Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.04.1970, Az.: BVerwG V C 80.68
Verfahrensrecht:; Zulassung der Sprungrevision in der Rechtsmittelbelehrung; Schwerbeschädigtenrecht:; unentgeltliche Beförderung Blinder und Körperbehinderter
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.04.1970
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 80.68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 14833
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Düsseldorf - 22.05.1968 - AZ: 7 K 2732/67
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs. 1 Nr. 5 UnbefG
- § 2 Abs. 1 Nr. 6 UnbefG
- § 134 VwGO
Fundstellen
- BVerwGE 35, 173 - 177
- DÖV 1972, 66 (red. Leitsatz)
- FEVS 17, 450
- VerwRspr. 22, 106
- ZLA 1970, 190
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, ob in den Fällen der unentgeltlichen Beförderung die erforderliche 50 %ige Erwerbsminderung des Körperbehinderten auf seiner Körperbehinderung beruhen muß.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. April 1970
durch
den Senatspräsidenten Prof. Hering und
die Bundesrichter Dr. Gützkow, Dr. Rösgen, Dr. Fink und Rochlitz
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts in Düsseldorf vom 22. Mai 1968 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Gerichtskosten werden für das Revisionsverfahren nicht erhoben.
Gründe
I.
Die 1903 geborene Beigeladene zu 1) beantragte im Jahre 1966 bei der belgeladenen Stadtverwaltung einen Schwerbehindertenausweis gemäß § 2 UnBefG. Die beigeladene Stadtverwaltung lehnte den Antrag auf Grund der erhobenen Gutachten durch Bescheid vom 28. Oktober 1966 ab, weil die durch die Körperberhinderung herbeigeführte Erwerbsminderung nicht wenigstens 50 v.H. betrage. Hiergegen legte die Beigeladene zu 1) Widerspruch ein.
Mit Beschluß vom 7. November 1967 hob der Beklagte - der Beschlußausschuß der Stadt Düsseldorf - den Bescheid der beigeladenen Stadtverwaltung auf und erklärte sie für verpflichtet, der Antragstellerin den begehrten Ausweis zu erteilen. Zur Begründung führte er aus: Die Beigeladene zu 1) sei blind im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 5 UnBefG. Abweichend von der Blindenbestimmung im Sozialhilferecht sei hier darauf abzustellen, ob der Antragsteller sich in der Situation des Straßenverkehrs ohne fremde Hilfe zurechtfinden könne. Das sei bei der Beigeladenen zu 1) ausgeschlossen, da infolge ihrer erheblichen Schwerhörigkeit ein weiterer Bereich der Sinneswahrnehmung ausfalle. Der Ausweis sei auch nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 UnBefG zu erteilen. Hiernach sei es nicht erforderlich, daß die Körperbehinderung allein eine Erwerbsminderung von wenigstens 50 v.H. bewirken müsse.
Hiergegen hat der Kläger (Regierungspräsident) Klage erhoben und beantragt,
den Beschluß des Beklagten vom 7. November 1967 aufzuheben.
Er vertritt die Ansicht, der beantragte Ausweis sei nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 UnBefG nur zu erteilen, wenn der Antragsteller tatsächlich blind sei, und nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 UnBefG, wenn die Körperbehinderung zu einer. Erwerbsminderung des Antragstellers um wenigstens 50 v.H. führe. Diese Voraussetzungen lägen hier jedoch nicht vor.
Das Verwaltungsgericht hat unter Billigung der Gründe des Klägers dem Klageantrag entsprochen, und die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1), die die Staatskasse zu tragen hat, dem Beklagten auferlegt. Es hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen und in der Rechtsmittelbelehrung erwähnt, daß anstelle der Berufung "unter Beachtung der §§ 134 und 139 VwGO Revision ..." eingelegt werden könne. Der Beklagte hat mit Zustimmung des Klägers Revision eingelegt und beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Der Kläger beantragt
die Zurückweisung der Revision.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren und bestätigt im wesentlichen die Gründe des verwaltungsgerichtlichen Urteils.
Sämtliche Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
II.
1.
Bedenken gegen die Zulässigkeit der Sprungrevision bestehen nicht. Nach § 10 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung von Kriegs- und Wehrdienstbeschädigten sowie von anderen Behinderten im Nahverkehr - UnBefG. - vom 27. August 1965 (BGBl. I S. 978) ist die Berufung nur statthaft, wenn sie im Urteil nach Maßgabe des § 131 VwGO zugelassen ist. Die Berufung ist zugelassen. Der Beklagte hat aber keine Berufung, sondern mit Zustimmung des Klägers - die nicht dem Anwaltszwang unterliegt - Sprungrevision eingelegt, ohne daß das Verwaltungsgericht im Tenor seines Urteils auch die Revision zugelassen hätte. Dafür hat das Verwaltungsgericht aber in seiner (vor den Unterschriften der Richter stehenden) Rechtsmittelbelehrung vermerkt, daß anstelle der Berufung unter Beachtung der §§ 134 und 139 VwGO Revision eingelegt werden könne. Dieser ausdrückliche Hinweis auf die Vorschrift des § 134 VwGO läßt ausreichend die Absicht des Verwaltungsgerichts erkennen, auch die Sprungrevision zuzulassen. Die Sprungrevision ist daher zulässig.
2.
Auch die Klage ist zulässig. Zwar hat es der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts für das Gebiet des Schulwesens für bedenklich gehalten, wenn die staatliche Aufsichtsinstanz durch Landesrecht darauf beschränkt wird, ihr Aufsichtsrecht im Wege der verwaltungsgerichtlichen Klage auszuüben (BVerwGE 21, 289 [BVerwG 02.07.1965 - BVerwG VII C 47.64]). Indessen bestehen unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 1966 (BVerfGE 20, 238 = NJW 1967, 435 [BVerfG 11.10.1966 - 2 BvL 15/64]) auf dem hier maßgebenden Rechtsgebiet für den erkennenden Senat diese Bedenken nicht. Hier liegt insbesondere in der Verweisung der Aufsichtsbehörde auf den Klageweg keine unzulässige Beschränkung auf die Rechtskontrolle vor, weil nur Rechtsansprüche Gegenstand des Begehrens sind und die Aufsicht sich demzufolge ohnehin in der Rechtskontrolle erschöpft. Soweit der Regierungspräsident keine eigene Rechtsverletzung geltend machen kann, ist dies im Hinblick auf § 42 Abs. 2 VwGO unschädlich. Die in § 42 Abs. 2 VwGO vorgesehene anderweitige Gesetzgebung kann auch ein Landesgesetz sein, in welchem auf das Erfordernis der eigenen Rechtsverletzung des Klägers verzichtet wird, und es bestehen auch keine Bedenken, daß dieser Verzicht in einem Landesgesetz - nämlich in § 24 des Ersten Vereinfachungsgesetzes vom 23. Juli 1957 (NRW GVBl. S. 189) - steht, das vor dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsordnung verkündet wurde (vgl. im übrigen v. Oertzen in DVBl. 1961, 650; Bettermann in NJW 1967, 435 [BVerfG 11.10.1966 - 2 BvL 15/64]).
3.
In der Sache selbst ist der Ansicht des Verwaltungsgerichts zu folgen und demgemäß die Revision zurückzuweisen. Die maßgebliche Vorschrift des § 2 Abs. 1 Nrn. 5 und 6 UnBefG lautet:
"Unentgeltlich zu befördern sind
1....,
5.Blinde im Sinne des § 1 Abs. 2 des Schwerbeschädigtengesetzes mit ...
6.Körperbehinderte im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 1 des Bundessozialhilfegesetzes mit ..., deren Erwerbsfähigkeit um wenigstens 50 vom Hundert gemindert ist und die erheblich gehbehindert sind ..."
a)
Was zunächst die Frage der Blindheit anlangt, führt das Verwaltungsgericht zutreffend aus, daß es nach den beiden Urteilen des Senats (BVerwGE 28, 213 und 28, 216) für die Beurteilung der Blindheit allein auf die Störung der Sehfunktion ankommt, nicht aber auf sonstige beeinträchtigende Umstände, die mit der Sehfunktion in keinem Zusammenhang stehen. Dies ist zwar zu § 11 f Abs. 6 der Reichsgrundsätze und zu § 24 BSHG gesagt worden, muß aber auch für § 1 Abs. 2 des Schwerbeschädigtengesetzts - SchwbG - gelten. Denn wie sich aus den beiden erwähnten Urteilen ergibt, decken sich in den erörterten Bestimmungen die Blindheitsvoraussetzungen.
Der Wortlaut des § 1 Abs. 2 Satz 2 SchwbG läßt auch keine andere Auslegung zu. Es heißt nicht etwa, daß auch als blind gelte, wer bei geringer Sehschärfe sich in einer ihm nicht vertrauten Umgebung ohne fremde Hilfe nicht zurechtfinden könne; nur bei einer solchen oder ähnlichen Formulierung könnten die verschiedensten Umstände des Nichtzurechtfindens eine Rolle spielen. Vielmehr gilt (auch) als blind nur, wer eine so geringe Sehschärfe besitzt, daß er sich in einer ihm nicht vertrauten Umgebung ohne fremde Hilfe nicht zurechtfinden kann. Der Folgesatz bildet den Maßstab nur für die Sehschärfe des Schwerbeschädigten, nicht aber für die (fiktive) Blindheit.
Da die Beigeladene zu 1) unstreitig eine so geringe Sehschärfe nicht besitzt, scheidet die Anwendung des § 2 Abs. 1 Nr. 5 UnBefG hier aus.
b)
Aber auch die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 6 UnBefG sind bei der Beigeladenen zu 1) nicht erfüllt. Diese Verschrift verweist wegen des Personenkreises der Körperbehinderten auf § 39 Abs. 1 Nr. 1 BSHG. Nach § 39 Abs. 1 letzter Satz BSHG sind Körperbehinderte im Sinne von § 39 Abs. 1 Nr. 1 BSHG Personen, die in ihrer Bewepungsfähigkeit durch eine Beeinträchtigung ihres Stütz- oder Bewegungssystems nicht nur vorübergehend wesentlich behindert sind oder bei denen wesentliche Spaltbildungen des Gesichts oder des Rumpfes bestehen. Wenn § 2 Abs. 1 Nr. 6 UnBefG in einem Relativsatz einschränkend nur solche Körperbehinderten erfaßt, deren Erwerbsfähigkeit um wenigstens 50 v.H. gemindert ist, so kann bei unbefangener Betrachtung nur die Notwendigkeit eines Zusammenhanges zwischen der Körperbehinderung dieser Personen und dem Grad ihrer Erwerbsminderung angenommen werden. Für die gegenteilige Annahme, daß die Erwerbsminderung auch aus anderen Leiden und Gebrechen abzuleiten wäre, fehlt jeder Anhaltspunkt. Bei der jetzigen Wortfassung - die keine anderen Bezugspunkte als die Körperbehinderung nennt - ist eine auf andere Leiden und Gebrechen bezogene Erwerbsminderung rechtlich unerheblich; die gegenteilige Absicht hätte zum Ausdruck gebracht werden müssen.
Der Hinweis auf die abweichende Formulierung in den Nrn. 1-4 vermag daran nichts zu ändern, weil der Wortlaut schon aus sprachlichen Gründen anders gefaßt werden mußte. In diesen Fällen ist darauf abgestellt, daß die Berechtigten "Versorgung ..." oder "Entschädigung ... erhalten". Die Verbindung mit diesem Satzteil läßt sich durch die Formulierung "... die auf Grund einer Minderung der Erwerbstätigkeit ..." erreichen. In der Nr. 6 kann dagegen das Zeitwert "erhalten" keine Verwendung finden, weshalb die Wiederholung einer Formulierung in den vorstehenden Nummern ausschied. Die Fassung: "Körperbehinderte ..., die auf Grund einer Minderung ... erheblich gehbehindert sind ..." hätte - abgesehen von den sprachlichen Bedenken - eine offenbar nicht beabsichtigte noch weitergehende Einschränkung zur Folge gehabt; es wären dann nur die Körperbehinderten berücksichtigt worden, deren Gehbehinderung zur 50 %igen Erwerbsminderung geführt hat. So weit geht aber die jetzige Fassung der Nr. 6 nicht; die Gehbehinderung braucht nicht 50 % der Erwerbsminderung auszumachen.
Nr. 6 - unbeschadet ihres Wortlauts - als einen Auffangtatbestand für die Fälle anzusehen, die nicht unter die Nrn. 1-5 gebracht werden können, würde eine Beschränkung auf die Körperbehinderten im Sinne von § 39 Abs. 1 Nr. 1 BSHG nicht recht verständlich erscheinen lassen. Es hätte dann nahegelegen, Personen auch mit anderen Leiden und Gebrechen zu berücksichtigen. Wäre aus sozialen Gründen auch eine Erstreckung der Vergünstigungen auf weitere Personen wünschenswert, so kann sie aber nicht im Wege einer ausdehnenden Gesetzesauslegung herbeigeführt werden. Nur der Gesetzgeber könnte dies, zumal bei der jetzigen Fassung der Vorschriften auch die Finanzkraft der öffentlichen Haushalte nicht ohne Einfluß gewesen ist, ein gesetzgeberisches Anliegen, das nicht durch eine ausdehnende Auslegung überspielt werden, darf.
Auch trifft es nicht zu, daß nach der Entstehungsgeschichte des Gesetzes sich die Auslegung des Beklagten als richtig erweist. Soweit in den zitierten Sitzungsprotokollen davon die Rede ist, daß bei der Regelung nicht auf die Ursache (Kausalität) der Körperbehinderung, sondern auf die Auswirkung der Behinderung abgestellt worden sei, ist damit nicht die hier erörterte Kausalität von Körperbehinderung und Minderung der Erwerbsfähigkeit gemeint. Zum Ausdruck wird damit vielmehr gebracht, daß nicht mehr die zunächst vorgesehene Kriegsbeschädigung (Ursache) den alleinigen Grund für die normierte Begünstigung bildet, sondern daß nach der letzten Fassung des Gesetzes auch Zivilbeschädigungen in Betracht kommen. Die zitierten Protokolle bestätigen im Gegenteil den hier vertretenen Standpunkt. Es heißt dort, daß (nicht auf die Ursache, sondern) auf die Auswirkung der Behinderung abgestellt Werde. Gerade das spricht aber dafür, daß Behinderung und deren Auswirkung, das Ausmaß der Erwerbsminderung, auch in der Nr. 6 in Beziehung stehen und daß deshalb - da nur die Körperbehinderung berücksichtigt wird - mit dem Ausmaß der Minderung auch nur die von der Körperbehinderung herrührende Minderung gemeint sein kann.
Da feststeht, daß die Beigeladene zu 1) bei dieser Auslegung die Voraussetzungen auch dieser Nr. 6 nicht erfüllt, entspricht der Widerspruchsbescheid nicht dem Gesetz.
4.
Die Verfahrensrüge (Aufklärungsmangel) des Beklagten ist unzulässig. Bei der Sprungrevision können Verfahrensmängel nicht gerügt werden (§ 134 Abs. 3 Satz 1 VwGO).
Hiernach ist die Revision des Beklagten als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3, 188 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500 DM festgesetzt.
Dr. Gützkow
Dr. Rösgen
Dr. Fink
Rochlitz