Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.06.1962, Az.: BVerwG V C 92.61
Verfahrensrecht:; Sprungrevision; Allgemeines Kriegsfolgengesetz:; Nachversicherung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.06.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 92.61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 14215
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 23.06.1961 - AZ: V A 166.60
Rechtsgrundlagen
- § 134 VwGO
- § 99 AKG
- § 5 AKG
- § 6 AKG
Fundstellen
- BVerwGE 14, 259 - 262
- AS 15, 259
- DÖV 1963, 522 (amtl. Leitsatz)
- JVBl. 1963, 8
- MDR 1962, 850 (amtl. Leitsatz)
- Verw.Rspr. 15, 244
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Zustimmung zur Einlegung der Sprungrevision ist auch dann wirksam, wenn sie in der Sitzung des Verwaltungsgerichts vor Verkündung des Urteils zu Protokoll erklärt worden ist.
- 2.
Die Nachversicherung ausgeschiedener Angehöriger des öffentlichen Dienstes gemäß § 99 AKG ist nicht von der Erfüllung der besonderen Wohnsitzvoraussetzungen des § 6 AKG abhängig.
In der Verwaltungsstreitsache hat
der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 1962
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Zinser, Dr. Meyer-Westphalen und Dr. Gützkow
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Sprungrevision der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. Juni 1961 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der 1893 geborene Kläger trat 1919 als Posthelfer in den Dienst der Deutschen Reichspost ein, wurde 1921 als Hilfspostschaffner in das Beamtenverhältnis übernommen und am 1. April 1924 planmäßig als Postschaffner angestellt. Mit dem 1. März 1937 schied er auf Grund eines Urteils des Reichsdisziplinarhofes aus dem Beamtenverhältnis aus und erhielt für die Dauer eines Jahres ein Teilruhegehalt von 80 RM monatlich. Die Nachversicherung, in der gesetzlichen Rentenversicherung wurde aufgeschoben.
Nach dem Zusammenbruch begab sich der zunächst in der sowjetischen Besatzungszone wohnhafte Kläger im September 1954 nach Berlin (West) und erhielt mit Wirkung vom 11. November 1954 im Notaufnahmeverfahren die Aufenthaltserlaubnis sowie die unbefristete Zuzugsgenehmigung. Seinen Antrag auf Erteilung der Nachversicherungsbescheinigung lehnte die Beklagte ab. Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 30. Juli 1960 und 17. August 1960 aufgehoben.
Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Sprungrevision, der der Kläger zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zugestimmt hat, beantragt die Beklagte
Aufhebung des Urteils der ersten Instanz und Klagabweisung.
Zur Begründung führt sie aus; Da der Bundesrepublik nur ein Teil des Vermögens des früheren Deutschen Reiches und ein Teil des Sozialproduktes der Bevölkerung Gesamtdeutschlands zur Verfügung stehe, müsse der zu begünstigende Personenkreis beschränkt werden; diesem Zweck diene § 6 AKG, der in umfassender Weise die Ansprüche bezeichne, die nur bei Erfüllung gewisser Wohnsitzvoraussetzungen gewährt werden sollten. Die Nachversicherung gehöre zu den Versorgungsansprüchen. Der Wortlaut des § 6 AKG zwinge nicht zu einer engen Auslegung. Hierfür spreche auch die Billigkeit. Es wäre nicht einzusehen, was den Gesetzgeber habe veranlassen sollen, die nicht Nachversicherten den unmittelbar Versorgungsberechtigten gegenüber zu bevorzugen; den zuletzt Genannten ständen Ansprüche nicht zu, wenn sie die Wohnsitzvoraussetzungen nicht erfüllten. Ein Vergleich mit den Nachversicherungsbestimmungen des G 131 müsse schon daran scheitern, daß die Berechtigten echte Beziehungen zum öffentlichen Dienst unterhalten hätten.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II.
1.
Gegen die Zulässigkeit der Sprungrevision bestehen keine Bedenken, Zwar hat der Kläger seine Zustimmung zur Sprungrevision zu einer Zeit erteilt, als noch gar nicht feststand, daß er "Rechtsmittelgegner" im Sinne von § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - sein würde. Wenn die Verwaltungsgerichtsordnung das Wort "zustimmt" verwendet, muß daraus indessen geschlossen werden, daß es im Sinne seiner Legaldefinition (§§ 183, 184 BGB) gemeint ist, also auch im Sinne einer (vorherigen) Einwilligung. Daß diese Einwilligung auch schon vor Verkündung des Urteils des Verwaltungsgerichts erteilt werden kann, dafür spricht der weitere Wortlaut des § 134 VwGO, der als erste Voraussetzung die Zustimmung des Rechtsmittelgegners nennt und erst an zweiter Stelle die Zulassung der Sprungrevision im Urteil erwähnt.
Die Zustimmung ist zwar nicht schriftlich erteilt, sondern in der Sitzung des. Gerichts zu Protokoll erklärt worden. Dies ist jedoch unschädlich. Die Abgabe einer Erklärung in prozessual wirksamer Form ersetzt nämlich jede andere Art der Beurkundung (Erman, Handkommentar zum BGB, 2. Aufl., Vorbemerkung zu §§ 125 bis 129 Anm. 4).
2.
Die Revision ist unbegründet.
§ 99 des Gesetzes zur allgemeinen Regelung durch den Krieg und den Zusammenbruch des Deutschen Reiches entstandener Schäden vom 5. November 1957 (BGBl. I S. 1747) - AKG - ist nicht an die Wohnsitzvoraussetzungen des § 6 AKG gebunden. Dies hat das Verwaltungsgericht ohne Rechtsirrtum dargelegt.
Das Allgemeine Kriegsfolgengesetz hat eine eigene Systematik. Es besteht aus mehreren in sich mehr oder weniger geschlossenen Teilen. Eine solche Systematik des Gesetzes zwingt schon zur Zurückhaltung bei der ergänzenden Anwendung von Vorschriften des einen Teiles in einem anderen Teil des Gesetzes; als allgemeine Vorschriften bezeichnet das Gesetz nur die Paragraphen 1 bis 3. Die besonderen Wohnsitzvoraussetzungen, die die Beklagte im Auge hat, werden an drei Stellen ausdrücklich erwähnt, in §§ 6, 33, 72 AKG; sie decken sich in §§ 6 und 72 und sind zum Teil andere in § 33. Das spricht keineswegs für eine Geltung des § 6 AKG auch in anderen Teilen des Gesetzes. Im Bereich des § 99 AKG läßt im Gegenteil dessen Abs. 7, der auf die Wohnsitznahme als solche abstellt, gerade vermuten, daß nur die allgemeinen und nicht auch die besonderen Wohnsitzvoraussetzungen des. Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes erfüllt sein müssen.
Unzutreffend ist die Annahme der Beklagten, daß der Anspruch auf Nachversicherung nach § 99 AKG zu den Versorgungsansprüchen des § 5 Abs. 1 AKG gehöre. Freilich dient die Nachversicherung einer Verbesserung der späteren Versorgung. Sie ist aber - worauf es in §§ 5 und 6 AKG allein ankommt - kein Anspruch "auf Zahlung von Renten". Die Nachversicherung ist im Grunde nichts anderes als die Nachholung einer Pflicht, von der bestimmte öffentliche Dienstherren zeitweise befreit waren. Die Reichsversicherungsgesetse verpflichten nämlich auch den Arbeitgeber zur Abführung von Sozialbeiträgen. Von der Entrichtung dieser Beiträge sind öffentliche Dienstherren unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere für die bei ihnen angestellten Beamten, befreit. Beim Wechsel des Anstellungsverhältnisses müßten diese "Arbeitnehmer" infolgedessen hinsichtlich ihrer späteren Versorgung schlechter stehen als die anderen, die bei privaten, von der Abführung von Sozialbeiträgen nicht befreiten Arbeitgebern beschäftigt waren, wenn sie nicht für die Zeit ihrer versicherungsfreien Beschäftigung nachversichert würden. Die Bestimmungen über die Nachversicherung dienen daher der Gleichstellung der im öffentlichen Dienst Beschäftigten mit den übrigen Arbeitnehmern; sie sind das Korrelat zu den Bestimmungen über die Befreiung des öffentlichen Dienstherrn von seiner Beitragszahlung. Von diesem Sinn und Zweck der Nachversicherung ausgehend, erscheint es keineswegs geboten, die Nachversicherung nach § 99 AKG - entgegen seinem Wortlaut - von den besonderen Wohnsitzvoraussetzungen (§ 6 AKG) des ausgeschiedenen Angehörigen des öffentlichen Dienstes abhängig zu machen.
Daß der Bundesrepublik "nur ein Teil des Vermögens des früheren Deutschen Reiches und ein Teil des Sozialproduktes der Bevölkerung Gesamtdeutschlands zur Verfügung steht", bildet zweifelsohne einen Grund zur Einschränkung des Personenkreises der Berechtigten. Indessen ist der in § 6 AKG beschrittene Weg der qualifizierten Wohnsitzvoraussetzungen nicht der einzig mögliche. Eine diesen Gesichtspunkt berücksichtigende gesetzgeberische Möglichkeit ist auch die Anknüpfung der Berechtigung an den Wohnsitz in der Bundesrepublik schlechthin, also ohne jede Zeitbedingung. Nicht erst die qualifizierte Wohnsitzvoraussetzung, sondern schon jede Wohnsitzvoraussetzung trägt dem Gesichtspunkt Rechnung, daß der Bundesrepublik nur ein Teil des Vermögens des früheren Deutschen Reiches und nur ein Teil des Sozialproduktes der Bevölkerung Gesamtdeutschlands zur Verfügung steht. Die Anwendung des § 6 im Bereich des § 99 AKG ist daher auch nicht vom Grundgedanken des Gesetzes her zwingend. Sie verbietet sich hiernach vielmehr schon deswegen, weil sie zu dem in sich widerspruchsvollen Ergebnis führte, daß die wirtschaftlich und finanziell ins Gewicht fallende Rente als solche, deren Umfang und Höhe ausschließlich durch das Sozialprodukt der Bevölkerung der Bundesrepublik bedingt ist, nicht an die dem § 6 AKG entsprechenden besonderen Wohnsitzvoraussetzungen geknüpft ist, die weniger bedeutsame Verbesserung der Versorgung durch Nachversicherung, deren Unterbleiben auf einer gesetzlichen. Begünstigung des öffentlichen Dienstherrn beruht, dagegen von den besonderen Wohnsitzvoraussetzungen abhängen soll. Es wäre auch durch nichts gerechtfertigt, daß ein früherer Angehöriger des öffentlichen Dienstes - weil er die besonderen Wohnsitzvoraussetzungen des § 6 AKG nicht erfüllt und deshalb für die Zeit seiner versicherungsfreien Beschäftigung nicht nachversichert werden soll - eine geringere Rente erhält als der früher bei einem privaten Arbeitgeber Beschäftigte, der seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik oder in West-Berlin ebenfalls nicht zu einer Zeit und unter den Voraussetzungen begründete, die den besonderen Wohnsitzvoraussetzungen des § 6 AKG entsprechen.
Hiermit deckt sich auch die Regelung in § 72 G 131. § 99 AKG will nämlich die Lücke schließen, die für die nicht unter das G 131 fallenden Personen bestanden hat, und will diese Personen jenen gleichstellen (Féaux de la Croix, Komm, zum Allgemeinen Kriegsfolgengesetz, § 99 Anm. 1). Wenn eine solche Gleichstellungsabsicht des Gesetzgebers vorgelegen hat, können die Unterschiede in den Rechtsbeziehungen zum öffentlichen Dienst zwischen den unter das G 131 fallenden und den vor dem 8. Mai 1945 ausgeschiedenen Personen keine rechtliche Bedeutung haben.
Wortlaut, Sinn und Zweck der Regelung in § 99 AKG ergeben somit, daß die besonderen Wohnsitzvoraussetzungen des § 6 AKG für den Anspruch auf Nachversicherung nicht vorliegen müssen. Mithin ist die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500 DM festgesetzt.
Kohlbrügge
Dr. Zinser
Dr. Meyer-Westphalen
Dr. Gützkow