Unterkunft unter dem im Geltungsbereich der jeweiligen Regelsätze erzielten durchschnittlichen Netto-Arbeitsentgelt unterer Lohngruppen zuzüglich Kindergeld und Wohngeld bleiben, soweit nicht die Verpflichtung, den Lebensunterhalt durch die Regelsätze im notwendigen Umfang zu sichern, bei größeren Haushaltsgemeinschaften dem entgegensteht (§ 22 Abs. 3 Satz 2 BSHG). Vor der Festsetzung der Regelsätze sind nach § 114 Abs. 1 BSHG sozial erfahrene Personen zu hören.
Diese gesetzlichen Regelungen ermächtigen die Verwaltung bei der Bemessung der laufenden Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt für den Regelfall zur Generalisierung, Typisierung und Pauschalierung (vgl. BVerwGE 25, 307 <314>[BVerwG 30.11.1966 - V C 29/66] und allgemein zur Ausgestaltung von Gesetzen BVerfGE 78, 214 <226>[BVerfG 31.05.1988 - 1 BvR 520/83]), die ihrerseits aus tatsächlichen Annahmen und wertenden Beurteilungen hervorgehen. Nach der Rechtsprechung des Senats zur gerichtlichen Kontrolle der Regelsatzfestsetzung ist mit Rücksicht darauf, daß nicht alle den Bedarf bestimmenden Faktoren genau feststellbar, sondern mit dem Begriff des notwendigen Lebensunterhalts gewisse "Toleranzen" verbunden sind, von den Verwaltungsgerichten insoweit lediglich zu prüfen, ob mit der gebotenen Sorgfalt verfahren worden ist (BVerwGE 25, 307 <317>[BVerwG 30.11.1966 - V C 29/66]; 35, 178 <181>[BVerwG 22.04.1970 - V C 98/69]). Die Überprüfung erstreckt sich dabei in tatsächlicher Hinsicht darauf, ob die Regelsatzfestsetzung sich auf ausreichende Erfahrungswerte stützen kann. Dies hat der Senat bereits für einmalige Leistungen für den notwendigen Lebensunterhalt entschieden, soweit diese nach pauschalierenden Merkmalen bemessen werden (s. BVerwGE 35, 178 [BVerwG 22.04.1970 - V C 98/69] zur Feuerungsbeihilfe und BVerwGE 69, 146 zur Weihnachtsbeihilfe; vgl. auch Urteil des Senats vom 1. Oktober 1992 - BVerwG 5 C 28.89 - <Buchholz 436.0 § 88 BSHG Nr. 28> zur typisierenden Ermittlung des Flächenbedarfs einer Person im Rahmen der Anwendung des § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG F. 1983). Für die hier in Rede stehende Bemessung der Regelsatzleistungen kann nichts anderes gelten.
Soweit es um durch Generalisierung, Typisierung oder Pauschalierung bedingte Wertungen geht, genügt - auch dies folgt aus dem Wesen und der Eigenart der der Verwaltung vom Gesetzgeber zu einem solchen Vorgehen erteilten Ermächtigung - die Vertretbarkeit der Wertung, damit die Festsetzung der Regelsätze insoweit im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle Bestand haben kann.
Ist es, ausgehend von diesen rechtlichen Grundsätzen, aus bundesrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht darauf abgestellt hat, ob die von ihm überprüfte Regelsatzfestsetzung auf einer zutreffenden Tatsachenbasis beruht, so gilt dies jedoch nicht für die daran anschließende Feststellung, daß diese Voraussetzung hier "evident" nicht erfüllt, sondern bei der Bemessung der Regelsätze von einem unzutreffenden Ansatz, des Aufwandes für elektrische Energie ausgegangen worden sei.
Die hier zu beurteilenden Regelsätze wurden durch Runderlaß des Niedersächsischen Sozialministers vom 12. Juni 1985 (Nds. MBl. S. 526) festgesetzt. Ihnen lag das Bedarfsbemessungsschema des sog. alternativen Warenkorbs (Warenkorb 1985) zugrunde. Das Berufungsgericht hat beanstandet, daß bei dessen Erarbeitung ein Stromverbrauch für Haushaltsenergie von monatlich 135 kWh angesetzt worden ist, indem in der Erwägung, dem Hilfeempfänger könne nur der notwendige Bedarf zugebilligt werden, von einem statistisch ermittelten Durchschnittsverbrauch eines Alleinstehenden von etwa 150 kWh ein Abschlag von 10 v.H. vorgenommen wurde. Diese Beanstandung betrifft aber nicht die der Regelsatzfestsetzung zugrundeliegenden tatsächlichen Annahmen. Das Oberverwaltungsgericht zieht die Richtigkeit des Ansatzes von 150 kWh als monatlichen Durchschnittsverbrauchs an Haushaltsenergie nicht in Zweifel. Es geht im Gegenteil, gestützt auf das Ergebnis einer im Jahre 1986 fertiggestellten, auf das Jahr 1985 bezogenen Sonderauswertung einer Haushaltskundenbefragung, ebenfalls davon aus, daß der tatsächliche Verbrauch auch bei einem Einpersonenhaushalt mit niedrigem Haushaltseinkommen durchschnittlich etwa 150 kWh im Monat betrug. Die Annahme, die Regelsatzfestsetzung beruhe bei der vom Oberverwaltungsgericht überprüften Bedarfsposition auf einer unzutreffenden Tatsachenbasis, findet in den tatsächlichen Feststellungen des Gerichts mithin keine Grundlage.
Indem das Berufungsgericht den bei der Regelsatzfestsetzung angenommenen Ansatz von 135 kWh beanstandet, wendet es sich in Wirklichkeit gegen die dem zehnprozentigen Abschlag vom Durchschnittsverbrauch zugrundeliegende rechtliche Wertung. Damit ist aber die einer verwaltungsgerichtlichen Kontrolle der Regelsatzfestsetzung von Bundesrechts wegen gezogene Grenze überschritten. Denn der Ansatz eines zehnprozentigen Abschlags vom Durchschnittsverorauch an Haushaltsenergie hält sich im Rahmen des Vertretbaren. Dabei ist zu berücksichtigen, daß der Ermittlung des Durchschnittsverbrauchs nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts neben einer sog. Sockelelektrifizierung (Licht, Kleingeräte, Warmwasser, Küche, Kleinheizgeräte, Haartrockner) eine Ausstattung mit Kühlschrank, Elektroherd, Waschmaschine und elektrischer Warmwasserbereitung im Bad zugrunde gelegt wurde (S. 16 des Urteilsabdrucks). Ausgehend von dem darauf bezogenen Durchschnittsverbrauch, reduziert der hiervon vorgenommene Abschlag um 10 v.H. den im Rahmen der Regelsatzfestsetzung anerkannten Bedarf auf ein zwar unter dem Durchschnitt, aber doch nahe bei ihm liegendes Niveau. Das ist auch deshalb nicht zu beanstanden, weil nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts die bloße Korrektur des Ansatzes für Haushaltsenergie - wenn überhaupt - nur zu einer geringen Erhöhung der Regelsätze führen würde (S. 19 des Urteilsabdrucks) und weil Durchschnittswerte ihrem Wesen nach aus einer Bandbreite von Werten ermittelt werden, also voraussetzen, daß sie in der Realität auch unterschritten werden. Die Orientierung an einem Verbrauchsniveau unterhalb des Durchschnitts hält sich im übrigen im Rahmen der rechtlichen Vorgabe des Abstandsgebotes (§ 22 Abs. 3 Satz 2 BSHG). Dieses Gebot verweist den Hilfesuchenden darauf, durch Sparsamkeit seine wirtschaftliche Benachteiligung gegenüber Nichthilfeempfängern auszugleichen, die ihren notwendigen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln bestreiten. In Verbindung mit den Ressourcen, die in einer sparsamen Lebensführung des Hilfebedürftigen liegen, soll die Sozialhilfe eine soziale Schlechterstellung gegenüber den ihrer nicht bedürftigen Personen in dem Umfang ausgleichen, in dem der Hilfebedürftige sonst von gesellschaftlicher Ausgrenzung bedroht wäre. Aus dieser Sicht ist es, anders als dies das Berufungsgericht offenbar annimmt, nicht Aufgabe der Sozialhilfe, dem Bedürftigen die Mittel zur Führung einer Existenz auf dem Niveau eines durchschnittlichen Lebensstandards zur Verfügung zu stellen. Er muß vielmehr, um in der Umgebung von Nichthilfeempfängern ähnlich wie diese leben zu können (vgl. BVerwGE 36, 256 <258>[BVerwG 11.11.1970 - V C 32/70]), lediglich mit denjenigen finanziellen Mitteln ausgestattet werden, die er zu einer bescheidenen, am Lebensstandard wirtschaftlich schwächerer Bevölkerungskreise orientierten Lebensführung benötigt.
Der von der Beklagten angegriffene Ausspruch des Berufungsurteils kann auch nicht trotz des sonach festzustellenden Bundesrechtsverstoßes Bestand haben, weil er sich im Ergebnis als richtig erwiese (§ 144 Abs. 4 VwGO).
Insbesondere liegt der vom Berufungsgericht angenommene Verstoß gegen § 114 Abs. 1 BSHG nicht vor. Hiernach sind vor dem Erlaß allgemeiner Verwaltungsvorschriften und der Festsetzung der Regelsätze sozial erfahrene Personen zu hören, besonders aus Vereinigungen, die Bedürftige betreuen, oder aus Vereinigungen von Sozialleistungsempfängern.
Zwar spricht viel dafür, daß ein Verstoß gegen diese Bestimmung, was auch das Berufungsgericht meint, ebenso wie eine Verletzung, von § 114 Abs. 2 BSHG (s. dazu BVerwGE 21, 208) zur Rechtswidrigkeit der an einem solchen Verstoß leidenden Maßnahme führt; denn auch im Zusammenhang mit der Regelsatzfestsetzung hat die Erfahrung in der Sozialarbeit erhebliches Gewicht (vgl. BVerwGE 21, 208 <210>[BVerwG 02.06.1965 - V C 63/64] zu § 114 Abs. 2 BSHG). Sowohl bei Absatz 1 des § 114 BSHG als auch bei dessen zweitem Absatz bewirkt die Einbringung dieser Erfahrung in das bei der Exekutive durchgeführte Verfahren neben anderem eine erhöhte "Richtigkeitsgewähr" für die jeweils zu treffende Maßnahme, und zwar im öffentlichen Interesse wie im Interesse des von dieser Maßnahme betroffenen Einzelnen.
Auch ist die Feststellung des Oberverwaltungsgerichts, daß an dem Runderlaß vom 12. Juni 1985 nicht die Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege im Wege vorheriger Anhörung beteiligt worden ist, für das Bundesverwaltungsgericht in tatsächlicher Hinsicht bindend (§ 137 Abs. 2 VwGO). Doch durfte hierauf aus bundesrechtlicher Sicht nicht entscheidend abgestellt werden.
Das Bundessozialhilfegesetz und das niedersächsische Landesrech haben das Beteiligungserfordernis nach § 114 Abs. 1 BSHG nicht näher ausgestaltet. Zur Erfüllung des Zwecks dieser Regelung, Erfahrungen aus der Sozialarbeit in das Verfahren der Regelsatz Festsetzung einzubringen, war mithin eine Beteiligung in der von Niedersächsischen Sozialminister zwar eingeleiteten, aber nicht rechtzeitig abgeschlossenen Form nicht vorgeschrieben. Deshalb konnte der erforderlichen Anhörung sozial erfahrener Personen auch in der Weise genügt werden, wie sie aus den vom Berufungsgericht zur Grundlage seiner Entscheidung gemachten Verwaltungsunterlagen über die Arbeiten zur Erstellung neuer Regelsätze zum 1. Juli 1985 hervorgeht. Danach hat an der Sitzung der Unterarbeitsgruppe "Hauswirtschaftliche Bedürfnisse" der interministeriellen Arbeitsgruppe "Warenkorb/Regelsatz" am 5. November 1982 ein Vertreter der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege teilgenommen; so wie die Länder die Kriterien für die Regelsatzfestsetzung länderübergreifend erarbeitet haben, ist die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege für viele Vereinigungen, die Bedürftige betreuen, über den Stand der Arbeiten an den Regelsätzen informiert worden; sie hat sich auch mit Schreiben vom 2. Oktober 1984 an den Niedersächsischen Ministerpräsidenten zur Regelsatzfestsetzung geäußert. Damit hat Niedersachsen sozial erfahrene Personen in einer § 114 Abs. 1 BSHG genügenden Weise gehört.
Die Kostenentscheidung, die die Kosten des Berufungsverfahrens nur insoweit betrifft, als dessen Gegenstand auch Gegenstand des Revisionsverfahrens geworden ist, beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 159 Satz 1 VwGO und § 100 Abs. 1 ZPO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Revisionsverfahren auf 1.100 DM festgesetzt (vgl. § 13 Abs. 2 GKG).
Dr. Pietzner
Schmidt
Dr. Rothkegel
Dr. Rojahn