Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.02.1972, Az.: BVerwG V C 6.71
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.02.1972
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 6.71
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 14574
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Braunschweig - 13.10.1970 - AZ: III A 118/70
Rechtsgrundlagen
- § 134 VwGO
- § 23 BSHG
- § 76 BSHG
- § 77 BSHG
- Art. 6 Abs. 2 GG
Fundstellen
- BVerwGE 39, 314 - 319
- DokBer A 1972, 8560
- FEVS 19, 28
- MDR 1972, 892 (Volltext mit amtl. LS)
- NDV 1972, 892
- SozArb 1973, 28-29
- ZLA 1972, 84
- ZfS 1972, 200-202
- ZfSH 1973, 50
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Zu den bei der Erklärung der Zustimmung zur Einlegung der Sprungrevision zu beachtenden Förmlichkeiten.
- 2.
Zur Behandlung des Kinderzuschusses zur Sozialversicherungsrente als Einkommen des Rentenempfängers (Fortentwicklung von BVerwGE 20, 188).
- 3.
Auch die Lehrlingstätigkeit kann eine einen Mehrbedarf auslösende Erwerbstätigkeit sein.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Februar 1972
durch
den Senatspräsidenten Prof. Hering und
die Bundesrichter Dr. Gützkow, Dr. Rösgen, Dr. Fink und Dr. Schwarz
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig - III. Kammer Lüneburg - von 13. Oktober 1970 wird aufgehoben.
Hinsichtlich der Bescheide vom 29. April und 13. August 1969 wird die Klage abgewiesen.
In übrigen wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Braunschweig zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger und sein Sohn erhielten von dem Beklagten Tuberkulosehilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz - BSHG -. Der Kläger ist der Auffassung, daß die Hilfe zu niedrig festgesetzt worden sei, weil der Beklagte den zu einer Sozialversicherungsrente gezahlten Kinderzuschuß als sein - des Klägers - Einkommen angerechnet habe.
Das Verwaltungsgericht teilt im wesentlichen die Auffassung des Klägers und hat deshalb die Bescheide des Beklagten vom 29. April 1969, 15. August 1969 und 12. März 1970 sowie den zu dem letztgenannten Bescheid ergangenen Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 1970 aufgehoben. Weiter hat es den Beklagten verpflichtet, den Kläger für die Zeit ab 1. Juni 1969 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Gegen sein Urteil hat das Verwaltungsgericht die Sprungrevision zugelassen. Hiervon hat der Beklagte unter Zustimmung des Klägers Gebrauch gemacht.
II.
Die Revision hat Erfolg.
1.
Die Revision ist zulässig. Sie ist innerhalb der Revisionsfrist mit wirksamer Zustimmung des Klägers eingelegt worden.
Die Zustimmungserklärung unterliegt nicht dem Anwaltszwang (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. April 1970 - BVerwG V C 80.68 -). Unschädlich ist auch, daß die Erklärung nicht zugleich mit der Revisionsschrift vorgelegt worden ist, wie dies dem Wortlaut des § 134 Abs. 1 Satz 2 VwGO entsprechen würde. Dem Sinn der gesetzlichen Regelung entsprechend muß es nämlich genügen, wenn bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist durch Vorlage der Zustimmungserklärung klargestellt ist, ob ein und welches Rechtsmittel eingelegt werden soll. Nach der vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auskunft des Verwaltungsgerichts ist die Zustimmungserklärung, die am letzten Tage der Rechtsmittelfrist vor dem Vorsitzenden des Berufungsgerichts abgegeben worden ist, unverzüglich, d.h. also noch innerhalb der Rechtsmittelfrist an das Verwaltungsgericht weitergereicht worden.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 18. Juni 1962 [BVerwGE 14, 259 [BVerwG 18.06.1962 - V C 92/61]]) kann die Zustimmungserklärung auch im Termin vor dem Verwaltungsgericht zu Protokoll erklärt werden, weil eine Erklärung zu Protokoll die Schriftform ersetzt (§ 126 Abs. 3 BGB). Einer derartigen Erklärung steht die im vorliegenden Falle außerhalb der mündlichen Verhandlung zur Niederschrift abgegebene Erklärung gleich. Da die Zustimmungserklärung nicht dem Anwaltszwang unterliegt, ist in der durch § 173 VwGO gebotenen entsprechenden Anwendung des § 496 Abs. 2 ZPO davon auszugehen, daß sie auch zur Niederschrift außerhalb der mündlichen Verhandlung abgegeben werden kann. Unschädlich ist dabei, daß nicht der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts, sondern ein Richter des Berufungsgerichts die Niederschrift aufgenommen hat. Durch die Einlegung der Berufung war die Sache zunächst bei dem Berufungsgericht anhängig. Im übrigen führt jedenfalls die Aufnahme einer Niederschrift durch einen Richter des zuständigen Gerichts statt durch den Urkundsbeamten dieses Gerichts nicht zur Unwirksamkeit der aufgenommenen Niederschrift (dazu auch § 105 Abs. 1 VwGO).
2.
Soweit sich die Klage gegen die Bescheide vom 29. April und 15. August 1969 richtet, ist sie unter Aufhebung des angefochtenen Urteils abzuweisen, weil ein Widerspruchsverfahren nach § 114 BSHG nicht stattgefunden hat und auch nicht nachgeholt oder ersetzt werden kann. Der Kläger hat die Widerspruchsfrist versäumt.
Die beiden Bescheide sind mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehen. Es ist auch nicht ersichtlich, daß sie dem Kläger nicht bekanntgemacht worden wären. Der Kläger hat jedoch innerhalb der Rechtsbehelfsfrist Widerspruch nicht eingelegt. Auch sind die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist nicht gegeben. Die insoweit abweichende Auffassung des Verwaltungsgerichts, die der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt (§ 70 Abs. 2 VwGO erwähnt § 60 Abs. 5 VwGO nicht), kann nicht geteilt werden. Selbst wenn der zuständige Beamte den Kläger über die sachlichlich-rechtliche Lage unzutreffend belehrt hätte, könnte der Kläger unter Hinweis darauf Wiedereinsetzung nicht erlangen. Jedenfalls solange eine Sachauskunft - wie hier - nicht nachweislich schuldhaft unzutreffend ist, ist es Sache des Betroffenen, in eigener Verantwortung zu entscheiden, ob er von einem gegebenen Rechtsbehelf Gebrauch macht. Dann ist aber auch die Rechtsbehelfsfrist nicht unverschuldet im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO versäumt, wenn der Betroffene im Vertrauen auf die gegebene Auskunft Widerspruch nicht einlegt.
Ob die Klage gegen die zurückliegenden Bescheide nicht auch deshalb hätte letztlich ohne Erfolg bleiben müssen, weil Sozialhilfe für die Vergangenheit regelmäßig nicht gewährt werden kann, kann nach alledem auf sich beruhen.
3.
Soweit sich die Klage gegen den Bescheid vom 12. März 1970 samt dem hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid richtet, ist die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Auszugehen ist davon, daß der Kläger eine Erhöhung der Sozialhilfeleistungen insgesamt anstrebt. Das bedeutet einmal, daß es nicht allein um den einen Rechnungsposten des Kinderzuschusses geht, sondern um alle für die Errechnung der Tuberkulosehilfe maßgebenden Faktoren. Zum anderen geht es dem Kläger nicht darum, die ihm zustehende Sozialhilfe auf Kosten der dem Sohne zu gewährende Hilfe zu erhöhen. Vielmehr erstrebt er eine Erhöhung der Gesamtleistungen für sich und seinen Sohn.
Das letztgenannte Ziel läßt sich aber durch eine Klage des Klägers allein nicht erreichen. Da jeder einzelne Hilfsbedürftige einen selbständigen Anspruch auf Sozialhilfe hat (BVerwGE 25, 307 [310]), können die Leistungen für die Familiengemeinschaft im Ergebnis nur dadurch erhöht werden, daß jeder einzelne Hilfsbedürftige klagt. Im vorliegenden Falle hätte deshalb das Verwaltungsgericht vorweg klarstellen müssen, ob der Kläger für sich allein klagt oder auch zugleich als gesetzlicher Vertreter seines Sohnes. Dies ist nicht geschehen. Schon zur Beseitigung dieses Mangels ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird den inzwischen volljährig gewordenen Sohn des Klägers zu befragen haben, ob er in den Rechtsstreit eintritt.
Nach dem derzeitigen Stand des Verfahrens kann der Kläger für sich selbst freilich eine Erhöhung der Sozialhilfe nicht unter Hinweis darauf erreichen, daß in der auf die Sozialhilfe angerechneten Rente ein Kinderzuschuß enthalten sei.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das Kindergeld Einkommen im Sinne des § 76 BSHG und muß auf Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt auch im Rahmen der Tuberkuloshilfe angerechnet werden, weil ihm eine von dieser Hilfe abweichende Zweckbestimmung im Sinne des § 77 BSHG ermangelt (dazu etwa Urteil vom 25. Januar 1967 - BVerwG V C 112.66 -). Entsprechendes muß insoweit für den zur Sozialversicherungsrente gezahlten Kinderzuschuß gelten.
Freilich hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 27. Januar 1965 (BVerwGE 20, 188) ausgeführt, daß sich eine Mutter, die das ihr gewährte Zweitkindergfeld ihrem einkommens- und vermögenslosen minderjährigen Kind zuwendet, sich dieses Kindergeld nicht als eigenes Einkommen anrechnen lassen muß. Indessen könnte der Kläger unter Hinweis auf dieses Urteil, selbst wenn es auch auf den Kinderzuschuß übertragen werden könnte, eine Erhöhung der Sozialhilfe im Ergebnis nicht erreichen. Wie in dem Urteil vom 30. November 1966 (BVerwGE 25, 307 [312]) ausgeführt, kann das Kindergeld allenfalls bis zur Höhe des sozialhilferechtlichen Bedarfs an die Kinder weitergereicht werden. Das führt aber dazu, daß im Regelfall der intakten Familie die Anrechnung von Kindergeld bei den Eltern oder den Kindern gleichsteht, da eine Erhöhung der für die Familie insgesamt aufzubringenden Leistungen nicht eintritt.
Die Begrenzung der Befugnis zur Weiterreichung des Kindergeldes an das Kind ergibt sich aus folgender Überlegung: In der Regel geht das Sozialhilferecht davon aus, daß es für die Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit auf die tatsächliche Lage des Hilfesuchenden ankommt. Von diesem Obersatz her ist auch der Begriff des Einkommens in § 76 BSHG dahin zu verstehen, daß alle geldwerten Zuflüsse unabhängig von dem Rechtsgrund der Zahlung als Einkommen zu beachten sind (BVerwGE 21, 208 [211]). Um derartige geldwerte Zuflüsse handelt es sich aber auch regelmäßig bei dem Kindergeld. Wenn gleichwohl unter den oben näher bezeichneten Voraussetzungen eine Ausnahme gemacht wird, dann deshalb, weil das Grundgesetz in Art. 6 Abs. 2 zuvörderst den Eltern den Schutz der Menschenwürde des Kindes anvertraut. Diesen Schutzauftrag können sie aber nur erfüllen, wenn ihnen die Befugnis bleibt, ihrem einkommens- und vermögenslosen Kind das weiterzureichen, was ihnen die staatliche Gemeinschaft für das Kind zuwendet, und zwar ohne Beeinträchtigung ihres eigenen Anspruchs auf menschenwürdige Hilfe. Zugleich wird, aber mit dieser Rückbeziehung auf das Grundgesetz die Befugnis zur Weiterreichung staatlicher Leistungen für das Kind begrenzt. Wenn sich das Bundessozialhilfegesetz in seinem § 1 Abs. 2 dem Schutz der Menschenwürde verpflichtet, so muß davon ausgegangen werden, daß die Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz regelmäßig ausreichen, den Schutz der Menschenwürde zu gewährleisten. Aus diesem Grunde ist dem Recht der Eltern zum Schütze der Menschenwürde ihrer Kinder auch Genüge getan, wenn ihnen die Befugnis bleibt, bis zur Höhe des sozialhilferechtlichen Bedarfs das Kindergeld weiterzureichen. Dies bedeutet aber für den vorliegenden Fall, daß der Kläger den Kinderzuschuß allenfalls insoweit ohne Beeinträchtigung der ihm zustehenden Leistungen weiterreichen könnte, als sein Sohn selbst einen ungedeckten sozialhilferechtlichen Bedarf hat. Würde er von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, so würden die seinem Sohne gewährten Leistungen in Fortfall kommen. Für die Familiengemeinschaft insgesamt würde sich eine Erhöhung der Sozialhilfeleistungen nicht ergeben.
Damit ist die Klage jedoch nicht abweisungsreif. Vielmehr wird festzustellen sein, ob die Sozialhilfe im übrigen zutreffend errechnet ist.
Hierbei wird auch gegebenenfalls darauf Bedacht genommen werden kennen, daß für den Sohn des Klägers eine eigene substantiierte Rechnung aufgemacht wird. Aus der bisherigen Berechnung ist nicht mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, ob alle bedarfserhöhenden Umstände mit in Betracht gezogen sind, so etwa die Ausgaben, die mit der Erzielung der Lehrlingsvergütung im Sinne des § 3 der Verordnung zur Durchführung des § 76 des Bundessozialhilfegesetzes vom 28. November 1962 (BGBl. I S. 692) verbunden sind. Ferner wird beim Sohn des Klägers zu prüfen sein, ob ein Mehrbedarf nach § 23 Abs. 3 BSHG wegen Erwerbstätigkeit anzuerkennen ist. Zwar mag die Lehrlingsvergütung des Sohnes des Klägers nicht ohne weiteres als Gegenleistung für getane Arbeit anzusehen sein. Hierauf kommt es indessen bei Anwendung des § 23 Abs. 3 BSHG nicht an. Wenn § 23 Abs. 3 BSHG von Erwerbstätigkeit und nicht von Berufstätigkeit spricht, so macht die Vorschrift sichtbar, daß bei der Anerkennung eines Mehrbedarfs - auch - die Entlastung der Sozialhilfe durch ein eigenes Einkommen des Hilfesuchenden rechtserhebliche Bedeutung hat. Um ein derartiges, die Entlastung der Sozialhilfe herbeiführendes Einkommen handelt es sich aber auch bei der Lehrlingsvergütung. Darüber hinaus ist der mit § 23 Abs. 3 BSHG beabsichtigte Ansporn zur Selbsthilfe (§ 2 Abs. 2 Satz 2 BSHG) auch bei einer Lehrlingstätigkeit, die ja letztlich in eine den Lebensunterhalt gewährleistende Berufstätigkeit einmündet, gegeben.
Ob nach Lage des Einzelfalles der Bedarf des Sohnes des Klägers im übrigen mit den regelsatzmäßigen Leistungen ausreichend erfaßt ist, muß ebenfalls der näheren Nachprüfung durch das Verwaltungsgericht vorbehalten bleiben.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.
Dr. Gützkow
Dr. Rösgen
Dr. Fink
Dr. Schwarz