Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.01.1988, Az.: BVerwG 5 B 96.87
Revisionsrechtliche Bedeutsamkeit der Frage der Statthaftigkeit einer typisierten Bedarfsdeckung durch Regelsätze
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.01.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 B 96.87
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 20593
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 11.06.1987 - AZ: 4 OVG A 175/86
- nachfolgend
- BVerfG - 13.04.1988 - AZ: 1 BvR 341/88
Rechtsgrundlagen
- § 132 Abs. 2 VwGO
- § 22 Abs. 3 S. 1 BSHG
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgericht
am 25. Januar 1988
durch
den Vizespräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink und Rotter
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 11. Juni 1987 wird zurückgewiesen.
Der Antrag der Klägerin. ihr für das Beschwerdeverfahren Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt ... beizuordnen, wird abgetrennt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die Beschwerde ist zurückzuweisen, weil sie unbegründet ist. Die Revision ist - entgegen der Ansicht der Klägerin - weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch wegen Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.
1.
Die Frage, "ob eine typisierte Bedarfsdeckung durch Regelsätze in der Form statthaft ist. daß die in Ansatz gebrachten Beträge objektiv unmöglich ausreichen. den tatsächlichen Bedarf zu decken", ist in einem Rechtsstreit zwischen einem Hilfesuchenden und einem Träger der Sozialhilfe, in dem es - wie hier - um die Begründetheit des Begehrens geht, über die gewährte regelsatzmäßige Hilfe zum Lebensunterhalt hinaus Kosten für elektrische Energie generell und fortlaufend zu übernehmen, nicht in dem Sinne klärungsfähig, daß hierzu eine höchstrichterliche Entscheidung ergehen könnte, durch die die Einheitlichkeit der Rechtsprechung gewahrt oder das Recht in bedeutsamer Weise fortentwickelt wird. Da nach § 22 Abs. 3 Satz 1 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) in der Fassung vom 24. Mai 1983 (BGBl. I S. 613) mit nachfolgenden Änderungen die zuständigen Landesbehörden (oder die von ihnen bestimmten Stellen) nach Anhörung sozial erfahrener Personen (§ 114 Abs. 1 BSHG) die Höhe der Regelsätze im Rahmen der Rechtsverordnung nach Absatz 2 (des § 22 BSHG) festsetzen - wobei u. a. die tatsächlichen Lebenshaltungskosten und die örtlichen Unterschiede zu berücksichtigen sind -, ist es einem einzelnen Träger der Sozialhilfe (hier: dem Beklagten) verwehrt, unter Mißachtung dieser Festsetzung eine höhere Regelsatzhilfe zu gewähren. Ebensowenig könnte ein Verwaltungsgericht einen Träger der Sozialhilfe außerhalb des Anwendungsbereichs des § 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG zu einer Hilfeleistung verpflichten, die regelmäßig die Regelsatzhilfe übersteigt. Darum geht es aber der Klägerin, wie ihre wiederholt dann gestellten Anträge auf zusätzliche Hilfe zum Lebensunterhalt zeigen, wenn im Abstand von zwei Monaten Stromkostenvorauszahlungen fällig wurden.
Darüber hinaus erschöpft sich der Vortrag der Klägerin dazu, der im Regelsatz enthaltene Anteil zur Deckung des Bedarfs "elektrische Energie" sei unzureichend, in einer abstrakten Behauptung, eine Unbestimmtheit, die sich bereits in ihrem Klageantrag zu 1 findet ("... die tatsächlich in ihrem Haushalt monatlich anfallenden Stromkosten zu übernehmen, soweit sie über die in den Regelsätzen vorgesehenen Beträge hinausgehen."). Ohnehin kann nicht der individuelle Verbrauch des Hilfesuchenden der Maßstab für die Beurteilung des sozialhilferechtlich relevanten Bedarfs sein; andernfalls wäre die Allgemeinheit verpflichtet, Stromverbrauch zu bezahlen, der seine Ursache im unwirtschaftlichen Verhalten des Hilfesuchenden oder/und in einer über das "Notwendige" hinausgehenden Ausstattung mit elektrische Energie verbrauchenden Geräten hätte.
Schon aus diesen Gründen verleiht auch die von der Klägerin aufgeworfene Frage der Darlegungslast, daß es nämlich Sache des Beklagten gewesen sei darzulegen, der Klägerin sei es zuzumuten, mit den Regelsatzleistungen auszukommen und zu wirtschaften, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung.
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist schließlich nicht, ob ein höherer Verbrauch an elektrischer Energie, der seinen Grund nachweislich in Krankheit des Hilfeempfängers hat, ein unter dem Aspekt "Krankenhilfe" (s. § 37 BSHG) zu deckender Bedarf sein könnte oder ob hierin vielmehr ein Bedarf zu sehen wäre, der eine "Besonderheit des Einzelfalles" (s. § 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG) darstellt. Auch im zweiten Fall käme es auf die Umstände des Einzelfalles an, insbesondere darauf, ob die Krankheit nach ihrer Art und Dauer über das hinausgeht, was auch im Leben eines jeden mit einer gewissen Regelmäßigkeit vorkommt (z. B. Erkältungskrankheiten).
2.
Die von der Klägerin erhobene Rüge, das Berufungsgericht habe - obwohl sich dies ihm habe aufdrängen müssen - tatsächliche Feststellungen weder zur Höhe des im Regelsatz enthaltenen Anteils für Kosten der elektrischen Energie noch dazu getroffen, ob es ihr objektiv möglich gewesen sei, mit den ihr zugebilligten Mitteln die Energiekosten ihres Haushalts zu begleichen, kann schon deshalb nicht zur Zulassung der Revision führen, weil es aus dem eingangs unter 1. dargelegten, auch die Entscheidung des Berufungsgerichts tragenden Gründen auf die von der Klägerin vermißte Erforschung des Sachverhalts nicht ankommen konnte.
Ein Beschwerdevortrag rechtspolitischen Inhalts führt ebensowenig zur Zulassung der Revision (wegen grundsätzlicher Bedeutung) wie Ausführungen. mit denen ein Beschwerdeführer seine von der Auffassung des Berufungsgerichts abweichende Rechtsansicht darlegt. eine solche Zulassung rechtfertigen können.
Der Antrag der Klägerin, ihr Prozeßkostenhilfe zu bewilligen - Voraussetzung für die Beiordnung ihres Prozeßbevollmächtigten als des zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalts ihrer Wahl -, ist abzulehnen. weil aus den dargelegten Gründen die weitere Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.
Dr. Fink
Rotter